Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (Auslandsreisekostenverordnung - ARVO -)
Inhaltsverzeichnis:
- Artikel I
- § 1 Geltung des Landesreisekostengesetzes, Dienstreiseanordnung und - genehmigjung
- § 2 (Fn 6) Flugreisen
- § 3 (Fn 4) Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld
- § 4 Grenzübertritt
- § 5 Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
- § 6 Erkrankung während der Auslandsdienstreise
- § 7 Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts
- § 8 (Fn 5) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
- Artikel II
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen
(Auslandsreisekostenverordnung - ARVO -)
Vom 22. Dezember 1998 (Fn 1)
Artikel I
Artikel I
Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. 738) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Justiz verordnet:
§ 1 Geltung des Landesreisekostengesetzes,
Dienstreiseanordnung und - genehmigjung
§ 1
Geltung des Landesreisekostengesetzes,
Dienstreiseanordnung und - genehmigjung
(1) Für Auslandsdienstreisen gelten die Vorschriften des Landesreisekostengesetzes, soweit in dieser Verordnung nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Auslandsdienstreisen bedürfen der schriftlichen Anordnung oder Genehmigung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde. Dies gilt nicht für Auslandsdienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung richterlicher Amtsgeschäfte.
§ 2 (Fn 6) Flugreisen
§ 2 (Fn 6)
Flugreisen
Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 4 Landesreisekostengesetz können bei Flugreisen in außereuropäische Länder sowie in den asiatischen Teil der Russischen Föderation die Kosten für das Benutzen der Business- oder einer vergleichbaren Klasse nur erstattet werden, wenn dies aus dienstlichen oder zwingenden persönlichen Gründen erforderlich ist und die mit der Reisedauer verbundenen Beeinträchtigungen nicht durch eine zusätzliche Übernachtung am Zielort ausgeglichen werden können. Die oberste Dienstbehörde kann bei Dienstreisenden des Landes mit Zustimmung des Finanzministeriums bei Flugreisen in Europa sowie bei anderen Flugreisen insbesondere wegen der Flugdauer eine abweichende Regelung zulassen.
§ 3 (Fn 4) Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld
§ 3 (Fn 4)
Auslandstagegeld, Auslandsübernachtungsgeld
(1) Die Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder werden abweichend von § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 LRKG in der Höhe gezahlt, wie sie sich aus der Anlage ergeben; bei Übernachtungen ohne belegmüßigen Nachweis beträgt das Auslandsübernachtungsgeld einheitlich 30 Euro je Übernachtung. § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 Satz 4 LRKG gelten mit der Maßgabe, daß für Frühstückskosten ein Betrag von 20 vom Hundert des jeweils zustehenden Auslandstagegeldes in Abzug zu bringen ist. In begründeten Ausnahmefällen kann von Satz 1 hinsichtlich des Auslandsübernachtungsgeldes abgewichen werden, wenn die nachgewiesenen Übernachtungskosten das Auslandsübernachtungsgeld für die gesamte Auslandsdienstreise übersteigen. § 7 Abs. 3 und § 15 LRKG gelten entsprechend.
(2) Für die in der Anlage nicht aufgeführten Übersee- und Außengebiete eines Landes ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld des Mutterlandes maßgebend. Für die in der Anlage und in Satz 1 nicht erfassten Gebiete oder Länder ist das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld von Luxemburg maßgebend.
§ 4 Grenzübertritt
§ 4
Grenzübertritt
(1) Für den Tag des Grenzübertritts richtet sich das Tage- und Übernachtungsgeld nach dem Land, das die Dienstreisenden vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreichen. Bei Flugreisen gilt ein Land in dem Zeitpunkt als erreicht, in dem das Flugzeug dort landet; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß durch sie Übernachtungen notwendig werden.
(2) Bei einer mehrtägigen Auslandsdienstreise wird abweichend von Absatz 1 für den Tag des Grenzübertritts zum Inland Auslandstagegeld nach dem Land des letzten Geschäftsortes, Dienstortes oder des dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ortes im Ausland gewährt, wenn nach 16.00 Uhr der Grenzübertritt stattfindet oder der erste Flughafen im Inland erreicht wird.
(3) Bei eintägigen Auslandsdienstreisen wird abweichend von Absatz 1 Tagegeld nach dem Land des letzten Geschäftsortes gezahlt.
§ 5 Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
§ 5
Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 3 vom 15. Tag an um 10 vom Hundert zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen absehen.
§ 6 Erkrankung während der Auslandsdienstreise
§ 6
Erkrankung während der Auslandsdienstreise
Dienstreisende, die wegen einer Erkrankung in ein ausländisches Krankenhaus aufgenommen werden, erhalten für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthaltes Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort und 10 vom Hundert des bisherigen Auslandstagegeldes.
§ 7 Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden
und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 7
Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden
und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts
Soweit nach dieser Verordnung durch die oberste Dienstbehörde abweichende Regelungen getroffen werden können, gelten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. Dies gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 8 (Fn 5) In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 8 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 01. Januar 1999 in Kraft. (Fn 3). Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Artikel II
Artikel II
Übergangsregelung
Für Auslandsdienstreisen, die vor dem 1. Januar 1999 angetreten und an diesem Tage oder später beendet werden, verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis
Wiederherstellung
des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))
Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.
Anlagen:
GV. NW. S. 743, geändert durch Erste VO v. 31.5.2001 (GV. NRW. S. 232); Zweite VO (Anlage) v.16.12.2004 (GV. NRW. S. 807, ber. GV. NRW 2005 S. 15), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 45 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO v. 23.6.2006 (GV. NRW. S. 340), in Kraft getreten am 29. Juli 2006. Aufgehoben durch VO vom 18. Mai 2009 (GV. NRW. S. 411), in Kraft getreten am 25. Juli 2009. |
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SGV. NW. 20320. |
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§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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§ 3 geändert durch VO v. 31.5.2001 (GV. NRW. S. 232); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |
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§ 8 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 45 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |
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§ 2 Satz 1 neu gefasst durch VO v. 23.6.2006 (GV. NRW. S. 340); in Kraft getreten am 29. Juli 2006. |
Normverlauf ab 2000: