Historische SGV. NRW.
Historisch: Ordnungsbehördliche Verordnung über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde (Landeshundeverordnung - LHV NRW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Anwendungsbereich und Meldepflicht
- § 2 Begriffsbestimmungen
- § 3 Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1 Satz 1
- § 4 Voraussetzungen für das Halten,
die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden
der Anlagen 1 und 2 sowie von gefährlichen Hunden - § 5 Zuverlässigkeit
- § 6 Halten gefährlicher Hunde und von Hunden der Anlagen 1 und 2
- § 7 Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde
sowie von Hunden der Anlagen 1 und 2 - § 8 Zuständigkeiten
- § 9 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
- § 10 Ordnungswidrigkeiten
- § 11 Kommunale Rechtsvorschriften
- § 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
Historisch:
Normüberschrift
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten bestimmter Hunde
(Landeshundeverordnung - LHV NRW)
Vom 30. Juni 2000 (Fn 1)
Aufgrund des § 26 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115), wird für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit dem Innenministerium verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich und Meldepflicht
§ 1
Anwendungsbereich und Meldepflicht
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Hunden, die ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder aber ein Gewicht von mindestens 20 kg erreichen. Darüber hinaus gilt diese Verordnung für das Halten, die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden, die die Kriterien nach § 2 erfüllen, sowie ferner für Hunde der Rassen der Anlagen 1 und 2 oder Kreuzungen der darin genannten Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen, unabhängig von deren Größe oder Gewicht.
(2) Das Halten eines Hundes im Sinne von Absatz 1 ist der zuständigen Behörde vom Halter anzuzeigen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2
Begriffsbestimmungen
Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
a) Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,
b) Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,
c) Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,
d) Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.
§ 3 Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1 Satz 1
§ 3
Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1 Satz 1
(1) Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierärztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.
(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten
a) Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben,
b) Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,
c) Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein Führungszeugnis vorzulegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister).
(4) Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden.
(5) Für Hunde im Sinne dieser Verordnung muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.
(6) Jeder Hund im Sinne dieser Verordnung ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zuständigen Behörde vom Halter mitzuteilen.
§ 4 Voraussetzungen für das Halten, R>die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden R>der Anlagen 1 und 2 sowie von gefährlichen Hunden
§ 4
Voraussetzungen für das Halten,
die Zucht, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden
der Anlagen 1 und 2 sowie von gefährlichen Hunden
(1) Das Halten, die Ausbildung und das Abrichten von Hunden der Anlagen 1 und 2, von Kreuzungen der darin genannten Rassen, von Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sowie von gefährlichen Hunden im Sinne des § 2 bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird der antragstellenden Person nur erteilt, wenn
1. sie das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2. sie ihre Sachkunde gegenüber der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes zuständigen Behörde nachgewiesen hat,
3. sie die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
4. die der Zucht, der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von Mensch oder Tier nicht gefährdet wird,
5. die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3, 5 und 6 erfüllt sind.
(3) Haltern von Hunden im Sinne des § 2 Buchstabe a oder der Anlage 1 wird die Erlaubnis darüber hinaus nur erteilt, wenn ein überwiegendes besonderes Interesse für das Halten, die Ausbildung oder das Abrichten nachgewiesen wird. Ein überwiegendes besonderes Interesse kann insbesondere dann vorliegen, wenn es der Bewachung eines gefährdeten Besitztums dient.
(4) Die Erlaubnis soll befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und kann insbesondere mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage kann auch die Verpflichtung zur Unfruchtbarmachung aufgrund des Gutachtens des beamteten Tierarztes sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung der Erlaubnis nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach Erteilung der Erlaubnis entfallen ist.
(5) Die Zucht mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 und mit Hunden der Anlage 1 ist verboten.
§ 5 Zuverlässigkeit
§ 5
Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 3) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
b) wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder
c) wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
a) gegen die Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung verstoßen haben,
b) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind,
c) trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
d) wahrheitswidrig eine Erklärung im Sinne des § 3 Abs. 2 Buchstabe a abgegeben haben.
§ 6 Halten gefährlicher Hunde und von Hunden der Anlagen 1 und 2
§ 6
Halten gefährlicher Hunde und von Hunden der Anlagen 1 und 2
(1) Gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(2) Innerhalb befriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können.
(3) Außerhalb befriedeten Besitztums, bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und in deren Treppenhäusern, auf öffentlichen Straßen und Plätzen, in öffentlichen Verkehrsmitteln und in öffentlichen Räumen sind gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen an der Leine zu führen. Darüber hinaus müssen sie einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung tragen. Der Halter oder eine andere Aufsichtsperson muss von der körperlichen Konstitution her in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten; die Leine muss so beschaffen sein, dass der Hund sicher gehalten werden kann. Eine andere Aufsichtsperson als der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Die zuständige Behörde kann für Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen - sofern diese nicht die Kriterien des § 2 erfüllen - Ausnahmen von Absatz 3 Satz 1 und 2 zulassen, wenn der Hundehalter nachweist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
§ 7 Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde R>sowie von Hunden der Anlagen 1 und 2
§ 7
Untersagung der Haltung gefährlicher Hunde
sowie von Hunden der Anlagen 1 und 2
(1) Die zuständige Behörde hat das Halten eines gefährlichen Hundes und von Hunden der Anlagen 1 und 2 zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 nicht erfüllt werden oder dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht.
(2) Eine Untersagung nach Absatz 1 sowie andere nach Maßgabe des Ordnungsbehördengesetzes im Einzelfall getroffene Anordnungen zur Gefahrenabwehr, wie Verhaltenstherapierung, Unfruchtbarmachung, Unterbringung in einem Tierheim, Sicherstellung und Einschläferung sind unter Beachtung tierschutzrechtlicher Vorschriften unabhängig davon zulässig, ob eine Erlaubnis nach § 4 beantragt oder erteilt worden ist.
(3) Das Halten eines Hundes im Sinne von § 2 oder im Sinne der Anlagen 1 oder 2 kann auch untersagt werden, weil eine Erlaubnis nach § 4 nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist beantragt wurde oder danach nicht erteilt wurde.
§ 8 Zuständigkeiten
§ 8
Zuständigkeiten
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 9 Ausnahmen vom Anwendungsbereich
§ 9
Ausnahmen vom Anwendungsbereich
Diese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden und Gemeindeverbände keine Anwendung.
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 1 Abs. 2 das Halten eines Hundes nicht anzeigt,
2. entgegen § 3 Abs. 1 einen Hund hält, ohne die erforderliche Sachkunde nachzuweisen,
3. entgegen § 3 Abs. 2 Buchstabe a wahrheitswidrig eine Erklärung abgibt,
4. entgegen § 3 Abs. 4 Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nicht angeleint führt,
5. entgegen § 3 Abs. 5 keine Haftpflichtversicherung nachweist,
6. entgegen § 3 Abs. 6 einen Hund nicht dauerhaft per Mikrochip kennzeichnet,
7. entgegen § 4 Abs. 5 mit gefährlichen Hunden im Sinne von § 2 oder Hunden der Anlage 1 züchtet,
8. entgegen § 6 Abs. 2 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen innerhalb befriedeten Besitztums nicht so hält, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können,
9. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 gefährliche Hunde und Hunde der Anlagen 1 und 2, Kreuzungen der darin genannten Rassen, Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen nicht an der Leine führt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 gefährlichen Hunden und Hunden der Anlagen 1 und 2 sowie Nachkommen aus Kreuzungen mit den darin genannten Rassen oder Mischlingen keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung aufsetzt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark (1.022 EURO) geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die örtliche Ordnungsbehörde.
§ 11 Kommunale Rechtsvorschriften
§ 11
Kommunale Rechtsvorschriften
Kommunale Rechtsvorschriften über das Halten von Hunden einschließlich von Anleingeboten bleiben unberührt, soweit diese Vorschriften nicht gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung besonders betreffen.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
§ 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ordnungsbehördliche Verordnung über die Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde (GefHuVO NRW) vom 21. September 1994 (GV. NRW. S. 1086) außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten in Kraft
a) § 1 Abs. 2 für die in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
b) § 3 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 am 1. Januar 2002,
c) § 10 Abs. 1 Nr. 1 für die in § 1 Abs.1 Satz 1 genannten Hunde ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung,
d) § 10 Abs. 1 Nr. 2 am 1. Januar 2002,
e) § 10 Abs. 1 Nr. 3 am 1. Januar 2002,
f) § 10 Abs. 1 Nr. 5 am 1. Januar 2002,
g) § 10 Abs. 1 Nr. 6 am 1. Januar 2002,
(3) Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 Buchstabe a gelten für Personen, die am 1. Januar 2002 Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 seit mehr als drei Jahren halten.
(4) § 4 Abs. 3 gilt nicht im Hinblick auf Hunde nach § 2 Buchstabe a oder Anlage 1, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung von einer bestimmten Person gehalten werden.
Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen
Fn 1 | GV. NRW. 2000 S. 518b.Aufgehoben durch Gesetz vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. Januar 2003. |
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