Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer Dienst Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik - VAPhbD Hb, M- u. Et)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
- § 2 Bewerbungen
- § 3 Ernennung
- § 4 Begriffe und Dauer
- § 5 Ziel
- § 6 Körperbehinderte
- § 7 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen, Ausbildungsgliederung
- § 8 Gestaltung der Ausbildung
- § 9 Arbeitsgemeinschaften
- § 10 Überwachung der Ausbildung
- § 11 Beurteilung während der Ausbildung
- § 12 Urlaub
- § 13 Entlassung
- § 14 Zweck der Großen Staatsprüfung
- § 15 Abnahme der Prüfung, Prüfungsausschuß, Prüfungskommissionen
- § 16 Zulassung zur Prüfung
- § 17 Art der Prüfung
- § 18 Häusliche Prüfungsarbeit
- § 19 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
- § 20 Mündliche Prüfung
- § 21 Unterbrechung der Prüfung
- § 22 Noten und Punktzahlen
- § 23 Gesamturteil
- § 24 Prüfungszeugnis
- § 25 Wiederholung der Prüfung
- § 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
- § 27 Prüfungsakte
- § 28 Beendigung des Beamtenverhältnisses
- § 29
- § 30 Übergangsregelung; Befähigungsanerkennung
- § 31 (Fn 4) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahnen des höheren bautechnischen
Verwaltungsdienstes Hochbau, Maschinen- und
Elektrotechnik im Lande Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung höherer bautechnischer
Dienst Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik -
VAPhbD Hb, M- u. Et)
Vom 21. September 1993 (Fn 1)
Aufgrund § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 468), und § 4 Abs. 4 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988 (GV. NW. 1989 S. 1) (Fn 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1990 (GV. NW. S. 254), wird im Einvernehmen mit dem Innen- und Finanzministerium verordnet:
I. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerber und Bewerberinnen für
1. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Hochbau im Lande Nordrhein-Westfalen,
2. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Maschinen- und Elektrotechnik im Lande Nordrhein-Westfalen.
(2) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen gemäß Absatz 1 kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin erfüllt,
2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geeignet erscheint und
3. das für die jeweilige Laufbahn erforderliche Fachstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Diplomprüfung abgeschlossen hat.
(3) Erforderlich sind im einzelnen für
1. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Hochbau ein Studium der Architektur,
2. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Maschinen- und Elektrotechnik ein Studium des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik.
§ 2 Bewerbungen
§ 2
Bewerbungen
(1) Bewerbungen auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind bei der Einstellungsbehörde einzureichen. Einstellungsbehörde ist das Ministerium für Bauen und Wohnen.
(2) Der Bewerbung sind - gegebenenfalls in beglaubigter Abschrift - beizufügen:
1. Geburtsurkunde, bei verheirateten Bewerbern oder Bewerberinnen auch die Heiratsurkunde,
2. ein von dem Bewerber oder der Bewerberin handgeschriebener Lebenslauf,
3. das Zeugnis über den Nachweis der Hochschulreife,
4. die Zeugnisse über die Hochschulprüfungen (Diplom-Vorprüfung und Diplomprüfung),
5. Urkunden über die Verleihung akademischer Grade,
6. Nachweise über eine etwaige berufliche Tätigkeit nach Ablegung der Diplomprüfung,
7. eine Erklärung, daß der Bewerber oder die Bewerberin Deutscher oder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist,
8. eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, ob er oder sie vorbestraft oder ob gegen ihn oder sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist,
9. eine Erklärung des Bewerbers oder der Bewerberin, ob er oder sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,
10. zwei Paßbilder aus neuester Zeit.
(3) Vor der endgültigen Entscheidung über die Bewerbung müssen der Einstellungsbehörde auf Anforderung
1. ein amtsärztliches Zeugnis über den Gesundheitszustand, das vor allem auch über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen Auskunft gibt, und
2. ein ,,Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde"
vorgelegt werden, die zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen.
(4) Mit der Zulassung ist dem Bewerber oder der Bewerberin der Termin für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst mitzuteilen. Kommt der Bewerber oder die Bewerberin ohne triftigen Grund diesem Termin nicht nach, verliert die Zulassung ihre Gültigkeit.
§ 3 Ernennung
§ 3
Ernennung
Der oder die zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber oder Bewerberin wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsbaureferendar oder zur Regierungsbaureferendarin ernannt und einer Ausbildungsbehörde zugewiesen.
II. Teil
Vorbereitungsdienst
1. Allgemeines
§ 4 Begriffe und Dauer
§ 4
Begriffe und Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst umfaßt die Ausbildung und die Große Staatsprüfung. Die Ausbildung dauert zwei Jahre. Die häusliche Prüfungsarbeit ist während der Ausbildung zu fertigen. Ihr schließen sich der schriftliche und der mündliche Teil der Großen Staatsprüfung unmittelbar an; die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht können schon während der Ausbildung abgelegt werden. Die Große Staatsprüfung soll innerhalb von drei Monaten nach Ende der Ausbildung durchgeführt sein.
(2) Für die Ausbildung förderliche Tätigkeiten können nach den Vorschriften des Laufbahnrechts angerechnet werden. Förderlich sind nur solche Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder teilweise zu ersetzen.
(3) Erreicht der Referendar oder die Referendarin das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder insgesamt nicht, wird diese um höchstens ein Jahr verlängert.
(4) Bei Sonderurlaub, Krankheit, Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz, Erziehungsurlaub und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich mit Ausnahme des Erholungsurlaubs kann die Ausbildung angemessen verlängert werden.
(5) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über die Verlängerung nach Absatz 3 und 4. Über die Anrechnung von förderlichen Tätigkeiten nach Absatz 2 und über Sonderurlaub zur Vertiefung der Kenntnisse in einer Fremdsprache entscheidet das Ministerium für Bauen und Wohnen.
§ 5 Ziel
§ 5
Ziel
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Laufbahnen Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik auszubilden. Dabei sollen verantwortungsbewußte Persönlichkeiten für leitende Tätigkeiten herangebildet werden.
(2) Die Ausbildung soll sich darauf erstrecken, das auf der Hochschule erworbene Wissen in der Praxis anzuwenden, es gegebenenfalls zu ergänzen und umfassende Kenntnisse vor allem in den Gebieten Verwaltung, Recht, Planung, Ausführung, Betrieb und Führungsaufgaben zu vermitteln. Dabei sind Verantwortungsbereitschaft und Initiative zu wecken und zu fördern. Staatspolitische, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Belange sind zu berücksichtigen.
§ 6 Körperbehinderte
§ 6
Körperbehinderte
Körperbehinderten sind - unabhängig von der Zuerkennung einer Schwerbehinderung - bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem/der Körperbehinderten zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, daß die Anforderungen herabgesetzt werden.
2. Ausbildung
§ 7 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen,
Ausbildungsgliederung
§ 7
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen,
Ausbildungsgliederung
(1) Ausbildungsbehörden sind die Regierungspräsidenten. Der Referendar oder die Referendarin wird von den Ausbildungsbehörden, sofern diese die Ausbildung nicht selbst durchführen, einer Ausbildungsstelle zugewiesen.
(2) Die Ausbildung gliedert sich nach Maßgabe der Anlage 1. Ausbildungsstellen sind die dort genannten Stellen. (Anlage 1)
(3) Die Ausbildungsbehörden können den Referendar oder die Referendarin in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen ausbilden lassen.
§ 8 Gestaltung der Ausbildung
§ 8
Gestaltung der Ausbildung
(1) In einem Leitfaden sollen dem Referendar oder der Referendarin die Ziele der Ausbildung erläutert und Hinweise auf die Gliederung der Ausbildung, den Ausbildungsstoff in den einzelnen Ausbildungsabschnitten und auf die Prüfung gegeben werden.
(2) Die Ausbildung soll durch Lehrvorträge, Besichtigungen und Übungen in freier Rede vertieft werden, auch ist Gelegenheit zur Teilnahme an Ortsterminen, Verhandlungen, Sitzungen und dergl. zu geben. Der Referendar oder die Referendarin soll inden einzelnen sich aus Anlage 1 ergebenden Ausbildungsabschnitten Übungsarbeiten fertigen.
(3) Der Referendar oder die Referendarin hat an den für die Ausbildung erforderlichen Lehrgängen teilzunehmen.
§ 9 Arbeitsgemeinschaften
§ 9
Arbeitsgemeinschaften
(1) Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Ausbildungsbehörden eingerichtet werden; der Referendar oder die Referendarin hat an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Der Referendar oder die Referendarin ist der Arbeitsgemeinschaft einer anderen Ausbildungsbehörde zuzuweisen, wenn dies im Hinblick auf die Zahl der Referendare oder Referendarinnen und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist.
(2) Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat den Referendar oder die Referendarin vor allem mit den Verwaltungsaufgaben vertraut zu machen und anzuleiten, praktische Fälle richtig zu lösen, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen die Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen gegeben werden.
(3) Der Referendar oder die Referendarin ist zur Arbeitsgemeinschaft nicht einzuberufen, solange er oder sie an Ausbildungslehrgängen teilnimmt oder die häusliche Prüfungsarbeit anfertigt.
§ 10 Überwachung der Ausbildung
§ 10
Überwachung der Ausbildung
(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt als Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterin einen Beamten oder eine Beamtin des höheren Dienstes ihrer Behörde, der oder die hierzu persönlich und fachlich geeignet ist. Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Die Ausbildung im einzelnen obliegt jeweils dem Leiter oder der Leiterin der Ausbildungsstelle oder dem von ihm oder ihr Beauftragten.
(2) Die Ausbildungsbehörde stellt für jeden Referendar und jede Referendarin einen Ausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im einzelnen festlegt.
(3) Die Ausbildungsbehörde ist dafür verantwortlich, daß der Ausbildungsplan eingehalten wird. Abweichungen sind nur in begründeten Fällen zulässig.
(4) Der Referendar oder die Referendarin hat einen Ausbildungsnachweis zu führen. Der Nachweis ist monatlich dem Leiter oder der Leiterin der Ausbildungsstelle und vierteljährlich der Ausbildungsbehörde zur Prüfung und Bescheinigung vorzulegen.
(5) Die Ausbildungsbehörde hat für jeden Referendar und jede Referendarin eine Übersicht über die Ausbildung zu führen.
§ 11 Beurteilung während der Ausbildung
§ 11
Beurteilung während der Ausbildung
(1) Jede Ausbildungsstelle beurteilt nach dem Muster der Anlage 2 den Referendar oder die Referendarin nach Abschluß des bei ihr abgeleisteten Abschnittes oder Teilabschnittes unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung nach den Fähigkeiten und Kenntnissen sowie nach Leistung und Führung. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. (Anlage 2)
(2) Erreicht die Ausbildungszeit bei einer Ausbildungsstelle nicht die Dauer von sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung sowie das Erreichen des Zieles des Ausbildungsabschnittes. Die unter Absatz 1 geforderte Beurteilung entfällt hierbei.
(3) Die Ausbildungsbehörde gibt am Schluß der Ausbildung eine abschließende Beurteilung ab. Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.
(4) Die Beurteilungen sind dem Referendar oder der Referendarin in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihm oder ihr zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen.
§ 12 Urlaub
§ 12
Urlaub
(1) Erholungsurlaub ist im Ausbildungsplan nach § 10 Abs. 2 im gegenseitigen Benehmen einzuarbeiten.
(2) Bei der Gewährung von Sonderurlaub soll ein Jahr nicht überschritten werden.
(3) Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf Urlaub grundsätzlich nicht gewährt werden.
§ 13 Entlassung
§ 13
Entlassung
Der Referendar oder die Referendarin kann nach Maßgabe des § 35 LBG unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden, wenn
a) er oder sie die zu stellenden Anforderungen in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht erfüllt oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt,
b) zu erkennen ist, daß der Referendar oder die Referendarin das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird,
c) er oder sie es schuldhaft versäumt, die Zulassung zur Großen Staatsprüfung (§ 16 Abs. 2) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 25 Abs. 2) fristgemäß zu beantragen.
3. Große Staatsprüfung
§ 14 Zweck der Großen Staatsprüfung
§ 14
Zweck der Großen Staatsprüfung
In der Großen Staatsprüfung hat der Referendar oder die Referendarin nachzuweisen, daß er oder sie die auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Verwaltungen dieser Laufbahn und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist sowie über wirtschaftliches Denkvermögen und führungstechnische Kenntnisse verfügt.
§ 15 Abnahme der Prüfung,
Prüfungsausschuß, Prüfungskommissionen
§ 15
Abnahme der Prüfung,
Prüfungsausschuß, Prüfungskommissionen
(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten, Frankfurt am Main.
(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.
(3) Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuß für die in § 1 Abs. 1 genannten Laufbahnen eingerichtet. Der Vorsitzer oder die Vorsitzerin des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und mehrere Vertreter oder Vertreterinnen sowie die erforderliche Anzahl von Prüfern oder Prüferinnen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Beamte und Beamtinnen des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen sein. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.
(4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt den Erst- und Zweitprüfer oder die Erst- und Zweitprüferin für die häusliche Prüfungsarbeit und die Prüfer oder Prüferinnen für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.
(5) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen Fachrichtung Hochbau, Maschinen- und Elektrotechnik gebildet. Die Prüfungskommissionen bestehen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens drei Prüfern oder Prüferinnen, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Vorsitzender oder Vorsitzende einer Prüfungskommission kann nur der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer bzw. eine seiner oder ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterinnen sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen. Den Prüfungskommissionen soll nach Möglichkeit je ein Prüfer oder eine Prüferin des Landes Nordrhein-Westfalen angehören.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Er wacht darüber, daß gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das gleiche für seinen Stellvertreter oder seine Stellvertreterin.
§ 16 Zulassung zur Prüfung
§ 16
Zulassung zur Prüfung
(1) Zur Großen Staatsprüfung können nur Referendare oder Referendarinnen zugelassen werden, die die Ausbildungszeit bis zu ihrem Antrag auf Zulassung ordnungsgemäß abgeleistet haben.
(2) Der Referendar oder die Referendarin hat seinen bzw. ihren Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 3) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat dem Referendar oder der Referendarin den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 13) schriftlich mitzuteilen. (Anlage 3)
(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, daß er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.
(4) Der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Großen Staatsprüfung.
(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an den Referendar oder an die Referendarin zu. Die zum Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 11 Abs. 3) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.
§ 17 Art der Prüfung
§ 17
Art der Prüfung
Die Große Staatsprüfung besteht aus
der häuslichen Prüfungsarbeit,
den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht und
der mündlichen Prüfung.
§ 18 Häusliche Prüfungsarbeit
§ 18
Häusliche Prüfungsarbeit
(1) Der Referendar oder die Referendarin soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, daß er oder sie eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfassen, methodisch bearbeiten und das Ergebnis klar darstellen kann.
(2) Die Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit wird in der Regel dem Gebiet entnommen, in dem der Referendar oder die Referendarin vertieft ausgebildet worden ist (vgl. § 7 Abs. 2).
(3) Der Referendar oder die Referendarin muß die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen anfertigen und dem Oberprüfungsamt im Original unmittelbar einreichen. Die Bearbeitungsfrist beginnt stets mit dem auf die Aushändigung der Aufgabe folgenden Tag. Sie wird jeweils um zwei Tage verlängert, wenn die Oster-, Pfingst- oder Weihnachtsfeiertage in den Bearbeitungszeitraum fallen. Fällt der Abgabetermin auf einen Sonnabend, einen Sonntag oder Feiertag, so genügt die Auslieferung bei der Post oder die persönliche Abgabe beim Oberprüfungsamt am darauffolgenden Werktag.
(4) Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann der Präsident des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens sechs Wochen verlängern. Der Referendar oder die Referendarin hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag über die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Bei längerer Verhinderung hat der Referendar oder die Referendarin eine neue Aufgabe ersatzweise zu bearbeiten.
(5) Der Referendar oder die Referendarin hat die Aufgabe in allen Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses hat er oder sie in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen müssen seine oder ihre Unterschrift tragen.
(6) Die häusliche Prüfungsarbeit wird von einem Erstprüfer oder einer Erstprüferin und einem Zweitprüfer oder einer Zweitprüferin (§ 15 Abs. 4) unabhängig voneinander mit schriftlicher Begründung bewertet. Die Arbeit ist nicht angenommen, wenn sie von beiden Prüfern oder Prüferinnen nicht mindestens mit ,,ausreichend" beurteilt worden ist. Wenn die häusliche Prüfungsarbeit von einem der beiden Prüfer oder Prüferinnen nicht mindestens mit ausreichend bewertet worden ist, so entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer seiner oder ihrer Vertreter, ob die Arbeit angenommen wird. Die Note der angenommenen häuslichen Prüfungsarbeit wird vom Prüfungsausschuß festgesetzt. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(7) Reicht der Referendar oder die Referendarin die häusliche Prüfungsarbeit ohne wichtigen Grund nicht rechtzeitig ein, so gilt die Große Staatsprüfung als nicht bestanden. Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, ist die Große Staatsprüfung nicht bestanden. Der Referendar oder die Referendarin erhält hierüber vom Oberprüfungsamt auf dem Weg über die Ausbildungsbehörde einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
(8) Der Referendar oder die Referendarin kann die häusliche Prüfungsarbeit fünf Jahre nach Abschluß der mündlichen Prüfung zurückverlangen. Geschieht dies nicht, so wird sie vernichtet.
§ 19 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 19
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
(1) Der Referendar oder die Referendarin soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, daß er oder sie Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.
(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird der Referendar oder die Referendarin vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.
(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 4) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach ausweist, soll eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn der Referendar oder die Referendarin selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei dem oder der Aufsichtsführenden zu hinterlegen. (Anlage 4)
(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag dem oder der Aufsichtführenden weiter, der oder die sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar oder der Referendarin aushändigt. Mit der Aufsicht ist ein Beamter oder eine Beamtin des höheren Dienstes zu beauftragen.
(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Referendar oder die Referendarin die Arbeit unterschrieben mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten dem oder der Aufsichtführenden abzugeben.
(6) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten fertigt der oder die Aufsichtführende noch am selben Tage eine Niederschrift an, die zusammen mit den Prüfungsarbeiten als Einschreiben an das Oberprüfungsamt geschickt wird.
(7) Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht gilt § 18 Abs. 6 Satz 1 entsprechend. Die Note der schriftlichen Arbeiten wird vom Prüfungsausschuß festgesetzt; er entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(8) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten ,,ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern ,,mangelhaft" sind oder wenn die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten ,,mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten 4.01 oder schlechter lautet. Der Referendar oder die Referendarin erhält hierüber vom Oberprüfungsamt auf dem Weg über die Ausbildungsbehörde einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 20 Mündliche Prüfung
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar oder die Referendarin neben dem Wissen und Können in der Laufbahn vor allem Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Dabei soll auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Der Referendar oder die Referendarin wird zur mündlichen Prüfung, die sich auf zwei Tage erstreckt, vom Oberprüfungsamt schriftlich geladen. Bis zu drei Referendare oder Referendarinnen können in einer Gruppe gemeinsam geprüft werden.
(3) Die Prüfung wird von einer Prüfungskommission (§ 15 Abs. 5) abgenommen. Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Die Prüfungskommission ist beschlußfähig, wenn der oder die Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung werden vom jeweiligen Prüfer oder von der jeweiligen Prüferin bewertet und von der Prüfungskommission als Einzelnoten festgesetzt. Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die beschließenden Mitglieder müssen an der Prüfung teilgenommen haben.
(4) Der Prüfstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoffverzeichnis (Anlage 5) zu entnehmen. Die in Anlage 4 genannte Prüfungsdauer von sechseinhalb Stunden gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendaren oder Referendarinnen. Sie ist eine Regelzeit und kann bei weniger Referendaren oder Referendarinnen angemessen gekürzt werden. Die Prüfungskommission kanndie Prüfungszeit verlängern, wenn dies zur Beurteilung der Leistungen des Referendars oder der Referendarin notwendig ist. Die Verlängerung soll eine Viertelstunde je Fach nicht überschreiten. (Anlage 5)
(5) Als Abschluß der Prüfung hat der Referendar oder die Referendarin einen Vortrag von längstens zehn Minuten zu halten. Das Thema wird aus den im jeweiligen Prüfstoffverzeichnis genannten Hauptprüfungsfächern oder einem Nachbargebiet entnommen und ist dem Referendar oder der Referendarin etwa zwanzig Minuten vorher bekanntzugeben. Der Vortrag entfällt für die Referendare oder Referendarinnen, die die Prüfung gemäß § 23 Abs. 4 nicht bestehen.
(6) Die Prüfung und die Beratungen sind nicht öffentlich. Bei der mündlichen Prüfung, nicht dagegen bei der Festsetzung der Prüfungsnoten, können Beauftragte der Einstellungsbehörde des Referendars oder der Referendarin und Ausbildungsleiter oder Ausbildungsleiterin zugegen sein.
§ 21 Unterbrechung der Prüfung
§ 21
Unterbrechung der Prüfung
(1) Kann der Referendar oder die Referendarin nicht zur schriftlichen oder mündlichen Prüfung erscheinen oder muß er oder sie diese abbrechen, so ist unverzüglich das Oberprüfungsamt unter Angabe der Gründe zu verständigen und der Nachweis der Verhinderung zu erbringen. Erkennt der Präsident des Oberprüfungsamtes die Gründe als wichtig an, so gelten bei einer Unterbrechung die bis dahin abgeschlossenen Teile als abgelegt. Die Prüfung ist zum nächstmöglichen Termin neu anzuberaumen bzw. fortzusetzen.
(2) Entsprechendes gilt, wenn der Referendar oder die Referendarin bei Vorliegen eines triftigen Grundes mit Zustimmung des Oberprüfungsamtes von der Prüfung zurücktritt.
(3) Die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Referendar oder die Referendarin ohne einen vom Oberprüfungsamt anerkannten Grund zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint oder einen dieser Prüfungsteile abbricht.
§ 22 Noten und Punktzahlen
§ 22
Noten und Punktzahlen
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:
sehr gut |
(1) = |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut |
(2) = |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend |
(3) = |
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend |
(4) = |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft |
(5) = |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend |
(6) = |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:
sehr gut |
= 1.0 |
gut |
= 1.7 |
befriedigend |
= 2.7 |
ausreichend |
= 3.7 |
mangelhaft |
= 5.0 |
ungenügend |
= 6.0 |
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
§ 23 Gesamturteil
§ 23
Gesamturteil
(1) Zur Bildung des Gesamturteils werden die Noten der häuslichen Prüfungsarbeit (§ 18 Abs. 6), der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 19 Abs. 7) und der mündlichen Prüfungsfächer (§ 20 Abs. 3) herangezogen.
(2) Für die Bildung des für das Gesamturteil maßgebenden Mittelwertes wird
die Punktzahl der häuslichen Prüfungsarbeit |
mit zwei (= 20 v. H.), |
die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht |
mit drei (= 30 v. H.), |
die Durchschnittspunktzahl aller Fächer der mündlichen Prüfung |
mit fünf (= 50 v. H.) |
multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Eine dritte Stelle hinter dem Komma wird bei allen Rechenvorgängen nicht berücksichtigt.
(3) Für das Gesamturteil gelten die folgenden Noten:
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend
nicht bestanden
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
a) der Mittelwert schlechter als 4,0 lautet oder
b) die Note in einem Fach der mündlichen Prüfung ,,ungenügend" ist oder die Noten in drei Fächern der mündlichen Prüfung ,,mangelhaft" sind oder
c) in einem Fach oder in zwei Fächern der mündlichen Prüfung die Note ,,mangelhaft" ist und nicht durch andere Noten in Fächern der mündlichen Prüfung ausgeglichen wird. Ein Ausgleich ist je Fach durch zwei Noten ,,befriedigend" oder eine Note ,,gut" oder besser gegeben.
§§ 18 Abs. 7, 19 Abs. 8, 21 Abs. 3 und 26 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
(5) Die Große Staatsprüfung ist bestanden mit:
,,sehr gut" |
bei einem Mittelwert von 1.00-1.49, wobei keine Einzelnote in der häuslichen Prüfungsarbeit, den vier Aufsichtsarbeiten oder den sechs Fächern der mündlichen Prüfung ,,ausreichend" oder schlechter sein darf; andernfalls lautet das Gesamturteil ,,gut", |
,,gut" |
bei einem Mittelwert von 1.50-2.44, wobei keine Einzelnote der vorgenannten Leistungen ,,mangelhaft" oder schlechter sein darf; andernfalls lautet das Gesamturteil ,,befriedigend", |
,,befriedigend" |
bei einem Mittelwert von 2.45-3.34, |
,,ausreichend" |
bei einem Mittelwert von 3.35-4.00. |
In Grenzfällen können die Beurteilungen während der Ausbildung und der persönliche Gesamteindruck - hierzu gehört auch der Vortrag (§ 20 Abs. 5) - berücksichtigt werden. Ein Grenzfall liegt dann vor, wenn bei Anheben des Mittelwertes um 0.1 eine bessere Note des Gesamturteils erreicht wird; das Anheben darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluß haben.
(6) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in der die Besetzung des Prüfungsausschusses und der Prüfungskommission, der Name des Referendars oder der Referendarin, die Einzelnoten der schriftlichen und mündlichen Prüfung, die Gesamtnote und die Beurteilung des Vortrags festgehalten werden. Die Niederschrift über die mündliche Prüfung ist von dem oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission und den an der mündlichen Prüfung beteiligten Prüfern und Prüferinnen zu unterzeichnen. Sie ist wie die schriftlichen Beurteilungen der häuslichen Prüfungsarbeit und der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht Bestandteil der Prüfungsakten.
(7) Im Anschluß an die Große Staatsprüfung wird dem Referendar oder der Referendarin das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben. Hat er oder sie die Prüfung bestanden, erhält er oder sie hierüber eine Bescheinigung des Oberprüfungsamtes, die auch Angaben über seine oder ihre Berufsbezeichnung enthält. Bei Nichtbestehen der Prüfung erhält der Referendar oder die Referendarin hierüber vom Oberprüfungsamt auf dem Weg über die Ausbildungsbehörde einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 24 Prüfungszeugnis
§ 24
Prüfungszeugnis
Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Referendar oder die Referendarin die Befähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder Maschinen- und Elektrotechnik. Er oder sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Bauassessor oder Bauassessorin zu führen. Er oder sie erhält vom Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes auf dem Weg über die Ausbildungsbehörde - mit Rechtsbehelfsbelehrung - übersandt.
§ 25 Wiederholung der Prüfung
§ 25
Wiederholung der Prüfung
(1) Hat der Referendar oder die Referendarin die Große Staatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so darf er oder sie diese einmal wiederholen.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich
a) auf die Anfertigung einer neuen häuslichen Prüfungsarbeit, wenn die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder vom Prüfungsausschuß nicht angenommen worden ist
b) auf die mit ,,ungenügend" und ,,mangelhaft" benoteten Fächer der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht
c) auf die mit ,,ungenügend" oder ,,mangelhaft" bewerteten Fächer der mündlichen Prüfung.
Die Wiederholungsprüfung umfaßt in den Fällen der Buchstaben a) und b) auch die bisher noch nicht abgelegten weiteren Teile der Großen Staatsprüfung. Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuß bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen die Wiederholung der gesamten mündlichen oder schriftlichen Prüfung oder beider Prüfungsteile beschließen. Hat der Referendar oder die Referendarin die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder ist sie nicht angenommen worden (§ 18 Abs. 6), hat er oder sie innerhalb von vier Wochen nach Erhalt eines entsprechenden Bescheides des Oberprüfungsamtes eine neue Aufgabe zu beantragen. § 26 bleibt unberührt.
(3) Die Prüfungskommission befindet auch darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Ausbildungsbehörde über das Ministerium für Bauen und Wohnen die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Sie soll mindestens drei, höchstens zwölf Monate betragen. Ist die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, so ist die Ausbildung um die Zeitdauer verlängert, die bis zur Abgabe der neuen häuslichen Prüfungsarbeit vorgesehen ist. Der Referendar oder die Referendarin hat zwei Monate vor Beendigung der zusätzlichen Ausbildung die Zulassung zur Wiederholungsprüfung zu beantragen. Die zusätzliche Ausbildung entfällt in den Fällen, in denen die Prüfung als nicht bestanden gilt bzw. für nicht bestanden erklärt wird.
(4) Hat ein Referendar oder eine Referendarin auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so kann das Kuratorium des Oberprüfungsamtes eine zweite Wiederholung zulassen, wenn dieses von der Ausbildungsbehörde unter Darlegung der besonderen Umstände und mit einer Begründung, daß zu erwarten sei, die Prüfung werde bestanden, befürwortet wird. Das Gesuch ist dem Präsidenten des Oberprüfungsamtes auf dem Dienstweg zuzuleiten. Die Beendigung des Beamtenverhältnisses nach § 28 wird hierdurch nicht berührt.
§ 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 26
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) Einem Referendar oder einer Referendarin, der oder die zu täuschen versucht, der oder die insbesondere die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgibt (§ 18 Abs. 5), der oder die bei den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht andere als die zugelassenen Hilfsmittel mit sich führt (§ 19 Abs. 3), der oder die sich sonst eines Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; der Vorbehalt ist aktenkundig zu machen. Bei einer erheblichen Störung soll der Referendar oder die Referendarin von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über die Folgen eines Vorfalls nach Absatz 1 oder einer Täuschung, die nach Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit oder der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht festgestellt wird, entscheidet der Präsident des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, bei einer Täuschung oder einem Ordnungsverstoß während der mündlichen Prüfung die jeweilige Prüfungskommission. Es kann je nach Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen mit neuer Aufgabenstellung angeordnet oder die Prüfung als nicht bestanden erklärt werden. Der Referendar oder die Referendarin erhält auf dem Weg über die Ausbildungsbehörde einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Im Falle des Nichtbestehens wird im Bescheid der Umfang einer möglichen Wiederholungsprüfung festgelegt.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, ist das Oberprüfungsamt unverzüglich zuunterrichten. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann im Benehmen mit dem Kuratorium die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären. Diese Maßnahme ist zulässig innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem letzten Tag der mündlichen Prüfung.
(4) Der oder die Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören.
§ 27 Prüfungsakte
§ 27
Prüfungsakte
Einem Antragsteller oder einer Antragstellerin wird Einsicht in seine oder ihre Prüfungsakte gewährt, sofern die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung seiner oder ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die persönliche Einsichtnahme wird auf schriftlichen Antrag an den Präsidenten des Oberprüfungsamtes innerhalb der Rechtsmittelfrist in der Geschäftsstelle des Oberprüfungsamtes gewährt.
§ 28 Beendigung des Beamtenverhältnisses
§ 28
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Das Beamtenverhältnis des Referendars oder der Referendarin endet mit dem Tag, an dem ihm oder ihr das Bestehen der Großen Staatsprüfung bekanntgegeben oder das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.
III. Teil
Aufstieg
§ 29
§ 29
Beamte und Beamtinnen der Laufbahnen des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Staatlichen Bauverwaltung erwerben die Befähigung für die in § 1 Abs. 1 genannten Laufbahnen nach Maßgabe des § 40 der Laufbahnverordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988 (GV. NW. 1989 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 1990 (GV. NW. S. 254).
IV. Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 30 Übergangsregelung; Befähigungsanerkennung
§ 30
Übergangsregelung; Befähigungsanerkennung
(1) Die Ausbildung und Prüfung der vor dem Inkrafttreten in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendare und Referendarinnen richtet sich nach der Ausbildungsverordnung höherer technischer Dienst (AVHT) vom 24. Oktober 1974 (GV. NW. 1975 S. 52), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 1987 (GV. NW. S. 156).
§ 31 (Fn 4) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 31 (Fn 4)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1993 in Kraft.
Die Ministerin
für Bauen und Wohnen
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
GV. NW. 1993 S. 718. |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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§ 31 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
Normverlauf ab 2000: