Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Bekanntmachung der Neufassung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung des Meldegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Meldegesetz NRW - MG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung

Vom 16. September 1997 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels II des Gesetzes zur Änderung des Meldegesetzes vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 208) wird nachstehend der Wortlaut des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NW - MG NW) in der vom 22. Juli 1997 an geltenden Fassung bekanntgemacht. Die Neufassung berücksichtigt

1. die Fassung vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 474),

2. Artikel 3 des Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften vom 6. November 1984 (GV NW. S. 663),

3. Artikel 4 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Datenschutzes (GFD) vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 160),

4. das Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes NW - MG NW - vom 28. November 1989 (GV. NW. S. 640),

5. Artikel 8 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und zur Änderung anderer verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 24. November 1992 (GV. NW. S. 446),

6. Artikel 3 des Gesetzes zur Änderung des Datenschutzgesetzes Nordrhein- Westfalen und anderer Gesetze vom 22. November 1994 (GV. NW. S. 1064)
und

7. das Gesetz zur Änderung des Meldegesetzes vom 1. Juli 1997 (GV. NW. S. 208).

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Meldegesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Meldegesetz NRW - MG NRW)
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. September 1997

Inhaltsübersicht (Fn 5)

§ 1       Meldebehörden

§ 2       Verarbeiten von Daten

§ 3       Anbieten von Daten an Archive

§ 4       Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

§ 5       Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

§ 6       (weggefallen)

§ 7       Verfahren des automatisierten Abrufs durch Behörden

§ 8       Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes

§ 9       Portale in nicht öffentlich-rechtlicher Form

§ 10     Ordnungswidrigkeiten

§ 11     Verordnungsermächtigungen

§ 12     Verwaltungsvorschriften

§ 1
Meldebehörden

Meldebehörden sind die Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

§ 2 (Fn 7)
Verarbeiten von Daten

(1) Über die in § 3 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten der wohnhaften Person (Einwohner/Einwohnerin) einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
1. die Tatsache, dass für die Einwohnerin oder den Einwohner ein Untersuchungsberechtigungsschein ausgestellt worden ist, im Rahmen der Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist,
2. die Tatsache, dass die Einwohnerin oder der Einwohner als gefördert geltenden Wohnraum im Sinne des § 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269) geändert worden ist, bewohnt, im Rahmen der Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach dem Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen, und
3. Daten über Zeiten im Reichsarbeitsdienst, der Wehrmacht oder in Kriegsgefangenschaft für die Geltendmachung von Rentenansprüchen als Nachweis für die Einwohnerin oder den Einwohner, soweit diese Daten bei der Meldebehörde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gespeichert gewesen sind.

(2) Die Meldebehörde darf, auch gegen Kostenerstattung, unter den Voraussetzungen des § 46 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes die dort genannten Daten für die Versendung von Einladungen oder anderen Unterlagen an die Betroffenen verwenden, wenn dies zur Erreichung des mit der Gruppenauskunft beabsichtigten Zweckes genügt und die Weitergabe an Dritte nicht erforderlich ist.

§ 3 (Fn 7)
Anbieten von Daten an Archive

(1) Nach Ablauf der in § 13 Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes für die Aufbewahrung bestimmten Frist von 50 Jahren hat die Meldebehörde die Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise nach den durch das Archivgesetz Nordrhein-Westfalen vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 188) in der jeweils geltenden Fassung bestimmten Vorschriften den Landes- oder Kommunalarchiven vor der Löschung anzubieten.

(2) Landesrechtliche Regelungen über die Anbietung zu löschender rechtmäßiger Daten an Landes- oder Kommunalarchive bleiben von der Löschungsverpflichtung des § 14 des Bundesmeldegesetzes unberührt.

(3) Bei der Löschung beigeschriebener Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 9, 15 und 16 des Bundesmeldegesetzes sind diese den Landes- oder Kommunalarchiven mit den Daten der betroffenen Einwohnerin oder des betroffenen Einwohners nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 und 12 anzubieten.

§ 4 (Fn 7)
Datenübermittlung an andere öffentliche Stellen

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an andere öffentliche Stellen unter Angabe von Anlass und Zweck der Übermittlungen, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zu regeln.

(2) Soweit die Kreise Aufgaben wahrnehmen, die auch die kreisfreien Städte zu erfüllen haben, dürfen die Meldebehörden der kreisangehörigen Gemeinden unter den in den § 34 Absatz 1 und § 34a Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Voraussetzungen dem Kreis die in § 34 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten regelmäßig übermitteln.

§ 5 (Fn 7)
Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

(1) Über die in § 42 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes aufgeführten Daten hinaus dürfen die Meldebehörden den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften folgende Daten der dort bezeichneten Familienangehörigen übermitteln:
1. frühere Namen und
2. derzeitige Staatsangehörigkeiten.

(2) Zuständige Stelle für die Feststellung nach § 42 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes, dass beim Datenempfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind, ist das für Inneres zuständige Ministerium.

§ 6 (Fn 8)
(weggefallen)

§ 7 (Fn 8)
Verfahren des automatisierten Abrufs durch Behörden

(1) Das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf erfolgt durch die Meldebehörden für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und für die Gerichte über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebene Meldeportal Behörden. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 6 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und e der Verordnung (EU) 2016/679.

(2) Das Meldeportal Behörden ist zentrale Stelle für den automatisierten Abruf durch andere öffentliche Stellen nach den § 34 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, §§ 34a, 38 und 39 des Bundesmeldegesetzes, wenn diese zu Abrufen von Meldedaten von dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen oder der zuständigen Stelle eines anderen Landes zugelassen worden sind.

(3) Die Meldebehörden sind zum Anschluss an das Meldeportal Behörden verpflichtet. Die Meldebehörden sind nicht verpflichtet, den automatisierten Abruf auf anderem Weg bereit zu halten, sofern ein Abruf über das Meldeportal Behörden eröffnet ist oder eröffnet werden könnte.

§ 8 (Fn 8)
Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes

(1) Die Melderegisterauskunft nach § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes ist auf zwei Gruppen zu beschränken, die ihrerseits nicht mehr als zehn Geburtsjahrgänge umfassen dürfen. Die Geburtstage der Stimmberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden.
Im Zusammenhang mit Volksbegehren und Volksentscheiden sowie mit Bürgerentscheiden dürfen Auskünfte nach Maßgabe des § 50 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes in Verbindung mit Satz 1 den Parteien, Antragstellern, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen, auch Einzelbewerbern, erteilt werden. Die Auskünfte dürfen bei Volksbegehren vom Tage der Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung bis zum Ablauf der Eintragungs- oder Nachfrist und bei Volksentscheiden vom Tage der Veröffentlichung des Abstimmungstages bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Bei Bürgerentscheiden dürfen die Auskünfte vom Tage der Entscheidung, nach der einem zulässigen Bürgerbegehren nicht entsprochen wird, bis zum Tag vor dem Abstimmungstag gegeben werden. Auskünfte nach Satz 4 und 5 dürfen nur in den sechs der Abstimmung vorangehenden Monaten gegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit für Personen eine Auskunftssperre besteht. Der Empfänger oder die Empfängerin darf die Daten nur für den Zweck verarbeiten, zu dessen Erfüllung sie ihm /ihr übermittelt wurden.

§ 9 (Fn 8)
Portale in nicht öffentlich-rechtlicher Form

Das für Inneres zuständige Ministerium ist die nach § 49 Absatz 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz zuständige Stelle für die Zulassung eines Portals, das nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird.

§ 10 (Fn 4)
Ordnungswidrigkeiten

Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S.602) in der jeweils geltenden Fassung ist die Meldebehörde.

§ 11 (Fn 8)
Verordnungsermächtigungen

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1. Form und Inhalt der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen sowie festzulegen, wer nach § 30 Absatz 4 Satz 3 des Bundesmeldegesetzes Einsicht in diese Unterlagen nehmen darf,
2. für die nach § 42 des Bundesmeldegesetzes und § 5 an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten das Verfahren zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten und ihre Form festzulegen sind,
3. die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 34a Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes zuzulassen, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen sind,
4. die Umsetzung der Vorgaben des automatisierten Abrufs der in § 34a Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten zu regeln, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sowie die Errichtung, den Betrieb und den Zugang des Meldeportals Behörden zu regeln,
5. die Verwendung weiterer Auswahldaten nach § 34a Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen,
6. zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,
7. regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung von Aufgaben des Landes zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden, und
8. die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen hinsichtlich der Archivierung, Löschung und Speicherung von Daten zu treffen.

(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben.

§ 12 (Fn 4)
Verwaltungsvorschriften

Das für Inneres zuständige Ministerium erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(Fn 6)

§§ 40-43
(aufgehoben)

§ 44
Inkrafttreten (Fn 3)
(aufgehoben)

Hinweis
(Artikel 2 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 263))

Ermächtigung zur Neubekanntmachung

Das Innenministerium wird ermächtigt, das Landesmeldegesetz in der durch dieses Gesetz geänderten Fassung bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen, die Inhaltsübersicht zu berichtigen und Regelungen, die sich gleichermaßen auf Frauen und Männer beziehen, durch eine geschlechtsneutrale Bezeichnung zu ersetzen.

