Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 22.2.2025


Verordnung zur flächendeckenden Einführung einer Bezahlkarte im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (Bezahlkartenverordnung NRW-BKV NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung zur flächendeckenden Einführung einer Bezahlkarte im
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
(Bezahlkartenverordnung NRW-BKV NRW)

Vom 2. Januar 2025 (Fn 1)

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Asylbewerberleistungsgesetz (AG AsylbLG), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2024 (GV. NRW. S. 1232) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die landeseinheitliche Form der Leistungserbringung für Leistungen nach dem AsylbLG.

(2) Die Verordnung gilt sowohl für die Leistungsbehörden des Landes als auch der Gemeinden und Gemeindeverbände nach dem AsylbLG.

§ 2
Berechtigtenkreis

(1) Alle volljährigen Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher erhalten eine eigene Bezahlkarte.

(2) Minderjährige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, welche mit ihren Erziehungsberechtigten zusammenleben, erhalten ihre Leistungen auf die Bezahlkarte eines erwachsenen Erziehungsberechtigten.

(3) Minderjährige Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, welche nicht mit einem erwachsenen Erziehungsberechtigten zusammenleben, erhalten eine eigene Bezahlkarte.

(4) Als Zusammenleben im Sinne der Absätze 2 und 3 gilt auch der Aufenthalt in derselben Gemeinschaftsunterkunft.

(5) Bedarfsgemeinschaften kann zum gemeinsamen Wirtschaften eine Bezahlkarte als Hauptkarte mit weiteren Bezahlkarten als Partnerkarten zugeteilt werden.

§ 3
Form der Leistungserbringung

(1) Die Leistungserbringung nach §§ 3 ff. AsylbLG erfolgt in der Regel in Form der Bezahlkarte, sofern nicht die Deckung durch Sachleistungen vorgesehen ist.

(2) Die Leistungserbringung nach § 2 AsylbLG erfolgt in der Regel in Form der Bezahlkarte. Ausgenommen sind Leistungsberechtigte, die Einnahmen aus Erwerbstätigkeit erzielen, die monatlich mindestens die entsprechend § 8 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Viertes Buch zu ermittelnde Geringfügigkeitsgrenze erreichen, sowie Leistungsberechtige, die sich in einer Berufsausbildung befinden, auch wenn die im Rahmen der Berufsausbildung erzielten Einnahmen hinter der entsprechend § 8 Abs. 1a Sozialgesetzbuch Viertes Buch zu ermittelnden Geringfügigkeitsgrenze zurückbleiben. Satz 2 gilt nur, soweit die Erwerbstätigkeit für mindestens drei zusammenhängende Monate ausgeübt wird oder die Berufsausbildung mindestens über diesen Zeitraum hinweg bestanden hat (Karenzfrist). Die Möglichkeit des Verbrauchs von auf der Bezahlkarte vorhandenen Restguthaben ist im Fall des Satzes 2 sicherzustellen. Die Voraussetzungen des Satzes 2 und 3 sind der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(3) Die Leistungserbringung erfolgt nach Absatz 2 Satz 1, soweit Leistungsberechtigte die Erwerbstätigkeit oder die Berufsausbildung beenden und der zuständigen Behörde nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Monats, in dem die Beendigung der Erwerbstätigkeit oder der Berufsausbildung erfolgt, die erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 und 3 voraussichtlich erfüllt, nachweisen (Nachweisfrist). In diesem Fall erfolgt die Leistungserbringung an die Leistungsberechtigten in dem Monat, der auf den Ablauf der drei Monate folgt, gemäß Absatz 2 Satz 1. Wird eine nach Satz 1 nachgewiesene Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung vor Ablauf von drei zusammenhängenden Monaten beendet, erfolgt die Leistungserbringung nach Absatz 2 Satz 1 in dem Monat, der auf die Beendigung folgt. Eine Ausnahme nach Absatz 2 Satz 2 kann auch dann erst wieder gewährt werden, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 und 3 erfüllt sind und nachgewiesen werden (Ablauf der Karenzfrist).

§ 4
Opt-Out Regelung

(1) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband kann abweichend von den Regelungen dieser Verordnung beschließen, dass die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte erbracht werden.

(2) Der Beschluss wirkt auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zurück, es sei denn, er wird nur mit Wirkung für die Zukunft gefasst.

§ 5
Bargeldauszahlung

(1) Bei der Leistungsgewährung gemäß § 3 ist es jedem und jeder Leistungsberechtigten zu ermöglichen, sich je Kalendermonat eine Summe in Höhe von 50 Euro als Barleistung auszahlen zu lassen (Barleistungsgrenze). Hiervon kann zu Gunsten des oder der Leistungsberechtigten bei Vorliegen berechtigter Mehrbedarfe nach oben abgewichen werden.

(2) Sofern die Aufwandsentschädigung nach § 5 Absatz 2 AsylbLG auf die Bezahlkarte ausgezahlt wird, erhöht sich die Barleistungsgrenze entsprechend.

§ 6
Einsatzmöglichkeiten

(1) Der Einsatz der Bezahlkarte im Ausland ist ausgeschlossen. Eine regionale Beschränkung darüber hinaus ist nicht zulässig.

(2) Der Einsatz der Bezahlkarte ist für folgende Waren- und Dienstleistungsgruppen und Angebote ausgeschlossen:

a.    Geldtransferdienstleistungen in das Ausland,

b.    Glücksspielangebote,

c.    sexuelle Dienstleistungen.

§ 7
Abweichende Bedarfe

Die zuständige Behörde darf Leistungen abweichend von den Vorgaben dieser Rechtsverordnung auszahlen, sofern dies aus Härtefallgründen im Einzelfall zu Gunsten der Leistungsberechtigten geboten ist.

§ 8
Übergangsregelung für Personen im Leistungsbezug nach §§ 2 ff. AsylbLG

(1) Sofern die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband nicht von der Möglichkeit des § 4 Gebrauch macht, werden im Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis einschließlich 31. Dezember 2025 für Personen in der kommunalen Unterbringung, die sich am 31. Dezember 2024 im Leistungsbezug nach §§ 3 ff. AsylbLG oder nach § 2 AsylbLG befinden, abweichend von § 3 Absatz 1 und 2 in der Regel die Leistungen in der bisherigen Form erbracht.

(2) Die zuständige kommunale Behörde kann abweichend von Absatz 1 auch für den dort genannten Personenkreis die Leistungen nach § 3 in Form der Bezahlkarte erbringen.

§ 9
Evaluierungsklausel

Die Regelungen dieser Rechtsverordnung werden zum 31.12.2027 durch das für Flucht zuständige Ministerium, insbesondere mit Blick auf die Angemessenheit der Barleistungsgrenze, überprüft.

§ 10
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Ministerin für Kinder, Jugend, Familie,
Gleichstellung, Flucht und Integration

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 7. Januar 2025 (GV. NRW. S. 40).



Normverlauf ab 2000: