Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024


Gebührenordnung für das elektronische Gesundheitsberuferegister als gemeinsame Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen (elekt. Gesundheitsberuferegister-Gebührenordnung - eGBR-GebO)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Gebührenordnung für das elektronische Gesundheitsberuferegister als gemeinsame
Stelle der Länder zur Ausgabe elektronischer Heilberufs- und Berufsausweise sowie
der Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen
(elekt. Gesundheitsberuferegister-Gebührenordnung - eGBR-GebO)

Vom 29. August 2023 (Fn 1)

Auf Grund § 2 Absatz 1 und 2 und § 6 des Gebührengesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) und des Artikels 4 Absatz 2 Satz 1 des eGBR-Staatsvertrages vom 1. August 2023 (GV. NRW. S. 1034) verordnet die Landesregierung:

§ 1
Grundsatz

Das elektronische Gesundheitsberuferegister bei der Bezirksregierung Münster erhebt Verwaltungsgebühren in entsprechender Anwendung des Gebührengesetzes NRW in der jeweils geltenden Fassung, soweit sich aus dieser Gebührenordnung nichts anderes ergibt.

§ 2
Verwaltungsgebühren

Das elektronische Gesundheitsberuferegister bei der Bezirksregierung Münster erhebt für die im anliegenden Gebührentarif (Anlage zu dieser Gebührenordnung) aufgeführten Amtshandlungen die dort genannten Verwaltungsgebühren. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3
Ergänzende Bestimmungen

(1) Zuständige Kasse im Sinne von § 18 Absatz 4 des Gebührengesetzes NRW ist die Außenstelle bei der Bezirksregierung Münster der Landeshauptkasse Nordrhein-Westfalen.

(2) Von der Erhebung von Gebühren nach § 2 kann abgesehen werden, wenn dies aus Gründen der Billigkeit geboten erscheint.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister der Finanzen

Der Minister des Innern

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 12. September 2023 (GV. NRW. S. 1070).



Normverlauf ab 2000: