Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (GVEntschVO)
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung zur Abgeltung der Bürokosten
der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher
(GVEntschVO)
Vom 28. Mai 1998 (Fn 1)
Aufgrund des § 49 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes und des § 1 Nr. 3 der Verordnung zur Übertragung besoldungsrechtlicher Zuständigkeiten vom 2. September 1975 (GV. NW. S. 544) (Fn 2), geändert durch Verordnung vom 5. September 1978 (GV. NRW. S. 498), wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:
§ 1
§ 1
(1) Wer im Gerichtvollzieheraußendienst beschäftigt ist, erhält zur Abgeltung des durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwands eine Entschädigung.
(2) Hilfskräften, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, werden die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.
§ 2 (Fn 4)
§ 2 (Fn 4)
(1) Als Entschädigung werden die erhobenen Dokumentenpauschalen und ein Anteil der für die Erledigung der Aufträge eingenommenen Gebühren (Gebührenanteil) gewährt. Der Gebührenanteil der im jeweiligen Kalenderjahr eingenommenen Gebühren wird wie folgt festgesetzt:
Für das Jahr auf
2001 65,8 Prozent
2002 51,6 Prozent
2003 49,0 Prozent
2004 48,1 Prozent
2005 47,6 Prozent
2006 48,6 Prozent
2007 47,3 Prozent
2008 46,9 Prozent
2009 46,1 Prozent
2010 46,4 Prozent
2011 45,4 Prozent
2012 44,7 Prozent
2013 45,3 Prozent.
(2) Ergibt sich im Laufe eines Jahres die Notwendigkeit, den Prozentsatz nach Absatz 1 Satz 2 zu ändern, so geschieht dies jeweils mit Rückwirkung vom 1. Januar des entsprechenden Jahres.
§ 3 (Fn 4)
§ 3 (Fn 4)
(1) (aufgehoben)
(2) Der Höchstbetrag der für das jeweilige Kalenderjahr zu überlassenden Gebührenanteile wird wie folgt festgesetzt:
Für das Jahr auf
2001 54 400 DM
2002 23 370 Euro
2003
22 450 Euro
2004
22 150 Euro
2005
21 150 Euro
2006
19 600 Euro
2007
18 600 Euro
2008
17 900 Euro
2009 17 500 Euro
2010 18 050 Euro
2011 17 950 Euro
2012 17 950 Euro
2013 18 150 Euro.
Bei Überschreitungen des Höchstbetrages werden 50 Prozent des Mehrbetrages überlassen.
(3) Umfasst die Verwendung im Gerichtsvollzieheraußendienst kein ganzes Kalenderjahr, ist sinngemäß nach den vorstehenden Bestimmungen zu verfahren. Als Höchstbetrag gilt in diesem Falle
- für jedes Kalendervierteljahr (3 Kalendermonate oder 90 Kalendertage) ein Viertel,
- für jeden Monat (Kalendermonat oder 30 Kalendertage) ein Zwölftel,
- und für die überschießenden Tage oder bei kürzeren Beschäftigungszeiten ein Dreihundertsechzigstel
des Höchstbetrages nach Absatz 2.
(4) Der Höchstbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um 20 Euro für jeden Kalendertag, für den zu den Geschäften des eigenen Bezirks die Vertretung einer im Gerichtsvollzieherdienst verwendeten Person oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle übernommen wird. Dies gilt nicht für die ersten 63 Kalendertage einer Vertretung oder der Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle im Kalenderjahr; die Kalendertage mehrerer Vertretungen und der Verwaltung weiterer Gerichtsvollzieherstellen sind zusammenzurechnen. Wird die Vertretung oder die Verwaltung einer weiteren Gerichtsvollzieherstelle von mehreren Personen wahrgenommen, so ist der Tagesbetrag entsprechend aufzuspalten.
(5) Bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit sind die Höchstbeträge nach den Absätzen 2 und 3 sowie der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 in Anlehnung an § 6 Bundesbesoldungsgesetz im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit zu verringern.
(6) Bei einer Versetzung während des Kalenderjahres oder bei der Erteilung mehrerer Beschäftigungsaufträge innerhalb eines Kalenderjahres können die Gebührenanteile für die einzelnen Beschäftigungszeiträume auf Antrag zusammengerechnet werden. Über den Antrag entscheidet die Präsidentin/der Präsident bzw. die Direktorin/der Direktor des Amtsgerichts, bei dem die Gerichtsvollzieherin/der Gerichtsvollzieher am Ende des Kalenderjahres beschäftigt ist.
(7) Von den Absätzen 2, 4 und 5 darf nur in besonderen Fällen und nur mit Zustimmung der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts abgewichen werden.
§ 4 (Fn 5)
§ 4 (Fn 5)
(1) Die Gebührenanteile werden nach besonderen Bestimmungen festgesetzt und angewiesen.
(2) Die Gebührenanteile können bei den Abrechnungen mit der Gerichtskasse vorläufig berechnet und einbehalten werden. Über die Gebührenanteile darf erst nach Ablieferung der der Landeskasse verbleibenden Gebühren verfügt werden.
(3) Die Beträge nach § 3 Absatz 2, 3, 4 und 5, die erst nach der Festsetzung und Anweisung der Entschädigung abzuliefern sind, können auch schon vorher bei einer Abrechnung mit der Gerichtskasse abgeliefert werden.
§ 5 (Fn 5)
§ 5 (Fn 5)
Die Entschädigung im Sinne des § 2 wird in Höhe von 30 Prozent als Aufwandsentschädigung gezahlt. Damit sind alle Kosten für die Einrichtung und die Unterhaltung des Büros mit Ausnahme der Kosten für die Beschäftigung einer Bürokraft abgegolten.
§ 6 (Fn 5)
§ 6 (Fn 5)
(1) Ist die Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit länger als zwei Wochen nicht möglich (zum Beispiel durch Krankheit), kann das Justizministerium für die Dauer der Verhinderung eine Entschädigung als Ersatz für die laufenden notwendigen Kosten des Geschäftsbetriebes insoweit gewähren, als diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.
(2) Die notwendigen nachgewiesenen Aufwendungen aus Anlass der Erkrankung einer Bürokraft können erstattet werden, soweit diese Aufwendungen aus den zur Deckung der Bürokosten bestimmten Einnahmen der letzten sechs Monate nicht bestritten werden können.
(3)Das Justizministerium kann seine Befugnis im Verwaltungswege auf die nachgeordneten Behörden übertragen.
§ 7 (Fn 3)
§ 7 (Fn 3)
(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NW. 1998 S. 434, geändert durch 1. VO v. 11.9.1998 (GV. NW. S. 564), 10.12.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 20.9.2000 (GV. NRW. S. 658) 14.6.2002 (GV. NRW. S. 188); 26.6.2003 (GV. NRW. S. 371), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2002; 9.10.2003 (GV. NRW. S. 605), in Kraft getreten am 24. Oktober 2003; 18.5.2004 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten mit Wirkung v. 9. Juni 2004; 22.6.2005 (GV. NRW. S. 650), in Kraft getreten mit Wirkung vom 22. Juni 2005; VO v. 22.5.2006 (GV. NRW. S. 215), in Kraft getreten mit Wirkung vom 8. Juni 2006; geändert durch VO v. 25.6.2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 18. Juli 2007; VO v. 9. Juli 2008 (GV. NRW. S. 533), in Kraft getreten am 25. Juli 2008; VO vom 22. Juli 2009 (GV. NRW. S. 434), in Kraft getreten am 28. August 2009; VO vom 10. August 2010 (GV. NRW. S. 503), in Kraft getreten am 1. September 2010; VO vom 7. September 2011 (GV. NRW. S. 476), in Kraft getreten am 24. September 2011; VO vom 23. Januar 2013 (GV. NRW. S. 27), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2012; VO vom 23. Juli 2013 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 31. August 2013; Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am 20. September 2014. Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 880), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. |
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SGV. NW. 20320. |
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§ 7 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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§ 2 und § 3 zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. August 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am 20. September 2014. |
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§ 4, § 5 und § 6 geändert durch VO vom 23. Juli 2013 (GV. NRW. S. 496), in Kraft getreten am 31. August 2013. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 31.12.2000
- Fassung vom 01.01.2001 bis 31.12.2001
- Fassung vom 01.01.2002 bis 23.10.2003
- Fassung vom 24.10.2003 bis 08.06.2004
- Fassung vom 09.06.2004 bis 21.06.2005
- Fassung vom 22.06.2005 bis 07.06.2006
- Fassung vom 08.06.2006 bis 17.07.2007
- Fassung vom 18.07.2007 bis 24.07.2008
- Fassung vom 25.07.2008 bis 27.08.2009
- Fassung vom 28.08.2009 bis 31.08.2010
- Fassung vom 01.09.2010 bis 23.09.2011
- Fassung vom 24.09.2011 bis 31.01.2011
- Fassung vom 01.01.2012 bis 30.08.2013
- Fassung vom 31.08.2013 bis 19.09.2014
- Fassung vom 20.09.2014 bis 05.01.2015