Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über Dienstwohnungen für die Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Beamten der Landesversicherungsanstalten Rheinprovinz und Westfalen (Dienstwohnungsverordnung - DWVO -)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Dienstwohnung
- § 2 (Fn 2) Örtlicher Mietwert
- § 3 Dienstwohnungsvergütung
- § 4 (Fn 3) Höchste Dienstwohnungsvergütung
- § 5 Zahlung der Dienstwohnungsvergütung
- § 6 Veränderungen der Dienstwohnungen
- § 7 Instandsetzungs- und ähnliche Arbeiten
- § 8 Nebenabgaben
- § 9 Wasserverbrauch
- § 10 Hausgärten
- § 11 Pachtgärten
- § 12 (Fn 4, 5) Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
- § 13 (Fn 6) Sammelheizung aus dienstlichen Versorgungsleitungen
- § 14 (Fn 6) Warmwasserversorgung aus dienstlichen Versorgungsleitungen
- § 15 (Fn 7) Abgabe von elektrischem Strom und von Gas
- § 16 Überlassung von Feuerungsstoffen
- § 17 Überlassung von Ausstattungsgegenständen und Geräten
- § 18 Überlassung von Garagen
- § 19 (Fn 8) Personenkreis
- § 20 Kosten der Ausstattung der Empfangsräume
- § 21 Kosten für Reinigung, Beleuchtung und Beheizung von Empfangsräumen
- § 22 Zuständige Stellen für Dienstwohnungen der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der Landesversicherungsanstalten
- § 23 Sondervorschriften
- § 24 (Fn 9) Anwendung der Verordnung auf die Richter
- § 25 (Fn 10) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über Dienstwohnungen für die Beamten und Richter
des Landes Nordrhein-Westfalen, die Beamten der
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die Beamten
der Landesversicherungsanstalten Rheinprovinz
und Westfalen (Dienstwohnungsverordnung
- DWVO -)
Vom 9. November 1965 (Fn 1)
Auf Grund des § 23 des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1965 (GV. NW. S. 258) wird verordnet:
I. Allgemeines
§ 1 Dienstwohnung
§ 1
Dienstwohnung
(1) Dienstwohnungen sind solche Wohnungen oder einzelne Wohnräume, die Beamten als Inhabern bestimmter Dienstposten unter ausdrücklicher Bezeichnung als Dienstwohnung ohne Abschluß eines Mietvertrages zugewiesen werden und im Haushaltsplan als solche bezeichnet sind.
(2) Dienstwohnungen können sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen befinden, die im Eigentum, in der Verwaltung oder Benutzung des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der Landesversicherungsanstalten stehen.
(3) Dienstwohnungen dürfen nicht unentgeltlich überlassen werden.
(4) Die Aufsicht über Dienstwohnungen des Landes führt die der obersten Dienstbehörde nachgeordnete Behörde (aufsichtführende Behörde). Die oberste Dienstbehörde kann eine abweichende Regelung treffen.
II. Das Dienstwohnungsverhältnis
§ 2 (Fn 2) Örtlicher Mietwert
§ 2 (Fn 2)
Örtlicher Mietwert
(1) Für jede Dienstwohnung ist der örtliche Mietwert zu ermitteln.
(2) Zuständig für die Ermittlung des örtlichen Mietwertes sind für Landesbeamte und für Beamte der Landesversicherungsanstalten die Oberfinanzdirektionen, für Landesbeamte, denen Dienstwohnungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellt werden, und für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts zuständigen Stellen.
(3) Der örtliche Mietwert der Dienstwohnungen ist durch Vergleich mit den Mieten zu ermitteln, welche in derselben Gemeinde für Wohnungen gezahlt werden, die nach ihrer Lage und Art und nach anderen, den Mietwert beeinflussenden besonderen Umständen vergleichbar sind. Unzulässig ist es, den Mietwert auf Grund des Bauwertes oder auf Grund von Abschätzungen festzusetzen, die auf die für gleichartige und gleichwertige Wohnungen vereinbarten Mieten keine Rücksicht nehmen.
(4) Kann der örtliche Mietwert einer Dienstwohnung nach Absatz 3 nicht ermittelt werden, weil in der Gemeinde vergleichbare Wohnungen nicht vorhanden sind, so ist er durch Vergleich mit den Mieten entsprechender Wohnungen in Nachbargemeinden zu ermitteln. Falls die Ermittlung des örtlichen Mietwertes der Dienstwohnung auch auf dieser Grundlage nicht möglich ist, so ist er unter Berücksichtigung des Mietwertes für je einen Quadratmeter Nutzfläche in Wohnungen ähnlicher Art und Lage derselben Gemeinde zu ermitteln.
(5) Der örtliche Mietwert ist entsprechend höher oder niedriger festzusetzen, wenn die bauliche Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung von den Vergleichswohnungen abweicht.
(6) Bei Ermittlung des örtlichen Mietwertes ist auch der Nutzwert eines Hausgartens zu berücksichtigen. Außerdem sind Nebenabgaben und Nebenleistungen zu berücksichtigen, die nach Bundes- oder Landesrecht, Ortssatzung, Ortsgebrauch oder Herkommen bei einem privatrechtlichen Mietverhältnis vom Mieter neben der Miete zu tragen sind, soweit sie dem Land, der Gemeinde, dem Gemeindeverband oder der Landesversicherungsanstalt obliegen.
(7) Zur Dienstwohnung gehörige Empfangsräume bleiben bei der Ermittlung des örtlichen Mietwertes außer Betracht.
(8) Die örtlichen Mietwerte sind beim Wechsel des Dienstwohnungsinhabers, spätestens jedoch alle drei Jahre, nachzuprüfen. Änderungen der Mietwertfestsetzungen treten mit dem ersten Tage des auf die Neufestsetzung folgenden Monats in Kraft.
§ 3 Dienstwohnungsvergütung
§ 3
Dienstwohnungsvergütung
(1) Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der dem Beamten bei Einräumung einer Dienstwohnung auf seine Dienstbezüge angerechnet wird. Sie ist nach dem örtlichen Mietwert (§ 2) festzusetzen.
(2) Neben der Dienstwohnungsvergütung sind bei der Mietwertfestsetzung unberücksichtigt gelassene Nebenabgaben und Nebenleistungen (§§ 8 bis 18) besonders zu zahlen.
(3) Zuständig für die Festsetzung der Dienstwohnungsvergütung ist
a) bei Landesbeamten sowie bei Beamten der Landesversicherungsanstalten der Besoldungsordnung A die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters zuständige Stelle, bei Beamten der Besoldungsordnung B der unmittelbare Dienstvorgesetzte,
b) bei Landesbeamten, denen Dienstwohnungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellt werden, und für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts zuständige Stelle.
(4) Vor der Entscheidung über die Höhe der Dienstwohnungsvergütung bei der erstmaligen Zuweisung der Wohnung und in den Fällen des § 2 Abs. 8 soll der Beamte gehört werden. Die Entscheidung ist ihm schriftlich bekanntzugeben.
§ 4 (Fn 3) Höchste Dienstwohnungsvergütung
§ 4 (Fn 3)
Höchste Dienstwohnungsvergütung
Die Dienstwohnungsvergütung darf den Betrag nicht übersteigen, der sich aus der nachstehenden Aufstellung ergibt (höchste Dienstwohnungsvergütung):
Bei einem monatlichen |
bis |
höchste |
|
||
- |
715,99 |
99 |
716 |
766,99 |
107 |
767 |
818,99 |
115 |
819 |
869,99 |
122 |
870 |
920,99 |
130 |
921 |
971,99 |
138 |
972 |
1022,99 |
145 |
1023 |
1073,99 |
153 |
1074 |
1124,99 |
161 |
1125 |
2275,99 |
168 |
1176 |
1227,99 |
176 |
1228 |
1278,99 |
184 |
1279 |
1329,99 |
191 |
1330 |
1380,99 |
199 |
1381 |
1431,99 |
207 |
1432 |
1482,99 |
214 |
1483 |
1533,99 |
222 |
Die höchste Dienstwohnungsvergütung von 222 Euro erhöht sich um jeweils 5 Euro für jeden weiteren Betrag von 51 Euro, um den der monatliche Bruttodienstbezug 1 483 Euro überschreitet. Bruttodienstbezug sind das Grundgehalt, die Amtszulagen, die Stellenzulagen, die Ausgleichszulagen, die Überleitungszulagen, der Ortszuschlag der Stufe 4 sowie bei Professoren Zuschüsse zum Grundgehalt. Eine Änderung der höchsten Dienstwohnungsvergütung auf Grund veränderter Bruttodienstbezüge ist mit Wirkung vom Ersten des auf die Besoldungsänderung folgenden Monats an vorzunehmen. Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Bruttodienstbezüge gilt als Tag der Besoldungsänderung der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, im Falle einer Beförderung der Zeitpunkt der Einweisung in die Planstelle.
§ 5 Zahlung der Dienstwohnungsvergütung
§ 5
Zahlung der Dienstwohnungsvergütung
(1) Die Dienstwohnungsvergütung ist jeweils für die gleichen Zeitabschnitte zu entrichten, für welche die Dienstbezüge gewährt werden; sie ist bei der Zahlung der Dienstbezüge einzubehalten und für Dienstwohnungen, die Landesbeamten von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellt werden, an diese abzuführen. Es kann eine andere Zahlungsweise zugelassen werden; für Dienstwohnungen, die Landesbeamten von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes.
(2) Die Zahlungspflicht des Dienstwohnungsinhabers beginnt mit dem Zeitpunkt, für den die Beziehbarkeit der Dienstwohnung festgestellt und das Beziehen angeordnet worden ist. Wird der Einzug durch Gründe verzögert, die der Beamte nicht zu vertreten hat, so soll ihm ein angemessener Vergütungsnachlass gewährt werden.
(3) Die Zahlungspflicht endet mit dem Tage, an dem die Zuweisung der Raume als Dienstwohnung aufhört, oder mit dem Tage, für den das Räumen der Dienstwohnung angeordnet worden ist. Kann eine Dienstwohnung bis zum Ablauf der angeordneten Räumungsfrist nicht oder nur teilweise geräumt werden, ist für die weiter benutzten Räume eine nach den Vorschriften über Mietwohnungen festzusetzende Nutzungsentschädigung zu erheben; von dem Abschluß eines Mietvertrages ist in der Regel abzusehen.
§ 6 Veränderungen
der Dienstwohnungen
§ 6
Veränderungen
der Dienstwohnungen
(1) Veränderungen in Umfang, Anordnung, Ausstattung oder Einrichtung der Dienstwohnung nebst Zubehör dürfen nur nach Genehmigung der aufsichtführenden Behörde vorgenommen werden. Soll die Veränderung auf Antrag des Dienstwohnungsinhabers erfolgen, ist bei der Genehmigung zu entscheiden, ob die Kosten der Veränderung ganz oder teilweise vom Dienstwohnungsinhaber zu tragen sind und ob bei der Rückgabe der Dienstwohnung der frühere Zustand auf seine Kosten wiederherzustellen ist.
(2) Eine auf Grund von Veränderungen (Absatz 1) notwendige Erhöhung des Mietwertes ist mit Wirkung vom Ersten des Monats an vorzunehmen, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderungen durchgeführt worden sind. Entsprechendes gilt für die Neufestsetzung der Dienstwohnungsvergütung. Eine Erhöhung des Mietwertes auf Grund von Veränderungen ist nicht vorzunehmen, soweit diese auf Kosten des Dienstwohnungsinhabers ausgeführt worden sind.
§ 7 Instandsetzungs- und ähnliche Arbeiten
§ 7
Instandsetzungs- und ähnliche Arbeiten
Wird die Nutzung der Dienstwohnung durch Instandsetzungsarbeiten oder bauliche Veränderungen in unzumutbarer Weise herabgesetzt, ist die Dienstwohnungsvergütung von der aufsichtführenden Behörde für diese Zeit entsprechend zu mindern. Dies gilt nicht bei Schönheitsreparaturen.
III. Nebenabgaben und
Nebenleistungen des
Dienstwohnungsinhabers
§ 8 Nebenabgaben
§ 8
Nebenabgaben
(1) Die nach § 3 Abs. 2 vom Dienstwohnungsinhaber neben der Dienstwohnungsvergütung zu tragenden Nebenabgaben usw. sind dem Dienstwohnungsinhaber schriftlich bekanntzugeben. Die Nebenabgaben usw. sind zusammen mit der Dienstwohnungsvergütung zu entrichten, soweit sie vom Dienstwohnungsinhaber nicht unmittelbar an die Forderungsberechtigten zu zahlen sind. Wenn Nebenabgaben usw. ausnahmsweise erst an späteren Tagen gezahlt werden sollen, ist eine entsprechende schriftliche Anordnung zu treffen.
(2) Nebenabgaben können insbesondere in Betracht kommen:
a) für den Wasserverbrauch |
§ 9 |
|
b) für Hausgärten |
§ 10 |
|
c) für Pachtgärten |
§ 11 |
|
d) für Sammelheizung und Warmwasserversorgung |
§§ 12 bis 14 |
|
e) für die Abgabe von elektrischem Strom und von Gas |
§ 15 |
|
f) für die Überlassung von Feuerungsstoffen |
§ 16 |
|
g) für die Überlassung von Ausstattungsgegenständen und Geräten |
§ 17 |
|
h) für die Überlassung von Garagen |
§ 18 |
§ 9 Wasserverbrauch
§ 9
Wasserverbrauch
(1) Der normale Wasserverbrauch einschließlich der Miete für die Wasseruhr ist durch die Dienstwohnungsvergütung abgegolten. Übermäßigen Wasserverbrauch hat der Dienstwohnungsinhaber besonders zu vergüten.
(2) Für den Wasserverbrauch in Hausgärten gilt § 10. Für den Wasserverbrauch in Pachtgärten gilt § 11.
§ 10 Hausgärten
§ 10
Hausgärten
(1) Hausgarten einschließlich Vorgärten, die als Zubehör zu Dienstwohnungen gelten, sind vom Dienstwohnungsinhaber in ordnungsmäßigem Zustande zu erhalten.
(2) Die Kosten des Wasserverbrauchs für Hausgärten einschließlich der Miete für die Wasseruhr sind vom Dienstwohnungsinhaber zu tragen. Ist eine besondere Wasseruhr nicht vorhanden, so ist eine dem üblichen Verbrauch entsprechende Pauschgebühr zu erheben.
§ 11 Pachtgärten
§ 11
Pachtgärten
(1) Gärten und Gartenteile, die nicht unter den Begriff Hausgärten (§ 10) fallen, aber in Verbindung mit der Zuweisung von Dienstwohnungen vergeben werden, sind durch besonderen Pachtvertrag unter Vereinbarung eines ihrem Nutzwert entsprechenden Pachtzinses in ortsüblicher Weise zu verpachten.
(2) Die Kosten des Wasserverbrauchs einschließlich der Miete für die Wasseruhr sind vom Pächter zu tragen. Ist eine besondere Wasseruhr nicht vorhanden, so ist eine dem üblichen Verbrauch entsprechende Pauschgebühr zu erheben.
§ 12 (Fn 4, 5) Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
§ 12 (Fn 4, 5)
Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
(1) Die Kosten des Betriebs von Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen trägt der Dienstwohnungsinhaber. Die Kosten umfassen die Aufwendungen für Brennstoffe einschließlich Lieferung und Schlackenabfuhr, Betriebsstrom, Bedienung, Wartung, Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie Lieferung von Fernwärme und Fernwarmwasser.
(2) In Mehrfamilienhäusern, die eine Sammelheizungs- und Warmwasserversorgungsanlage haben, sind die Kosten des Betriebs auf die Wohnungsinhaber umzulegen. Dabei sind die Kosten zu 70 v. H. nach dem erfassten Wärme- bzw. Warmwasserverbrauch, zu 30 v. H. nach der Wohnfläche zu verteilen. Sind Wärmemesser oder Messvorrichtungen für Warmwasser nicht vorhanden, ist als Verteilungsmaßstab ausschließlich die Wohnfläche zugrunde zu legen.
(3) Ergeben sich für den Dienstwohnungsinhaber aus den Absätzen 1 und 2 wegen der Lage oder Beschaffenheit der Dienstwohnung oder der Heizungsanlage empfindliche Härten, darf die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte aufsichtführende Behörde auf Antrag einen Zuschuß zu den Kosten der Sammelheizung - einschließlich Stockwerksheizung - gewähren. Der Zuschuß darf nur zu dem Mehraufwand gegenüber dem Betrag gewährt werden, den der Dienstwohnungsinhaber zu zahlen hätte, wenn die Wohnung an eine auch zur Heizung von Diensträumen bestimmte Sammelheizung angeschlossen wäre (§ 13).
(4) Ist ein Zuschuß nach Absatz 3 bewilligt worden, so dürfen für das folgende Jahr bei Weiterbestehen der Voraussetzungen Vorschüsse nach Maßgabe der eingelagerten zuschussfähigen Brennstoffmengen gewährt werden. Ist die aufsichtführende Behörde zur Gewährung des Zuschusses ermächtigt, kann die oberste Dienstbehörde bestimmen, daß die Zuschussbewilligung in bestimmten Zeitabständen ihrer Zustimmung bedarf.
§ 13 (Fn 6) Sammelheizung aus dienstlichen
Versorgungsleitungen
§ 13 (Fn 6)
Sammelheizung aus dienstlichen
Versorgungsleitungen
(1) Ist eine Dienstwohnung an eine Sammelheizung angeschlossen, die auch zur Heizung von Diensträumen dient, so ist für die im Abrechnungszeitraum (1. Juli bis 30. Juni) gelieferte Wärme ein Heizkostenbeitrag zu zahlen, dessen Höhe sich nach der Wohnfläche und den für die einzelnen Energieträger vom Bundesminister der Finanzen nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes für die Bundesdienstwohnungen festgesetzten Kostensätzen richtet; die Kostensätze werden vom Finanzminister bekanntgegeben. Innerhalb des Abrechnungszeitraumes sind monatliche Abschlagszahlungen zu entrichten, die von der hausverwaltenden Behörde festgesetzt werden.
(2) Beginnt oder endet das Dienstwohnungsverhältnis während des Abrechnungszeitraumes, so sind für jeden vollen Monat des angebrochenen Abrechnungszeitraumes folgende Vomhundertsätze des endgültigen Heizkostenbeitrages zu entrichten:
Monat |
Vomhundertsatz |
Monat |
Vomhundertsatz |
|
|
||||
Januar |
18,1 |
Juli |
0,3 |
|
Februar |
15,6 |
August |
0,3 |
|
März |
13,7 |
September |
0,7 |
|
April |
9,4 |
Oktober |
9,0 |
|
Mai |
2,1 |
November |
13,0 |
|
Juni |
1,1 |
Dezember |
16,7 |
Für Teile eines Monats beträgt der Heizkostenbeitrag täglich 1/30 des Monatsbetrages.
(3) Bei der Berechnung des Heizkostenbeitrages ist von der tatsächlich beheizbaren, höchstens jedoch von folgender Wohnfläche auszugehen:
Stufe |
bei Beamten der Besoldungsgruppen |
Wohnfläche |
|
||
1 |
B 9 bis B 11, R 9, R 10 |
160 |
2 |
A 16, B 2 bis B 8, C 4, H 4, H 5, R 2 bis R 8 |
140 |
3 |
A 11 bis A 15, B 1, C 1 bis C 3, H 1 bis H 3, R 1 |
110 |
4 |
A 8 bis A 10 |
85 |
5 |
A 6 und A 7 |
75 |
6 |
A 1 bis A 5 |
55 |
(4) Der Heizkostenbeitrag ist nach den Absätzen 1 bis 3 auch dann zu berechnen, wenn der Dienstwohnungsinhaber die Sammelheizung aus persönlichen Gründen zeitweilig nicht oder nur in geringem Umfang in Anspruch nimmt.
(5) Kann die verbrauchte Wärme durch Wärmemesser festgestellt werden, ist § 12 entsprechend anzuwenden.
§ 14 (Fn 6) Warmwasserversorgung aus dienstlichen
Versorgungsleitungen
§ 14 (Fn 6)
Warmwasserversorgung aus dienstlichen
Versorgungsleitungen
(1) Wird die Warmwasserversorgungsanlage durch eine auch zur Heizung von Diensträumen dienende Sammelheizung gespeist oder durch eine besondere Heizanlage beheizt, die zugleich Warmwasser für dienstliche Zwecke bereitet, so beträgt das Entgelt für die Erwärmung des Wassers für jeden vollen Monat 1,83 v.H. des jährlichen Heizkostenbeitrages nach § 13 Abs. 1 und 3. Ist die Dienstwohnung für Teile eines Monats zugewiesen, so beträgt das Entgelt täglich 1/30 des Monatsbetrages. Die hausverwaltende Behörde setzt monatliche Abschlagszahlungen fest.
(2) Kann die für die Erwärmung des Wassers erforderliche Energie durch Messvorrichtungen festgestellt werden, ist § 12 entsprechend anzuwenden.
§ 15 (Fn 7) Abgabe von elektrischem Strom
und von Gas
§ 15 (Fn 7)
Abgabe von elektrischem Strom
und von Gas
Die Kosten des Verbrauchs von elektrischem Strom und von Gas trägt der Dienstwohnungsinhaber. § 13 bleibt unberührt.
§ 16 Überlassung von Feuerungsstoffen
§ 16
Überlassung von Feuerungsstoffen
(1) Dienstwohnungsinhabern kann der Bezug von Feuerungsstoffen für den eigenen Bedarf aus den zur Heizung von Diensträumen bestimmten Vorräten der Behörde widerruflich gegen Entschädigung gestattet werden, wenn sie solche Feuerungsstoffe unter Verschluss haben oder die Heizung besorgen und auf dem Grundstück wohnen, auf dem die Feuerungsstoffe aufbewahrt werden. Die Beschaffung besonderer Kohlenarten oder von Holz lediglich für Zwecke der Dienstwohnungsinhaber ist unzulässig.
(2) Die Entschädigung bemißt sich nach der Entnahme des Dienstwohnungsinhabers unter Zugrundelegung der von der Behörde gezahlten Einkaufspreise. Die aufsichtführende Behörde kann einen Pauschsatz festsetzen.
§ 17 Überlassung von Ausstattungsgegenständen
und Geräten
§ 17
Überlassung von Ausstattungsgegenständen
und Geräten
(1) Die Überlassung von Ausstattungsgegenständen und Geräten an Inhaber von Dienstwohnungen ist im allgemeinen nur im Rahmen der Bestimmungen in § 20 zulässig.
(2) Werden ausnahmsweise Dienstwohnungsinhabern Ausstattungsgegenstände zur Benutzung überlassen, ist dafür eine jährliche Entschädigung in Höhe von fünf vom Hundert des Gebrauchswertes einschließlich etwaiger Anbringungskosten zu erheben. Der Ermittlung des Gebrauchswertes sind die Neubeschaffungskosten eines Gegenstandes gleicher Art und Güte zur Zeit der Überlassung nach Abzug des durch Abnutzung bedingten Minderwertes zugrunde zu legen. Der Gesamtbetrag der von einem Dienstwohnungsinhaber zu zahlenden Entschädigung soll in der Regel fünfzehn vom Hundert der für ihn in Betracht kommenden höchsten Dienstwohnungsvergütung (§ 4) nicht übersteigen.
(3) Die Instandhaltung und Reinigung der überlassenen Gegenstände obliegt dem Dienstwohnungsinhaber.
(4) Die oberste Dienstbehörde kann von der Erhebung von Entschädigungen nach Absatz 2 absehen, wenn die mit der Einziehung verbundene Verwaltungsarbeit in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe der Entschädigung steht.
(5) Neu- und Ersatzbeschaffungen von Ausstattungsgegenständen und Geräten, die Dienstwohnungsinhabern überlassen werden sollen, sind nur dann zulässig, wenn im Haushaltsplan Mittel hierfür besonders ausgebracht sind. Im Regelfall darf Ersatz nur für solche Gegenstände beschafft werden, deren Anschaffung dem Dienstwohnungsinhaber auf eigene Kosten wegen der außergewöhnlichen Bauart der Dienstwohnung nicht zugemutet werden kann.
§ 18 Überlassung von Garagen
§ 18
Überlassung von Garagen
Für privateigene Kraftfahrzeuge dürfen Dienstwohnungsinhabern Unterstellräume nur gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Verfügung gestellt werden. Für beamteneigene Kraftfahrzeuge sind vorhandene, für die Unterbringung geeignete Räume unentgeltlich bereitzustellen.
IV. Dienstwohnungen mit Empfangsräumen
§ 19 (Fn 8) Personenkreis
§ 19 (Fn 8)
Personenkreis
(1) Dienstwohnungen mit Empfangsräumen sind nur die Dienstwohnungen, die im Haushaltsplan als ,,Dienstwohnungen mit Empfangsräumen" bezeichnet sind. Dienstwohnungen mit Empfangsräumen dürfen nur Beamten der Besoldungsgruppen B 4 und höher sowie der Besoldungsgruppe H 5 zugewiesen werden; dies gilt nicht für die Beamten der Gemeinden und Gemeindeverbände.
(2) Ein Anspruch auf Zuweisung von Empfangsräumen besteht nicht. Die Zuweisung ist jederzeit widerruflich.
§ 20 Kosten der Ausstattung
der Empfangsräume
§ 20
Kosten der Ausstattung
der Empfangsräume
Empfangsräume können vom Dienstherrn ausgestattet werden, soweit Mittel hierfür durch den Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellt sind. Die Kosten für die Instandhaltung und den Ersatz der Geräte und Ausstattungsgegenstände trägt der Dienstherr. Die Geräte und Ausstattungsgegenstände sollen von dem Wohnungsinhaber in anderen Räumen nicht verwendet werden.
§ 21 Kosten für Reinigung, Beleuchtung
und Beheizung von Empfangsräumen
§ 21
Kosten für Reinigung, Beleuchtung
und Beheizung von Empfangsräumen
Die nachgewiesenen notwendigen Kosten für Reinigung, Beleuchtung und Beheizung solcher Empfangsräume, die ausschließlich für die aus dienstlichen Gründen erforderlichen Veranstaltungen bestimmt sind, werden vom Dienstherrn übernommen. Werden die Empfangsräume auch für persönliche Zwecke des Dienstwohnungsinhabers mitbenutzt, hat er diese Kosten selbst zu tragen; doch kann ihm zu den nachgewiesenen Kosten von der obersten Dienstbehörde ein angemessener Zuschuß gewährt werden.
V. Schlußvorschriften
§ 22 Zuständige Stellen für Dienstwohnungen der
Gemeinden, der Gemeindeverbände und der
Landesversicherungsanstalten
§ 22
Zuständige Stellen für Dienstwohnungen der
Gemeinden, der Gemeindeverbände und der
Landesversicherungsanstalten
Entscheidungen, die nach dieser Verordnung der obersten Dienstbehörde oder der aufsichtführenden Behörde vorbehalten sind, treffen für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Landesbeamte, denen Dienstwohnungen von Gemeinden oder Gemeindeverbänden zur Verfügung gestellt werden, die nach den Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts zuständigen Stellen, für Beamte der Landesversicherungsanstalten der Vorstand der betreffenden Landesversicherungsanstalt.
§ 23 Sondervorschriften
§ 23
Sondervorschriften
Die Sonderregelungen für die Forstverwaltung hinsichtlich der Verpachtung und Nutzung von Wirtschaftsland, der Unterhaltung von Ziergärten sowie der Errechnung des Heizkostenbeitrages bleiben unberührt.
§ 24 (Fn 9) Anwendung der Verordnung
auf die Richter
§ 24 (Fn 9)
Anwendung der Verordnung
auf die Richter
Diese Verordnung gilt für die Richter des Landes entsprechend.
§ 25 (Fn 10) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 25 (Fn 10)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1966 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Der Arbeits- und Sozialminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
(Artikel 107 des Ersten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts
Nordrhein-Westfalen v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248))
Wiederherstellung des Verordnungsranges
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
GV. NW. 1966 S. 48, geändert durch VO v. 27. 11. 1969 (GV. NW. S. 769), v. 22. 4. 1971 (GV. NW. S. 115), v. 20. 9. 1973 (GV. NW. S. 446), 15. 8. 1974 (GV. NW. S. 879), 18. 8. 1975 (GV. NW. S. 533), 27. 7. 1977 (GV. NW. S. 336), 30. 5. 1979 (GV. NW. S. 444); 8. 8. 1979 (GV. NW. S. 536), 27. 8. 1980 (GV. NW. S. 754), 22. 6. 1981 (GV. NW. S. 284), 25. 2. 1983 (GV. NW. S. 133), Artikel 3 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); Art. 23 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248) in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 2 der VO vom 8. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 877), in Kraft getreten am 31. Dezember 2008. Aufgehoben durch Verordnung vom 3. Mai 2012 (GV. NRW. S. 201), in Kraft getreten am 1. Juli 2012. |
|
§ 2 Abs. 8 geändert durch VO v. 27. 8. 1980 (GV. NW. S. 754); in Kraft getreten am 1. April 1981. |
|
§ 4 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
|
§ 12 Abs. 1 und 2 zuletzt geändert durch VO v. 25. 2. 1983 (GV. NW. S. 133); in Kraft getreten am 1. Juli 1983. |
|
§ 12 Abs. 3 und 4 geändert durch VO v. 22. 4. 1971 (GV. NW. S. 115); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 1970. |
|
§§ 13 und 14 zuletzt geändert durch VO v. 25. 2. 1983 (GV. NW. S. 133); in Kraft getreten am 1. Juli 1983. |
|
§ 15 geändert durch VO v. 22. 4. 1971 (GV. NW. S. 115); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 1970. |
|
§ 19 Abs. 1 geändert durch VO v. 22. 4. 1971 (GV. NW. S. 115); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 1970. |
|
§ 24 geändert durch VO v. 18. 8. 1975 (GV. NW. S. 533); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1975. |
|
§ 25 neugefasst durch Art. 23 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; geändert durch Artikel 2 der VO vom 8. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 877), in Kraft getreten am 31. Dezember 2008. |
Normverlauf ab 2000: