Historische SGV. NRW.
Historisch: Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Gesetz zur Erhöhung der Grundgehälter
in den Besoldungsgruppen W 2 und W 3
Vom 16. Mai 2013 (Fn 1)
(Artikel 4 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234)
§ 1 Erhöhung der Grundgehälter
§ 1
Erhöhung der Grundgehälter
Das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 2 wird um 690 Euro, das Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 3 um 300 Euro erhöht.
§ 2 Anrechnung
§ 2
Anrechnung
Die Erhöhungsbeträge gemäß § 1 werden auf Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) und auf besondere Leistungsbezüge (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) angerechnet, soweit diese jeweils im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als monatlich laufender Bezug zustehen. Insgesamt erfolgt die Anrechnung in Höhe von 45 vom Hundert der monatlichen Leistungsbezüge bis maximal zur Höhe der Erhöhungsbeträge. Zunächst sind unbefristete, dann befristete Leistungsbezüge heranzuziehen. Bei mehreren unbefristeten Leistungsbezügen verringert sich vorrangig der früher gewährte; erstmals am gleichen Tag gewährte verringern sich anteilig. Entsprechendes gilt für befristete Leistungsbezüge.
§ 3 Auswirkungen für bereits im Ruhestand befindliche Professorinnen
und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3
§ 3
Auswirkungen für bereits im Ruhestand befindliche Professorinnen
und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3
§§ 1 und 2 gelten für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, deren Versorgungsbezügen ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus den Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 zu Grunde liegen, entsprechend.
§ 4 Inkrafttreten
§ 4
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
zugleich für den Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
und für die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Der Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Der Justizminister
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
zugleich für den Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Zusatz:
(Artikel 12 und 13 des Dienstrechtsanpassungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234))
Artikel 12
Schlussvorschriften
Bekanntmachungsermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, die geänderten Besoldungstabellen und die erhöhten Beträge nach den Artikeln 2 Nummer 12 und Artikel 4 im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.
Das Finanzministerium kann das Übergeleitete Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und das Beamtenversorgungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt machen.
Artikel 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Juni 2013 in Kraft.
Artikel 1 Nummer 3 tritt am Tag nach der Verkündung, die Artikel 4, 10 und 11 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 (GV. NRW. S. 234). Aufgehoben durch Artikel 25 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
Normverlauf ab 2000: