Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Gewährleistung der Ausbildungen im feuerwehrtechnischen Dienst (Ausbildungsgewährleistungsverordnung Feuerwehr - AusGVO-Feu)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zur Gewährleistung
der Ausbildungen im feuerwehrtechnischen Dienst
(Ausbildungsgewährleistungsverordnung Feuerwehr - AusGVO-Feu)

Vom 31. März 2020 (Fn 1)

Auf Grund des § 7 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§ 1 (Fn 2)
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Gestaltung und Durchführung

1. der Vorbereitungsdienste 

a) der Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt, des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß der §§ 3 bis 5 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348) in Verbindung mit der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 5. November 2015 (GV. NRW. S. 749), die durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 796) geändert worden ist,

b) der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 952) geändert worden ist,

c) der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt, des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß der §§ 15 bis 17 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2016 (GV. NRW. S. 820) geändert worden ist, und

2. der Ausbildung nach der Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 352), die durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25) geändert worden ist,

für die Ausbildungsjahrgänge, die im Zeitraum vom 1. April 2018 bis zum Ende der Geltungsdauer dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst oder in die Ausbildung eingestellt wurden oder werden.

§ 2
Gestaltung und Durchführung der jeweiligen Ausbildungsabschnitte

(1) Die Vermittlung von Inhalten in den einzelnen Ausbildungsabschnitten kann auch durch die Nutzung digitaler Medien, insbesondere e-Learning-Angebote oder Videokonferenzen sowie durch die Bereitstellung von Lehrmaterial für Selbstlernphasen oder Fernunterricht erfolgen. Die für die Durchführung des Ausbildungsabschnitts zuständigen Ausbildungsstellen legen fest, ob und in welchem Umfang Präsenzzeiten erforderlich sind.

(2) Abweichend von Anlage 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Anlage 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen und Anlage 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

1. kann die Dauer der feuerwehrtechnischen Grundausbildung oder des Grundausbildungslehrgangs durch einen späteren Beginn verkürzt werden,

2. können Wachpraktika zu anderen als den angegebenen Zeitpunkten innerhalb der Ausbildung absolviert werden und

3. kann im Einzelfall mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums eine Verkürzung oder Verschiebung von Ausbildungsabschnitten erfolgen.

Im Fall der Verkürzung nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 ist sicherzustellen, dass die Ausbildungsinhalte in geeigneter Weise vollständig vermittelt werden.

§ 3
Durchführung von Prüfungen im Rahmen einer Videokonferenz

(1) Abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, § 12 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, § 13 Absatz 1 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen und § 9 Absatz 1 der Stufenausbildungsverordnung Feuerwehr können Prüflinge auch über eine Videokonferenz dem Prüfungsausschuss zugeschaltet und durch diesen geprüft werden. Die Ausbildungsstelle gewährleistet in diesem Fall prüfungsadäquate Rahmenbedingungen.

(2) Beisitzerinnen und Beisitzer in den Prüfungsausschüssen können durch eine Videokonferenz in die Durchführung von Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses eingebunden werden.

(3) Auf die Anwesenheit von Zuhörerinnen und Zuhörern sowie Beobachterinnen oder Beobachtern in den Prüfungen soll verzichtet werden. Beobachterinnen oder Beobachter können nichtschriftlichen Prüfungen per Videokonferenz zugeschaltet sein, sofern ein dienstliches Interesse vorliegt.

(4) Über die Einbindung oder Beteiligung von Personen im Rahmen einer Videokonferenz nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie ist in der Prüfungsniederschrift zu vermerken. Eine Aufzeichnung oder Speicherung der Videokonferenz ist unzulässig.

§ 4
Schlussbestimmung

Im Übrigen bleiben die Regelungen der in § 1 genannten Verordnungen unberührt, soweit sich aus den vorstehenden Regelungen nichts anderes ergibt.

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30. April 2022 außer Kraft. Vorbereitungsdienste und Ausbildungen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung gestaltet wurden, werden über den 30. April 2022 hinaus im Rahmen der in § 1 aufgeführten Verordnungen zu Ende geführt.

Der Minister des Innern
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 9. April 2020 (GV. NRW. S. 218); geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 1 geändert durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.



Normverlauf ab 2000: