Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.3.2025
Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes
Inhaltsverzeichnis:
Normüberschrift
Verordnung zur Durchführung
des Waffengesetzes
Vom 8. April 2003 (Fn 1)
(Artikel 1 der VO zur Durchführung des Gesetzes zur Neuregelung des
Waffenrechts (WaffRNeuRegG))
Auf Grund der §§ 48 Abs. 1 und 55 Abs. 6 des Waffengesetzes (Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002, [BGBl. I S. 3970]), der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 4 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), und des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864), wird verordnet:
§ 1 (Fn 5)
§ 1 (Fn 5)
Zuständige Behörden nach dem Waffengesetz und nach den Verordnungen zum Waffengesetz sind die Kreispolizeibehörden, soweit im Waffengesetz, in den Verordnungen zum Waffengesetz oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Zuständige Behörde im Rahmen des Verfahrens nach § 2 Abs. 5 Waffengesetz ist das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen.
§ 2 (Fn 6)
§ 2 (Fn 6)
(1) Zuständige Behörden für die Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 Waffengesetz sind
1. das Polizeipräsidium Köln für die Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln,
2. das Polizeipräsidium Münster für die Regierungsbezirke Münster, Arnsberg und Detmold.
(2) Die Geschäftsführung für die Abnahme der Prüfung nach § 22 Abs. 1 Waffengesetz wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 der Industrie und Handelskammer zu Düsseldorf und im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Industrie und Handelskammer zu Münster übertragen.
(3) Zuständige Behörden für die Abnahme der Prüfung nach § 2 Abs. 1 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123) sind
1. das Polizeipräsidium Dortmund für den Regierungsbezirk Arnsberg,
2. das Polizeipräsidium Bielefeld für den Regierungsbezirk Detmold,
3. das Polizeipräsidium Düsseldorf für den Regierungsbezirk Düsseldorf,
4. das Polizeipräsidium Köln für den Regierungsbezirk Köln,
5. das Polizeipräsidium Münster für den Regierungsbezirk Münster.
Als Vorsitzenden oder als Beisitzer des Prüfungsausschusses dürfen die Polizeipräsidien Angehörige anderer Landesbehörden und Einrichtungen berufen.
(4) Die staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde im Umgang mit Waffen und Munition nach § 3 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sprechen die in Absatz 3 genannten Polizeipräsidien jeweils für den Regierungsbezirk aus, für den sie nach Absatz 3 zuständig sind. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort, an dem der Lehrgang zur Vermittlung der Sachkunde stattfindet.
§ 3
§ 3
Zuständige Behörde für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 55 Abs. 2 Waffengesetz an Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Landes persönlich erheblich gefährdet sind, sind die Kreispolizeibehörden. Für Mitglieder des Landtages und der Landesregierung sowie für Bedienstete des Landtages und der obersten Landesbehörden kann auch das Innenministerium die Bescheinigung erteilen.
§ 4 (Fn 5)
§ 4 (Fn 5)
Das Waffengesetz ist auf
die Gerichte,
die Staatsanwaltschaften,
die Justizvollzugsbehörden,
die Forstbehörden und
den Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW
sowie deren Bedienstete, wenn sie dienstlich tätig werden, nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Zur Eigensicherung bei der Anwendung des unmittelbaren Zwanges nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW gilt für die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden § 2 Abs. 3 Waffengesetz i.V.m. Anlage 2 Nr. 1.3.5 Waffengesetz nicht.
§ 5
§ 5
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Waffengesetz wird den Kreispolizeibehörden übertragen.
§ 6 (Fn 7)
§ 6 (Fn 7)
(1) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste wird für zuständig
bestimmt und ermächtigt, im Benehmen mit dem für Waffenrecht zuständigen
Ministerium Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 42 Absatz 5 Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 und 3 des Waffengesetzes zu erlassen.
(2) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste prüft die
Voraussetzungen zur Einrichtung einer Waffenverbotszone auf Vorschlag der
örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden und bestimmt diese in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1.
(3) Der Vorschlag der örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden basiert auf
einer Gefahrenprognose, mit der nachgewiesen wird, dass Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass die Einrichtung einer Waffenverbotszone zur Abwehr einer
Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die Gefahrenprognose
ist zu dokumentieren und dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste für
die Prüfung nach Absatz 2 vorzulegen.
(4) Bei Waffenverbotszonen im Sinne des § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des
Waffengesetzes ist darzulegen, dass in dem jeweiligen Gebiet wiederholt
Straftaten gemäß § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder b des
Waffengesetzes begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist.
(5) Bei Waffenverbotszonen im Sinne des § 42 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 bis 5
des Waffengesetzes ist darzulegen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit erforderlich ist. Da von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des
Waffengesetzes und Messern eine generelle Gefahr für die hochrangigen
Rechtsgüter Leib oder Leben ausgeht und ein möglicher Schaden tendenziell von
größerem Ausmaß ist, kann für die Gefahrenprognose eine geringere
Schadenswahrscheinlichkeit ausreichen. Das sachverhaltstypische Risiko muss
jedoch das allgemeine Lebensrisiko erheblich übersteigen. Aus der
Gefahrenprognose muss sich die voraussichtliche Häufigkeit von Schadensfällen mit
Waffen und Messern und das Gewicht der Schadensfolgen ergeben. Dabei können
insbesondere folgende polizeiliche Erkenntnisse in Bezug auf das maßgebliche
Gebiet zugrunde gelegt werden:
1. bereits begangene Straftaten unter Verwendung von Waffen und Messern,
2. Feststellung einzelner Störer oder Störergruppen,
die Waffen oder Messer mit sich führen und
3. Sicherstellung von Waffen oder Messern anlässlich einer Durchsuchung in
einer Gewahrsamseinrichtung bei Störern, die sich zuvor in dem maßgeblichen
Gebiet aufgehalten haben.
(6) Erforderlich ist die Einrichtung einer Waffenverbotszone, wenn andere
polizeiliche Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten unter Verwendung von
Waffen und Messern erheblich weniger erfolgversprechend oder wesentlich
erschwert wären. Die Waffenverbotszone ist räumlich und zeitlich auf das
Notwendige zu beschränken.
(7) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste hat in der
Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 Ausnahmen vom Verbot des Führens von Waffen und
Messern im Sinne des § 42 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Waffengesetzes zu regeln.
(8) Die örtlich zuständigen Kreispolizeibehörden haben die Gefahrenprognose
regelmäßig, mindestens jährlich, zu überprüfen und fortzuschreiben. Hierzu ist
dem Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste zu berichten.
(9) Das Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste unterrichtet das für Waffenrecht zuständige Ministerium über den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Absatz 1 vor deren Verkündung.
§ 7 (Fn 4) Inkrafttreten
§ 7 (Fn 4)
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Innenminister
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NRW. S. 217; in Kraft getreten am 18. April 2003; geändert durch Artikel 120 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 418), in Kraft getreten am 31. Oktober 2007; Artikel 11 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009; Artikel 15 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014; Verordnung vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 15. Februar 2025. |
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SGV. NRW. 2005. |
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GV. NRW. ausgegeben am 17.4.2003. |
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§ 7 angefügt durch Artikel 120 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005; geändert durch Artikel 11 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009; neu gefasst durch Artikel 15 der Verordnung vom 27. Juni 2014 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 12. Juli 2014. |
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§ 1 und § 4 geändert durch VO vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 418), in Kraft getreten am 31. Oktober 2007. |
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§ 2 neu gefasst durch VO vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 418), in Kraft getreten am 31. Oktober 2007. |
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§ 6 neu gefasst durch Verordnung vom 11. Februar 2025 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 15. Februar 2025. |
Normverlauf ab 2000: