Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Ernennung, Entlassung
und Zurruhesetzung der Beamten und Richter
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 27. Juni 1978 (Fn 1)

Auf Grund des Artikels 58 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1950 (GS. NW. S. 3) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 1974 (GV. NW. S. 220), des § 10 Abs. 1 Satz 2, des § 36 Satz 1 Halbsatz 1 und des § 50 Abs. 1 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NW. S. 344) (Fn 3), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1977 (GV. NW. S. 456) sowie des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes vom 29. März 1966 (GV. NW. S. 217) (Fn 4), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1974 (GV. NW. S. 1514), wird verordnet:

§ 1 (Fn 5)

Die Beamten und Richter des Landes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen ist oder wird, sowie die entsprechenden Beamten und Richter ohne Amt werden von der Landesregierung ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt; ausgenommen sind Referatsleiter in obersten Landesbehörden, soweit ihnen künftig ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 verliehen werden soll. Satz 1 gilt für Beamte nach § 38 Abs. 1 LBG entsprechend.

§ 2 (Fn 6)

Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand der Beamten und Richter des Landes, die nicht nach § 1 durch die Landesregierung ernannt werden, sowie der Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richter des Landes wird auf die obersten Landesbehörden übertragen. Bestimmungen der Geschäftsordnung der Landesregierung über Zustimmungsvorbehalte anderer Ministerien und einen Entscheidungsvorbehalt der Landesregierung in Fällen der Nichtübereinstimmung bleiben unberührt.

§ 3 (Fn 7)

(1) Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Ausübung der Befugnisse nach § 2 für die Beamten und Richter, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 oder R1 und R 2 verliehen ist oder wird, die entsprechenden Beamten und Richter ohne Amt sowie die Ehrenbeamten und ehrenamtlichen Richter auf die ihnen nachgeordneten Behörden, Einrichtungen, Landesbetriebe und Gerichte zu übertragen.

(2) Das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium die Ausübung der Befugnisse nach § 2

1. für die Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, für die Fachleiter an Studienseminaren und in der Lehrerfortbildung, für die Schulpsychologen sowie für die entsprechenden Beamten ohne Amt,

2. für die Leiter und deren Vertreter von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie von Studienseminaren

auf ihm nachgeordnete Stellen zu übertragen.

(3) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium

1. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung für Beamte auf Zeit an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 1 bis C 4, W 1 bis W 3 verliehen ist oder wird,

2. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für sonstige Beamte an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen C 2 bis C 4, W 2 oder W 3 verliehen ist oder wird,

3. die Ausübung der Befugnis zur Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für Beamte an Hochschulen, denen ein Amt der Besoldungsgruppe H 1 oder H 2 verliehen ist,

auf die Hochschulen zu übertragen.

§ 4

Die nach den §§ 2 und 3 übertragenen Befugnisse werden im Namen der Landesregierung ausgeübt.

§ 5

Die §§ 1 bis 3 gelten entsprechend für die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst sowie für die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

§ 5a (Fn 11)

Die Beamten des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit werden von diesem ernannt, entlassen und in den Ruhestand versetzt.

§ 6 (Fn 8) (Fn 10)

(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft (Fn 9).

(2) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 286, geändert durch VO v. 1.7.1980 (GV. NW. S. 700), 30.11.1993 (GV. NW. S. 990), 16.4.1996 (GV. NW. S. 156), 2.9.1997 (GV. NW. S. 314), 15.1.2002 (GV. NRW. S. 26); 9.9.2003 (GV. NRW. S. 570); in Kraft getreten am 1. Oktober 2003; Artikel 5 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.

Fn 2

SGV. NW. 100.

Fn 3

SGV. NW. 2030.

Fn 4

SGV. NW. 312.

Fn 5

§ 1 zuletzt geändert durch VO v. 15. 1. 2002 (GV. NRW. S. 26); in Kraft getreten am 29. Januar 2002.

Fn 6

§ 2 geändert durch VO v. 30. 11. 1993 (GV. NW. S. 990); in Kraft getreten am 29. Dezember 1993.

Fn 7

§ 3 zuletzt geändert durch VO v. 9. 9. 2003 (GV. NRW. S. 570); in Kraft getreten am 1. Oktober 2003.

Fn 8

§ 6 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 13. Juli 1978.

Fn 10

§ 6 Abs. 2 angefügt durch VO v. 9. 9. 2003 (GV. NRW. S. 570); in Kraft getreten am 1. Oktober 2003; geändert durch Artikel 5 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Fn 11

§ 5a eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), in Kraft getreten am 16. Juli 2011.



Normverlauf ab 2000: