Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Grundsatz
- § 3 Fortbildung
- § 4 Zuständigkeiten für Entscheidungen
- § 5 Beförderungen
- § 6 Ordnung der Laufbahnen
- § 7 Befähigung
- § 8 (Fn 3) (weggefallen)
- § 9 Probezeit
- § 10 Nachteilsausgleich
- § 11 Beförderung, Erprobungszeit
- § 12 Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten
- § 13 Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen
- § 14 Dienstzeit
- § 15 Laufbahnwechsel
- § 16 (Fn 4) Einstellung früherer Beamtinnen oder Beamter und Einstellung von Beamtinnen oder Beamten anderer Dienstherren
- § 17 Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen
- § 18 (Fn 5) Ausnahmen
- § 19 Laufbahnbeamtinnen und -beamte/Laufbahnbewerberinnen und -bewerber
- § 20 Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung (Rechtsverordnungen gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes)
- § 21 Ausbilderinnen oder Ausbilder
- § 22 Voraussetzungen für die Einstellung
- § 23 Befähigung
- § 24 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 25 Vorbereitungsdienst
- § 26 Prüfung
- § 27 Aufstieg in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
- § 28 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 29 Vorbereitungsdienst
- § 30 Prüfung
- § 31 Aufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
- § 32 Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche der Laufbahngruppe des gehobenenDienstes
- § 33 Aufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes durch Spezialisierung
- § 34 Beförderung
- § 35 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 36 Vorbereitungsdienst
- § 37 Prüfung
- § 38 Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes durch modulare Qualifizierung
- § 39 Fachrichtungsgleicher Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes durch ein Masterstudium
- § 40 Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes durch Spezialisierung
- § 41 Beförderung
- § 42 Beamtinnen und Beamte an obersten Landesbehörden
- § 43 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen besonderer Fachrichtung
- § 44 Ordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung und Anforderungen an diehauptberufliche Tätigkeit
- § 45 Beförderung und Aufstieg
- § 46 Voraussetzungen für die Ernennung
- § 47 Probezeit
- § 48 Beförderung und Aufstieg
- § 49 Allgemeines
- § 50 Befähigung
- § 51 Probezeit bei Lehrerinnen oder Lehrern
- § 52 Laufbahnwechsel
- § 53 Zugang zu Leitungsämtern und Ämtern mit besonderen Funktionen
- § 54 Befähigung für den Schulaufsichtsdienst und für Ämter mit überwiegendpädagogischen Aufgaben
- § 55 Befähigung für Werkstattlehrerinnen oder Werkstattlehrer
- § 56 Befähigung für Fachlehrerinnen oder Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
- § 57 Befähigung für technische Lehrerinnen oder Lehrer
- § 58 Beförderung von Technischen Lehrerinnen oder Lehrern
- § 59 Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung
- § 60 Befähigung für Fachlehrerinnen oder -lehrer an Förderschulen
- § 61 Befähigung für Fachlehrerinnen oder Fachlehrer als Lehrkräfte für besondereAufgaben
- § 62 Beförderung von Fachlehrerinnen oder Fachlehrern
- § 63 Befähigung für Studienrätinnen oder Studienräte
- § 64 Befähigung für Akademische Rätinnen oder Räte als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule
- § 65 Befähigung für Studienrätinnen oder Studienräte im Hochschuldienst
- § 66 Ausbildung und Prüfung
- § 67 Probezeit
- § 68 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter von Versorgungs- undVerkehrsbetrieben
- § 69 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter an Studieninstituten fürkommunale Verwaltung
- § 70 Aufstiegsregelungen für Beamtinnen und Beamte der Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs sowie der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für Datenschutz undInformationsfreiheit
- § 71 Richterinnen und Richter
- § 72 Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Justizministeriums
- § 73 Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbene Befähigungen
- § 74 Früher erworbene Befähigungen
- § 75 Übergangsregelungen
- § 76 Zuordnung der Laufbahnen Besondere Anforderungen an die Ausbildung, Regelungen zur hauptberuflichenTätigkeit
- § 77 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung über die Laufbahnen der
Beamtinnen und Beamten
im Land Nordrhein-Westfalen (Laufbahnverordnung - LVO)
Vom 28. Januar 2014 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 5 Absatz 1 und 93 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) (Fn 2), von denen § 93 Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) eingefügt worden ist, verordnet die Landesregierung:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Grundsatz
§ 3 Fortbildung
§ 4 Zuständigkeiten für Entscheidungen
§ 5 Beförderungen
§ 6 Ordnung der Laufbahnen
§ 7 Befähigung
§ 8 Einstellung oder Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe
§ 9 Probezeit
§ 10 Nachteilsausgleich
§ 11 Beförderung, Erprobungszeit
§ 12 Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten
§ 13 Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen
§ 14 Dienstzeit
§ 15 Laufbahnwechsel
§ 16 Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter und Einstellung von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn
§ 17 Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen
§ 18 Ausnahmen
Teil 2
Zugang zu den Laufbahnen
Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Laufbahnbeamtinnen und -beamte/Laufbahnbewerberinnen und -bewerber
§ 20 Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung (Rechtsverordnungen gemäß § 6 Landesbeamtengesetz)
§ 21 Ausbilderinnen oder Ausbilder
Kapitel 2
Einfacher Dienst
§ 22 Voraussetzungen für die Einstellung
§ 23 Befähigung
Kapitel 3
Mittlerer Dienst
§ 24 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 25 Vorbereitungsdienst
§ 26 Prüfung
§ 27 Aufstieg in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
Kapitel 4
Gehobener Dienst
§ 28 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 29 Vorbereitungsdienst
§ 30 Prüfung
§ 31 Aufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
§ 32 Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
§ 33 Aufstieg in Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes durch Spezialisierung
§ 34 Beförderung
Kapitel 5
Höherer Dienst
§ 35 Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst
§ 36 Vorbereitungsdienst
§ 37 Prüfung
§ 38 Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes durch modulare Qualifizierung
§ 39 Fachrichtungsgleicher Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes durch ein Masterstudium
§ 40 Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes durch Spezialisierung
§ 41 Beförderung
§ 42 Beamtinnen und Beamte an obersten Landesbehörden
Kapitel 6
Laufbahnen besonderer Fachrichtung
§ 43 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen besonderer Fachrichtung
§ 44 Ordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung und Anforderungen an die hauptberufliche Tätigkeit
§ 45 Beförderung und Aufstieg
Teil 3
Andere Bewerberin oder anderer Bewerber
§ 46 Voraussetzungen für die Ernennung
§ 47 Probezeit
§ 48 Beförderung und Aufstieg
Teil 4
Besondere Vorschriften für
Lehrerinnen und Lehrer an Schulen sowie
für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte
für besondere Aufgaben an Hochschulen
Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 49 Allgemeines
§ 50 Befähigung
§ 51 Probezeit bei Lehrerinnen oder Lehrern
§ 52 Laufbahnwechsel
§ 53 Zugang zu Leitungsämtern und Ämtern mit besonderen Funktionen
§ 54 Befähigung für den Schulaufsichtsdienst
Kapitel 2
Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen
§ 55 Befähigung für Werkstattlehrerinnen oder Werkstattlehrer
§ 56 Befähigung für Fachlehrerinnen oder Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
§ 57 Befähigung für technische Lehrerinnen oder Lehrer
§ 58 Beförderung von technischen Lehrerinnen oder Lehrern
§ 59 Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung
Kapitel 3
Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen
§ 60 Befähigung für Fachlehrerinnen oder -lehrer an Förderschulen
Kapitel 4
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an Hochschulen
§ 61 Befähigung für Fachlehrerinnen oder Fachlehrer als Lehrkräfte für besondere Aufgaben
§ 62 Beförderung von Fachlehrerinnen oder Fachlehrern
§ 63 Befähigung für Studienrätinnen oder Studienräte
§ 64 Befähigung für Akademische Rätinnen oder Räte als wissenschaftliche oder künstlerische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule
§ 65 Befähigung für Studienrätinnen oder Studienräte im Hochschuldienst
Teil 5
Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
§ 66 Ausbildung und Prüfung
§ 67 Probezeit
§ 68 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter von Versorgungs- und Verkehrsbetrieben
§ 69 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter an Studieninstituten für kommunale Verwaltung
Teil 6
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen und Richterinnen und Richter
§ 70 Aufstiegsregelungen für Beamtinnen und Beamte der Landtagsverwaltung,
des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofes sowie der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit
§ 71 Richterinnen und Richter
§ 72 Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Justizministeriums
Teil 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73 Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbene Befähigungen
§ 74 Früher erworbene Befähigungen
§ 75 Übergangsregelungen
§ 76 Zuordnung der Laufbahnen/Besondere Anforderungen an die Ausbildung, Regelungen zur hauptberuflichen Tätigkeit
§ 77 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf
1. die Professorinnen und Professoren, die Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, die wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, die Oberassistentinnen und Oberassistenten, die Oberingenieurinnen und Oberingenieure und die in § 133 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung genannten Beamtinnen und Beamten und
2. die kommunalen Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten auf Zeit, deren Zugangsvoraussetzungen gesetzlich geregelt sind.
(3) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes sowie für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten gelten besondere Rechtsverordnungen.
§ 2 Grundsatz
§ 2
Grundsatz
Laufbahnrechtliche Entscheidungen sind, soweit sie Ernennungen und Aufstieg betreffen, nach Maßgabe des § 9 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung sowie unter Berücksichtigung des § 10 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen. Grundlagen für diese Einschätzung können neben aktuellen dienstlichen Beurteilungen ergänzend auch Personalgespräche, strukturierte Interviews, Assessment-Center oder andere wissenschaftlich fundierte Auswahlmethoden sein. Ergänzende Auswahlmethoden kommen insbesondere dann in Betracht, wenn gemessen an den künftigen Aufgaben eine abschließende Entscheidung über Eignung, Leistung und Befähigung auf der Grundlage einer dienstlichen Beurteilung nicht möglich ist.
§ 3 Fortbildung
§ 3
Fortbildung
(1) Die dienstliche Fortbildung ist zu fördern. Fortbildungsmaßnahmen können insbesondere
1. die Erhaltung und Verbesserung der Befähigung für den übertragenen Dienstposten und für gleich bewertete Dienstposten,
2. bei Änderung der Voraussetzungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung eine Angleichung an die neuen Anforderungen,
3. den Erwerb ergänzender Qualifikationen
a) für höher bewertete Dienstposten und
b) die Wahrnehmung von Führungsaufgaben
zum Ziel haben. Alle Maßnahmen sollen sich auf die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen insbesondere der Genderkompetenz erstrecken.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sind nach den Erfordernissen der Personalplanung, insbesondere der Frauenförderung und des Personaleinsatzes, vorzusehen. Den Belangen schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen ist besonders Rechnung zu tragen.
(3) Die Vorgesetzten sollen die dienstliche Fortbildung der Beamtinnen und Beamten unterstützen und deren Entwicklung in der Aufgabenwahrnehmung fördern. Dabei ist neben dem persönlichen Qualifikationsprofil auch den Anforderungen an eine chancengleiche berufliche Entwicklung von Beamtinnen und Beamten Rechnung zu tragen.
(4) Bei der Gestaltung der dienstlichen Fortbildungsmaßnahmen ist die besondere Situation der Beamtinnen und Beamten mit Familienpflichten, mit Teilzeitbeschäftigung und Telearbeitsplätzen zu berücksichtigen. Nach längerer Abwesenheit soll die Wiederaufnahme und Wahrnehmung der Dienstgeschäfte durch entsprechende Fortbildungsmaßnahmen unterstützt werden.
§ 4 Zuständigkeiten für Entscheidungen
§ 4
Zuständigkeiten für Entscheidungen
Entscheidungen nach dieser Verordnung trifft die nach § 2 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes, zuständige dienstvorgesetzte Stelle, soweit in den nachfolgenden Vorschriften oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes geregelt ist. Sofern in den nachfolgenden Vorschriften die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde vorgesehen ist, bleibt es für die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände und der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch hier bei der Zuständigkeit der dienstvorgesetzten Stelle.
§ 5 Beförderungen
§ 5
Beförderungen
Beförderungen sind die
1. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung,
2. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit höherem Endgrundgehalt bei gleicher Amtsbezeichnung,
3. Gewährung von Dienstbezügen einer Besoldungsgruppe mit höherem Endgrundgehalt und
4. Ernennung unter Verleihung eines anderen Amtes mit gleichem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe.
Amtszulagen gelten als Bestandteile des Grundgehaltes.
§ 6 Ordnung der Laufbahnen
§ 6
Ordnung der Laufbahnen
(1) Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche Vorbildung und Ausbildung voraussetzen; zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit.
(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes. Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt.
(3) Die Eingangsämter der Laufbahnen in den Laufbahngruppen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes ergeben sich aus dem Besoldungsrecht. Eingangsamt der Laufbahnen des höheren Dienstes ist vorbehaltlich höherer besoldungsrechtlicher Einstufung ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 mit Stellenzulage nach Nummer 27 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der Fassung des übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die obersten Dienstbehörden ordnen die Laufbahnen für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das Innere zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium. Sind Ämter einer Laufbahn im Geschäftsbereich mehrerer oberster Dienstbehörden vorhanden, bestimmt das für das Innere zuständige Ministerium die oberste Dienstbehörde, die für die Ordnung dieser Laufbahn zuständig ist.
(5) Dienst- und Amtsbezeichnungen einer Laufbahn dürfen in einer anderen Laufbahn nur mit Zustimmung des für das Innere zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums verwendet werden.
§ 7 Befähigung
§ 7
Befähigung
(1) Laufbahnbewerberinnen und -bewerber erwerben die Befähigung für ihre Laufbahn
1. durch Ableisten des Vorbereitungsdienstes im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß § 6 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und durch Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung,
2. nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen,
3. nach den Vorschriften über Aufstiegsbeamtinnen und -beamte,
4. nach einem Laufbahnwechsel nach § 15,
5. nach § 16 Absatz 5,
6. nach § 9 Absatz 8 Satz 4 Halbsatz 2, § 26 Absatz 3, § 30 Absatz 3 oder
7. nach Maßgabe des § 12 des Landesbeamtengesetzes.
(2) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben; diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.
§ 8 (Fn 3) (weggefallen)
§ 8 (Fn 3)
(weggefallen)
§ 9 Probezeit
§ 9
Probezeit
(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Laufbahnbewerberinnen und -bewerber nach Erwerb, andere Bewerberinnen und Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Die Beamtin oder der Beamte wird während der Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt, sofern dies dienstlich vertretbar ist. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit sind mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtin oder des Beamten zu erstellen; die erste Beurteilung soll spätestens zwölf Monate nach Einstellung, im Fall einer festgesetzten Mindestprobezeit spätestens nach deren Hälfte, erfolgen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einer Beurteilung festgestellt, ob die Beamtin oder der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat. Wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat, ist dies festzustellen.
(2) Die Mindestprobezeit in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes beträgt sechs Monate und des gehobenen und des höheren Dienstes ein Jahr.
(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die über die nach § 44 in Verbindung mit § 11 des Landesbeamtengesetzes für die Ordnung von Laufbahnen besonderer Fachrichtung nachzuweisenden hinausgehen, dürfen ebenfalls auf die Probezeit angerechnet werden. Die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.
(4) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit in einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, im Rahmen der Entwicklungshilfe, im Dienst der Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage und der kommunalen Spitzenverbände sowie als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat; die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.
(5) Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten beruflicher Tätigkeiten als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 1 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.
(6) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 4 gelten Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten nicht als Probezeit. Ist bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des für das Innere zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums, festgestellt worden, dass der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, so kann die Zeit des Urlaubs auf die Probezeit angerechnet werden; die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.
(7) Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist der Beamtin oder dem Beamten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen; die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt.
(8) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Vor Ablauf der Probezeit ist eine abschließende Beurteilung über die Bewährung oder Nichtbewährung anzufertigen. Beamtinnen und Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen; sie können mit ihrer Zustimmung in die nächst niedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.
§ 10 Nachteilsausgleich
§ 10
Nachteilsausgleich
(1) Hat sich die Einstellung wegen der tatsächlichen Betreuung mindestens eines in häuslicher Gemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes verzögert und ist die Bewerbung, die zur Einstellung geführt hat, innerhalb von sechs Monaten, im Falle fester Einstellungstermine zum nächsten Einstellungstermin, nach Beendigung der Kinderbetreuung oder nach Beendigung der im Anschluss an die Kinderbetreuung begonnenen vorgeschriebenen Ausbildung erfolgt, so ist zum Ausgleich der Verzögerung eine Beförderung bereits während der Probezeit frühestens nach zwei Jahren sowie vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Probezeit zulässig, sofern die dienstlichen Leistungen eine Beförderung rechtfertigen. Entsprechendes gilt für Beamtinnen und Beamte, die wegen Kinderbetreuung ohne Anwärter- oder Dienstbezüge beurlaubt waren. Zugrunde gelegt wird jeweils der Zeitraum der tatsächlichen Verzögerung durch die Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder. Insgesamt können höchstens zwei Jahre berücksichtigt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend bei der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Eltern der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, der Geschwister sowie der volljährigen Kinder.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für den Ausgleich von beruflichen Verzögerungen durch Wehrdienst, Zivildienst oder Dienst als Entwicklungshelfer, sofern ein solcher Ausgleich bundesrechtlich vorgeschrieben ist.
§ 11 Beförderung, Erprobungszeit
§ 11
Beförderung, Erprobungszeit
(1) Ämter, die regelmäßig zu durchlaufen sind, dürfen nicht übersprungen werden. Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter einer Laufbahn, die im übergeleiteten Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen oder im Landesbesoldungsgesetz vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154) in der jeweils geltenden Fassung unterschiedlichen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A zugeordnet sind; Abweichungen bestimmt
1. bei Beamtinnen und Beamten des Landes die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Innere zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium und
2. bei Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste Aufsichtsbehörde, bei Lehrerinnen und Lehrern außerdem im Einvernehmen mit der obersten Schulaufsichtsbehörde.
Ob ein Amt der Besoldungsordnung B regelmäßig zu durchlaufen ist, bestimmen die in Satz 2 Halbsatz 2 genannten Behörden.
(2) Eine Beförderung ist nicht zulässig
1. während der Probezeit,
2. vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit sowie
3. vor Ablauf eines Jahres seit der letzten Beförderung, es sei denn, dass das Amt, aus dem befördert wird, nicht regelmäßig zu durchlaufen ist.
Innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze ist eine weitere Beförderung nicht zulässig.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummern 1 und 2 ist eine Beförderung in den Fällen des Nachteilsausgleiches gemäß § 10 zulässig. Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 ist eine Beförderung nach Beendigung der Probezeit zulässig, wenn sich die Beamtin oder der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat und dies in einer Beurteilung während der Probezeit nach § 9 Absatz 1 Satz 7 festgestellt wurde.
(4) Die Beamtin oder der Beamte darf erst befördert werden, wenn die Eignung für einen höher bewerteten Dienstposten in einer Erprobungszeit festgestellt wurde. Dies gilt nicht für die Beförderung in Ämter, deren Inhaberinnen oder Inhaber richterliche Unabhängigkeit besitzen, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte oder Beamtinnen und Beamte im Sinne des § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes sind; dies gilt auch nicht für Fälle des Aufstiegs. Die Erprobungszeit dauert in Laufbahnen
1. des einfachen und mittleren Dienstes drei Monate,
2. des gehobenen Dienstes sechs Monate oder
3. des höheren Dienstes neun Monate.
§ 9 Absatz 6 und 7 finden entsprechend Anwendung. Wenn die Eignung nicht festgestellt werden kann, ist die probeweise Übertragung des Dienstpostens rückgängig zu machen.
§ 12 Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten
§ 12
Beurteilung von Landesbeamtinnen und Landesbeamten
(1) Die nach § 93 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes in regelmäßigen Zeitabständen zu erstellenden Beurteilungen (Regelbeurteilungen) von Landesbeamtinnen und Landesbeamten werden zu festen Stichtagen abgegeben, die von den obersten Dienstbehörden festgelegt werden; der Zeitabstand beträgt grundsätzlich drei Jahre.
(2) Bei Beurteilungen nach Absatz 1 sind Vergleichsgruppen zu bilden. Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich in erster Linie nach der Besoldungsgruppe oder nach der Funktionsebene.
(3) Der Anteil der Landesbeamtinnen und Landesbeamten einer Vergleichsgruppe soll bei der besten Note zehn Prozent und bei der zweitbesten Note 20 Prozent nicht überschreiten. Ist die Anwendung dieser Richtwerte wegen einer zu geringen Zahl der einer Vergleichsgruppe zuzuordnenden Beamtinnen und Beamten nicht möglich, sind die Beurteilungen in Anlehnung an diese Richtwerte entsprechend zu differenzieren.
§ 13 Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen
§ 13
Nachzeichnung dienstlicher Beurteilungen
(1) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist ausgehend von der letzten dienstlichen Beurteilung einer Beamtin oder eines Beamten unter Berücksichtigung des seinerzeit angelegten Maßstabs und der durchschnittlichen Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamter diese in den nachfolgenden Fällen fiktiv fortzuschreiben (Nachzeichnung):
1. bei Beurlaubungen zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage,
2. bei Beurlaubungen nach § 34 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit insbesondere bei einer Behörde, öffentlichen Einrichtung oder bei einer europäischen oder internationalen Institution, wenn spätestens zu Beginn des Urlaubs schriftlich zugestanden worden ist, dass diese Tätigkeit öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient,
3. bei Elternzeit und Beurlaubung aus familiären Gründen und
4. bei Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat oder als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen.
(2) Bei teilweise freigestellten oder teilweise beurlaubten oder in Elternzeit teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist die letzte dienstliche Beurteilung gemäß Absatz 1 nur dann fortzuschreiben, wenn die dienstliche Tätigkeit im Durchschnitt des gesamten Beurteilungszeitraumes weniger als 20 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Bei der Fortschreibung ist die tatsächlich geleistete Tätigkeit zu berücksichtigen.
(3) Die fiktive Fortschreibung ist in der Regel auf zwei Beurteilungszeiträume nach § 93 Absatz 1 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes zu beschränken und erfolgt unter Betrachtung des letzten Beurteilungszeitraumes. Bei der fiktiven Fortschreibung können außerdienstliche Arbeitsleistungen, insbesondere, wenn diese beurteilt wurden, herangezogen werden.
(4) Sofern die Übertragung eines höherwertigen Amtes von einer Erprobung oder Probezeit abhängig ist, soll den beurlaubten oder freigestellten Beamtinnen und Beamten, sofern die erfolgreiche Erprobung oder eine erfolgreiche Probezeit nicht nachgezeichnet werden kann, die Möglichkeit einer Erprobung oder Ableistung der Probezeit eröffnet werden. Auf die Erprobung oder Ableistung der Probezeit kann im Einzelfall verzichtet werden, wenn die Anforderungen der in der Beurlaubung oder Freistellung ausgeübten Tätigkeit mit denen des Beförderungsamtes vergleichbar sind und die Zeitdauer der Ausübung mit der Erprobungszeit oder Probezeit übereinstimmt. Der Dienstherr hat in diesem Fall – in der Regel auf der Grundlage eines qualifizierten Zeugnisses – festzustellen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Beamtin oder der Beamte sich auch unter Zugrundelegung der während der Beurlaubung oder Freistellung ausgeübten Tätigkeiten mit Blick auf das zu übertragende Beförderungsamt bewährt hat. Darüber hinaus ist die Prognose hinsichtlich der Eignung der Beamtin oder des Beamten für das Beförderungsamt auf sämtliche Erkenntnisse zu stützen, die auch für dienstliche Beurteilungen verwertet werden, insbesondere sind auch die dienstlichen Anforderungen und Leistungen bis zum Beginn der Beurlaubung oder Freistellung einzubeziehen.
§ 14 Dienstzeit
§ 14
Dienstzeit
(1) Während der Dienstzeit soll die Beamtin oder der Beamte ergänzend zu ihrer oder seiner durch Vor- und Ausbildung erworbenen Qualifikation zusätzliche für die zu übertragenden Ämter notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten durch praktische Aufgabenwahrnehmung erwerben. Dieser Erwerb zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten ist Voraussetzung für eine beabsichtigte Beförderung oder einen beabsichtigten Aufstieg.
(2) Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung oder für den Aufstieg sind, rechnen von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe oder bei erfolgtem Aufstieg ab der Verleihung des ersten Amtes in der neuen Laufbahngruppe. In den Fällen des Nachteilsausgleiches rechnen sie ab dem Zeitpunkt der frühestmöglichen Beförderung.
(3) Bei der Berechnung der Dienstzeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im vollen Umfang. Dies gilt auch für Zeiten einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen.
(4) Anzurechnen sind Zeiten vor der Einstellung,
1. die in den Fällen des § 34 Absatz 2 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW geleistet wurden und zu einer Verzögerung bei der Einstellung geführt haben bis zu einem Jahr,
2. in denen eine hauptberufliche Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Schulen, die nach besonderer Rechtsvorschrift öffentliche Schulen sind oder als solche gelten, ausgeübt wurde, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat und die Zeit nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist und
3. in denen eine berufliche Tätigkeit als Planstelleninhaberin oder Planstelleninhaber an Ersatzschulen geleistet wurde.
(5) Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge nach der Einstellung gelten nicht als Dienstzeiten. Von diesem Grundsatz abweichend sind anzurechnen
1. bis zur Dauer von insgesamt zwei Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient und das Vorliegen dieser Voraussetzung bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des für das Innere zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums festgestellt worden ist,
2. bis zur Dauer von insgesamt fünf Jahren die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder der Landtage als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent oder Geschäftsführerin oder Geschäftsführer erteilt wurde,
3. die Zeit eines Urlaubs ohne Dienstbezüge, wenn dieser zur Ausübung einer Tätigkeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen oder zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe erteilt wurde und
4. bis zur Dauer von insgesamt drei Jahren Urlaubszeiten ohne Dienstbezüge infolge der tatsächlichen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder mehrerer minderjähriger Kinder oder Pflege eines nahen Angehörigen. Entsprechendes gilt, wenn ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger naher Angehöriger in entsprechender Anwendung des § 16 Absatz 1 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW tatsächlich gepflegt wurde. Der Ausgleich von Verzögerungen nach den Sätzen 1 und 2 und § 10 Absatz 1 und 2 darf zusammen einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten.
Zeiten, die bereits zu einer Anrechnung bei der Probezeit geführt haben, bleiben unberücksichtigt.
(6) Besondere gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 15 Laufbahnwechsel
§ 15
Laufbahnwechsel
(1) Ein Laufbahnwechsel in ein statusgleiches Amt einer anderen Laufbahn ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn besitzt. §§ 26 und 29 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 des Landesbeamtengesetzes bleiben unberührt.
(2) Besitzt die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für die neue Laufbahn nicht, so ist ein Laufbahnwechsel zulässig, wenn die für die Wahrnehmung der Ämter in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse
1. durch Unterweisung oder entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen oder
2. in Verbindung mit Maßnahmen nach Nummer 1 oder alleine durch die Wahrnehmung von Tätigkeiten, die mit den Anforderungen der neuen Laufbahn vergleichbar sind, erworben worden sind und
3. die Beamtin oder der Beamte eine Erprobung erfolgreich absolviert hat. Die Dauer der Erprobung beträgt zehn Monate. § 14 Absatz 3 findet Anwendung.
Art und Umfang der Maßnahmen nach Nummer 1 und von Tätigkeiten nach Nummer 2 können von der für die Ordnung der Laufbahn zuständigen obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle im Einzelfall oder allgemein in einer Rechtsverordnung nach § 6 des Landesbeamtengesetzes festgelegt werden. Für den Wechsel in eine Laufbahn besonderer Fachrichtung gilt § 44 Absatz 2 bis 4 für die Art und Dauer der Tätigkeiten nach Nummer 2.
(3) Sofern die Ausbildung und Prüfung für die neue Laufbahn außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes durch besondere Rechtsvorschrift geregelt ist, bedarf der Laufbahnwechsel nach Absatz 1 der Zustimmung des für das Innere zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums.
(4) Über den Laufbahnwechsel entscheidet die für die Ordnung der neuen Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Der Laufbahnwechsel nach Absatz 2 ist nicht zulässig, wenn für die neue Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift zwingend vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich ist.
(5) Für den Aufstieg von einer Laufbahn in die nächsthöhere Laufbahn derselben oder einer anderen Fachrichtung gelten die §§ 27, 31 bis 33 und 38 bis 40.
§ 16 (Fn 4) Einstellung früherer Beamtinnen oder Beamter und Einstellung
von Beamtinnen oder Beamten anderer Dienstherren
§ 16 (Fn 4)
Einstellung früherer Beamtinnen oder Beamter und Einstellung
von Beamtinnen oder Beamten anderer Dienstherren
(1) Bei der Einstellung früherer Beamtinnen und Beamter und der Einstellung von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden; dies gilt nicht, wenn die Beamtinnen und Beamten kraft Gesetzes oder auf Grund eines Rechtsanspruches in ihrer bisherigen Rechtsstellung übernommen werden.
(2) Von der Ableistung einer Probezeit kann abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte oder die frühere Beamtin oder der frühere Beamte bereits in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen war. Auf die Probezeit kann eine nicht beendete frühere oder vorhergehende Probezeit angerechnet werden; das gilt auch für die Mindestprobezeit.
(3) War bereits ein Beförderungsamt verliehen, so brauchen die darunter liegenden Ämter nicht regelmäßig durchlaufen zu werden; die im Beförderungsamt verbrachte Zeit darf auf die einjährige Sperrfrist nach § 20 Absatz 2 Nummer 3 des Landesbeamtengesetzes angerechnet werden.
(4) Liegt die laufbahnrechtliche Befähigung nicht vor, kann diese unter entsprechender Anwendung des § 15 Absatz 2 bis 5 erworben werden.
§ 17 Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen
gleichgestellte behinderte Menschen
§ 17
Erleichterung für schwerbehinderte und ihnen
gleichgestellte behinderte Menschen
(1) Bei der Einstellung von schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen darf nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden.
(2) Im Prüfungsverfahren sind für schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren.
(3) Bei der Beurteilung der Leistung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter behinderter Menschen ist die Minderung der Arbeits- und Einsatzfähigkeit durch die Behinderung zu berücksichtigen.
§ 18 (Fn 5) Ausnahmen
§ 18 (Fn 5)
Ausnahmen
(1) Ausnahmen können zugelassen werden von
1. der Probezeit und der Mindestprobezeit nach § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, § 47 und § 51, sofern dadurch die Probezeit oder Mindestprobezeit nicht auf einen Zeitraum von weniger als drei Monaten verkürzt wird.
2. einer Ernennung zur Begründung eines Beamtenverhältnisses im Eingangsamt der Laufbahn (§ 15 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes) oder dem Durchlaufen von Ämtern bei Beförderung: § 11 Absatz 1 Satz 1,
3. der Beförderung während der Probezeit, vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit oder der letzten Beförderung, der weiteren Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze oder während der Erprobungszeit: § 11 Absatz 2 und 4,
4. Dienstzeiterfordernissen: § 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1, § 34, § 39 Absatz 1, § 40 Absatz 1, § 41 Absatz 1 und Absatz 2, § 45, § 48, § 53 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 58, § 62, § 68 Absatz 1 und Absatz 2, § 69 Absatz 1 und Absatz 2, § 71 Absatz 2 und Absatz 3, § 72 Absatz 1,
5. dem Durchlaufen der Ämter bei Übernahme in den Schulaufsichtsdienst, soweit eine Dienstzeit (§ 14, § 52 Absatz 3) von acht Jahren abgeleistet ist; bei Ämtern an der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule darf an die Stelle der achtjährigen Dienstzeit eine vierjährige Dienstzeit in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes treten: § 54 Absatz 1 und 2,
6. dem Promotionserfordernis: § 64 Absatz 1 Nummer 2 und
7. dem Tätigkeitserfordernis nach § 42 Absatz 2 aus dienstlichen Gründen.
(2) Über Ausnahmen von § 15 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes, § 11 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und Absatz 4 sowie über Ausnahmen von der Dauer der Probezeit anderer Bewerberinnen und Bewerber entscheidet der Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten die Landesregierung. Über Ausnahmen von den übrigen in Absatz 1 genannten Vorschriften entscheiden für die Beamtinnen und Beamten
1. des Landes die oberste Dienstbehörde als Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Innere zuständigen Ministerium und dem Finanzministerium,
2. der Landschaftsverbände, des Landesverbandes Lippe und des Kommunalverbandes Ruhrgebiet das für das Innere zuständige Ministerium als Aufsichtsbehörde,
3. der Gemeinden und der sonstigen Gemeindeverbände die Aufsichtsbehörde, in den Fällen des § 41 in Verbindung mit § 8 die Bezirksregierung als Aufsichtsbehörde oder
4. für die Beamtinnen und Beamten der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme der Gemeinden und Gemeindeverbände, die Aufsichtsbehörde, bei Lehrern im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde.
Teil 2
Zugang zu den Laufbahnen
Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Laufbahnbeamtinnen und -beamte/Laufbahnbewerberinnen und -bewerber
§ 19
Laufbahnbeamtinnen und -beamte/Laufbahnbewerberinnen und -bewerber
(1) Laufbahnbeamtinnen und -beamte haben ihre laufbahnrechtliche Befähigung gemäß § 7 Absatz 1 erworben.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in den Laufbahnen des höheren Dienstes die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“ mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz. Das für das Innere zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit der beteiligten obersten Dienstbehörde andere Dienstbezeichnungen festsetzen.
§ 20 Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung
(Rechtsverordnungen gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes)
§ 20
Verordnungen über die Ausbildung und Prüfung
(Rechtsverordnungen gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes)
(1) In den Rechtsverordnungen gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes können nach den besonderen Erfordernissen für die Einstellung Mindest- und Höchstaltersgrenzen festgesetzt werden. In bestimmten Laufbahnen können neben den allgemeinen Vorbildungsvoraussetzungen weitere Kenntnisse gefordert werden.
(2) Die Rechtsverordnungen gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes können zulassen, dass Prüfungsleistungen bereits während des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden. Eine schriftliche Prüfung soll bereits während der im Einzelfall vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes abgenommen werden, eine mündliche Prüfung wird sobald wie möglich nach der schriftlichen Prüfung abgenommen.
(3) Für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes, die nach ihrer Zulassung zum prüfungsgebundenen Aufstieg an den fachwissenschaftlichen Studien an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen teilnehmen und keine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen, ist das Auswahlverfahren nach Maßgabe der Rechtsverordnungen gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes überörtlich durchzuführen. Es können Auswahlkommissionen vorgesehen werden, die den Dienstherren Empfehlungen geben. Jeder Auswahlkommission gehören sachkundige Beamtinnen oder Beamte des Dienstherrenbereichs an, für den sie tätig wird.
(4) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die nächsthöhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder hierfür ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erforderlich ist. Für die Zulassung zum prüfungsgebunden Aufstieg ist ein Auswahlverfahren vorzusehen.
§ 21 Ausbilderinnen oder Ausbilder
§ 21
Ausbilderinnen oder Ausbilder
(1) Als Ausbilderin oder Ausbilder für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes sowie für Auszubildende nach dem Berufsbildungsgesetz darf eine Beamtin oder ein Beamter eingesetzt werden, wenn sie oder er hierfür fachlich geeignet ist und sich pädagogisch fortgebildet hat. Der Nachweis der fachlichen Eignung wird durch eine Laufbahnbefähigung erbracht. Der Nachweis der pädagogischen Fortbildung wird in der Regel durch die erfolgreiche Teilnahme an einer pädagogischen Fortbildungsveranstaltung erbracht; er gilt als erbracht, wenn bereits während des Vorbereitungsdienstes Kenntnisse gemäß § 2 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88) in der jeweils geltenden Fassung erworben wurden oder wenn die Beamtin oder der Beamte die Befähigung für ein Lehramt nach dem Lehrerausbildungsgesetz besitzt.
(2) Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer dürfen als Ausbilderinnen oder Ausbilder für Beamtinnen und Beamte eingesetzt werden, wenn sie die Eignung als Ausbilderin oder Ausbilder nach der Ausbilder-Eignungsverordnung besitzen.
Kapitel 2
Einfacher Dienst
§ 22 Voraussetzungen für die Einstellung
§ 22
Voraussetzungen für die Einstellung
Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen mindestens über den erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen; als gleichwertig gilt auch ein Bildungsstand, der auf geeigneter Bildungsgrundlage durch eine besondere berufliche Ausbildung oder Weiterbildung erworben worden ist.
§ 23 Befähigung
§ 23
Befähigung
Soweit durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder soweit es die Eigenart der Laufbahn erfordert, muss durch eine Ausbildungsordnung ein sechsmonatiger Vorbereitungsdienst eingerichtet werden; Beamtinnen und Beamte, die das Ziel des Vorbereitungsdienstes nicht erreichen, sind zu entlassen.
Kapitel 3
Mittlerer Dienst
§ 24 Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst
§ 24
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des mittleren Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens
1. die Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt oder
2. einen erfolgreichen Hauptschulabschluss hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie
a) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder
b) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis
nachweist.
§ 25 Vorbereitungsdienst
§ 25
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert bis zu zwei Jahre.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten angerechnet werden, in denen die für die Laufbahnbefähigung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse in einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder in einer beruflichen Tätigkeit erworben worden sind; nach § 24 Nummer 2 Buchstabe b berücksichtigte Zeiten dürfen nicht angerechnet werden. In diesen Fällen dauert der Vorbereitungsdienst mindestens sechs Monate.
§ 26 Prüfung
§ 26
Prüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Bei Beamtinnen oder Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.
(3) Beamtinnen oder Beamten, die die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des einfachen Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.
§ 27 Aufstieg in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
§ 27
Aufstieg in die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des einfachen Dienstes können nach Beendigung der Probezeit in eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie
1. nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,
2. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 des Landesbeamtengesetzes zugelassen worden sind und
3. diese Qualifizierung erfolgreich abgeleistet haben.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt beim Aufstieg hinsichtlich der Ämter der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes nicht.
(2) Der Zeitraum der Qualifizierung beträgt mindestens ein Jahr. Nach erfolgreicher Qualifizierung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung zu entsprechen hat, abzulegen.
(3) Ein Amt der Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, abweichend von den Absätzen 1 und 2 verliehen werden, wenn sie
1. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 des Landesbeamtengesetzes zugelassen worden sind und
2. die Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben. Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 6 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Aufstiegsprüfung.
(4) Der Zeitraum der Qualifizierung nach Absatz 3 Nummer 2 beträgt mindestens fünf Monate. Sie umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahn und einen mindestens einen Monat dauernden Lehrgang. Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen während der Qualifizierung mindestens mit einer ausreichenden Note beurteilt werden, nehmen an einem mindestens zwei Monate dauernden Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.
(5) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 6 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Qualifizierung und Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang nach den Absätzen 1 bis 4 auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. Sofern Regelungen nach Satz 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden.
(6) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs nach Absatz 1 oder 3 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes verbunden ist.
Kapitel 4
Gehobener Dienst
§ 28 Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst
§ 28
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst
(1) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt.
(2) In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer anderen gleichstehenden Hochschule in einer technischen Fachrichtung besitzt.
§ 29 Vorbereitungsdienst
§ 29
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre.
(2) In Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes gliedert sich der Vorbereitungsdienst in fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an besonderen Fachhochschulen.
(3) In Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes werden die durch die Vorbildungsvoraussetzungen (§ 28 Absatz 2) nachgewiesenen fachwissenschaftlichen Kenntnisse während des Vorbereitungsdienstes in fachbezogenen Schwerpunktbereichen fachpraktisch ergänzt. Auf den Vorbereitungsdienst sollen Studienzeiten angerechnet werden, die zum Erwerb der in der Laufbahn geforderten Vorbildungsvoraussetzungen (§ 28 Absatz 2) geführt haben; die Anrechnung darf 18 Monate nicht unter- und 24 Monate nicht überschreiten.
§ 30 Prüfung
§ 30
Prüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Bei Beamtinnen oder Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.
(3) Beamtinnen oder Beamten, die die Prüfung nicht oder endgültig nicht bestehen, kann die Befähigung für eine Laufbahn des mittleren Dienstes derselben Fachrichtung zuerkannt werden, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.
§ 31 Aufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
§ 31
Aufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes können nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie
1. nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,
2. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung zugelassen worden sind und
3. nach dieser Qualifizierung die Laufbahnprüfung für die neue Laufbahn bestanden haben.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt beim Aufstieg hinsichtlich der Ämter der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes nicht.
(2) Die Dienstzeit nach Absatz 1 kann um jeweils ein Jahr gekürzt werden bei Beamtinnen und Beamten,
1. die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung besitzen oder
2. die die Laufbahnprüfung für die Laufbahn des mittleren Dienstes mindestens ,,gut“ bestanden haben.
(3) Der Zeitraum der Qualifizierung beträgt in Laufbahnen
1. des gehobenen nichttechnischen Dienstes drei Jahre,
2. des gehobenen technischen Dienstes
a) ein Jahr, falls die Beamtin oder der Beamte ein für die angestrebte Laufbahn erforderliches Abschlusszeugnis gemäß § 28 Absatz 2 besitzt oder
b) mindestens zwei Jahre in allen übrigen Fällen.
(4) Die Qualifizierung umfasst in Laufbahnen
1. des gehobenen nichttechnischen Dienstes fachpraktische Studienzeiten sowie fachwissenschaftliche Studienzeiten an Fachhochschulen im Sinne des § 1 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst vom 29. Mai 1984 (GV. NRW. S. 303) in der jeweils geltenden Fassung,
2. des gehobenen technischen Dienstes unter der Voraussetzung des Absatzes 3 Nummer 2 eine fachpraktische Ergänzung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen oder
3. des gehobenen technischen Dienstes in den Fällen des Absatzes 3 Nummer 2b einen durch Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes zu bestimmenden Ausbildungsgang; an die Stelle der Laufbahnprüfung (Absatz 1 Nummer 3) tritt eine gleichwertige Aufstiegsprüfung.
(5) Ein Amt der Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung darf Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, abweichend von den Absätzen 1 bis 4 verliehen werden, wenn
1. ihnen seit mindestens zwei Jahren mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) verliehen ist, oder ihnen ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 verliehen ist und sie seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) wahrnehmen,
2. sie in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung zugelassen worden sind und
3. sie nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes diese Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben.
Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 6 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Aufstiegsprüfung.
(6) Der Zeitraum einer Qualifizierung nach Absatz 5 Nummer 3 beträgt mindestens zehn Monate. Er umfasst eine exemplarische praktische Einweisung in Aufgaben der angestrebten Laufbahn und einen mindestens drei Monate dauernden Lehrgang. Beamtinnen und Beamte, deren Leistungen während dieser Qualifizierung mindestens mit einer ausreichenden Note beurteilt werden, nehmen an einem mindestens drei Monate dauernden Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.
(7) Die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde erlässt die Rechtsverordnung nach § 6 des Landesbeamtengesetzes. In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, dass statt der Qualifizierung und Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang nach den Absätzen 1 bis 6 auch andere Formen einer prüfungsgebundenen Qualifizierung als gleichwertig anerkannt werden können. Sofern Regelungen nach Satz 2 nicht getroffen wurden sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung kann eine im Umfang und von den Prüfungsanforderungen vergleichbare Qualifizierung durchgeführt werden.
(8) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs nach Absatz 1 oder 5 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes verbunden ist.
§ 32 Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche der Laufbahngruppe des gehobenenDienstes
§ 32
Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche der Laufbahngruppe des gehobenen
Dienstes
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes, die für die Einstellung eine über die Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Landesbeamtengesetzes hinausgehende Qualifikation nachweisen mussten, können in eine Laufbahn des gehobenen Dienstes derselben Fachrichtung bis maximal Besoldungsgruppe A 11 aufsteigen, wenn
1. ihnen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mittlerer Dienst verliehen ist,
2. sie nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen und
3. die oberste Dienstbehörde ein dienstliches Bedürfnis für den Einsatz der Beamtinnen und Beamten in dem Aufgabenbereich festgestellt hat.
(2) Beamtinnen und Beamte, welche nachträglich die Voraussetzungen nach § 31 erfüllen, kann auch ein über Besoldungsgruppe A 11 hinausgehendes Amt verliehen werden.
§ 33 Aufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes durch Spezialisierung
§ 33
Aufstieg in die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes durch Spezialisierung
(1) Abweichend von §§ 31 und 32 ist nach einer Dienstzeit gemäß § 31 Absatz 1 ein Aufstieg durch Laufbahnwechsel in das Eingangsamt des gehobenen Dienstes einer Laufbahn besonderer Fachrichtung zulässig, sofern
1. hierfür ein besonderes dienstliches Interesse von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt wird,
2. die Beamtin oder der Beamte in einem Auswahlverfahren zu diesem Laufbahnwechsel zugelassen worden ist,
3. ein Diplom einer Fachhochschule oder der in einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule oder Berufsakademie erworbene Bachelorgrad vorliegt,
4. die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 3 die nach § 44 Absatz 4 Nummer 2 zum Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn absolviert hat und
5. die Beamtin oder der Beamte nach Erlangung der Befähigung für die Laufbahn besonderer Fachrichtung eine Erprobung erfolgreich absolviert hat. Die Dauer der Erprobung beträgt zehn Monate.
(2) Die Beamtin oder der Beamte absolviert die hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 und die Erprobungszeit nach Absatz 1 Nummer 5 in dem bisherigen Statusamt und der bisherigen Laufbahngruppe.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs nach Absatz 1 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes verbunden ist.
(4) § 39 Absatz 5 findet Anwendung.
§ 34 Beförderung
§ 34
Beförderung
Ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von acht Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 12 verliehen werden.
Kapitel 5
Höherer Dienst
§ 35 Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst
§ 35
Voraussetzungen für die Einstellung
in den Vorbereitungsdienst
In den Vorbereitungsdienst einer Laufbahn des höheren Dienstes kann eingestellt werden, wer
1. ein für ihre oder seine Laufbahn geeignetes Studium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Ersten Staatsprüfung bzw. einer Ersten Prüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung oder
2. ein mit einem Mastergrad in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule
abgeschlossen hat.
§ 36 Vorbereitungsdienst
§ 36
Vorbereitungsdienst
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens zwei Jahre.
(2) Zeiten einer praktischen Tätigkeit, die Voraussetzung für die Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung sind, und Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die nach Bestehen einer dieser Prüfungen zurückgelegt und geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, können nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.
§ 37 Prüfung
§ 37
Prüfung
(1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab.
(2) Bei Beamtinnen oder Beamten, die die Prüfung endgültig nicht bestehen, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem ihnen das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.
§ 38 Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes
durch modulare Qualifizierung
§ 38
Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes
durch modulare Qualifizierung
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes können in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn
1. sie nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,
2. ihnen seit mindestens zwei Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist,
3. sie in einem Auswahlverfahren zu einer modularen Qualifizierung zugelassen worden sind,
4. sie diese erfolgreich absolviert haben und
5. sie sich anschließend in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den Aufgaben der neuen Laufbahngruppe bewährt haben. Zeiten der Bewährung in Aufgabenbereichen des höheren Dienstes, die nach Zulassung, aber vor Abschluss der modularen Qualifizierung abgeleistet werden, können auf die zehnmonatige Erprobungszeit angerechnet werden.
(2) Die modulare Qualifizierung muss geeignet sein, in Verbindung mit der bisherigen Ausbildung, den sonstigen Qualifizierungen und den bisherigen beruflichen Tätigkeiten zu einer erfolgreichen Wahrnehmung eines Amtes der Laufbahn des höheren Dienstes zu befähigen. Für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst kann die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde in einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte der Module und die Feststellung des Erfolgs regeln. Diese soll Regelungen für Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen enthalten, sofern an gleichwertigen Fortbildungen bereits vor der Zulassung zur modularen Qualifizierung teilgenommen wurde oder der Inhalt der dort vermittelten Module bereits im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit erlernt wurde.
(3) Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind, sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle über die Anforderungen an die Qualifizierungsinhalte und die Feststellung des Erfolgs sowie über Ausnahmen von der Teilnahme an einzelnen Modulen. Bei Laufbahnen besonderer Fachrichtung sollen sich innerhalb der Landesverwaltung die obersten Dienstbehörden hierfür auf gemeinsame Rahmenbedingungen für die modulare Qualifizierung und deren Erfolgsfeststellung verständigen.
(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines qualifizierungsgebundenen Aufstiegs nach Absatz 1 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahngruppe des höheren Dienstes verbunden ist. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet über die Ausgestaltung und Anrechnung der Erprobungszeit nach Absatz 1 Satz 2.
§ 39 Fachrichtungsgleicher Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes
durch ein Masterstudium
§ 39
Fachrichtungsgleicher Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes
durch ein Masterstudium
(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des gehobenen Dienstes können nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit in eine Laufbahn des höheren Dienstes derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie
1. nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen,
2. in einem Auswahlverfahren zu einem Aufstieg durch ein Masterstudium zugelassen worden sind,
3. dieses Masterstudium anschließend erfolgreich absolviert haben und
4. sich in einer mindestens zehnmonatigen Erprobung in den Aufgabenbereichen des höheren Dienstes bewährt haben.
§ 11 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 gilt beim Aufstieg hinsichtlich der Ämter der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes nicht.
(2) Das Masterstudium muss geeignet sein, die für die zukünftige Amtsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Es kann berufsbegleitend ausgestaltet sein. Für Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst kann die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde in einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes Anforderungen an die Studieninhalte stellen. Sofern Regelungen in einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes nicht erlassen worden sind sowie für Laufbahnen besonderer Fachrichtung entscheidet die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle über die Anforderungen an die Studieninhalte.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann Ausnahmen von der zeitlichen Abfolge nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 zulassen.
(4) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines Aufstiegs nach Absatz 1 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahngruppe des höheren Dienstes verbunden ist.
(5) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann die zugelassenen Beamtinnen und Beamten für die erforderlichen Präsenzzeiten während des Studiums freistellen. Eine Entscheidung über eine mögliche Übernahme von Studiengebühren trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle vor Aufnahme des Studiums im Einzelfall. Sie hat eine Entscheidung für die Übernahme der Studiengebühren mit der Auflage zu verbinden, dass diese von der Beamtin oder dem Beamten zu erstatten sind,
1. wenn sie oder er das Studium aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund vorzeitig abbricht oder
2. wenn sie oder er nach Beendigung des Studiums vor Ablauf einer Dienstzeit von fünf Jahren aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheidet.
Der zu erstattende Betrag ermäßigt sich pro Jahr geleisteter Dienstzeit um ein Fünftel. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für die Beamtin oder den Beamten eine besondere Härte bedeuten würde.
§ 40 Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes durch Spezialisierung
§ 40
Aufstieg in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes durch Spezialisierung
(1) Abweichend von §§ 38 und 39 ist nach einer mindestens dreijährigen Dienstzeit ein Aufstieg durch Laufbahnwechsel in das Eingangsamt des höheren Dienstes einer Laufbahn besonderer Fachrichtung zulässig, sofern
1. hierfür ein besonderes dienstliches Interesse von der obersten Dienstbehörde
oder der von ihr bestimmten Stelle festgestellt wird,
2. die Beamtin oder der Beamte in einem Auswahlverfahren zu diesem Laufbahnwechsel zugelassen worden ist,
3.
a) ein mit einer Ersten Staatsprüfung bzw. Ersten Prüfung oder Hochschulprüfung abgeschlossenes Fachstudium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder
b) ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule vorliegt,
4. die Beamtin oder der Beamte nach dem Erwerb der erforderlichen Bildungsvoraussetzungen nach Nummer 3 die nach § 44 Absatz 4 Nummer 3 zum Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderliche hauptberufliche Tätigkeit in den Aufgabenbereichen der neuen Laufbahn absolviert hat und
5. die Beamtin oder der Beamte nach Erlangung der Befähigung für die Laufbahn besonderer Fachrichtung eine Erprobung erfolgreich absolviert hat. Die Dauer der Erprobung beträgt zehn Monate.
(2) Die Beamtin oder der Beamte absolviert die hauptberufliche Tätigkeit nach Absatz 1 Nummer 4 und die Erprobungszeit nach Absatz 1 Nummer 5 in dem bisherigen Statusamt und der bisherigen Laufbahngruppe.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle entscheidet, ob sie die Möglichkeit eines Aufstiegs nach Absatz 1 anbietet und führt auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen ein Auswahlverfahren zur Auswahl der am besten geeigneten Beamtinnen oder Beamten durch. Die Eignung und Befähigung bemessen sich nach dem Anforderungsprofil, das mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahngruppe des höheren Dienstes verbunden ist.
(4) § 39 Absatz 5 findet Anwendung.
§ 41 Beförderung
§ 41
Beförderung
(1) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von vier Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 14 verliehen werden.
(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf Beamtinnen oder Beamten erst nach einer Dienstzeit von sechs Jahren oder drei Jahre nach Verleihung eines Amtes der darunterliegenden Besoldungsgruppe verliehen werden.
(3) Absatz 1 gilt nicht für die in § 54 genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtung. Absatz 2 gilt in diesen Laufbahnen nur, soweit ein Amt oberhalb der Besoldungsgruppe A 16 verliehen wird.
§ 42 Beamtinnen und Beamte an obersten Landesbehörden
§ 42
Beamtinnen und Beamte an obersten Landesbehörden
(1) Leitende Funktionen an obersten Landesbehörden sollen auf Dauer nur an Beamtinnen oder Beamte und Richterinnen oder Richter übertragen werden, die sich in verschiedenen Verwendungen bewährt haben.
(2) Bei einer obersten Landesbehörde darf ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 mit Leitungsfunktion oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt als A 16 an Beamtinnen oder Beamte und Richterinnen oder Richter nur übertragen werden, wenn diese nach der Ernennung auf Probe
1. mindestens zwei Jahre bei einer anderen Behörde, die nicht oberste Landes- oder Bundesbehörde ist oder bei einem Gericht eines Landes und
2. als Referentin oder Referent oder in einer gleichwertigen Funktion in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt waren.
Die Verwendung nach Nummer 2 sollte in der Regel zwei Jahre bei einer obersten Landes- oder Bundesbehörde betragen; davon kann abgesehen werden, sofern die Tätigkeit in einer gleichwertigen Funktion dem Erfordernis der Verwendungsbreite entspricht.
(3) Als Verwendungen nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 können auch berücksichtigt werden
1. hauptberufliche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, die vor Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten oder zur Richterin oder zum Richter auf Probe, aber nach Bestehen der Laufbahnprüfung oder dem sonstigen Erwerb der Befähigung bei einer anderen Behörde als einer obersten Landes- oder Bundesbehörde abgeleistet wurden, wenn sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn des höheren Dienstes entsprechen und
2. vergleichbare hauptberufliche Tätigkeiten insbesondere bei Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, Fraktionen der Volksvertretungen, zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, in der Privatwirtschaft und in Verbänden sowie Zeiten einer anwaltlichen Tätigkeit.
(4) Eine hauptberufliche Tätigkeit im gehobenen Dienst nach Erwerb der Laufbahnbefähigung kann als Verwendung nach Absatz 2 Nummer 1 berücksichtigt werden. Ist diese mit einer Tätigkeit nach Nummer 2 vergleichbar, kann sie auch als Verwendungen nach Absatz 2 Nummer 2 berücksichtigt werden.
(5) Ausgenommen von den Absätzen 1 und 2 sind der Landtag und der Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs, die eigene Grundsätze für die Übertragung von Leitungsfunktionen anwenden.
Kapitel 6
Laufbahnen besonderer Fachrichtung
§ 43 Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen besonderer Fachrichtung
§ 43
Zugangsvoraussetzungen zu den Laufbahnen besonderer Fachrichtung
(1) Für die Laufbahngruppe des mittleren Dienstes sind von den Bewerberinnen und Bewerbern mindestens zu fordern:
1. der erfolgreiche Hauptschulabschluss oder ein entsprechender Bildungsstand und
2. die Gesellenprüfung in einem Handwerk (§ 31 der Handwerksordnung vom 24. September 1998 [BGBl. I S. 3074] in der jeweils geltenden Fassung) oder eine entsprechende Abschlussprüfung im Sinne des § 37 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), in der jeweils geltenden Fassung, die den Anforderungen der Laufbahn entspricht.
(2) Für die Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes ist von den Bewerberinnen und Bewerbern als Befähigung mindestens ein Diplom einer Fachhochschule oder der in einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule oder Berufsakademie erworbene Bachelorgrad zu fordern.
(3) Für die Laufbahngruppe des höheren Dienstes sind von den Bewerberinnen und Bewerbern mindestens zu fordern:
1. ein mit einer Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung abgeschlossenes Fachstudium an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder
2. ein mit einem Mastergrad abgeschlossenes, in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule.
§ 44 Ordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung und Anforderungen an diehauptberufliche Tätigkeit
§ 44
Ordnung der Laufbahnen besonderer Fachrichtung und Anforderungen an die
hauptberufliche Tätigkeit
(1) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtung der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes ergeben sich aus der Anlage 1. Die Zuordnung zu den Laufbahnen erfolgt nach dem Schwerpunkt der Ausbildung im Einvernehmen mit dem für das Innere zuständige Ministerium und dem Finanzministerium.
(2) Die Laufbahnen besonderer Fachrichtung der Laufbahngruppe des gehobenen und höheren Dienstes ergeben sich mit Ausnahme der im Teil 4 und in den §§ 68 und 69 genannten Laufbahnen aus der Anlage 2. Die Zuordnung zu den Laufbahnen erfolgt nach den Vorgaben des Absatzes 1.
(3) Die nach § 11 des Landesbeamtengesetzes für den Erwerb der Laufbahnbefähigung für Laufbahnen besonderer Fachrichtung erforderliche hauptberufliche Tätigkeit muss die Eignung zur selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben der angestrebten Laufbahn vermitteln. Die hauptberufliche Tätigkeit muss den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beanspruchen, ist entgeltlich und muss dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entsprechen.
(4) Die Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit beträgt, soweit in der Anlage 3 gemäß § 76 und im Teil 4 nichts anderes bestimmt ist, in Laufbahnen
1. der Laufbahngruppe des mittleren Dienstes zwei Jahre,
2. der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes zwei Jahre und sechs Monate und
3. der Laufbahngruppe des höheren Dienstes drei Jahre und sechs Monate.
(5) In der Anlage gemäß § 76 können für bestimmte Ämter innerhalb der Laufbahnen besondere Anforderungen an die technische oder sonstige Fachbildung gestellt werden, die über die allgemeinen Anforderungen an die Vorbildung gemäß § 8 des Landesbeamtengesetzes hinausgehen. Die Möglichkeit, im Rahmen von Stellenausschreibungen konkrete Anforderungsprofile zu erstellen, die zusätzlich zu erfüllen sind, bleibt unberührt.
(6) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes an, die den Erwerb der Befähigung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 vorschreibt, ist die Einstellung solcher Bewerberinnen und Bewerber nicht mehr zulässig, die ihre Befähigung nach den Vorschriften über Beamtinnen und Beamte besonderer Fachrichtungen erworben haben; die Rechtsverordnung kann für eine Übergangszeit hiervon abweichen.
§ 45 Beförderung und Aufstieg
§ 45
Beförderung und Aufstieg
Für die Beförderung und den Aufstieg gelten die Regelungen des §§ 27, 31 bis 34 und 38 bis 41 entsprechend.
Teil 3
Andere Bewerberin oder anderer Bewerber
§ 46 Voraussetzungen für die Ernennung
§ 46
Voraussetzungen für die Ernennung
(1) Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen die Befähigung für die Laufbahn, in der sie verwendet werden sollen, durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben haben; diese wird durch den Landespersonalausschuss, für die in § 37 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten durch die Landesregierung festgestellt.
(2) Für die Wahrnehmung solcher Aufgaben, für die eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung außerhalb des Landesbeamtengesetzes, dieser Verordnung oder einer Rechtsverordnung gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist oder die ihrer Eigenart nach eine besondere laufbahnmäßige Vorbildung und Fachausbildung zwingend erfordern, dürfen andere Bewerberinnen oder Bewerber nicht eingestellt werden.
§ 47 Probezeit
§ 47
Probezeit
(1) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die vor einer Berufung in das Beamtenverhältnis geleistet worden sind, sollen auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat. Die Mindestprobezeit darf dabei nicht unterschritten werden.
(2) Die Mindestprobezeit in den Laufbahnen des einfachen und des mittleren Dienstes beträgt sechs Monate und des gehobenen und des höheren Dienstes ein Jahr.
§ 48 Beförderung und Aufstieg
§ 48
Beförderung und Aufstieg
Für die Beförderung und den Aufstieg in eine höhere Laufbahn gelten die Regelungen des Teils 2 entsprechend.
Teil 4
Besondere Vorschriften für Lehrerinnen
und Lehrer an Schulen sowie
für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Lehrkräfte
für besondere Aufgaben an Hochschulen
Kapitel 1
Gemeinsame Vorschriften
§ 49 Allgemeines
§ 49
Allgemeines
(1) Auf Leiterinnen und Leiter und Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen und an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung, an Universitäten, technischen Hochschulen, anderen gleichstehenden Hochschulen und an Fachhochschulen finden die Vorschriften der Teile 1 und 2 Anwendung, soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt ist.
(2) Teil 3 findet Anwendung auf die
1. Laufbahnen der Akademischen Rätin oder des Akademischen Rats an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen, der Studienrätin oder des Studienrats im Hochschuldienst und der Studienrätin oder des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten, soweit für einzelne Lehrbereiche ein geeignetes, mit einer Ersten Staatsprüfung oder Hochschulprüfung abzuschließendes Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule oder ein mit einem Magister-/Mastergrad abzuschließendes, in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule nicht möglich oder nicht üblich ist,
2. Laufbahnen der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers an berufsbildenden Schulen und der Fachlehrerin oder des Fachlehrers als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten, soweit für einzelne Lehrbereiche ein zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führendes Studium an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule nicht möglich oder nicht üblich ist und
3. die Laufbahn der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers an berufsbildenden Schulen, soweit für einzelne Lehrbereiche eine Berufsausbildung und Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister oder ein mit einer Prüfung abzuschließender Besuch einer Fachschule nicht möglich oder nicht üblich ist.
(3) § 12 und § 13 finden keine Anwendung auf die in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten.
§ 50 Befähigung
§ 50
Befähigung
(1) Die Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes
1. für die Primarstufe,
2. an Grundschulen,
3. an Grund - und Hauptschulen,
4. an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,
5. an Realschulen,
6. an Haupt-, Real- und Gesamtschulen,
7. für die Sekundarstufe I,
8. an Gymnasien,
9. an Gymnasien und Gesamtschulen,
10. für die Sekundarstufe II,
11. an berufsbildenden Schulen,
12. an Berufskollegs,
13. an Sonderschulen,
14. für Sonderpädagogik und
15. für sonderpädagogische Förderung
wird oder wurde nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes erworben.
(2) Die Befähigung für sonstige Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahnen wird nach den Bestimmungen dieses Teils 4 erworben.
§ 51 Probezeit bei Lehrerinnen oder Lehrern
§ 51
Probezeit bei Lehrerinnen oder Lehrern
(1) Bei der Festlegung der Probezeit für Lehrerinnen und Lehrer, die die Befähigung durch Ableistung des Vorbereitungsdienstes und durch Bestehen der Laufbahnprüfung erworben haben sowie auf Lehrerinnen und Lehrer, die die Befähigung auf Grund eines anderen Befähigungsnachweises erworben haben, findet § 9 mit Ausnahme des Absatzes 8 Satz 4 Halbsatz 2 Anwendung. Auf Lehrerinnen und Lehrer, deren Befähigung der Landespersonalausschuss festgestellt hat, findet § 47 Anwendung.
Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.
(2) Auf die Probezeit können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen, die nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst oder die für den Erwerb der Befähigung vorgeschriebene Zeit der hauptberuflichen Tätigkeit angerechnet worden sind, über die in Absatz 1 bestimmten Zeiten hinaus angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat; es sind jedoch mindestens drei Monate Probezeit zu leisten.
§ 52 Laufbahnwechsel
§ 52
Laufbahnwechsel
(1) Lehrerinnen und Lehrer, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt die Befähigung für ein weiteres Lehramt erworben haben, können in die neue Laufbahn übernommen werden.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für Lehrerinnen und Lehrer, die durch Bestehen einer Zweiten Staatsprüfung die Befähigung zu mehreren Lehrämtern erworben haben.
(3) Besitzt oder erwirbt die Lehrerin oder der Lehrer eine zusätzliche Befähigung für ein weiteres Lehramt (§ 50 Absatz 1), gelten beim Wechsel der Laufbahn die Zeiten in der bisherigen Laufbahn als Dienstzeiten; beim Wechsel der Laufbahngruppe ist vor einer Beförderung eine Dienstzeit von mindestens einem Jahr in der neuen Laufbahn abzuleisten.
(4) Erwirbt eine Beamtin oder ein Beamter zusätzlich zur vorhandenen Laufbahnbefähigung die Befähigung für eine Lehrerlaufbahn eines Lehramtes gemäß § 50 Absatz 1 oder für eine sonstige Lehrerlaufbahn (§ 50 Absatz 2), so ist der Laufbahnwechsel nach erfolgreich absolvierter Erprobungszeit zulässig. Die Dauer der Erprobung beträgt zwölf Monate. Kann die Bewährung für die neue Laufbahn bis zum Ablauf der Erprobungszeit nicht festgestellt werden, so kann sie um bis zu zwölf Monate verlängert werden. § 9 Absatz 6 und 7 findet entsprechend Anwendung. Die Erprobungszeit ist unter Belassung der bisherigen Rechtsstellung sowie der bisherigen Dienst- oder Amtsbezeichnung abzuleisten; bei Nichtbewährung tritt die Beamtin oder der Beamte in ihre oder seine bisherige Laufbahn zurück.
(5) Lehrerinnen und Lehrer, die neben ihrer bisherigen Befähigung für ein Lehramt erziehungswissenschaftliche Tätigkeiten bei einer Behörde oder Einrichtung oder Tätigkeiten bei der für Schule zuständigen obersten Landesbehörde mit einer Zeitdauer gemäß § 44 Absatz 4 ausgeübt haben, erwerben die Laufbahnbefähigung der besonderen Fachrichtung Erziehungswissenschaften in der jeweiligen Laufbahngruppe.
(6) Bei Übernahme in die Laufbahn darf unmittelbar ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden, die in der bisherigen Laufbahn erreicht wurde.
§ 53 Zugang zu Leitungsämtern und Ämtern mit besonderen Funktionen
§ 53
Zugang zu Leitungsämtern und Ämtern mit besonderen Funktionen
(1) Innerhalb ihrer Laufbahnen (§ 50 Absatz 1) darf Lehrerinnen und Lehrern
1. ein Amt der stellvertretenden Leitung einer Schule oder Seminarleitung an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung erst nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren, im Falle einer stellvertretenden Leitung einer Grund- oder Hauptschule von drei Jahren oder
2. ein Amt der Leitung einer Schule oder eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung erst nach einer hauptberuflichen Tätigkeit von sechs Jahren, im Falle einer Leitung einer Grund- oder Hauptschule von vier Jahren
übertragen werden.
Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend für die Übertragung eines Amtes der didaktischen Leitung, der Abteilungsleitung oder der Koordinatorin oder des Koordinators an einer Gesamtschule, Gemeinschaftsschule oder Sekundarschule.
(2) Die in Absatz 1 genannten Zeiten sind nicht erforderlich, wenn sich die dort genannten Ämter lediglich durch die Gewährung einer Amtszulage vom Eingangsamt abheben.
(3) Für die Berechnung der geforderten Tätigkeitsdauer gelten § 14 und § 52 Absatz 3 entsprechend.
(4) Die in Absatz 1 genannten Zeiten verringern sich in Laufbahnen des gehobenen Dienstes nach der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), jeweils um sechs Monate, sofern nach dem 18. Juli 2009 eine Probezeit gemäß § 9 Absatz 1 mit einer regelmäßigen Dauer von drei Jahren abgeleistet wurde.
§ 54 Befähigung für den Schulaufsichtsdienst und für Ämter mit überwiegendpädagogischen Aufgaben
§ 54
Befähigung für den Schulaufsichtsdienst und für Ämter mit überwiegend
pädagogischen Aufgaben
(1) Die Laufbahnen des Schulaufsichtsdienstes gehören der Laufbahngruppe des höheren Dienstes an. Die Befähigung für eine Laufbahn des Schulaufsichtsdienstes besitzt, wer als Leiterin oder Leiter einer Schule oder eines Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung oder wer mindestens sechs Jahre als stellvertretende Leiterin oder stellvertretender Leiter einer Schule oder als Seminarleiterin oder Seminarleiter an einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung oder in besonderen Funktionen gemäß §§ 33 bis 37 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer und Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. Juni 2012 (ABl. NRW. S. 384) tätig war. Die Wahrnehmung schulformübergreifender Aufgaben bleibt unberührt. Die Vorschriften über den Aufstieg finden keine Anwendung. Bei Übernahme in den Schulaufsichtsdienst darf unmittelbar ein Amt der Besoldungsgruppe verliehen werden, die bereits im Schuldienst erreicht wurde.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit Ämter mit überwiegend pädagogischen Aufgaben bei staatlichen Prüfungsämtern, bei der Zentralstelle für Fernunterricht und bei der Qualitäts- und UnterstützungsAgentur - Landesinstitut für Schule übertragen werden.
Kapitel 2
Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen
§ 55 Befähigung für Werkstattlehrerinnen oder Werkstattlehrer
§ 55
Befähigung für Werkstattlehrerinnen oder Werkstattlehrer
Die Befähigung für die Laufbahn der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers besitzt, wer
1.
a) nach Ableisten der in der Fachrichtung erforderlichen Berufsausbildung die Prüfung als Meisterin oder Meister in Handwerk, Industrie, Hauswirtschaft, Landwirtschaft, Gartenbau oder Forstwirtschaft bestanden oder
b) nach einem mindestens dreisemestrigen Besuch einer Fachschule als Tagesschule oder einem mindestens sechssemestrigen Besuch einer Fachschule als Abendschule die entsprechende Abschlussprüfung bestanden
und
2. nach Bestehen der Prüfung eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von vier Jahren ausgeübt hat, die der geforderten Vor- oder Ausbildung entspricht.
An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren tritt eine solche von drei Jahren, wenn der erfolgreiche Besuch einer Realschule oder ein entsprechender Bildungsstand nachgewiesen wird.
§ 56 Befähigung für Fachlehrerinnen oder Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
§ 56
Befähigung für Fachlehrerinnen oder Fachlehrer an berufsbildenden Schulen
Die Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an einer berufsbildenden Schule besitzt, wer
1. mindestens die Abschlussprüfung einer zweijährigen Höheren Handelsschule oder einer Fachoberschule bestanden hat oder einen vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
2. hauptberuflich eine mindestens dreijährige kaufmännische Tätigkeit ausgeübt hat und
3. an einem vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium eingerichteten Lehrgang von mindestens einjähriger Dauer mit Erfolg teilgenommen hat.
§ 57 Befähigung für technische Lehrerinnen oder Lehrer
§ 57
Befähigung für technische Lehrerinnen oder Lehrer
(1) Die Befähigung für die Laufbahn der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers besitzt, wer
1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis einer Fachhochschule erworben hat und
2. danach eine fünfjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat.
An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von fünf Jahren tritt eine solche von vier Jahren, wenn eine Prüfung als Meisterin oder Meister abgelegt worden ist, und eine solche von drei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung mit Erfolg abgeleistet worden ist.
(2) An die Stelle des Abschlusszeugnisses einer Fachhochschule kann ein bis zum Ende des Sommersemesters 1973 erworbenes Abschlusszeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom für das Innere zuständigen Ministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten.
(3) Abweichend von Absatz 1 besitzt als Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge oder als Jugendleiterin oder Jugendleiter die Befähigung, wer
1. nach erfolgreichem Besuch der Fachhochschule die staatliche Anerkennung erworben hat und
2. nach der staatlichen Anerkennung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit an einer sozialpädagogischen Einrichtung ausgeübt hat.
Auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit ist ein freiwillig geleistetes Berufspraktikum bis zu einem Jahr anzurechnen; während des Studiums geleistete Praxissemester sind nicht anzurechnen. An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von drei Jahren tritt eine solche von zwei Jahren, wenn eine einjährige praktisch-pädagogische Ausbildung abgeleistet worden ist.
(4) Die Befähigung für die Laufbahn der Technischen Lehrerin oder des Technischen Lehrers besitzt auch, wer
1. mindestens die Fachhochschulreife oder einen vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
2. die Befähigung für die Laufbahn der Werkstattlehrerin oder des Werkstattlehrers (§ 55) besitzt und eine mindestens fünfjährige hauptberufliche oder hauptamtliche Tätigkeit als Werkstattlehrerin oder Werkstattlehrer ausgeübt hat und
3. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem vom für den Schulbereich zuständigen Ministerium eingerichteten zweijährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat. Der Ausbildungsgang verkürzt sich auf eine berufsbegleitende einjährige fachliche Ausbildung für solche Werkstattlehrerinnen oder Werkstattlehrer, die bereits an einer praktisch-pädagogischen Einführung für Fachlehrerinnen oder Fachlehrer - Werkstattlehrerinnen oder Werkstattlehrer - teilgenommen haben. Die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vor dem 31. Dezember 1997 vorgelegen haben.
(5) Die Befähigung für die Laufbahn der technischen Lehrerin oder des technischen Lehrers besitzt auch, wer
1. mindestens die Fachhochschulreife nachweist,
2. die Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers (§ 56) besitzt, eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als Fachlehrerin oder Fachlehrer ausgeübt hat und
3. nach berufsbegleitender Teilnahme an einem für den Schulbereich zuständigen Ministerium eingerichteten mindestens einjährigen fachlichen und praktisch-pädagogischen Ausbildungsgang die Abschlussprüfung bestanden hat.
Der Erwerb der Befähigung nach dieser Vorschrift muss vor dem 31. Dezember 2009 erfolgt sein.
§ 58 Beförderung von Technischen Lehrerinnen oder Lehrern
§ 58
Beförderung von Technischen Lehrerinnen oder Lehrern
Ein Beförderungsamt darf Technischen Lehrerinnen oder Lehrern erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von drei Jahren zurückgelegt haben.
§ 59 Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes
an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung
§ 59
Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes
an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung
(1) Die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung besitzt nach den Regelungen zur förderlichen Berufstätigkeit des Lehrerausbildungsgesetzes auch, wer
1.
a) ein für die Fachrichtung geeignetes Studium an einer Universität, einer
Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer
Ersten Staatsprüfung oder, soweit üblich, mit einer Hochschulprüfung oder
b) ein mit einem Mastergrad in einem Akkreditierungsverfahren als ein für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Studium an einer Fachhochschule
abgeschlossen und
2. nach Bestehen der Prüfung eine mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und für die Laufbahn geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt
hat.
(2) In Fachrichtungen, in denen der Besuch einer Kunsthochschule vorgeschrieben oder üblich ist, besitzt die Befähigung, wer
1. die für die Fachrichtung erforderliche Ausbildung an einer Kunsthochschule abgeschlossen hat,
2. anschließend eine mindestens vierjährige, der Vorbildung entsprechende und für das Lehramt geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat und
3. durch besondere schöpferische Leistungen hervorgetreten ist.
Kapitel 3
Lehrerinnen und Lehrer an Förderschulen
§ 60 Befähigung für Fachlehrerinnen oder -lehrer an
Förderschulen
§ 60
Befähigung für Fachlehrerinnen oder -lehrer an
Förderschulen
1) Die Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers an Förderschulen im Bereich geistig oder körperlich behinderter Schülerinnen und Schüler und im Bereich der vorschulischen Erziehung von seh- oder hörgeschädigten Kindern besitzt, wer
1. eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt,
2.
a) nach Ableisten der in der Fachrichtung vorgeschriebenen Berufsausbildung die Prüfung als Handwerks-, Industrie- oder Hauswirtschaftsmeisterin oder -meister bestanden hat oder
b) nach dem Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik die Abschlussprüfung bestanden und danach eine für die Laufbahn förderliche hauptberufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr und sechs Monaten ausgeübt hat und
3. an einem vom für das Schulwesen zuständigen Ministerium eingerichteten Ausbildungsgang teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat.
(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium oder die von ihm beauftragte Stelle kann eine andere Vorbildung und Prüfung als gleichwertig im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 anerkennen.
(3) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können
1. Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die geeignet sind, die für die Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten zu vermitteln, auf die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit (Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b) und des Ausbildungsganges (Absatz 1 Nummer 3) angerechnet werden und
2. eine sonderpädagogisch-fachliche und eine schulpraktische Prüfung als Abschlussprüfung (Absatz 1 Nummer 3) anerkannt werden.
Kapitel 4
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Lehrkräfte für besondere Aufgaben an
Hochschulen
§ 61 Befähigung für Fachlehrerinnen oder Fachlehrer als Lehrkräfte für besondereAufgaben
§ 61
Befähigung für Fachlehrerinnen oder Fachlehrer als Lehrkräfte für besondere
Aufgaben
(1) Die Befähigung für die Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten besitzt, wer
1. das in der Fachrichtung erforderliche Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Vorgängereinrichtung, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben hat und
2. danach eine vierjährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat. In der Fachrichtung Sozialwesen tritt an die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren, wenn zuvor ein Anerkennungsjahr absolviert wurde.
In der Fachrichtung Sozialwesen tritt an die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit von vier Jahren die staatliche Anerkennung und eine daran anschließende hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren.
(2) In den technischen Fachrichtungen und in den Fachrichtungen Design und Freie Kunst kann an die Stelle des Abschlusszeugnisses gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein bis zum Ende des Sommersemesters 1973 erworbenes Abschlusszeugnis einer Höheren Fachschule oder einer vom für das Innere zuständigen Ministerium anerkannten Bergschule oder eine für die Fachrichtung erforderliche, bis zum Ende des Sommersemesters 1973 mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung an einer Werkkunstschule treten.
(3) In der Fachrichtung Sozialwesen besitzt die Befähigung für eine Laufbahn der Fachlehrerin oder des Fachlehrers als Lehrkraft für besondere Aufgaben an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitären auch, wer
1.
a) nach einer dreijährigen Ausbildung im Lande Nordrhein-Westfalen oder einer vom für Wissenschaft zuständigen Ministerium als gleichwertig anerkannten Ausbildung die staatliche Abschlussprüfung an einer Höheren Fachschule für Sozialarbeit bestanden und
b) nach der staatlichen Anerkennung eine dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt
hat oder
2.
a) die Staatsprüfung für Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen oder Jugendleiterinnen oder Jugendleiter bestanden und
b) nach Bestehen der Prüfung eine mindestens dreijährige, der Vorbildung entsprechende hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt
hat.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die nicht das Abschlusszeugnis eines zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation führenden Studiums an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule erworben haben, müssen neben den nach Absatz 2 oder Absatz 3 geforderten Zeugnissen oder Prüfungen eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.
§ 62 Beförderung von Fachlehrerinnen oder Fachlehrern
§ 62
Beförderung von Fachlehrerinnen oder Fachlehrern
Ein Beförderungsamt darf Fachlehrerinnen oder Fachlehrern erst verliehen werden, wenn sie eine Dienstzeit von drei Jahren zurückgelegt haben.
§ 63 Befähigung für Studienrätinnen oder Studienräte
§ 63
Befähigung für Studienrätinnen oder Studienräte
Für die Befähigung für die Laufbahn der Studienrätin oder des Studienrats an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten gilt § 59 Absatz 1 entsprechend.
§ 64 Befähigung für Akademische Rätinnen oder Räte
als wissenschaftliche oder künstlerische
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule
§ 64
Befähigung für Akademische Rätinnen oder Räte
als wissenschaftliche oder künstlerische
Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an einer Hochschule
(1) die Befähigung für die Laufbahnen der Akademischen Rätin oder des Akademischen Rats an Universitäten, technischen Hochschulen oder anderen gleichstehenden Hochschulen (Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter gemäß § 44 des Hochschulgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723)) besitzt, wer
1.
a) ein geeignetes, den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes
Studium an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen
gleichstehenden Hochschule,
b) ein zu einem Magister-/Mastergrad führendes, den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes Studium an einer Fachhochschule, das in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuft ist,
abgeschlossen hat,
2. eine auf Aufgaben der Laufbahn hinführende Promotion nachweist und
3. eine hauptberufliche Tätigkeit von drei Jahren und sechs Monaten nach Abschluss des Studiums oder von einem Jahr nach Abschluss der Promotion abgeleistet hat, die der Vorbildung der Bewerberin oder des Bewerbers entspricht und die ihr oder ihm die Eignung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben in ihrer oder seiner Laufbahn vermittelt hat.
(2) Unter Berücksichtigung der dienstlichen Anforderungen kann an die Stelle der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 eine Laufbahnprüfung (Großes oder Zweites Staatsexamen) für eine Laufbahn, deren Eingangsamt dem höheren Dienst zugeordnet ist, oder eine vergleichbare kirchliche Prüfung treten.
(3) An die Stelle der Promotion kann treten
1. in technischen Fächern eine über dem Durchschnitt liegende Diplomprüfung oder eine entsprechende Qualifikation oder
2. ausnahmsweise eine der Promotion gleichwertige wissenschaftliche Leistung,
wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 68 Absatz 4 Satz 1 des Hochschulgesetzes erfüllt. In künstlerischen Fächern wird eine Promotion nicht vorausgesetzt.
(4) An die Stelle der hauptberuflichen Tätigkeit (Absatz 1 Nummer 3) kann eine Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I oder für Sonderpädagogik beziehungsweise für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule, an der Realschule oder an Sonderschulen treten.
§ 65 Befähigung für Studienrätinnen oder Studienräte
im Hochschuldienst
§ 65
Befähigung für Studienrätinnen oder Studienräte
im Hochschuldienst
Die Befähigung für die Laufbahnen der Studienrätin oder des Studienrats im Hochschuldienst besitzt, wer die Voraussetzungen des § 64 erfüllt.
Teil 5
Besondere Vorschriften für Beamtinnen und Beamte der Gemeinden- und Gemeindeverbände
§ 66 Ausbildung und Prüfung
§ 66
Ausbildung und Prüfung
(1) Die Durchführung von Lehrgängen für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen Dienstes und die Prüfung für diese Laufbahnen obliegen, soweit in den Rechtsverordnungen gemäß § 6 des Landesbeamtengesetzes nichts anderes bestimmt ist, den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden errichteten Studieninstituten für kommunale Verwaltung.
(2) Die Studieninstitute für kommunale Verwaltung führen für die Gemeinden und Gemeindeverbände das Auswahlverfahren nach § 20 Absatz 3 durch.
§ 67 Probezeit
§ 67
Probezeit
Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Sinne der Verordnung über die Fälle und Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit in den Gemeinden und Gemeindeverbänden vom 21. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 698) oder einer auf Grund von § 4 des Landesbeamtengesetzes erlassenen Rechtsverordnung können ohne vorherige Ableistung einer Probezeit (§ 9) ernannt werden.
§ 68 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter von Versorgungs- undVerkehrsbetrieben
§ 68
Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter von Versorgungs- und
Verkehrsbetrieben
(1) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiterin oder Werkleiter) in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) kann ernannt werden, wer
1. die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat oder die Voraussetzung des § 28 Absatz 2 erfüllt und
2. nach Erwerb der Befähigung oder Erwerb des Abschlusszeugnisses eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens acht Jahren ausgeübt hat.
An Stelle des Befähigungsnachweises nach Nummer 1 kann das Wirtschaftsdiplom einer Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie, das nach einer vom für das Innere zuständigen Ministerium anerkannten Prüfungsordnung erworben worden ist, gefordert werden.
(2) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Versorgungs- und Verkehrsbetriebes (Werkleiterin oder Werkleiter) in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer
1. die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat,
2. an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium der Ingenieurwissenschaften oder das Studium der Wirtschaftswissenschaften mit einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat oder
3. die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt und eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens zwölf Jahren ausgeübt hat.
Die §§ 38 bis 40 bleiben unberührt.
(3) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebene hauptberufliche Tätigkeit muss in Versorgungs- oder Verkehrsbetrieben oder solchen Verwaltungsbereichen abgeleistet worden sein, die geeignet sind, die für das Amt der Werkleiterin oder des Werkleiters erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
§ 69 Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter an Studieninstituten fürkommunale Verwaltung
§ 69
Zugangsvoraussetzungen für Leiterinnen und Leiter an Studieninstituten für
kommunale Verwaltung
(1) Zur Lehrerin oder zum Lehrer an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 13 (gehobener Dienst) kann ernannt werden, wer
1. die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden erworben hat und
2. nach Erwerb der Befähigung eine hauptberufliche Tätigkeit von mindestens acht Jahren im öffentlichen Dienst ausgeübt hat, die geeignet ist, die für die Lehrtätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
(2) Zur Lehrerin oder zum Lehrer oder zur Leiterin oder zum Leiter an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 (höherer Dienst) oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt kann ernannt werden, wer
1. die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst durch Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder einer entsprechenden Staatsprüfung erworben und nach Erwerb der Befähigung eine mindestens zweijährige, für die Lehrtätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit ausgeübt hat oder
2. das Studium der Informatik, der Ingenieurwissenschaften (Elektrotechnik, Maschinenbau), der Mathematik, der Philologie, der Physik, der Psychologie oder der Wirtschaftswissenschaften an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Diplomprüfung oder, soweit üblich, mit einer anderen Hochschulprüfung abgeschlossen und eine für die Lehrtätigkeit geeignete hauptberufliche Tätigkeit von mindestens drei Jahren und sechs Monaten ausgeübt hat.
Die §§ 38 bis 40 bleiben unberührt.
Teil 6
Besondere Vorschriften für einzelne Beamtengruppen und Richterinnen und Richter
§ 70 Aufstiegsregelungen für Beamtinnen und Beamte der Landtagsverwaltung,
des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs sowie
der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für Datenschutz undInformationsfreiheit
§ 70
Aufstiegsregelungen für Beamtinnen und Beamte der Landtagsverwaltung,
des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs sowie
der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und
Informationsfreiheit
Für die Beamtinnen und Beamten der Landtagsverwaltung, des Geschäftsbereichs des Landesrechnungshofs sowie der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit finden die §§ 27, 31 bis 33 und 38 bis 40 Anwendung. Die darin vorgesehenen Entscheidungen treffen diese Behörden in eigener Zuständigkeit
§ 71 Richterinnen und Richter
§ 71
Richterinnen und Richter
(1) Diese Verordnung gilt für Richterinnen und Richter entsprechend, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. § 12 findet keine Anwendung.
(2) Einer Richterin oder einem Richter bzw. einer oder einem zur Richterin oder zum Richter zu ernennende Beamtin oder zu ernennenden Beamten darf ein Amt mit dem Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe R 2 erst nach einer Dienstzeit von drei Jahren verliehen werden; dies gilt nicht für Richterinnen oder Richter am Finanzgericht. Ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf erst nach einer Dienstzeit von weiteren drei Jahren verliehen werden.
(3) Wechselt eine Richterin oder ein Richter der Besoldungsgruppe R 1 in die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes, so kann ihr oder ihm ein Amt der Besoldungsgruppe A 14, nach einer Dienstzeit von drei Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe nach A 15 und nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 verliehen werden. Einer Richterin oder einem Richter der Besoldungsgruppe R 2 kann nach einer Dienstzeit von sechs Jahren im Richterverhältnis ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 und nach einem weiteren Jahr im Richterverhältnis auch ein höheres Amt verliehen werden.
Einem Richter der Besoldungsgruppe R 3 und höher wird bei einem Laufbahnwechsel das nummerisch entsprechende Besoldungsamt der Besoldungsordnung B oder ein höheres Amt verliehen.
§ 72 Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Justizministeriums
§ 72
Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Justizministeriums
(1) § 71 Absatz 2 und 3 findet auf Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechende Anwendung.
(2) § 12 findet keine Anwendung.
Teil 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 73 Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbene Befähigungen
§ 73
Außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erworbene Befähigungen
(1) Wer vor dem 1. April 2009 die Befähigung für die Herkunftslaufbahn außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben hat, besitzt nach § 122 Absatz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), die Befähigung für die entsprechende Laufbahn im Geltungsbereich dieser Verordnung.
(2) Absatz 1 gilt auch in den Fällen, in denen jemand auf Grund der für eine Laufbahn besonderer Fachrichtung erworbenen Befähigung zur Beamtin oder zum Beamten ernannt worden ist.
§ 74 Früher erworbene Befähigungen
§ 74
Früher erworbene Befähigungen
Wer nach aufgehobenen Bestimmungen die Befähigung für eine Laufbahn
1. durch Bestehen einer Laufbahnprüfung,
2. nach einer Regelung über den Aufstieg oder
3. nach einer Regelung für Beamtinnen oder Beamte besonderer Fachrichtungen erworben hat und daraufhin zur Beamtin oder zum Beamten ernannt oder als Lehrerin oder Lehrer an Ersatzschulen Planstelleninhaber wurde, bleibt für diese Laufbahn befähigt.
§ 75 Übergangsregelungen
§ 75
Übergangsregelungen
(1) Abweichend von §§ 38 bis 40 kann bis zum 31. Dezember 2015 Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet erscheinen, ein Amt des höheren Dienstes verliehen werden, wenn
1. die Beamtinnen und Beamten bis zu diesem Zeitpunkt zum Aufstieg zugelassen sind,
2. ihnen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung seit mindestens einem Jahr ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen ist und
3. ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt.
(2) Sofern die jeweiligen Rechtsverordnungen nach § 6 Landesbeamtengesetz Regelungen zum Aufstieg in die Laufbahngruppe des mittleren oder gehobenen Dienstes enthalten, gelten diese mit Ausnahme der über einen Beurteilungszeitraum hinausgehenden Mindestdienstzeiten und Mindestaltersgrenzen längstens bis zum 30. Juni 2015 fort.
§ 76 Zuordnung der Laufbahnen
Besondere Anforderungen an die Ausbildung, Regelungen zur hauptberuflichenTätigkeit
§ 76
Zuordnung der Laufbahnen
Besondere Anforderungen an die Ausbildung, Regelungen zur hauptberuflichen
Tätigkeit
Die am 7. Februar 2014 bestehenden Laufbahnen besonderer Fachrichtung werden nach Maßgabe der Anlage 3 den dort genannten Laufbahnen besonderer Fachrichtung zugeordnet. In dieser Zuordnung wird auch bestimmt, welche Berufsausbildungen, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikationen, in Verbindung mit welcher hauptberuflichen Tätigkeit unmittelbar für die jeweiligen Laufbahngruppen qualifizieren. Diese Anforderungen an die Berufsausbildung und die hauptberufliche Tätigkeit, sowie die Zuordnung zu einer Laufbahngruppe gelten als besondere Anforderungen für die Übertragung der dort aufgeführten Ämter (Spalte 1) und als Zuordnung dieser Ämter zu einer bestimmten Laufbahngruppe innerhalb der neuen Laufbahnen fort. Die Anlage 3 kann gemäß § 44 Absatz 5 für neu bestimmte Ämter erweitert und in Bezug auf die bereits aufgenommenen Ämter inhaltlich geändert werden.
§ 77 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
§ 77
Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Laufbahnverordnung vom 23. November 1995 (GV. NRW. 1996 S. 1) außer Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
zugleich für den Finanzminister
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Der Justizminister
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Anlagen:
In Kraft getreten am 8. Februar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203); geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015. |
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SGV. NRW. 2030 |
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§ 8 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015. |
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§ 16 Absatz 2 aufgehoben, Absätze 3 bis 5 umbenannt in Absätze 2 bis 4 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015. |
|
§ 18 Absatz 2 aufgehoben, Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938), in Kraft getreten am 31. Dezember 2015. |
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