Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Durchführung des Meldeverfahrens nach § 18 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (DVMeld-ÖGDG-NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zur Durchführung des Meldeverfahrens
nach § 18 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
(DVMeld-ÖGDG-NRW)

Vom 20. November 2007 (Fn 1)

(Artikel 6 des Gesetzes zur Regelung der Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger
für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe und zur Änderung
anderer Gesetze und Verordnungen vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572))

Aufgrund des § 18 Abs. 3 Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGDG NRW) vom 25. November 1997 (GV. NRW. S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 190), wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt das Meldeverfahren für Angehörige der nichtakademischen Heilberufe, die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und für Arbeitgeber, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen wollen. Sie regelt auch das Meldeverfahren für Dienstleistende nach Artikel 5 Richtlinie 2005/36/EG, die zur Erbringung von Dienstleistungen von einem anderen europäischen Staat in den Zuständigkeitsbereich dieses Gesetzes wechseln.

§ 2
Unterlagen

Angehörige der nichtakademischen Heilberufe, die ihren Beruf selbstständig ausüben wollen und Arbeitgeber, die Angehörige dieser Berufe beschäftigen wollen, sind verpflichtet, vor erstmaliger Ausübung der beruflichen Tätigkeit dem Kreis oder der kreisfreien Stadt als zuständiger Behörde eine beglaubigte Kopie der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung und einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit vorzulegen. Sie sind verpflichtet, der zuständigen Behörde den Beginn und die Beendigung der beruflichen Tätigkeit zu melden.

§ 3
Dienstleistung

(1) Soweit Dienstleistungen erstmals erbracht werden oder sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bisher bescheinigten Situation ergibt, ist die dienstleistende Person verpflichtet, folgende Dokumente beizufügen:

a) einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit;

b) eine Bescheinigung darüber, dass die dienstleistende Person in dem anderen europäischen Staat rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen ist und dass ihr die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

c) einen Berufsqualifikationsnachweis;

d) einen Nachweis darüber, dass die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang in Vollzeit ausgeübt wurde, wenn der Beruf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist;

e) einen Nachweis über den Beginn und über die Beendigung der beruflichen Tätigkeit.

(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des europäischen Staates der Niederlassung der Dienstleistenden erbracht, sofern für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung existiert. Die Berufsbezeichnung wird in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des europäischen Staates geführt, und zwar so, dass keine Verwechslung mit den Berufsbezeichnungen nach Landes- oder Bundesrecht möglich ist. Falls die genannte Berufsbezeichnung in dem anderen europäischen Staat nicht existiert, geben Dienstleistende ihren Ausbildungsnachweis in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsstaates an.

(3) Vor der ersten Erbringung einer Dienstleistung von Angehörigen reglementierter Gesundheitsberufe, die nicht dem Grundsatz der automatischen Anerkennung nach Titel III Kapitel III Richtlinie 2005/36/EG unterliegen, soll die zuständige Behörde die Berufsqualifikationen der dienstleistenden Person nachprüfen. Sie soll die dienstleistende Person innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung und der erforderlichen Unterlagen über das Ergebnis der Nachprüfung unterrichten. Sollten Schwierigkeiten auftreten, die zu einer Verzögerung führen könnten, unterrichtet die zuständige Behörde die dienstleistende Person innerhalb eines Monats über die Gründe für diese Verzögerung und über den Zeitplan für eine Entscheidung, die vor Ablauf des zweiten Monats ab Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen muss. Besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der beruflichen Qualifikation der dienstleistenden Person und der landesrechtlichen Aus- oder Weiterbildung und ist dieser so groß, dass die Ausübung dieser Tätigkeit eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt, ist die dienstleistende Person verpflichtet, nachzuweisen, insbesondere durch eine Eignungsprüfung, dass sie die fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat. Ist die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben, erhält die dienstleistende Person die Erlaubnis zur Führung der entsprechenden Berufsbezeichnung nach Landes- oder Bundesrecht und erbringt die Dienstleistung abweichend von Absatz 2 unter dieser Berufsbezeichnung. In jedem Fall muss die Erbringung der Dienstleistung innerhalb des Monats erfolgen können, der auf der nach Satz 3 getroffenen Entscheidung folgt. Bleibt eine Reaktion der zuständigen Behörde innerhalb der vorgegebenen Fristen aus, darf die Dienstleistung erbracht werden.

(4) Die zuständige Behörde soll von der zuständigen Behörde des anderen europäischen Staates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und die gute Führung der dienstleistenden Person anfordern sowie Informationen darüber, die sich auf die Ausübung des Berufes ausüben können, z.B. über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden.

(5) Die zuständige Behörde sorgt für den Austausch aller Informationen, die im Falle von Beschwerden eines Dienstleistungsempfängers gegen Dienstleistende für ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren erforderlich sind. Sie unterrichtet den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Beschwerde. Wird beim Erbringen der Dienstleistung gegen die Rechte und Pflichten nach den in § 1 Abs. 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz aufgeführten beruferechtlichen Regelungen verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des europäischen Herkunftsmitgliedstaates dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.

§ 4
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das für Gesundheit zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft
Forschung und Technologie

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugleich für den
Minister für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Justizministerin

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.

Aufgehoben durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 160).



Normverlauf ab 2000: