Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Innenministeriums (Beamtenzuständigkeitsverordnung IM - BeamtZustV IM)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Innenministeriums
(Beamtenzuständigkeitsverordnung IM - BeamtZustV IM)

Vom 1. Mai 1981 (Fn 1)

Aufgrund des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Mai 1990 (BGBl. I S. 561), sowie des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NW. S. 286) (Fn 3), geändert durch Verordnung vom 1. Juli 1980 (GV. NW. S. 700), wird für den Geschäftsbereich des Innenministers verordnet:

§ 1
Allgemeines

(1) Dienstvorgesetzter und als solcher zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten ist der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der der Beamte ein Amt bekleidet. Das gilt entsprechend für Beamte ohne Amt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 (Fn 4)
Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

1. für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, für die Beamten auf Widerruf des höheren Dienstes und für die Ehrenbeamten bei

den Bezirksregierungen,

dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,

dem Landesvermessungsamt,

dem Institut der Feuerwehr,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren,

dem Institut für öffentliche Verwaltung,

dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

der Fortbildungsakademie,

dem Landeskriminalamt,

der Polizei-Führungsakademie,

den Polizeifortbildungsinstituten,

der Direktion für Ausbildung der Polizei,

den Polizeiausbildungsinstituten,

den Zentralen Polizeitechnischen Diensten,

den Kreispolizeibehörden

auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung,

2. für die Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes bei der Landespolizeischule für Diensthundführer auf die Direktion für Ausbildung der Polizei.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamten des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, für die entsprechenden Beamten ohne Amt und für die Ehrenbeamten bei

1. den Bezirksregierungen,

dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,

dem Landesvermessungsamt,

dem Institut der Feuerwehr,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

dem Institut für öffentliche Verwaltung,

dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

der Fortbildungsakademie,

dem Landeskriminalamt,

der Polizei-Führungsakademie,

den Polizeifortbildungsinstituten,

der Direktion für Ausbildung der Polizei,

den Zentralen Polizeitechnischen Diensten

auf die jeweilige Behörde oder Einrichtung,

2.den Kreispolizeibehörden und den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren auf die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Behörde ihren Sitz hat,

3.den Polizeiausbildungsinstituten

auf die Direktion für Ausbildung der Polizei.

(3) Für

1. andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a und 30 bis 54 LBG,

2. die Verlängerung der Probezeit (§ 23 Abs. 6 LBG).

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nr. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG

sind Dienstvorgesetzte die Leiter der nach den Absätzen 1 und 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(4) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 oder 2 übertragen ist, wird diese Befugnis von mir wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 3.

§ 3 (Fn 6)
Versetzung, Abordnung, Umsetzung,
Zuweisung gemäß § 123 a BRRG

(1) Für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst und die Versetzung oder Abordnung zu einem anderen Dienstherrn (§§ 28, 29 LBG; § 123 BRRG) sind Dienstvorgesetzte die Leiter der nach § 2 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang; dies gilt nicht für Beamte des höheren Dienstes.

(2) Für die Versetzung oder Abordnung von Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes ihres Geschäftsbereichs innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte

die Regierungspräsidenten,

die Leiter der Landesoberbehörden,

die Leiter der Gemeinsamen Gebietsrechenzentren,

der Leiter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

der Leiter der Fortbildungsakademie,

der Leiter des Instituts für öffentliche Verwaltung,

der Leiter des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen,

der Leiter der Direktion für Ausbildung der Polizei,

der Leiter der Zentralen Polizeitechnischen Dienste und

die Leiter der Polizeifortbildungsinstitute;

das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde sowie für Abordnungen im Rahmen der Einführungszeit für den Aufstieg vom gehobenen in den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst.

(3) Für die Versetzung oder Abordnung von Polizeivollzugsbeamten des mittleren und des gehobenen Dienstes sowie des höheren Dienstes in den Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 innerhalb des Landesdienstes sind Dienstvorgesetzte

1. die Regierungspräsidenten für die Beamten ihrer Behörde und der Kreispolizeibehörden ihres Bezirks,

2. der Leiter der Direktion für Ausbildung der Polizei für die Beamten seiner Einrichtung und der ihm unterstehenden Einrichtungen sowie

3. die Leiter des Landeskriminalamts,. der Polizei-Führungsakademie, der Polizeifortbildungsinstitute sowie der Zentralen Polizeitechnischen Dienste für die Beamten ihrer Behörde oder Einrichtung;

das gilt nicht für die Versetzung oder Abordnung an eine oberste Landesbehörde. Abweichend von Satz 1 sind Dienstvorgesetzte

1. für die Versetzung von Polizeivollzugsbeamten der Besoldungsgruppe A 7 bei den der Direktion für Ausbildung der Polizei unterstehenden Einrichtungen zu den Bezirksregierungen und den Kreispolizeibehörden die Leiter der jeweiligen Einrichtung sowie

2. für die Abordnung von Polizeivollzugsbeamten im Rahmen der Aus- und Fortbildung die Leiter der jeweiligen Behörde oder Einrichtung.

(4) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Fällen wird die Versetzung oder Abordnung von mir verfügt oder das Einverständnis von mir erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123 a BRRG.

(5) Die Umsetzung von Polizeivollzugsbeamten des höheren Dienstes, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Besetzung von Abteilungsleiterstellen infolge einer wesentlichen Veränderung im Aufbau einer Kreispolizeibehörde steht, wird von mir verfügt.

§ 4 (Fn 7)
Nebentätigkeit

(1) Für Entscheidungen nach den §§ 67 bis 75 a LBG ist Dienstvorgesetzter

1. für die Beamten bei

den Bezirksregierungen,

dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik,

dem Landesvermessungsamt,

dem Institut der Feuerwehr,

der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung,

dem Institut für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen,

dem Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen,

der Fortbildungsakademie,

dem Landeskriminalamt,

der Polizei-Führungsakademie,

der Direktion für Ausbildung der Polizei,

den Polizeifortbildungsinstituten,

den Polizeiausbildungsinstituten,

den Zentralen Polizeitechnischen Diensten,

den Kreispolizeibehörden

der Leiter der jeweiligen Behörde oder Einrichtung.

2. für die Beamten bei

den Gemeinsamen Gebietsrechenzentren

der Regierungspräsident, in dessen Bezirk die Einrichtung ihren Sitz hat,

3. für die Beamten bei

der Landespolizeischule für Diensthundführer

der Leiter der Direktion für Ausbildung der Polizei.

(2) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Entscheidung von mir getroffen.

§ 5 (Fn 5)
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird auf die in § 2 Abs. 2 Nr. 1 genannten Behörden und Einrichtungen übertragen, soweit sie oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis sowie Verfahren nach §§ 80, 80a oder 123 der Verwaltungsgerichtsordnung vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die Behörden und Einrichtungen übertragen, die den mit der Klage angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich die Klage richtet. Dies gilt nicht für die Gemeinsamen Gebietsrechenzentren, die Polizeiausbildungsinstitute und die Landespolizeischule für Diensthundführer; für sie handeln die nach Abs. 1 zuständigen Behörden und Einrichtungen.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheide ich über den Widerspruch und vertrete das Land.

§ 6 (Fn 9)
Sonstige Zuständigkeiten

(1) Die Auswahl der Bewerber um Einstellung als Beamter auf Widerruf des höheren Dienstes oder als Beamter auf Probe in eine Laufbahn des höheren Dienstes sowie die erstmalige Zuweisung zu einer der in § 2 genannten Behörden oder Einrichtungen erfolgt durch mich.

(2) Dienstvorgesetzter ist

1. für die Entscheidung nach § 2 und § 11 BUKG und die Festsetzung der Umzugskostenvergütung sowie

2. für die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigung aus Anlaß der Abordnung aus dienstlichen Gründen und deren Aufhebung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6, 10 TEVO)

der Leiter der Behörde oder Einrichtung, bei der der Beamte beschäftigt ist. In den Fällen der Abordnung von Beamten zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen sowie der Abordnung oder Zuweisung an eine auswärtige Ausbildungsstelle bleibt § 1 unberührt.

(3) Entscheidungen nach §§ 64 und 65 LBG werden von dem nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden; mit Zustimmung des zuständigen Dienstvorgesetzten kann die Entscheidung in diesen Fällen auch von der Behörde oder Einrichtung getroffen werden, bei der sich der betreffende Vorgang ereignet hat.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 hinsichtlich der Zusage der Umzugskostenvergütung, der Anerkennung einer vorläufigen Wohnung und der Bewilligung von Trennungsentschädigung sowie in den Fällen des Absatzes 3, des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 3, des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 1 ist Dienstvorgesetzter der Leiter von Behörden und Einrichtungen der Leiter der unmittelbar übergeordneten Behörde oder Einrichtung, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 4 Satz 2, § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 etwas anderes ergibt.

§ 7 (Fn 8)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1981 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 258, geändert durch VO v. 25.3.1983 (GV. NW. S. 150), 17.11.1986 (GV. NW. S. 740), 1.2.1989 (GV. NW. S. 74), 18.6.1990 (GV. NW. S. 326), 1.11.1991 (GV. NW. S. 404), 19.3.1994 (GV. NW. S. 144, ber. S. 220), 21.9.1994 (GV. NW. S. 746), 21.1.1995 (GV. NW. S. 76), 9.12.1997 (GV. NW. S. 444), 18.12.1998 (GV. NW. S. 774).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten am 31. März 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20300.

Fn 4

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 18.12.1998 (GV. NW. S. 774); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 5

§ 5 Abs. 1 und 2 geändert durch VO v. 18.12.1998 (GV. NW. S. 774); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 6

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 18.12.1998 (GV. NW. S. 774); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 7

§ 4 Abs. 1 zuletzt geändert durch VO v. 18.12.1998 (GV. NW. S. 774); in Kraft getreten am 1. Januar 1999.

Fn 8

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 9

§ 6 zuletzt geändert durch VO v. 9.12.1997 (GV. NW. S. 444); in Kraft getreten am 20. Dezember 1997.



Normverlauf ab 2000: