Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
Bekanntmachung der Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Bekanntmachung
der Verwaltungsvereinbarung
über die Bestimmung
der zuständigen Behörde
zur Durchführung
eines Planfeststellungsverfahrens
gemäß § 31 WHG für den Ausbau
eines Entwässerungsgrabens
und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen
im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland
Vom 18. Oktober 1994 (Fn 1)
Die Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz haben am 20. April/7. Juli 1994 die Verwaltungsvereinbarung über die Bestimmung der zuständigen Behörde zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland geschlossen.
Die Verwaltungsvereinbarung wird nachfolgend bekanntgemacht.
Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Verwaltungsvereinbarung
über die Bestimmung
der zuständigen Behörde
zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
gemäß § 31 WHG für den Ausbau
eines Entwässerungsgrabens
und zum Bau von zwei Feuchtbiotopen
im Bereich des Verkehrsflughafens Siegerland
Zwischen
dem Land Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch die Ministerin für Umwelt in Mainz
und
dem Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft in Düsseldorf
wird
gemäß § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 14. Dezember 1990 (GVBl. 1991 S. 11), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1993 (GVBl. S. 394) und § 140 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1989 (GV. NW.S. 384) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NW.S. 987), folgendes vereinbart:
§ 1
§ 1
Zuständige Behörde für die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens und zur Erteilung einer Plangenehmigung nach § 31 WHG für den Ausbau eines Entwässerungsgrabens in den Gemarkungen Liebenscheid (Rheinland-Pfalz) und Lippe (Nordrhein-Westfalen) ist die Kreisverwaltung des Westerwaldkreises in Montabaur. Soweit das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen berührt wird, handelt diese unter Anwendung des in Nordrhein-Westfalen geltenden Rechts im Einvernehmen mit dem Kreis Siegen-Wittgenstein.
Diese Verwaltungsvereinbarung tritt am 8. Juli 1994 in Kraft.
Mainz, den 7. Juli 1994
Für das Land Rheinland-Pfalz
Namens des Ministerpräsidenten
Die Ministerin für Umwelt
Klaudia Martini
Düsseldorf, den 20. April 1994
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten
Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
Klaus Matthiesen
Fn 1 | GV. NW. 1994 S. 975. |
SGV. NW. 77. |