Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Regelung der Berufsanerkennung für nichtakademische Heilberufe nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige (Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz – BerufsanDG-NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz zur Regelung der Berufsanerkennung für nichtakademische Heilberufe
nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige
(Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz – BerufsanDG-NRW)

Vom 20. November 2007 (Fn 1)

(Artikel 2 des Gesetzes zur Regelung der Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger
für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe und zur Änderung
anderer Gesetze und Verordnungen vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572))

§ 1
Anerkennungsbedingungen

(1) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), mit einem fachbezogenen Diplom, einem Prüfungszeugnis oder einem sonstigen fachlichen Aus- oder Weiterbildungsnachweis, erhalten auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach den Berufsgesetzen nach Absatz 2, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist und sie über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Satz 1 gilt auch für Angehörige eines Drittstaates. Bestehen wesentliche Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der deutschen Aus- oder Weiterbildung, ist ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung durchzuführen. Die Antrag stellende Person hat die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang und einer Eignungsprüfung. Für Angehörige eines Drittstaates ist eine Eignungsprüfung durchzuführen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist oder sie nur mit unangemessenem zeitlichem oder sächlichem Aufwand feststellbar ist. Vor Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung ist zu prüfen, ob die von der Antrag stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in den europäischen Staaten erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied ganz oder teilweise ausgleichen können. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Anerkennungsverfahren und die Ausgleichsmaßnahmen für die Berufe nach Absatz 2 und sonstige reglementierte nichtakademische Gesundheitsberufe, die Verwaltungszusammenarbeit der zuständigen Behörde mit den zuständigen Behörden der europäischen Staaten und die Berichtspflicht der zuständigen Behörden gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit zur Weiterleitung an die Kommission zu regeln.

(2) Absatz 1 findet auf die nachstehenden Gesetze und Verordnungen Anwendung:

1. Gesetz über die Ermächtigung zum Erlass von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342),

2. Weiterbildungsgesetz Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege (WGAuGuKrpfl) vom 24. April 1990 (GV. NRW. S. 270),

3. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Beruf der Krankenpflegehelfer/innen (KrPflhiAPrV) vom 28. November 2003 (GV. NRW. S. 734),

4. Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern in der Intensivpflege und Anästhesie (WeiVIAPfl) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 305),

5. Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für Krankenhaushygiene – Hygienefachkraft (WeiVHygPfl) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 315),

6. Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern, Fachaltenpflegerinnen und -pflegern in der Psychiatrie (WeiVPsy) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 323),

7. Weiterbildungs- und Prüfungsordnung zu Fachgesundheits- und Krankenpflegerinnen, -pflegern, Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen, -pflegern für den Operationsdienst (WeiV-OP) vom 11. April 1995 (GV. NRW. S. 296),

8. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Altenpflegehilfeausbildung (APRO-APH) vom 23. August 2006 (GV. NRW. S. 404),

in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Spezialisierte Krankenschwestern und -pfleger, die keine Ausbildung für die allgemeine Pflege absolviert haben, sind berechtigt, ihre ausländische Berufsbezeichnung zu führen. Für Personen, die eine Erlaubnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung gemäß den Fachweiterbildungsregelungen nach Absatz 2 Nrn. 4 bis 7 beantragen, gelten die Voraussetzungen als erfüllt, wenn

1. sie in einem anderen europäischen Staat eine Ausbildung als Gesundheits- und Krankenpflegerin oder als Gesundheits- und Krankenpfleger, die für die allgemeine Pflege verantwortlich sind, abgeschlossen haben und nach § 2 Abs. 3 und 4 sowie § 25 Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung nachweisen und

2. die Gleichwertigkeit des Weiterbildungsstandes gegeben ist.

Eine außerhalb der Bundesrepublik erworbene abgeschlossene Weiterbildung auf der Grundlage einer Altenpflegeausbildung ist anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. Die Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn die Antrag stellende Person in einem anderen europäischen Staat eine einschlägige Weiterbildung abgeschlossen hat, sofern die Aus- und die Weiterbildung im Herkunftsstaat keine wesentlichen Unterschiede im Vergleich zu der Altenpflegeausbildung nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (Altenpflegegesetz – AltPflG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690) und zu der Weiterbildungs- und Prüfungsordnung nach Absatz 2 Nr. 6 hinsichtlich ihrer Dauer oder Inhalte aufweisen.

(4) Absatz 1 gilt für eine von Staatsangehörigen eines europäischen Staates in einem Drittland abgeschlossene und durch einen anderen europäischen Mitgliedstaat anerkannte Aus- oder Weiterbildung, wenn drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des europäischen Staates, der die Aus- oder Weiterbildung anerkannt hat, durch diesen bescheinigt wird.

§ 2
Dienstleistungsfreiheit

(1) Antrag stellende Personen europäischer Staaten sind berechtigt, vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in den Berufen nach § 1 Abs. 2 und sonstigen reglementierten nichtakademischen Gesundheitsberufen zu erbringen, wenn die Antrag stellende Person

a) zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem anderen europäischen Staat niedergelassen ist oder

b) diesen Beruf mindestens zwei Jahre in Vollzeit während der vorhergehenden zehn Jahre in einem anderen europäischen Staat ausgeübt hat und der Beruf dort nicht reglementiert ist und

c) die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und die erforderliche Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht.

In die Beurteilung nach Satz 1 erster Halbsatz sind die Dauer, Häufigkeit, regelmäßige Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistung einzubeziehen.

(2) Dienstleistende unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen wie vergleichbare deutsche Berufsangehörige.

§ 3
Fortbildung

Eine Fortbildungspflicht besteht gemäß Artikel 22 Buchstabe b) Richtlinie 2005/36/EG für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Fortbildung zu bestimmen.

§ 4
Führen der Berufsbezeichnung und akademischer Titel,
Prüfung der Sprachkenntnisse

(1) Personen, die einen reglementierten Beruf gemäß § 1 Abs. 2 ausüben dürfen und nicht unter § 2 fallen, führen die deutsche Berufsbezeichnung.

(2) Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach den bundes- und landesrechtlichen Aus- und Weiterbildungsregelungen wird erteilt, wenn die Antrag stellende Person die Voraussetzungen nach den Berufsgesetzen erfüllt und die deutsche Sprache im Bereich der allgemeinen Umgangssprache und der erforderlichen Fachsprache in Wort und Schrift ausreichend beherrscht. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Prüfung der Sprachkenntnisse in den Berufen nach § 1 Abs. 2, den nichtakademischen Heilberufen nach Bundesrecht und sonstigen reglementierten nichtakademischen Gesundheitsberufen zu bestimmen.

(3) Personen aus europäischen Staaten sind berechtigt, den akademischen Titel des anderen europäischen Staates und gegebenenfalls die entsprechende Abkürzung in der Sprache des anderen Staates zu führen.

§ 5
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft
Forschung und Technologie

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugleich für den
Minister für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Justizministerin

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.
Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 930), in Kraft getreten am 31. Dezember 2014.



Normverlauf ab 2000: