Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Einstellungs- und Ernennungsvoraussetzungen für Akademische Räte und Akademische Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Einstellungs- und
Ernennungsvoraussetzungen für Akademische
Räte und Akademische Oberräte im
Beamtenverhältnis auf Zeit

Vom 1. August 1983 (Fn 1)

Aufgrund des § 203 a Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1983 (GV. NW. S. 236), wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister verordnet:

§ 1

Wissenschaftliche Mitarbeiter können zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen, die zugleich ihrer wissenschaftlichen Weiterbildung dienen sollen, an den wissenschaftlichen Hochschulen in ingenieurwissenschaftlichen Fächern nach näherer Bestimmung der §§ 2 und 3 zum Akademischen Rat oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden.

§ 2

(1) Als Akademischer Rat oder Akademischer Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann eingestellt werden, wer

1. ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang abgeschlossen hat,

2. eine auf die dienstlichen Aufgaben hinführende Promotion nachweist,

3. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten nach Abschluß des Studiums oder von einem Jahr nach Abschluß der Promotion abgeleistet hat, die der Vorbildung des Bewerbers entspricht und die ihm die Eignung zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben vermittelt hat,

4. bei der ersten Berufung das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) An die Stelle der Promotion kann treten

a) im Fach Architektur eine über dem Durchschnitt liegende Diplomprüfung oder eine entsprechende Qualifikation,

b) ausnahmsweise eine der Promotion gleichwertige wissenschaftliche Leistung,

wenn der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 94 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen erfüllt.

(3) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann mit Zustimmung des Innenministers und des Finanzministers Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 4 zulassen.

§ 3

(1) Bei der ersten Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit erfolgt die Ernennung zum Akademischen Rat, bei der erneuten Berufung kann die Ernennung zum Akademischen Oberrat erfolgen.

(2) Sofern Art und Umfang der dem Beamten übertragenen wissenschaftlichen Dienstleistungen dies in besonderem Maße rechtfertigen, kann bereits während der ersten drei Jahre mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister die Ernennung zum Akademischen Oberrat erfolgen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1983 S. 302.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 29. August 1983.



Normverlauf ab 2000: