Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Überleitungsverordnung zum Fünften Landesbesoldungsänderungsgesetz


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Überleitungsverordnung
zum Fünften Landesbesoldungsänderungsgesetz

Vom 31. Mai 1990 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels II § 1 Abs. 1 des Fünften Landesbesoldungsänderungsgesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 199) wird im Einvernehmen mit dem Innenminister und den Kultusminister verordnet:

§ 1

(1) Die nach Artikel I des Fünften Landesbesoldungsänderungsgesetzes sich ergebenden Überleitungen in neue Ämter sind in der als Anlage beigefügten Überleitungsübersicht aufgeführt. (Anlage)

(2) Übergeleitet werden nur Beamte, denen von der beamtenrechtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde die dem neuen Amt zugeordneten und in der Überleitungsübersicht bezeichneten Funktionen am 31. Juli und 1. August 1990 nicht nur vorübergehend übertragen sind.

(3) Die Beamten führen die neuen Amtsbezeichnungen; die Änderungen der Amtsbezeichnungen sind ihnen mitzuteilen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1990 in Kraft.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1990 S. 330.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.



Normverlauf ab 2000: