Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007 im Land Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über Einmalzahlungen an Beamte, Richter und
Versorgungsempfänger in den Jahren 2006 und 2007
im Land Nordrhein-Westfalen

Vom 19. Juni 2007 (Fn 1)

(Artikel I des Gesetzes über die Gewährung von Einmalzahlungen an Beamte
und die Gewährung einer Zulage für freiwillige Mehrarbeit im
feuerwehrtechnischen Dienst in Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 203))

§ 1
Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Gewährung von Einmalzahlungen in den Jahren 2006 und 2007 an die in § 1 des Landesbesoldungsgesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der dort genannten Dienstherren und für die Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen (§ 16 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, §§ 30 Abs. 1 u. 32 Abs. 3 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen).

Abschnitt 1
Einmalzahlung im Jahr 2006

§ 2
Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 9, die mindestens an einem Tag des Monats Dezember 2006 Anspruch auf Dienstbezüge haben, erhalten für diesen Monat eine Einmalzahlung. Sie beträgt in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 6 200 €, in den Besoldungsgruppen A 7 und A 8 150 € und in der Besoldungsgruppe A 9 100 €. Maßgebend sind die Verhältnisse am 1. Dezember oder bei einem später beginnenden Anspruch auf Dienstbezüge die Verhältnisse am ersten Anspruchstag des Monats.

(2) § 6 Abs. 1 und § 72 a Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gelten entsprechend; in den Fällen des § 72 a Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes bestimmt sich der Anteil der Einmalzahlung nach der Höhe des maßgeblichen Ruhegehaltssatzes. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ergeben sich bei der Berechnung Bruchteile eines Cents, gilt § 3 Abs. 7 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Die Einmalzahlung bleibt bei der Berechnung des Zuschlags gemäß § 6 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes unberücksichtigt.

(3) Die Einmalzahlung wird jeder Berechtigten/jedem Berechtigten nur einmal gezahlt; bei mehreren Dienstverhältnissen gilt § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes entsprechend. Gleichartige Leistungen für das Jahr 2006 aus einem vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst sind anzurechnen.

(4) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Besoldungsbezügen unberücksichtigt. Treten im Nachhinein Umstände ein, die zu einer Verminderung oder zum Wegfall der Einmalzahlung führen, ist der nicht zustehende Betrag zurückzuzahlen.

§ 3
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen

(1) Am 1. Dezember 2006 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 erhalten für den Monat Dezember eine Einmalzahlung in Höhe des Betrages, der sich nach ihrem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem für die jeweilige Besoldungsgruppe nach § 2 Abs. 1 maßgebenden Betrag berechnet; für Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen der Besoldungsgruppe A 1 ist dies der Betrag von 200 €. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz. § 49 Abs. 8 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.

(2) Am 1. Dezember 2006 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne von § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten für den Monat Dezember eine Einmalzahlung in Höhe von 120 €, Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 72 €, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 24 € und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 15 €, wenn sich die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höchstens auf 1.557,74 € belaufen. Die Einmalzahlung beträgt 90 €, 54 €, 18 € und 11 €, wenn sich die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höchstens auf 1.826,09 € belaufen; sie beträgt 60 €, 36 €, 12 € und 8 €, wenn sich die zugrunde liegenden Versorgungsbezüge höchstens auf 1.947,14 € belaufen. Bei Hinterbliebenen ist als Betrag der zugrunde liegenden Versorgungsbezüge im Sinne der Sätze 1 und 2 der sich nach den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes ergebende anteilige Betrag anzusetzen. Absatz 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(3) Zu den laufenden Versorgungsbezügen im Sinne der Absätze 1 und 2 gehören auch der Ausgleich und der Mindestbelassungsbetrag nach Artikel 2 § 2 Abs. 1 bis 3 des 2. Haushaltstrukturgesetzes; nicht dazu gehört der Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes.

(4) Die Einmalzahlung bleibt bei sonstigen Versorgungsleistungen unberücksichtigt. § 2 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz ist die jeweilige Einmalzahlung oder eine entsprechende Leistung, die die Versorgungsberechtigte oder der Versorgungsberechtigte aus einer Erwerbstätigkeit oder zu weiteren Versorgungsbezügen erhält, in dem jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen. Die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgebenden Höchstgrenzen erhöhen sich in dem Monat der Auszahlung der zu dem zu regelnden Versorgungsbezug zustehenden Einmalzahlung um den Betrag dieser Einmalzahlung. Vorschriften über die anteilige Kürzung sind nicht anzuwenden.

Abschnitt 2
Einmalzahlung im Jahr 2007

§ 4
Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen

Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter mit Anspruch auf Besoldung erhalten mit den Bezügen für den Monat Juli eine Einmalzahlung in Höhe von 350 €, Anwärterinnen und Anwärter mit Anspruch auf Anwärterbezüge sowie Empfängerinnen und Empfänger von Unterhaltsbeihilfen in Höhe von 100 €. § 2 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 5
Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen

(1) Am 1. Juli 2007 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen erhalten mit den Bezügen für den Monat Juli eine Einmalzahlung in Höhe des Betrages, der sich nach ihrem Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen-, Witwer- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrages aus dem Betrag von 350 € berechnet.

(2) Am 1. Juli 2007 vorhandene Empfängerinnen und Empfänger von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne von § 71 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 210 €. Witwen, Witwer und versorgungsberechtigte geschiedene Ehegatten erhalten 126 €, Empfängerinnen und Empfänger von Vollwaisengeld 42 € und Empfängerinnen und Empfänger von Halbwaisengeld 26 €.

(3) § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 4 sowie Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Finanzminister

Der Innenminister

Zusatz:

(Artikel III des Gesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 203))

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 203, in Kraft getreten am 30. Juni 2007.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 570), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2009.



Normverlauf ab 2000: