Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 26.11.2024
Gesetz zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Zweck des Gesetzes
- § 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
- § 3 Klimaschutzziele Nordrhein-Westfalen
- § 4 Umsetzung der Klimaschutzziele durch die Landesregierung
- § 5 Klimaschutz durch andere öffentliche Stellen
- § 6 Klimaschutzaudit
- § 7 Klimaneutrale Landesverwaltung
- § 8 Aufgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
- § 9 Beirat
- § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
Normüberschrift
Gesetz
zur Neufassung des Klimaschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen
Vom 8. Juli 2021 (Fn 1)
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 1
Zweck des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Klimaschutzziele für das Land Nordrhein-Westfalen festzulegen und die Erfüllung dieser Ziele zu gewährleisten und damit einen Beitrag zur Einhaltung der nationalen Klimaschutzziele sowie der europäischen Zielvorgaben zu erbringen. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris (BGBl. 2016 II S.1082, 1083) aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (BGBl. 1993 II S. 1784-1812), wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.
(2) Das Land Nordrhein-Westfalen versteht Klimaschutz auch als Innovationstreiber. Investitionen in den Klimaschutz unterstützen die Modernisierung des Wirtschaftsstandortes und tragen zu Innovationen, zu mehr Lebensqualität und zur Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung bei.
§ 2 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
§ 2
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
(1) Das Gesetz richtet sich an die in Absatz 2 genannten öffentlichen Stellen.
(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung, Behörden, Einrichtungen, Sondervermögen und sonstige Stellen des Landes, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen, soweit sie nicht der Selbstverwaltung der Wirtschaft oder beruflicher Angelegenheiten dienen. Dem stehen juristische Personen des Privatrechts gleich, bei denen ein bestimmender Einfluss der Stellen nach Satz 1 besteht.
(3) Treibhausgasemissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die Emissionen von Kohlenstoffdioxid (CO2), Methan (CH4), Distickstoffmonoxid (N2O), Fluorkohlenwasserstoffen (H-FKW/HFC), perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW/PFC) und Schwefelhexafluorid (SF6), die in Nordrhein-Westfalen entstehen. Diese werden gemäß ihrem Treibhausgaspotential umgerechnet in CO2-Äquivalente.
§ 3 Klimaschutzziele Nordrhein-Westfalen
§ 3
Klimaschutzziele Nordrhein-Westfalen
(1) Die Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen sollen im Vergleich zum Jahr 1990 schrittweise wie folgt gemindert werden:
1. bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent,
2. bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent.
(2) Bis zum Jahr 2045 soll ein Gleichgewicht zwischen den anthropogenen Emissionen von Treibhausgasen aus Quellen in Nordrhein-Westfalen und dem Abbau solcher Gase durch
Senken (Treibhausgasneutralität) technologieoffen, innovationsorientiert und effizient erreicht werden.
(3) Subjektive Rechte und klagbare Rechtspositionen werden durch oder auf Grund dieses Gesetzes nicht begründet.
§ 4 Umsetzung der Klimaschutzziele durch die Landesregierung
§ 4
Umsetzung der Klimaschutzziele durch die Landesregierung
(1) Die Landesregierung hat eine Vorbildfunktion und ist verpflichtet, ihre Handlungsmöglichkeiten zu nutzen, um die landesweiten Klimaschutzziele nach § 3 insgesamt zu erreichen.
(2) Um die Klimaschutzziele für 2030 und 2040 zu erreichen und insbesondere die Treibhausgasneutralität bis 2045 herzustellen, ist der weitere, verstärkte Ausbau der erneuerbaren Energien unerlässlich. Voraussetzung für eine treibhausgasneutrale Gesellschaft ist zudem die Nutzung von perspektivisch ausschließlich aus erneuerbaren Energien produzierten Energieträgern und Rohstoffen, wie zum Beispiel Wasserstoff. Die Landesregierung fördert den Aufbau und den Ausbau einer solchen Infrastruktur, die Erzeugung, Nutzung und Verteilung von Wasserstoff sowie diesbezügliche Forschung.
(3) Die ober- und unterirdischen Kohlenstoffspeicherkapazitäten des Waldes sind zu erhalten.
(4) Gleichzeitig kommen bei der Verringerung und Bindung der Treibhausgasemissionen in allen klimarelevanten Sektoren der Steigerung des Ressourcenschutzes, der Ressourcen- und Energieeffizienz, der Energieeinsparung sowie der Nutzung von Flexibilisierungsoptionen und der Sektorenkopplung besondere Bedeutung zu.
(5) Entsprechende Maßnahmen im Sinne der Absätze 2 bis 4 sollen unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeit, Versorgungssicherheit, Umwelt- und Sozialverträglichkeit sowie Akzeptanz ausgeführt werden.
(6) Maßnahmen der Landesregierung im Sinne der Absätze 2 bis 4 sollen insbesondere in folgenden Sektoren entwickelt und umgesetzt werden:
1. Energiewirtschaft,
2. Industrie,
3. Verkehr,
4. Gebäude und
5. Land- und Forstwirtschaft.
Die Landesregierung soll die dazu erforderliche Forschung und Entwicklung forcieren, Innovationen befördern und die Chancen der Digitalisierung nutzen, um eine generelle Modernisierung von Strukturen und Verfahrensweisen einzuleiten und zu verstärken. Darüber hinaus soll die Landesregierung die Transformation des Industriesektors begleiten. Gleichzeitig soll das Verständnis der Bevölkerung für Klimaschutz unter anderem durch Bildung, Ausbildung, Information, Beratung und Motivation gesteigert werden.
(7) Die Landesregierung trägt dafür Sorge, dass bei der Normsetzung von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie der Verwendung von Fördermitteln des Landes die Ziele dieses Gesetzes unterstützt werden.
§ 5 Klimaschutz durch andere öffentliche Stellen
§ 5
Klimaschutz durch andere öffentliche Stellen
(1) Die anderen öffentlichen Stellen, das heißt öffentliche Stellen, die nicht der Landesregierung angehören und nicht durch die klimaneutrale Landesverwaltung gemäß § 7 erfasst sind, haben ebenfalls eine Vorbildfunktion beim Klimaschutz, insbesondere zur Minderung der Treibhausgase.
(2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Hochschulen in Trägerschaft des Landes erfüllen die Vorbildfunktion nach Absatz 1 in eigener Verantwortung. Die Landesregierung unterstützt sie bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung.
§ 6 Klimaschutzaudit
§ 6
Klimaschutzaudit
(1) Die Landesregierung führt ein Klimaschutzaudit durch.
(2) Das Klimaschutzaudit dient der Planung, Umsetzung, Überprüfung und Fortentwicklung von wirksamen Strategien und Maßnahmen im Sinne von § 4 Absatz 2 bis 4 und 6 zur Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3 sowie der Modernisierung aller klimarelevanten Sektoren.
(3) Das Klimaschutzaudit erfasst Klimaschutzstrategien und -maßnahmen der Landesregierung. Es überprüft diese auf Effizienz und Wirksamkeit. Zudem gibt es Hinweise zur Entwicklung und Modifikation von Maßnahmen in den klimarelevanten Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude sowie Land- und Forstwirtschaft.
(4) Die für die klimarelevanten Sektoren jeweils fachlich zuständigen Ressorts entwickeln in Eigenverantwortlichkeit die für die notwendige Treibhausgasminderung in den jeweiligen Sektoren geeigneten Strategien und Maßnahmen und setzen diese um. Entsprechende Strategien und Maßnahmen werden für die Berücksichtigung im Rahmen des Klimaschutzaudits gemeldet.
(5) Berichte zum Klimaschutzaudit sollen veröffentlicht werden.
§ 7 Klimaneutrale Landesverwaltung
§ 7
Klimaneutrale Landesverwaltung
Das Land setzt sich zum Ziel, bis zum Jahr 2030 eine bilanziell klimaneutrale Landesverwaltung zu erreichen. Dazu setzen die Ministerien in den Landesbehörden nach den §§ 3, 6 bis 9 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1238) geändert worden ist, den Einrichtungen des Landes nach § 14 des Landesorganisationsgesetzes inklusive der staatlichen Kunst- und Musikhochschulen, den Landesbetrieben nach § 14a des Landesorganisationsgesetzes, den Sondervermögen sowie den Organen der Rechtspflege Maßnahmen zur Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz und zur Nutzung von erneuerbaren Energien um. Ausgenommen sind Schulämter, die Direktorinnen und Direktoren von Landwirtschaftskammern und Landschaftsverbänden sowie die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Kreisstellen der Landwirtschaftskammer. Zudem sind bis 2030 alle durch die Landesverwaltung genutzten Fahrzeuge, soweit technisch für den Dienstgebrauch geeignet, auf klimagerechte Antriebe umzustellen. Bis zum Jahr 2030 soll das ermittelte Photovoltaik-Potenzial aller geeigneten durch den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW betriebenen Bestandsgebäude sukzessive wirtschaftlich erschlossen werden. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit soll die gesamte Nutzungsdauer der PV-Anlagen betrachtet werden. Bei Neubauvorhaben und umfassenden Modernisierungen muss die Photovoltaik-Nutzung geprüft und in geeigneten Fällen realisiert werden. Die „Geschäftsstelle Klimaneutrale Landesverwaltung“, die die Umsetzung begleitet, ist in dem für den Bereich Klimaneutrale Landesverwaltung zuständigen Ministerium angesiedelt.
§ 8 Aufgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
§ 8
Aufgaben des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz hat auf dem Gebiet des Klimaschutzes insbesondere folgende Aufgaben:
1. Erhebung und Bereitstellung der für die Aufgaben der öffentlichen Stellen nach diesem Gesetz relevanten Daten, insbesondere zum Ausbaustand der Erneuerbaren Energien in Nordrhein-Westfalen und
2. jährliche Erfassung, Aktualisierung und Veröffentlichung der Treibhausgasemissionen in Nordrhein-Westfalen.
§ 9 Beirat
§ 9
Beirat
Das für Klimaschutz zuständige Ministerium setzt einen Beirat ein, der die Klimaschutzpolitik in Nordrhein-Westfalen beratend begleitet. Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern relevanter gesellschaftlicher und wissenschaftlicher Bereiche des Landes.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Klimaschutzgesetz NRW vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33) außer Kraft.
(2) Über die Erfahrungen mit diesem Gesetz, insbesondere über die Erreichung der Klimaschutzziele nach § 3, berichtet die Landesregierung zum 31. Dezember 2025, im Anschluss daran alle fünf Jahre.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister des
Innern
Zugleich für den Minister der Finanzen
Sowie für den Minister für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie
Internationales
Der Minister für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie
Die Ministerin für
Schule und Bildung
Zugleich für den Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Die Ministerin für
Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
Zugleich für den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Der Minister der Justiz
Der Minister für Verkehr
Die Ministerin für
Kultur und Wissenschaft
Zugleich für die Ministerin für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz
In Kraft getreten am 16. Juli 2021 (GV. NRW. S. 908). |
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Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 16.07.2021 bis heute (aktuelle Seite)