Zusatz:

(Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666))

In Artikel 1 treten die Verordnungsermächtigungen in dem durch Nummer 12 neu gefassten § 4 Absatz 1 und in dem durch Nummer 20 eingefügten § 11 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

§ 4 Absatz 1:

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes an andere öffentliche Stellen unter Angabe von Anlass und Zweck der Übermittlungen, des Datenempfängers sowie der zu übermittelnden Daten zu regeln.

§ 11:

§ 11
Verordnungsermächtigungen

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. Form und Inhalt der Meldescheine für die Meldungen nach § 17 Absatz 1 und 2 Satz 1, der einfachen Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1, der Meldebestätigung nach § 24 Absatz 2 und der besonderen Meldescheine nach § 30 Absatz 1 und 3 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen sowie festzulegen, wer nach § 30 Absatz 4 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes Einsicht in diese Unterlagen nehmen darf,

2. für die nach § 42 des Bundesmeldegesetzes und § 5 an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu übermittelnden Daten das Verfahren zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten und ihre Form festzulegen sind,

3. die Übermittlung weiterer Daten und Hinweise nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes zuzulassen, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten, ihre Form sowie das Nähere über das Verfahren der Übermittlung festzulegen sind,

4. die Umsetzung der Vorgaben des automatisierten Abrufs der in § 38 Absatz 1 bis 3 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten zu regeln, soweit die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sowie die Errichtung, den Betrieb und den Zugang des Meldeportals Behörden zu regeln,

5. die Verwendung weiterer Auswahldaten nach § 38 Absatz 5 des Bundesmeldegesetzes zu bestimmen,

6. zu bestimmen, dass der Datenabruf innerhalb des Landes abweichend von § 39 Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes über landesinterne, nach dem Stand der Technik gesicherte Netze erfolgt,

7. regelmäßige Datenübermittlungen nach § 36 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes zur Erfüllung von Aufgaben des Landes zu regeln, wobei Anlass und Zweck der Übermittlung festgelegt und der Datenempfänger sowie die zu übermittelnden Daten bestimmt werden, und

8. die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Regelungen hinsichtlich der Archivierung, Löschung und Speicherung von Daten zu treffen.

(2) Soweit in Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Form und Verfahren von Datenübermittlungen zu bestimmen sind, kann auf jedermann zugängliche Bekanntmachungen verwiesen werden. In der Rechtsverordnung sind das Datum der Bekanntmachung, die Fundstelle und die Bezugsquelle der Bekanntmachung anzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 332; ber. S. 386, 3.7.2001 (GV. NRW. S. 456); Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 263), in Kraft getreten am 23. April 2005; Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 12. September 2015 (siehe Zusatz) und am 1. November 2015; Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 2

GV. NW. herausgegeben am 10. Oktober 1997.

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 1982 (GV. NW. S. 474). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung bezeichneten Änderungsgesetzen. Die Bekanntmachung enthält die vom 22. Juli 1997 an geltende Fassung des Gesetzes. Abweichend davon tritt § 35 Abs. 4 Satz 2 am 1. Januar 1999 in Kraft; bis dahin gilt § 35 Abs. 5, soweit er die Datenweitergabe nach Absatz 4 betrifft, in der bisherigen Fassung fort. § 44 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 263); in Kraft getreten am 23. April 2005.

Fn 4

§ 37 umbenannt in § 10 und dabei geändert, § 38 umbenannt in § 12 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015; § 10 zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 5

Inhaltsübersicht neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 6

Abschnittsüberschriften gestrichen sowie § 2, §§ 4 bis 11, Abschnitt 3 mit den §§ 13 bis 29, § 30, §§ 33 bis 36 und § 39 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Fn 7

§ 3 umbenannt in § 2 und neu gefasst, § 12 umbenannt in § 3 und neu gefasst, § 31 umbenannt in § 4 und neu gefasst, § 32 umbenannt in § 5 und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015; § 2 Überschrift und Absatz 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 4 Absatz 2 geändert sowie § 5 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1 (neu) und geändert, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 (neu) durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.

Fn 8

§§ 6 bis 9 und 11 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015; § 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244), in Kraft getreten am 25. Mai 2018; § 6 aufgehoben sowie § 7 Absatz 1 und 2, § 11 Absatz 1 geändert durch Gesetz vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 415), in Kraft getreten am 1. Mai 2022.



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