Historische SGV. NRW.
Historisch: Landesreisekostengesetz (Landesreisekostengesetz - LRKG); Gesetz zur Neufassung
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 (Fn 7) Geltungsbereich
- § 2 (Fn 6) Begriffsbestimmungen
- § 3 (Fn 12) Anspruch auf Reisekostenvergütung
- § 3a (Fn 8) Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 4 Dauer der Dienstreise
- § 5 (Fn 6) Fahrkostenerstattung
- § 6 (Fn 3) Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
- § 7 (Fn 10) Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung
- § 8 (Fn 4) Übernachtungskostenerstattung
- § 9 (Fn 10) Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen
- § 10 Dienstgänge
- § 11 (Fn 7) Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
- § 12 (Fn 7) Erkrankung während einer Dienstreise
- § 13 Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen
- § 14 Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
- § 15 (Fn 5, 9) Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen
- § 16 (Fn 9) Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlaß
- § 17 (Fn 5, 9) Trennungsentschädigung
- § 18 (Fn 5, 9) Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz
- § 19 (Fn 9) Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts
- § 20 (Fn 5, 9) Verordnungsermächtigung
- § 21 (Fn 9) Verweisungen
- § 22 (Fn 8) (Fn 11) Inkrafttreten
Historisch:
Normüberschrift
Landesreisekostengesetz
(Landesreisekostengesetz - LRKG);
Gesetz zur Neufassung
Vom 16. Dezember 1998 (Fn 1)
(Artikel I des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes)
Das Landesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1974 (GV. NW. S. 214), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 464), erhält folgende Fassung:
Gesetz
über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen,
Beamten, Richterinnen und Richter
(Landesreisekostengesetz - LRKG)
§ 1 (Fn 7) Geltungsbereich
§ 1 (Fn 7)
Geltungsbereich
(1) Reisekostenvergütung wird gewährt den Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, den Richterinnen und Richtern des Landes sowie den zu diesen Dienstherren abgeordneten Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richtern.
(2) Die Reisekostenvergütung wird geleistet für Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen aus besonderem Anlass. Sie umfasst
1. Fahrkostenerstattung (§ 5),
2. Wegstreckenentschädigung, Mitnahmeentschädigung (§ 6),
3. Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung (§ 7),
4. Übernachtungskostenerstattung (§ 8),
5. Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen (§ 9),
6. Erstattung der Auslagen bei Dienstgängen (§ 10),
7. Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 14),
8. Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen (§ 15),
9. Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass (§ 16).
§ 2 (Fn 6) Begriffsbestimmungen
§ 2 (Fn 6)
Begriffsbestimmungen
(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes, die von der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch für den Einzelfall oder generell angeordnet oder genehmigt worden sind. Anordnungen oder Genehmigungen sind nicht erforderlich, wenn sie nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen der Dienstgeschäfte nicht in Betracht kommen; die oberste Dienstbehörde kann die Voraussetzungen näher bestimmen. Dienstreisen von Richterinnen und Richtern zur Wahrnehmung richterlicher Amtsgeschäfte bedürfen nicht der Anordnung oder Genehmigung. Als Dienstreisen gelten auch Reisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung der Abordnung sowie Reisen von einem dem vorübergehenden Aufenthalt dienenden Ort zum Dienstort.
(2) Dienstgänge sind Gänge oder Fahrten am Dienstort oder Wohnort zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte, die von der zuständigen Behörde für den Einzelfall oder generell angeordnet oder genehmigt worden sind. Dem Wohnort steht ein dem vorübergehenden Aufenthalt dienender Ort gleich. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Im Hinblick auf die Wirtschaftlichkeit des Verwaltungshandelns sollen für die Erledigung gleichartiger Dienstgeschäfte innerhalb eines zu bestimmenden räumlichen Bereichs generelle Genehmigungen von Dienstreisen oder Dienstgängen erteilt werden. In der generellen Genehmigung soll auch festgelegt werden, welches Beförderungsmittel grundsätzlich zu benutzen ist.
(4) Dienstort ist die Gemeinde, in der sich die Dienststätte der Dienstreisenden befindet. Dienststätte ist die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit einer Dienststelle, bei der die Dienstreisenden regelmäßig ihren Dienst zu versehen haben, beziehungsweise der Teil der Dienststelle, dem sie organisatorisch zugeordnet sind. Geschäftsort ist der Ort, an dem das auswärtige Dienstgeschäft zu erledigen ist.
(5) Bei Heim- und Telearbeitsplätzen gilt die zuständige Dienststelle als Dienststätte im Sinne dieses Gesetzes.
(6) Triftige Gründe im Sinne dieses Gesetzes sind dienstliche oder zwingende persönliche Gründe.
§ 3 (Fn 12) Anspruch auf Reisekostenvergütung
§ 3 (Fn 12)
Anspruch auf Reisekostenvergütung
(1) Dienstreisen und Dienstgänge dürfen nur durchgeführt werden, wenn der angestrebte Zweck nicht mit geringerem Kostenaufwand erreicht werden kann. Sie sind wirtschaftlich durchzuführen und zeitlich auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken. Dienstreisen und Dienstgänge sind - soweit nicht triftige Gründe entgegenstehen - vorrangig mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln durchzuführen.
(2) Die Planung und Durchführung von Dienstreisen hat unter Berücksichtigung erzielbarer Fahrpreisermäßigungen und sonstiger Vergünstigungen zu erfolgen.
(3) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen oder Dienstgängen zur Vereinfachung der Abrechnung anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.
(4) Die Reisekostenvergütung wird zur Abgeltung der dienstlich veranlassten, notwendigen Mehraufwendungen gewährt. Art und Umfang bestimmt ausschließlich dieses Gesetz. Die Reisekostenvergütung wird Dienstreisenden des Landes unbar auf das Bezügekonto gezahlt; § 6 des Landesbesoldungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(5) Erstattungen, die Dienstreisenden von dritter Seite ihres Amtes wegen für dieselbe Dienstreise geleistet werden, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.
(6) Für Dienstreisen und Dienstgänge im Rahmen einer auf Vorschlag, Verlangen oder Veranlassung der zuständigen Behörde wahrgenommenen Nebentätigkeit wird nach diesem Gesetz keine Reisekostenvergütung gewährt, soweit ein Anspruch auf Reisekostenvergütung aus der Nebentätigkeit besteht.
(7) Kehren Dienstreisende in ihre Wohnung zurück, obwohl ein Verbleiben am Geschäftsort geboten wäre, kann Reisekostenvergütung nur bis zur Höhe des Betrages gewährt werden, der ihnen beim Verbleiben am Geschäftsort zustehen würde. Bei der Ermittlung dieses Betrages werden ansonsten erforderliche Übernachtungskosten mit 200 v. H. der Pauschale nach § 8 Absatz 1 Satz 2 berücksichtigt.
(8) Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten schriftlich oder elektronisch beantragt wird. Die Frist beginnt mit dem Tage nach Beendigung der Dienstreise oder des Dienstganges, in den Fällen des § 9 Abs. 2 mit Ablauf des Tages, an dem die Dienstreise oder der Dienstgang beendet worden wäre. Dienstreisende können vor Antritt einer Dienstreise oder eines Dienstganges schriftlich erklären, dass sie keinen Antrag nach Satz 1 stellen; die Erklärung ist unwiderruflich.
(9) Die geltend gemachten Auslagen sind grundsätzlich durch Originalbelege nachzuweisen. Auf die Beifügung der Belege soll im Regelfall zunächst verzichtet werden. Die für die Abrechnung zuständigen Stellen können im Rahmen von Stichproben deren Vorlage bis zur abschließenden Bearbeitung verlangen. Werden diese Belege nicht innerhalb von drei Monaten nach Anforderung nachgereicht, ist der Antrag auf Erstattung insoweit zurück zu weisen.
§ 3a (Fn 8) Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 3a (Fn 8)
Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Reisestellen sind berechtigt, die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Dabei kann auf andere, bereits vorhandene Personaldatenbestände zurückgegriffen werden. Aus Personalakten dürfen Name, Dienststelle, dienstliche Kommunikationsadressen, Privatanschrift und Bankverbindung der Beschäftigten an die Reisestelle übermittelt werden.
(2) Die Einrichtung automatisierter Verfahren, die eine Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten durch Abruf ermöglichen, ist zulässig; dabei ist § 9 Absatz 3 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen anzuwenden. Dies gilt auch für automatisierte Abrufe der in Absatz 1 Satz 3 genannten Daten.
(3) Für regelmäßige Datenübermittlungen gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Für statistische Zwecke sind nur Auswertungen mit anonymisierten Daten zulässig.
§ 4 Dauer der Dienstreise
§ 4
Dauer der Dienstreise
(1) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststätte oder an einer anderen Stelle am Dienst- oder Wohnort angetreten oder beendet, tritt diese an die Stelle der Wohnung.
(2) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Dienststätte mindestens 30 Kilometer, wird bei Antritt oder Beendigung der Dienstreise an der Wohnung höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei Abreise oder Ankunft an der Dienststätte entstanden wäre. Dies gilt nicht bei täglich an den Wohnort zurückkehrenden Trennungsentschädigungsempfängern.
§ 5 (Fn 6) Fahrkostenerstattung
§ 5 (Fn 6)
Fahrkostenerstattung
(1) Bei Reisen mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden grundsätzlich nur die notwendigen Kosten der niedrigsten Klasse erstattet. Muss aus triftigen Gründen ein Schlafwagen benutzt werden, werden die hierfür notwendigen Kosten erstattet. Wird die Dienstreise aus triftigen Gründen mit einem Flugzeug durchgeführt, werden die Kosten der niedrigsten buchbaren Klasse ersetzt.
(2) Bei Vorliegen triftiger Gründe werden die Kosten der nächsthöheren Klasse erstattet.
(3) Fahrtkosten werden nicht erstattet, wenn eine unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit genutzt werden kann.
(4) Für Reisen, die mit anderen als regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt werden, darf keine höhere Kostenerstattung gewährt werden, als nach Absatz 1 Satz 1 vorgesehen; liegen triftige Gründe vor, werden die entstandenen notwendigen Kosten erstattet. Für die Benutzung privater Kraftfahrzeuge gilt § 6.
§ 6 (Fn 3) Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
§ 6 (Fn 3)
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung
(1) Stehen geeignete regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel nicht zur Verfügung oder liegen andere triftige Gründe für die Benutzung eines Kraftfahrzeugs vor, kann anstelle des Einsatzes von Dienst-, Miet- oder Car-Sharing-Fahrzeugen auch die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs im Einzelfall oder generell genehmigt werden. Hierfür wird eine Wegstreckenentschädigung von 30 Cent je Kilometer, für ein zweirädriges Kraftfahrzeug von 13 Cent je Kilometer gewährt. Mit diesen Pauschalsätzen sind die Kosten der Fahrzeugvollversicherung abgegolten.
(2) Für Strecken, die nicht aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt werden, wird eine pauschalierte Wegstreckenentschädigung gewährt, die bei Fahrleistungen bis 50 Kilometer 30 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 20 Cent, höchstens jedoch 100 € sowie für ein zweirädriges Kraftfahrzeug bei Fahrleistungen bis 50 Kilometer 13 Cent je Kilometer und für jeden weiteren Kilometer 10 Cent, höchstens jedoch 50 € beträgt. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Für Strecken, die mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt werden, wird eine Wegstreckenentschädigung von 6 Cent je Kilometer gewährt.
(4) Dienstreisenden, die aus dienstlichen Gründen Personen in einem privaten Kraftfahrzeug mitnehmen, wird eine Mitnahmeentschädigung von 2 Cent je Person und Kilometer gewährt. Werden Dienstreisende von einer im öffentlichen Dienst stehenden Person mitgenommen, die Anspruch auf Fahrkostenerstattung durch einen anderen Dienstherrn hat, erhalten sie Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen höchstens in Höhe der Mitnahmeentschädigung nach Satz 1. Bei Mitnahme durch eine nicht anspruchsberechtigte Person werden die entstandenen Auslagen nach § 5 Abs. 1 und 2, bei Vorliegen triftiger Gründe nach Absatz 1 Satz 2 erstattet.
(5) Werden aus dienstlichen Gründen Diensthunde oder Sachen, die erfahrungsgemäß eine übermäßige Abnutzung des Kraftfahrzeugs bewirken, mitgenommen, wird eine Entschädigung von 2 Cent je Kilometer gewährt.
§ 7 (Fn 10) Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung
§ 7 (Fn 10)
Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung
(1) Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für Verpflegung beträgt für jeden Kalendertag bei Abwesenheitszeiten
1. von 24 Stunden 24 Euro,
2. von weniger als 24 Stunden, aber mehr als 11 Stunden 12 Euro und
3. von mehr als 8 bis 11 Stunden 6 Euro.
Bei mehreren Dienstreisen an einem Kalendertag sind die Abwesenheitszeiten an diesem Tag zusammenzurechnen. Eine Dienstreise, die ab 16 Uhr begonnen und bis 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen. Für den An- und Abreisetag beträgt das Tagegeld, wenn der Dienstreisende an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet, ohne Rücksicht auf die Abwesenheitszeit jeweils 12 Euro.
(2) Wird den Dienstreisenden ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung zur Verfügung gestellt, ist
1. das Tagegeld
a) für das Frühstück um 20 Prozent und
b) für das Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent
des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag und
2. die Vergütung nach § 14
a) für das Frühstück um 15 Prozent und
b) für Mittag- und Abendessen um jeweils 25 Prozent.
zu kürzen. Das gilt auch, wenn von dritter Seite Verpflegung bereitgestellt
wird und das Entgelt hierfür in den erstattbaren
Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist.
(3) Soweit erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen (z.B. bei Dienstreisen innerhalb eines Amts- oder Dienstbezirks, bei bestimmten Dienstzweigen oder Dienstgeschäften, bei häufigen Dienstreisen an denselben Ort oder in denselben Bezirk, bei regelmäßiger Teilnahme an einer Kantinenverpflegung), wird nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde an Stelle des Tagegeldes nach Absatz 1 eine Aufwandsvergütung entsprechend dem notwendigen Verpflegungsmehraufwand gewährt.
§ 8 (Fn 4) Übernachtungskostenerstattung
§ 8 (Fn 4)
Übernachtungskostenerstattung
(1) Notwendige Übernachtungskosten werden erstattet. Ohne Nachweis wird bei einer notwendigen Übernachtung eine Pauschale in Höhe von 20 Euro gewährt. § 7 Absatz 3 gilt entsprechend. Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 20 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag (§ 7 Absatz 1) zu kürzen.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Unterkunft des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellt wird oder das Entgelt für sie in den erstattbaren Fahr- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Pauschale nach Absatz 1 Satz 2 wird nicht gewährt, wenn die Art des Dienstgeschäfts die Inanspruchnahme einer Unterkunft ausschließt oder Übernachtungskosten wegen der Benutzung von Beförderungsmitteln nicht entstehen. Die Vergütung nach § 14 ist bei unentgeltlicher Unterkunft um 35 Prozent zu kürzen.
§ 9 (Fn 10) Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen
§ 9 (Fn 10)
Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 8 zu erstatten sind, werden gemäß den Regelungen des § 3 Absatz 9 als Nebenkosten ersetzt.
(2) Wird eine Dienstreise oder ein Dienstgang aus triftigen Gründen nicht ausgeführt, werden die durch die Vorbereitung entstandenen notwendigen, nach diesem Gesetz berücksichtigungsfähigen Auslagen erstattet.
§ 10 Dienstgänge
§ 10
Dienstgänge
Bei Dienstgängen werden Fahrkostenerstattung (§ 5), Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6), Tagegeld oder Aufwandsvergütung (§ 7) sowie Nebenkostenerstattung (§ 9) gewährt.
§ 11 (Fn 7) Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
§ 11 (Fn 7)
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
(1) Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung – auch vor dem Wirksamwerden der Ernennung –, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht; § 8 ist anzuwenden. Bei Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht.
(2) Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung – auch vor dem Wirksamwerden der Ernennung – wird höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die bei einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort zustünde. Bei der Einstellung von Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst dürfen nur die Fahrkosten (§ 5) erstattet werden.
(3) Bei einer Dienstreise an den Wohnort werden für die Dauer des Aufenthalts am Wohnort keine Übernachtungskosten und für die Aufenthaltsdauer in der eigenen Wohnung keine Tagegelder gewährt.
§ 12 (Fn 7) Erkrankung während einer Dienstreise
§ 12 (Fn 7)
Erkrankung während einer Dienstreise
Ist bei einer Erkrankung eine Rückkehr an den Wohnort nicht möglich, wird die Reisekostenvergütung weiter gewährt. Bei Aufnahme in ein Krankenhaus wird für jeden vollen Kalendertag des Krankenhausaufenthalts nur Ersatz der notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am Geschäftsort gewährt. Für die Besuchsreise eines Angehörigen gelten die Regelungen über die Kostenerstattung für Heimfahrten nach der Rechtsverordnung zu § 17 Absatz 1 entsprechend.
§ 13 Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen
§ 13
Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen
(1) Wird die Dienstreise mit einer privaten Reise verbunden, ist die Reisekostenvergütung so zu bemessen, als ob nur die Dienstreise durchgeführt worden wäre. Die Reisekostenvergütung darf die nach dem tatsächlichen Reiseverlauf entstandenen Kosten nicht übersteigen.
(2) Wird auf besondere Anordnung oder Genehmigung der zuständigen Behörde eine Dienstreise vom Urlaubsort aus durchgeführt, tritt abweichend von Absatz 1 Satz 1 der Urlaubsort an die nach § 4 maßgebliche Stelle. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die Dienstreise erst nach dem Ende des Urlaubs anzutreten, wird Reisekostenvergütung vom Urlaubsort zum Geschäftsort und vom Geschäftsort zu der nach § 4 maßgeblichen Stelle unter Anrechnung der Fahrkosten oder Wegstreckenentschädigung für die kürzeste Reisestrecke vom letzten Urlaubsort zu der nach § 4 maßgeblichen Stelle gewährt.
(3) Wird aus dienstlichen Gründen die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs angeordnet, wird für die Rückreise vom letzten Urlaubsort zu der nach § 4 maßgeblichen Stelle Reisekostenvergütung (§ 1 Abs. 2) gewährt. Sonstige Aufwendungen der Dienstreisenden und der sie begleitenden Personen, die durch die vorzeitige Beendigung eines Urlaubs verursacht worden sind, werden in angemessenem Umfang erstattet. Dies gilt entsprechend für die Fahrkosten und Wegstreckenentschädigung der Hinreise.
§ 14 Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
§ 14
Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
Dauert der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als 14 Tage, wird vom 15. Tage an die gleiche Vergütung gezahlt, die von diesem Tage an bei einer Abordnung zu zahlen wäre (Trennungsentschädigung); die §§ 7 und 8 werden insoweit nicht angewandt. Zu den Aufenthaltstagen rechnen alle Tage zwischen Hin- und Rückreisetag. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann in besonderen Fällen abweichend von Satz 1 die Reisekostenvergütung nach den §§ 7 und 8 weiter bewilligen.
§ 15 (Fn 5, 9) Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen
§ 15 (Fn 5, 9)
Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen
Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht eintägige Dienstreisen in ausländische Grenzorte.
§ 16 (Fn 9) Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlaß
§ 16 (Fn 9)
Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlaß
Bei Reisen zum Zwecke der Fortbildung, die teilweise in dienstlichem Interesse liegen, und bei Reisen zum Zwecke der Ausbildung können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde die notwendigen Auslagen bis zur Höhe der bei Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.
§ 17 (Fn 5, 9) Trennungsentschädigung
§ 17 (Fn 5, 9)
Trennungsentschädigung
(1) Bei Abordnungen aus dienstlichen Gründen an einen Ort außerhalb des Dienst- oder Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung wird für die dadurch entstehenden notwendigen Auslagen Trennungsentschädigung gewährt. Der Abordnung stehen eine vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle sowie eine Zuweisung nach § 20 Beamtenstatusgesetz gleich.
(2) Werden Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst einer anderen Dienststelle zur weiteren Ausbildung zugewiesen, so können die ihnen dadurch entstehenden Mehraufwendungen ganz oder teilweise erstattet werden.
(3) Absatz 1 gilt entsprechend für Abordnungen ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zwischen Inland und Ausland.
§ 18 (Fn 5, 9) Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz
§ 18 (Fn 5, 9)
Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz
Beschäftigte im Gerichtsvollzieher- und im Justizvollstreckungsdienst erhalten bei Dienstreisen und Dienstgängen in Vollstreckungsangelegenheiten eine Wegstreckenentschädigung für jede Amtshandlung.
§ 19 (Fn 9) Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden
und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts
§ 19 (Fn 9)
Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden
und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts
Soweit dieses Gesetz der obersten Dienstbehörde gestattet, ihre Befugnisse zu übertragen, gelten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden für die Übertragung die Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts. Dies gilt entsprechend für die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
§ 20 (Fn 5, 9) Verordnungsermächtigung
§ 20 (Fn 5, 9)
Verordnungsermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, unter Beachtung der Grundsätze dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Reisekostenvergütung bei Auslandsdienstreisen (§ 15) zu erlassen sowie Umfang und Höhe der Trennungsentschädigung in den Fällen des § 17 und die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 18 festzulegen.
§ 21 (Fn 9) Verweisungen
§ 21 (Fn 9)
Verweisungen
Ist in Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf Vorschriften und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften und Bezeichnungen dieses Gesetzes.
§ 22 (Fn 8) (Fn 11) Inkrafttreten
§ 22 (Fn 8) (Fn 11)
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
(Fn 2)
GV. NW. 1998 S. 738, in Kraft getreten am 1 Januar 1999, geändert durch VO v. 8.3.2000 (GV. NRW. S. 222), Artikel 8 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), 6.6.2002 (GV. NRW. S. 178); Art. I des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 3. Dezember 2004; Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010; Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 1. Januar 2014; Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. Aufgehoben durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367), in Kraft
getreten am 1. Januar 202. |
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§ 23 angefügt durch Art. I des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 3. Dezember 2004; aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. |
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§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. |
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§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. |
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§§ 16, 18, 19 und 21 geändert durch Art. I des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 684); in Kraft getreten am 3. Dezember 2004. |
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§ 2 und § 5 (neu gefasst) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. |
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§ 1, § 11 und § 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. |
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§ 3a und § 22 neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. |
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§ 15 aufgehoben, § 16 (alt) umbenannt in § 15 (neu) und geändert, § 17 (alt) umbenannt in § 16 (neu) und geändert, § 18 (alt) umbenannt in § 17 (neu) und neu gefasst, § 19 (alt) umbenannt in § 18 (neu) und geändert, § 20 (alt) umbenannt in § 19 (neu), § 21 (alt) umbenannt in § 20 (neu) und neu gefasst, § 22 (alt) umbenannt in § 21 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 760), in Kraft getreten am 1. Januar 2010. |
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§ 7 und § 9 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. |
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§ 22 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 1. Januar 2014. |
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§ 3 zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016. |
Normverlauf ab 2000:
- Fassung vom 01.01.2000 bis 31.03.2000
- Fassung vom 01.04.2000 bis 31.12.2001
- Fassung vom 01.01.2002 bis 30.06.2002
- Fassung vom 01.07.2002 bis 02.12.2004
- Fassung vom 03.12.2004 bis 31.12.2009
- Fassung vom 01.01.2010 bis 31.12.2013
- Fassung vom 01.01.2014 bis 30.06.2016
- Fassung vom 01.07.2016 bis 01.01.2022