Historische SGV. NRW.
Historisch: Gesetz zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Gesetz
zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes
in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 5. April 2011 (Fn 1)
(Artikel 1 des Gesetzes zur Anhebung des Eingangs- und des Spitzenamtes
in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes
Nordrhein-Westfalen und zur Änderung des Besoldungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2011 (GV. NRW. S. 196))
§ 1 Eingangsamt
§ 1
Eingangsamt
(1) Mit Wirkung vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats wird das Eingangsamt in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes der Besoldungsgruppe A 4 der Bundesbesoldungsordnung A in der am 31. August 2006 geltenden Fassung (BBesO A) zugewiesen.
(2) Zum selben Zeitpunkt sind die Beamtinnen und Beamten in der Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes im bisherigen Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 3 BBesO A zu Justizhauptwachtmeisterinnen/Justizhauptwachtmeistern übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 4 BBesO A eingewiesen.
(3) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Absatz 2 Beamtenstatusgesetz gleich.
§ 2 Spitzenamt
§ 2
Spitzenamt
(1) Den Leiterinnen und Leitern großer Justizwachtmeistereien kann das Amt einer Ersten Justizhauptwachtmeisterin/eines Ersten Justizhauptwachtmeisters der Besoldungsgruppe A 7 Landesbesoldungsordnung verliehen werden.
(2) Mit der Verleihung eines Beförderungsamtes nach Absatz 1 ist ein Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahngruppe nicht verbunden.
§ 3 Stellenobergrenzen, Funktionsbewertung
§ 3
Stellenobergrenzen, Funktionsbewertung
(1) Nach § 2 können bis zu 25 Stellen der Besoldungsgruppe A 7 unter Anrechnung auf den haushaltsmäßig festgelegten Stellenanteil nach Fußnote 5) zur Besoldungsgruppe A 6 BBesO A ausgebracht werden.
(2) Die Wertigkeit der leitenden
Funktionen und deren Zuordnung zu den Ämtern nach § 2 legt das
§ 4 (Fn 2) Inkrafttreten
§ 4 (Fn 2)
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister
zugleich für den
Finanzminister
GV. NRW. S. 196, in Kraft getreten am 12. April 2011; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012. Aufgehoben durch Artikel 26 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
|
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 670), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012. |
|
Normverlauf ab 2000: