Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Einrichtung selbständiger Justizvollzugsämter


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Einrichtung
selbständiger Justizvollzugsämter

Vom 24. Februar 1970 (Fn 1)

§ 1

(1) Im Lande Nordrhein-Westfalen werden Justizvollzugsämter in Hamm und Köln als Mittelbehörden des Strafvollzugs errichtet.

(2) Das Justizvollzugsamt in Hamm ist zuständig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, das Justizvollzugsamt in Köln für die Bezirke der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln.

(3) Der Justizminister wird ermächtigt, die Bezirke der Justizvollzugsämter durch Rechtsverordnung zu ändern.

§ 2

Der Präsident des Justizvollzugsamts übt die Dienstaufsicht und die Fachaufsicht über die Strafvollzugsbehörden des Bezirks aus.

§ 3 (Fn 2)

(1)

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Stellenpläne des Landtags im Haushaltsplan für das Rechnungsjahr 1970 mit Wirkung vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an die auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen neuen Planstellen auszubringen.

§ 4 (Fn 2)

§ 5

(1) Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Wahl der bei den Justizvollzugsämtern zu bildenden Bezirkspersonalräte werden die diesen nach dem Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) vom 28. Mai 1958 (GV. NW. S. 209) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1969 (GV. NW. 1970 S. 22), zukommenden Befugnisse und Pflichten von Personalkommissionen ausgeübt.

(2) Die Personalkommission bei dem Justizvollzugsamt in Hamm besteht aus den Mitgliedern des bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm bestehenden Bezirkspersonalrats, welche durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 27 Buchstabe d LPVG aus diesem Bezirkspersonalrat ausscheiden. Die Personalkommission bei dem Justizvollzugsamt in Köln wird von den Mitgliedern der bei den Generalstaatsanwälten in Düsseldorf und Köln bestehenden Bezirkspersonalräte gebildet, welche durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 27 Buchstabe d LPVG aus diesen Bezirkspersonalräten ausscheiden.

(3) Auf die Geschäftsführung der Personalkommissionen finden die §§ 31 bis 43 LPVG entsprechende Anwendung.

(4) Für die Wahl der Bezirkspersonalräte ist vom Präsidenten jedes Justizvollzugsamts spätestens einen Monat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Wahlvorstand zu bestellen. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten; sie soll spätestens nach sechs Wochen stattfinden.

§ 6

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1970 in Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1970 S. 168.Aufgehoben durch Gesetz v. 2. 7. 2002 (GV. NRW. S. 308); in Kraft getreten am 1. August 2002.

Fn2

§ 3 Abs. 1 u. § 4 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn3

SGV. NW. 2035.



Normverlauf ab 2000: