Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegeberufe (WBVO-Pflege-NRW)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung
für Pflegeberufe
(WBVO-Pflege-NRW)

Vom 15. Dezember 2009 (Fn 1)

(Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG und zur
Zusammenführung der Weiterbildungsverordnungen nach dem
Weiterbildungsgesetz Alten- Gesundheits- und Krankenpflege
sowie zur Evaluierung weiterer Verordnungen vom 15. Dezember 2009
(GV. NRW. S. 904))

Aufgrund des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572), wird nach Anhörung des zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Kapitel 1
Allgemeines

§ 1 (Fn 14)
Weiterbildungsstätten

Die Weiterbildungen nach dieser Verordnung werden an Weiterbildungsstätten durchgeführt, die von der Bezirksregierung oder von der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen zugelassen sind. Die Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätten bestimmen sich nach Teil II.

§ 2 (Fn 6)
Lehrgang

(1) Die Weiterbildung wird in modularer Form in berufsbegleitenden Lehrgängen von mindestens zwei bis zu vier Jahren oder als Vollzeitlehrgang durchgeführt. Sie besteht aus theoretischer und aus praktischer Weiterbildung unter Anleitung sowie aus weiteren praktischen Einsätzen. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden und die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 2.100 Stunden, davon mindestens 1.200 Stunden unter Anleitung. Bis zu 25 Prozent der theoretischen Weiterbildung können in digitaler Form absolviert werden.

(2) Der für den Lehrgang und für die staatliche Abschlussprüfung aufzuwendende Arbeitsaufwand wird durch Credits entsprechend dem ECTS – System (European Credit Transfer System) beschrieben. Insgesamt werden 120 Credits (1 Credit = 26,66 Stunden) vergeben, die gemäß Anlage 1 auf die Module und auf die staatliche Abschlussprüfung verteilt werden.

§ 3 (Fn 7)
Antrag

(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungseinrichtung auf Antrag. Die Weiterbildungsstätte trägt die Gesamtverantwortung für die Durchführung der Weiterbildung.

(2) Zugangsberechtigt für einen Weiterbildungslehrgang nach dieser Verordnung sind Pflegekräfte, die eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungen

1. Gesundheits- und Krankenpflegerin und Gesundheits- und Krankenpfleger nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geänderten Fassung in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I. S. 2581), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist,

2. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Krankenpflegegesetzes in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes,

3. Altenpflegerin und Altenpfleger nach § 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBI. I S. 1690) in der zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBI. I S. 1307) geänderten Fassung in Verbindung mit § 64 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 58 Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes,

4. Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes oder

5. Pflegefachfrau und Pflegefachmann nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes besitzen.

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf mit Lichtbild,

2. der Nachweis über die Berechtigung der zum Zugang der Fachweiterbildung erforderlichen Berufsbezeichnung nach Absatz 2.

§ 3a (Fn 8)
Anrechnung von Zeiten auf die Weiterbildung

Auf Antrag können eine andere Aus- oder Weiterbildung oder Teile hiervon, eine Hochschulausbildung oder Teile hiervon, Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten auf die Weiterbildung nach § 2 Absatz 1 angerechnet werden. Das Erreichen des Weiterbildungsziels darf durch die Anrechnung nicht gefährdet werden. Die Weiterbildungsstätte gibt eine Einschätzung über den Umfang einer möglichen Anrechnung ab. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag.

§ 4 (Fn 9)
Fehlzeiten

Auf die Weiterbildung werden Fehlzeiten bis zu höchstens 10 vom Hundert der jeweiligen unter Anleitung stattfindenden Mindeststundenzahl der theoretischen und praktischen Weiterbildung angerechnet. Auf Antrag kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses auch darüber hinausgehende Fehlzeiten auf die Weiterbildung anrechnen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Weiterbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

Kapitel 2
Leistungsbewertung und Prüfung

§ 5 (Fn 15)
Prüfungsausschuss

(1) An jeder Weiterbildungsstätte wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dieser besteht aus

1. einer fachlich geeigneten Person der zuständigen Behörde als Prüfungsvorsitz oder einer von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betrauten fachlich geeigneten Person,

2. der pflegerischen Leitung der Weiterbildung,

3. drei weiteren an der Weiterbildung beteiligten Lehrkräften.

Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses soll eine Vertretung bestellt werden.

(2) Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen bestellt die Mitglieder nach Absatz 1 sowie deren Vertretung. Die Bestellung der Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 3 und ihrer Vertreter erfolgt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte.

§ 6
Prüfungsvorsitz

Der Vorsitz nimmt folgende Aufgaben wahr:

1. Festsetzung der Prüfungstermine für die Abschlussprüfung,

2. Auswahl der Prüfungsaufgaben und der Hilfsmittel nach den Vorschlägen der Weiterbildungsstätte,

3. Zulassung zur Abschlussprüfung,

4. Genehmigung des Rücktritts von einer Abschlussprüfung oder von einem Prüfungstermin,

5. Einsatz der prüfenden Personen,

6. Veranlassung der Einholung der Zustimmung der Patientinnen und Patienten zur Beteiligung am praktischen Teil der Abschlussprüfung durch die fachlich prüfenden Personen,

7. Mitteilung des Prüfungsergebnisses.

§ 7
Aufgaben des Prüfungsausschusses

(1) Der Prüfungsausschuss legt das Gesamtergebnis der Abschlussprüfung und der Weiterbildung fest. Er entscheidet außerdem über

1. die Folgen eines Ordnungsverstoßes, eines Täuschungsversuches oder einer Täuschung,

2. die Wiederholung der Prüfung und die Erteilung von Auflagen.

(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 8 (Fn 9)
Modulprüfungen

(1) Eine Modulprüfung ist eine weiterbildungsbegleitende Leistungsprüfung der Weiterbildungsstätte. Die prüfungsrelevanten Module bestimmen sich nach Teil II. Die Modulprüfungen sind von der Weiterbildungsstätte zu benoten.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind an den Inhalt der Lehrveranstaltung und an den Kompetenzen zu orientieren, die aufgrund der Weiterbildungsverordnung für das betreffende Modul vorgesehen sind.

(3) Die Modulprüfung besteht aus einer schriftlichen Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von maximal 90 Minuten oder einer mündlichen Prüfung von maximal 30 Minuten oder einer schriftlichen Hausarbeit von maximal 15 Seiten oder einer praktischen Prüfung. Jede Prüfungsform muss mindestens einmal im Rahmen des Lehrgangs angewendet werden.

(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn in der Prüfung mindestens die Note ausreichend erzielt wurde. Die Notengebung erfolgt entsprechend der Regelungen des § 11.

(5) Die Prüfung eines nicht bestandenen Moduls kann einmal wiederholt werden. Über Zeitpunkt und Inhalt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Weiterbildungsstätte. Die Wiederholungsprüfung muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Prüfung abgeschlossen sein. Die Frist zur Wiederholung eines nicht bestandenen Moduls kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet die Weiterbildungsstätte.

(6) Für jede bestandene Modulprüfung werden die in der Anlage 1 ausgewiesenen Credits vergeben, wenn die geforderten Praxiszeiten des Moduls nachgewiesen worden sind.

§ 9 (Fn 9)
Meldung und Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist über die Leitung der Weiterbildungsstätte beim Vorsitz des Prüfungsausschusses zu stellen. Der Prüfungsbeginn soll nicht früher als zwölf Wochen vor dem Ende der Weiterbildung liegen.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. für die Fachweiterbildung „Intensivpflege und Anästhesie“ eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, dass die Module gemäß § 24 mit mindestens 80 Credits und die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 2, für die Fachweiterbildung „Operationsdienst“ eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, dass die Module gemäß § 30 mit mindestens 80 Credits und die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3 und für die Fachweiterbildung „psychiatrische Pflege“ eine Bescheinigung der Weiterbildungsstätte, dass die Pflichtmodule und zwei Wahlpflichtmodule gemäß § 36 mit mindestens 80 Credits und die praktische Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 4 erfolgreich abgeschlossen worden sind,

2. eine Bescheinigung darüber, dass die Fehlzeiten gemäß § 4 nicht überschritten worden sind,

3. der Nachweis der Entrichtung der Prüfungsgebühr.

(3) Die Zulassung zur Prüfung sowie die Prüfungstermine sind dem Prüfling mindestens drei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen; die Ablehnung ist zu begründen.

§ 10 (Fn 9)
Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung wird durchgeführt, wenn alle Module erfolgreich abgeschlossen und 100 Credits erworben sind. Sie wird als praktische und mündliche Prüfung durchgeführt. Beide Prüfungsteile können miteinander verbunden werden. Jeder Prüfungsteil muss bestanden werden.

(2) Im praktischen Teil der Prüfung stellt der Prüfling in Anwesenheit zweier Fachprüfer des Prüfungsausschusses in einem der folgenden Tätigkeitsfelder:

1. Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie,

2. pädiatrische Intensivpflege und Pflege in der Anästhesie,

3. OP-Dienst oder

4. psychiatrische Pflege

seine fachpflegerische Arbeit dar und begründet sie. Beide Fachprüfer benoten die Prüfung getrennt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, sich an der praktischen Prüfung zu beteiligen. Aus den Noten der Fachprüfer bildet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit den Fachprüfern die Prüfungsnote für den praktischen Teil der Prüfung. Der praktische Teil der Prüfung soll in der Regel in drei Stunden abgeschlossen sein.

(3) Die Prüfungsfragen und Prüfungsaufgaben für den mündlichen Teil der Prüfung werden modulübergreifend gestellt; in der Prüfung wird insbesondere überprüft, inwieweit der Prüfling die beruflichen Handlungskompetenzen erworben hat und nachweisen kann, dass sie bei den Fachweiterbildungen „Intensivpflege und Anästhesie“ und „Operationsdienst“ den Zielsetzungen der Module und bei der Fachweiterbildung „psychiatrische Pflege“ der Pflichtmodule und der zwei Wahlpflichtmodule jeweils gemäß Anlage 1 entsprechen. Der Prüfungsausschuss hat während der gesamten Dauer der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Die Prüfungsleistung wird von ihm nach § 11 bewertet. Der mündliche Teil der Prüfung soll für den einzelnen Prüfling 30 Minuten nicht überschreiten.

§ 11
Bewertung der Prüfungsleistungen

Jede einzelne Prüfungsleistung und das Gesamtergebnis werden wie folgt bewertet:

„sehr gut“ (1,0),
wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

„gut“ (2,0),
wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,

„befriedigend“ (3,0),
wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

„ausreichend“ (4,0),
wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

„mangelhaft“ (5,0),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,

„ungenügend“ (6,0),
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

Module mit 5 Credits werden mit dem Faktor 1, Module mit 10 Credits mit dem Faktor 2 und Module mit 15 Credits mit dem Faktor 3 gewichtet. Die Noten der praktischen und mündlichen Prüfung gehen zu gleichen Teilen in die Abschlussprüfung ein.

Die Gesamtnote der Weiterbildung setzt sich zu gleichen Teilen zusammen aus der Modulnote, die sich aus dem Mittel der Noten der Prüfungen der Module der Weiterbildungsstätte ergibt sowie aus der Note für die Abschlussprüfung.

§ 12
Bestehen der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Nachweis geführt worden ist, dass bei den Fachweiterbildungen „Intensivpflege und Anästhesie“ und „Operationsdienst“ alle Module und bei der Fachweiterbildung „psychiatrische Pflege“ alle Pflichtmodule und zwei Wahlpflichtmodule gemäß Teil II erfolgreich abgeschlossen worden sind und jeder Teil der Abschlussprüfung mindestens „ausreichend“ (4,0) benotet worden ist.

(2) Für jeden bestandenen Teil der Abschlussprüfung werden 10 Credits vergeben.

§ 13 (Fn 5)
Prüfungsniederschrift

Über die Abschlussprüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitz und den Prüfern zu unterschreiben ist, wobei die elektronische Namenswiedergabe genügt. Sie muss den Namen des Prüflings, die Prüfungsaufgaben, die Prüfungstage und Prüfungszeiten, die Abstimmungsergebnisse, ggf. besondere Vorkommnisse, die einzelnen Ergebnisse sowie das Gesamtergebnis enthalten.

§ 14 (Fn 10)
Wiederholung der Abschlussprüfung

(1) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, kann sie in den nicht bestandenen Prüfungsteilen einmal wiederholt werden. Die Frist bis zur erneuten Prüfung beträgt mindestens drei und höchstens neun Monate. Sind Auflagen erteilt worden, ist deren Erfüllung nachzuweisen. § 7 Absatz 1 gilt entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 kann in begründeten Einzelfällen verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet der zuständige Prüfungsvorsitz auf Antrag.

§ 15
Rücktritt von der Abschlussprüfung, Versäumnisse

(1) Nach der Zulassung zur Abschlussprüfung ist ein Rücktritt nur mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses zulässig. Der Prüfling hat die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz mitzuteilen. Wird der Rücktritt von der gesamten Prüfung oder von einem Prüfungsteil genehmigt, so gilt die Prüfung insoweit als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Im Falle der Krankheit muss die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden. Wird der Rücktritt von der Prüfung oder von einem Prüfungsteil nicht genehmigt, so wird die Prüfung insoweit mit der Note „ungenügend“ bewertet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Prüfling von einem Prüfungstermin fernbleibt oder die Prüfung unterbricht.

(3) Der Prüfling wird im Falle der Genehmigung des Rücktritts vom Vorsitz zum nächsten Prüfungstermin geladen.

§ 16
Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, in einem Prüfungsteil zu täuschen, täuscht er oder verhält er sich grob ordnungswidrig, kann der Prüfungsausschuss die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Wird eine Täuschung bei einer Abschlussprüfung innerhalb von drei Jahren nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss die Abschlussprüfung für nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

Kapitel 3
Zeugnisse

§ 17
Zeugnis

Über die bestandene Abschlussprüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Zeugnis nach den Anlagen 5 bis 7. Über das Nichtbestehen der Prüfung erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid.

Kapitel 4
Übergangsregelung, Anerkennung anderer Fachweiterbildungen

§ 18
Übergangsbestimmungen

Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung wird nach den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen.

§ 19 (Fn 4)
Gleichwertigkeit der Weiterbildung

(1) Die in einem anderen Bundesland erteilte Weiterbildungsbezeichnung gilt auch in Nordrhein-Westfalen.

(2) Eine außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworbene abgeschlossene Weiterbildung erfüllt die Voraussetzungen nach dieser Verordnung, wenn die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

Teil II
Besondere Vorschriften

Kapitel 1
Intensivpflege und Anästhesie

§ 20
Weiterbildungsziel

(1) Die Weiterbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Pflege von Menschen in unterschiedlichen Handlungssituationen vermitteln, deren Gesundheit aktuell und potentiell lebensbedrohlich beeinträchtigt ist. Dabei sind die Selbstständigkeit und die Selbstbestimmung der Menschen ebenso zu berücksichtigen wie ihre familiären, sozialen und kulturellen Bezüge.

(2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern:

1. Fallsteuerung im Sinne von Bezugspflege,

2. Professionelles Handeln in komplexen Pflegesituationen,

3. Prozesssteuerung,

4. Steuerung des eigenen Lernens.

(3) Die durch die Weiterbildung zu erzielenden beruflichen Handlungskompetenzen der unter Absatz 2 genannten Aufgabenbereiche werden in den Modulen nach § 24 spezifiziert.

§ 21 (Fn 11)
(weggefallen)

§ 22 (Fn 16)
(weggefallen)

§ 23 (Fn 9)
Dauer und Schwerpunkte der theoretischen
 und praktischen Weiterbildung

Die Weiterbildung kann entweder mit dem Weiterbildungsschwerpunkt „Intensivpflege und Anästhesie“ oder mit dem Weiterbildungsschwerpunkt „pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“ durchgeführt werden. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten unter Anleitung. Die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 1 200 Stunden à 60 Minuten, davon je nach Weiterbildungsschwerpunkt mindestens 400 Stunden in der internistischen/neurologischen Intensivpflege bzw. in der pädiatrischen/neonatologischen Intensivpflege, je nach Weiterbildungsschwerpunkt 400 Stunden in der operativen Intensivpflege bzw. kinderchirurgischen Intensivpflege und 400 Stunden im Anästhesiedienst sowie weiteren praktischen Einsätzen in der Intensivpflege und Anästhesie. Zuzüglich zu den Stunden der theoretischen und praktischen Weiterbildung nach den Sätzen 2 und 3 sind die Modulprüfungen nach § 8 durchzuführen.

§ 24 (Fn 9)
Module der Fachweiterbildung

Die Weiterbildung „Intensivpflege und Anästhesie“ beinhaltet die Module 1.1 bis 2.7 und 8.1 bis 9.1 gemäß Anlage 1. Jedes Modul schließt mit einer Modulprüfung gemäß § 8 ab.

§ 25 (Fn 17)
Erlaubnisurkunde

Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 8 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen:

„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“,

„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für Intensivpflege und Anästhesie“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für Intensivpflege und Anästhesie“.

Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 17 über die bestandene Prüfung beizufügen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 21 geführt werden.

Kapitel 2
Operationsdienst

§ 26
Weiterbildungsziel

(1) Die Weiterbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen prä-, intra- und postoperativen pflegerischen Versorgung und Begleitung von Menschen bei operativen und sonstigen invasiven Maßnahmen vermitteln. Dabei sind die Selbstständigkeit und die Selbstbestimmung der Menschen ebenso zu berücksichtigen wie ihre familiären, sozialen und kulturellen Bezüge.

(2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern:

1. Fallsteuerung im Sinne von Bezugspflege,

2. Professionelles Handeln in komplexen Pflegesituationen,

3. Prozesssteuerung,

4. Steuerung des eigenen Lernens.

(3) Die durch die Weiterbildung zu erzielenden beruflichen Handlungskompetenzen der unter Absatz 2 genannten Aufgabenbereiche werden in den Modulen nach § 30 spezifiziert.

§ 27 (Fn 11)
(weggefallen)

§ 28 (Fn 16)
(weggefallen)

§ 29 (Fn 9)
Dauer und Schwerpunkte der theoretischen
und praktischen Weiterbildung

Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten. Die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 1 200 Stunden à 60 Minuten unter Anleitung, davon mindestens 400 Stunden in der Chirurgie incl. Kinderchirurgie (Viszeral-, Gefäßchirurgie, Urologie, Gynäkologie), 300 Stunden in weiteren chirurgischen Einsatzbereichen (HNO-, Augen-, Neurochirurgie und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Herz/Thoraxchirurgie, Hand- und plastische Chirurgie), 300 Stunden in der Orthopädie und Unfallchirurgie, 200 Stunden in einer alternativen OP-Einrichtung. Zuzüglich zu den Stunden der theoretischen und praktischen Weiterbildung nach den Sätzen 1 und 2 sind die Modulprüfungen nach § 8 durchzuführen.

§ 30
Module der Fachweiterbildung

Die Fachweiterbildung „Operationsdienst“ beinhaltet die Module 3.1 bis 5.2 und 8.1 bis 9.1 gemäß Anlage 1. Jedes Modul schließt mit einer eigenständigen Prüfungsleistung ab.

§ 31 (Fn 18)
Erlaubnisurkunde

Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 9 die Erlaubnis, eine der folgenden Weiterbildungsbezeichnungen zu führen:

„Fachgesundheits- und Krankenpflegerin für den Operationsdienst“,

„Fachgesundheits- und Krankenpfleger für den Operationsdienst“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin für den Operationsdienst“,

„Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger für den Operationsdienst“.

Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 17 über die bestandene Prüfung beizufügen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 27 geführt werden.

Kapitel 3
Psychiatrische Pflege

§ 32
Weiterbildungsziel

(1) Die Weiterbildung soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Pflege von Menschen mit psychischen Erkrankungen und psychosozialen Problemlagen in unterschiedlichen Handlungsfeldern vermitteln, deren Gesundheit aktuell und potentiell lebensbedrohlich beeinträchtigt ist. Dabei sind die Selbstständigkeit und die Selbstbestimmung der Menschen ebenso zu berücksichtigen wie ihre familiären, sozialen und kulturellen Bezüge.

(2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmenden insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern:

1. Fallsteuerung im Sinne von Bezugspflege und Case Management,

2. Professionelles Handeln in komplexen Pflegesituationen,

3. Prozesssteuerung,

4. Steuerung des eigenen Lernens.

(2) Die durch die Weiterbildung zu erzielenden beruflichen Handlungskompetenzen der unter Absatz 2 genannten Aufgabenbereiche werden in den Modulen nach § 36 spezifiziert.

§ 33 (Fn 11)
(weggefallen)

§ 34 (Fn 16)
(weggefallen)

§ 35 (Fn 9)
Dauer und Schwerpunkte der theoretischen
und praktischen Weiterbildung

Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten, davon 160 Stunden für 2 Wahlpflichtmodule. Die praktische Weiterbildung umfasst unter Anleitung mindestens 1 200 Stunden à 60 Minuten, davon mindestens 560 Stunden als projektbezogener Praxiseinsatz im entsendenden Arbeitsfeld einschließlich der Durchführung eines Projektes, 160 Stunden im ersten Wahlpflichtbereich der theoretischen Weiterbildung, 160 Stunden im zweiten Wahlpflichtbereich der theoretischen Weiterbildung, 160 Stunden in einem frei gewählten Arbeitsfeld der psychiatrischen Versorgung, ein Erkundungseinsatz von 160 Stunden in einem Bereich der psychiatrischen Versorgung sowie weiteren praktischen Einsätzen in der psychiatrischen Pflege. Die Einsatzorte sind so zu wählen, dass der Einsatzbereich entweder im stationären oder teilstationären oder ambulanten/komplementären Bereich berücksichtigt wird. Die Wahlpflichtbereiche entsprechen den Wahlpflichtmodulen in der theoretischen Weiterbildung. Zuzüglich zu den Stunden der theoretischen und praktischen Weiterbildung nach den Sätzen 1 und 2 sind die Modulprüfungen nach § 8 durchzuführen.

§ 36
Module der Fachweiterbildung

Die Fachweiterbildung „psychiatrische Pflege“ beinhaltet die Module 6.1 bis 9.1 gemäß Anlage 1. Die Pflichtmodule und zwei Wahlpflichtmodule schließen jeweils mit einer eigenständigen Prüfungsleistung ab.

§ 37 (Fn 19)
Erlaubnisurkunde

Auf Antrag erteilt die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen nach Anlage 10 die Erlaubnis, die folgende Weiterbildungsbezeichnung zu führen: „Pflegefachkraft für Psychiatrie. Dem Antrag ist das Zeugnis gemäß § 17 über die bestandene Prüfung beizufügen.

Die Weiterbildungsbezeichnung darf nur in Verbindung mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung gemäß § 33 geführt werden.

Teil 3 (Fn 2)
Dienstleistungsfreiheit

§ 38
Dienstleistungserbringung

Weiterbildungsträger anderer Mitgliedsstaaten sind berechtigt, Dienstleistungen nach dieser Verordnung zu erbringen, wenn der Dienstleistungserbringer rechtmäßig in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat niedergelassen ist. Dienst leistende Weiterbildungsträger unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen wie vergleichbare deutsche Weiterbildungsträger.

§ 39
Verfahren über eine Einheitliche Stelle

Das Verwaltungsverfahren kann über eine Einheitliche Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen abgewickelt werden. Das Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 748) sowie die §§ 71a – 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden Anwendung.

§ 40
Verwaltungsverfahren

Die zuständige Behörde bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags und der Unterlagen und teilt der Antrag stellenden Person ggf. mit, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte ist spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen. In begründeten Fällen kann die zuständige Behörde die Frist einmal für eine angemessene Dauer verlängern. Nach Ablauf der Frist gilt die Weiterbildungsstätte als staatlich anerkannt.

§ 41
Pflichten des Dienstleistungserbringers

(1) Der dienstleistungserbringende Weiterbildungsträger ist verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartner nach § 39 und die zuständige Behörde über folgende Änderungen zu informieren:

1. Gründung einer weiteren Weiterbildungsstätte und

2. Änderung in den Verhältnissen, die zu einer Überprüfung der staatlichen Anerkennung der Weiterbildungsstätte führt.

(2) Der Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, den Teilnehmenden der Weiterbildung folgende Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen:

1. Rechtsstatus und Rechtsform sowie die Anschrift der Niederlassung,

2. Adresse der für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte zuständigen Behörde und des Einheitlichen Ansprechpartners nach § 39,

3. Identifikationsnummer der Finanzbehörde und

4. etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsklauseln, Angaben über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand.

§ 42
Verwaltungszusammenarbeit

(1) Die zuständige Behörde arbeitet mit den zuständigen Behörden der europäischen Staaten und der Einheitlichen Stelle nach § 39 eng zusammen und leistet Amtshilfe, insbesondere, um eine wirksame Zusammenarbeit bei der Kontrolle der Dienstleistungserbringer sicherzustellen.

(2) Auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedsstaats informiert die zuständige Behörde über rechtskräftige Entscheidungen, die sich auf die Dienstleistungserbringung auswirken können, z. B. über Verwaltungsmaßnahmen oder strafrechtliche Sanktionen und Entscheidungen wegen Insolvenz oder Konkurs mit betrügerischer Absicht. Die zuständige Behörde informiert den Dienstleistungserbringer über die erteilten Informationen.

(3) Liegen Erkenntnisse vor, dass die Sicherheit der Dienstleistungserbringung gefährdet ist, informiert die zuständige Behörde den Niederlassungsmitgliedstaat über den Sachverhalt und übermittelt die erforderlichen Informationen. Ergreift die zuständige Behörde im Niederlassungsmitgliedsstaat keine oder nur unzureichende Maßnahmen, kann die zuständige Behörde selbst eigene Maßnahmen gegen den Dienstleistungserbringer ergreifen. Über die Ergebnisse nach Satz 2 informiert die zuständige Behörde das für Gesundheit zuständige Ministerium zur Weiterleitung an die Kommission. Die Maßnahmen nach Satz 2 dürfen frühestens 15 Arbeitstage nach Mitteilung an die Kommission erfolgen.

(4) Die zuständige Behörde teilt auf Anfrage einer Behörde eines anderen Mitgliedsstaates unverzüglich mit, ob der Dienstleistungserbringer rechtmäßig niedergelassen ist und überprüft den Sachverhalt des Amtshilfeersuchens. Sie entscheidet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde des anderen Mitgliedsstaates über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften zieht.

§ 43 (Fn 20)
Überwachung der Dienstleistungserbringung

Die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen ist die zuständige Behörde für die Durchführung der Richtlinie 2006/123/EG gemäß den §§ 38 bis 42.

§ 44 (Fn 12)
Übergangsvorschrift

Ab dem 1. Januar 2024 ist die Pflegekammer Nordrhein-Westfalen für die Durchführung von Weiterbildungen in den Pflegeberufen zuständig. Vor dem 1. Januar 2024 begonnene Weiterbildungen werden nach dieser Verordnung durchgeführt. Im Übrigen gilt § 120 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 403) in der jeweils geltenden Fassung.

Teil 4
Schlussbestimmung

§ 45 (Fn 3)
Inkrafttreten, Veröffentlichung der Anlagen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

(2) Von einem Abdruck der Anlagen 2 bis 10 wurde abgesehen; die verbindlichen Anlagen sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen(SGV. NRW.) veröffentlicht (http://sgv.im.nrw.de).

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis:
Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650)
(3) Artikel 2 Nummer 1, 3 und Nummer 4 Buchstabe b, Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 3 und 4, Artikel 4, Artikel 5 Nummer 1, 2 und Nummer 4 bis 11 sowie Artikel 6 Nummer 1, 2, 4 bis 6, 7 Buchstabe b, Nummer 8 und 9 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 904, in Kraft getreten am 29. Dezember 2009; geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014; Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020 und am 1. Januar 2024 (Nummern 1, 2 und 4 bis 11); Artikel 86 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 2

* Artikel 1 Teil 3 und Artikel 2 dienen der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Dienstleistungen im Binnenmarkt – Abl. Nr. L 376/36 vom 27. Dezember 2006 -.

Fn 3

§ 44 geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 893), in Kraft getreten am 23. Dezember 2014; § 44 (alt) umbenannt in § 45 (neu) und geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 4

§ 19: Absätze 1 und 2 durch Wortlaut ersetzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 5

§ 13 geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 6

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 7

§ 3: Absatz 2 und § 13 geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022; Absatz 1 geändert, Absatz 2 (neu) eingefügt, Absatz 2 (alt) wird Absatz 3 (neu) und geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 8

§ 3a eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 9

§ 4, § 8 Absatz 4 und 5, § 9 Absatz 1 und 2, § 10 Absatz 2, § 23, § 24, § 29 und § 35 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 10

§ 14 bisheriger Wortlaut wird Absatz 1 und Absatz 2 wird angefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 11

§§ 21, 27 und 33 aufgehoben durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 12

§ 44 (neu) eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 13

Anlagen 1 bis 10 neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.

Fn 14

§ 1 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 15

§ 5 Absatz 2 geändert und Absatz 3 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 16

§ 22, 28 und 34 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.; §§ 22, 28 und 34 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 17

§ 25 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 18

§ 31 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 19

§ 37: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 2. März 2022.; geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.

Fn 20

§ 43 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten am 1. Januar 2024.



Normverlauf ab 2000: