Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung zur Anerkennung von Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Anerkennung
- § 3 Antrag
- § 4 Bewertung der Berufsqualifikationen
- § 5 Verfahren
- § 6 Ausgleichsmaßnahmen
- § 7 Eignungsprüfung
- § 8 Anpassungslehrgang
- § 9 Ablehnung des Antrags
- § 10 Berufsausübung und Nachweis von Sprachkenntnissen
- § 11 Einstellung
- § 12 Abschluss des Anerkennungsverfahrens
- § 13 Inkrafttreten, Berichtspflicht
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
zur Anerkennung von Berufsqualifikationen
als Laufbahnbefähigung
Vom 6. Mai 2010 (Fn 1)
Auf Grund des § 12 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gewährleistet die Arbeitnehmer- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch die Anerkennung von Berufsqualifikationen, die in anderen Mitgliedstaaten erworben wurden, als Laufbahnbefähigung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22; 2007 Nr. L 271 S. 18; 2008 Nr. L 93 S. 28; 2009 L 33 S. 49) in der jeweils geltenden Fassung. Unberührt bleibt der Grundsatz der automatischen Anerkennung auf Grund der Regelungen in den Artikel 21 ff. der Richtlinie 2005/36/EG und der Grundsatz der Anerkennung von Berufserfahrung nach Titel III Kapitel II der Richtlinie 2005/36/EG. Für die Befähigung zu einem Lehramt gemäß Lehrerausbildungsgesetz gilt die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich vom 22. September 2007 (GV. NRW. S. 430).
(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
(3) Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
§ 2 Anerkennung
§ 2
Anerkennung
(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um den unmittelbaren Zugang zum öffentlichen Dienst dieses Staates zu eröffnen oder gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Befähigung für die Laufbahn, die der Fachrichtung der Qualifikationsnachweise entspricht, anzuerkennen, wenn
1. sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
2. sie bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Antragstellers den Voraussetzungen des Absatzes 2 entspricht,
3. sie im Vergleich zu der in Nordrhein-Westfalen als Befähigungsvoraussetzung für die Laufbahn erforderlichen Vor- und Ausbildung weder ein zeitliches noch ein inhaltliches Defizit nach § 4 aufweisen,
4. der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates im Sinne dieser Verordnung hat und
5. der Antragsteller nicht wegen schwerwiegender beruflicher Verfehlungen, wegen Straftaten oder sonstiger Gründe für den Zugang zum Beamtenverhältnis ungeeignet ist.
Einem Qualifikationsnachweis nach Satz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedsstaates besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis nach Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.
(2) Für die Laufbahnen des einfachen und mittleren Dienstes bedarf es mindestens eines Befähigungsnachweises gemäß Artikel 11 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG. Für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes bedarf es mindestens eines Diploms gemäß Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG und für die Laufbahnen des höheren Dienstes bedarf es mindestens eines Diploms gemäß Artikel 11 Buchstabe d der Richtlinie 2005/36/EG. Für die vorgenannten Sätze ist jeweils Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG berücksichtigt.
(3) Hat der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, der die Berufsausübung nicht reglementiert hat, zwei Jahre innerhalb der letzten zehn Jahre den Beruf vollzeitlich ausgeübt, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend, wenn die Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde. Bestätigen die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung gemäß eines Qualifikationsniveaus des Artikels 11 Buchstaben b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG, ist der Nachweis einer Berufserfahrung gemäß Satz 1 nicht erforderlich.
§ 3 Antrag
§ 3
Antrag
(1) Der Antrag auf Anerkennung ist an das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle seines Geschäftsbereiches zu richten (zuständige Behörde). Das zuständige Ministerium kann Aufgaben und Befugnisse, die in dieser Verordnung geregelt sind, ganz oder teilweise auf die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts übertragen. § 4 Absatz 4 Satz 2 der Laufbahnverordnung findet entsprechende Anwendung.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine tabellarische Darstellung des beruflichen Werdegangs,
2. Berufsqualifikationsnachweise,
3. Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
4. Bescheinigungen oder Urkunden des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstige, die Eignung des Antragstellers in Frage stellenden Umstände bekannt sind; die Bescheinigungen oder Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein,
5. Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus denen hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Berufsqualifikationsnachweise berechtigen,
6. Bescheinigungen über die bisherige Berufserfahrung,
7. eine Erklärung, dass die Anerkennung weder gleichzeitig bei einer anderen Behörde beantragt noch zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist,
8. Nachweise über Inhalte und Dauer der Studien und Ausbildungen; aus den Nachweisen müssen die Anforderungen, die zur Erlangung des Abschlusses geführt haben, hervorgehen.
(3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von dem Antragssteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung.
§ 4 Bewertung der Berufsqualifikationen
§ 4
Bewertung der Berufsqualifikationen
(1) Die zuständige Behörde prüft, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise mit einer Befähigung für eine Laufbahn vergleichbar sind. Sie ordnet sie einer Laufbahn zu und stellt fest, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ein inhaltliches oder zeitliches Defizit aufweisen. Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit ein Defizit durch die während einer Berufstätigkeit, die im Anschluss an den Erwerb der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgeübt wurde, erworbenen Kenntnisse ausgeglichen wird. Liegt sowohl ein inhaltliches als auch ein zeitliches Defizit vor, kann nur der Ausgleich des inhaltlichen Defizits verlangt werden.
(2) Ein zeitliches Defizit liegt vor, wenn die nachgewiesene Ausbildungsdauer mindestens ein Jahr unter der für den Erwerb der Laufbahnbefähigung geforderten Ausbildungsdauer liegt.
(3) Ein inhaltliches Defizit liegt vor, wenn
1. die bisherige Ausbildung und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fächer beziehen, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die in Nordrhein-Westfalen vorgeschrieben sind, oder
2. die Laufbahnbefähigung die Wahrnehmung eines umfangreicheren Aufgabenfeldes ermöglicht als der reglementierte Beruf im Mitgliedstaat des Antragstellers und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung vorgeschrieben wird und sie sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von den Qualifikationsnachweisen abgedeckt werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller vorlegt.
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind Fächer, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der für die Laufbahnbefähigung geforderten Dauer aufweist.
§ 5 Verfahren
§ 5
Verfahren
(1) Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrages und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie fordert ihn auf, die gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Kann die Frist aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.
(2) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen schriftlich zu entscheiden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden. Soweit Defizite nach § 4 festgestellt worden sind, ist der Antragsteller auch über die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 6 schriftlich zu unterrichten und auf sein Wahlrecht nach § 6 Absatz 1 schriftlich hinzuweisen. Die zuständige Behörde kann den Antragsteller auffordern, sein Wahlrecht innerhalb einer Frist von einem Monat auszuüben. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Soweit ein Defizit nicht besteht, wird mit der Entscheidung nach Absatz 2 zugleich auch die Befähigung für die betreffende Laufbahn anerkannt. Soweit ein Defizit erst noch auszugleichen ist, erfolgt die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahme.
(4) Im Falle einer Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung ist in der schriftlichen Mitteilung darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung keinen Anspruch auf Einstellung begründet.
§ 6 Ausgleichsmaßnahmen
§ 6
Ausgleichsmaßnahmen
(1) Wird ein Defizit festgestellt, kann die zuständige Behörde vom Antragsteller verlangen, dass er nach eigener Wahl entweder einen Anpassungslehrgang erfolgreich durchläuft oder eine Eignungsprüfung erfolgreich ablegt.
(2) Auf Ausgleichsmaßnahmen ist zu verzichten, wenn die Berufsqualifikation des Antragsstellers die Kriterien einer gemeinsamen Plattform im Sinne des Artikels 15 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt.
(3) Abweichend von Absatz 1 ist eine Berufsqualifikation für Laufbahnen, deren Aufgabenausübung eine genaue Kenntnis des deutschen Rechts erfordert und bei denen Beratung oder Beistand in Bezug auf das deutsche Recht ein wesentlicher und beständiger Teil der Berufsausübung ist, nur anzuerkennen, wenn mit Erfolg eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.
§ 7 Eignungsprüfung
§ 7
Eignungsprüfung
(1) Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse betreffende staatliche Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn wahrzunehmen, beurteilt werden. Sie ist in deutscher Sprache abzulegen. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragssteller bereits über eine entsprechende berufliche Qualifikation verfügt.
(2) Die zuständige Behörde vergleicht die für die Laufbahnbefähigung für unverzichtbar angesehenen Fächer mit den Berufsqualifikationen und Berufserfahrungen des Antragstellers und legt abhängig von den Defiziten den Inhalt und Umfang der Prüfung fest, insbesondere die Prüfungsgebiete.
(3) Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst gelten die in den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen genannten Prüfungsgebiete als für diese Laufbahnen notwendige Sachgebiete. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung sind die Prüfungsgebiete auf Grund eines Vergleichs mit den dem Qualifikationserwerb zugrundeliegenden Prüfungsgebieten der Abschlüsse festzulegen. Das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium bestimmt die zuständige Stelle für die Abnahme der Prüfung.
(4) Die Eignungsprüfung wird durch eine unabhängige Prüfungskommission durchgeführt. Die Prüfungskommission besteht in der Regel aus drei Mitgliedern. Sie ist unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und mündlichen Teil. Näheres bestimmt das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium. Der Antragssteller kann nach Zulassung nur aus wichtigem Grund von der Eignungsprüfung zurücktreten, andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.
(5) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:
1. Zeit und Ort der mündlichen Eignungsprüfung,
2. die Zusammensetzung der Prüfungskommission,
3. die Namen der Prüfungsteilnehmer,
4. die Prüfungsgebiete und die daraus entnommenen Prüfungsthemen,
5. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten,
6. die Bewertung der mündlichen Prüfung,
7. das abschließende Prüfungsergebnis und
8. besondere Vorkommnisse.
Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.
(6) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, entscheidet die Prüfungskommission. Abweichendes kann das für die angestrebte Laufbahn zuständige Ministerium regeln.
(7) Zur Bewertung der Eignungsprüfung wird die Notenskala des § 15 Absatz 5 Laufbahnverordnung herangezogen. Wird das Gesamtergebnis der Prüfung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden. Der Vorsitzende gibt dem Antragsteller im Anschluss an die mündliche Prüfung das Ergebnis der Eignungsprüfung bekannt.
§ 8 Anpassungslehrgang
§ 8
Anpassungslehrgang
(1) Im Anpassungslehrgang sollen die im Vergleich zwischen vorhandener und geforderter Ausbildung fehlenden Qualifikationen erworben werden. Er besteht aus einer berufspraktischen Unterweisung in den Laufbahnaufgaben unter Anleitung und Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen. Zusätzlich kann eine theoretische Zusatzausbildung erfolgen.
(2) Der Anpassungslehrgang darf höchstens drei Jahre dauern. Bei Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst darf der Anpassungslehrgang die Dauer des Vorbereitungsdienstes nicht überschreiten. Dauer und Inhalt des Anpassungslehrganges werden von dem für die angestrebte Laufbahn zuständigen Ministerium oder der von ihm bestimmten Stelle unter Berücksichtigung des auszugleichenden Defizits festgelegt.
(3) Der Lehrgangsteilnehmer befindet sich während des Anpassungslehrgangs in einem öffentlich-rechtlichen Berufsqualifikations-Anerkennungsverhältnis. Die Rechte und Pflichten des Antragstellers während des Anpassungslehrgangs werden durch Vertrag mit dem einstellenden Dienstherrn festgelegt (Anlage). Dienstobliegenheiten werden nicht übertragen. Eine Vergütung oder ein sonstiges Entgelt wird nicht gewährt.
(4) Der Anpassungslehrgang endet außer mit Ablauf der festgesetzten Zeit vorzeitig auf Wunsch des Lehrgangsteilnehmers oder, wenn schwerwiegende Pflichtverletzungen des Lehrgangsteilnehmers der Fortführung entgegenstehen.
(5) Der Anpassungslehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Zur Bewertung wird die Notenskala des § 15 Absatz 5 Laufbahnverordnung herangezogen. Werden die Leistungen nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet, ist der Anpassungslehrgang nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann der Anpassungslehrgang einmal wiederholt werden.
§ 9 Ablehnung des Antrags
§ 9
Ablehnung des Antrags
Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
1. die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 nicht erfüllt werden,
2. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat,
3. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden.
§ 10 Berufsausübung und Nachweis von Sprachkenntnissen
§ 10
Berufsausübung und Nachweis von Sprachkenntnissen
Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über die Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat erforderlich sind. Das gilt auch für die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang. Die zuständige Behörde stellt fest, ob im Einzelfall begründete Zweifel an den erforderlichen Kenntnissen der deutschen Sprache bestehen.
§ 11 Einstellung
§ 11
Einstellung
Die vorstehenden Regelungen lassen Auswahlverfahren für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis unberührt.
§ 12 Abschluss des Anerkennungsverfahrens
§ 12
Abschluss des Anerkennungsverfahrens
Mit erfolgreichem Abschluss des Anerkennungsverfahrens erwirbt der Antragssteller die Befähigung für die einschlägige Laufbahn; andernfalls ist der Antrag abzulehnen.
§ 13 Inkrafttreten, Berichtspflicht
§ 13
Inkrafttreten, Berichtspflicht
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, für die Laufbahnen Beamten im Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. Juni 1997 (GV. NRW. S. 216), tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.
(2) Das Innenministerium überprüft bis zum 31. Dezember 2015 die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet die Landesregierung.
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NRW. 2010 S. 285 |
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