Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Durchführung der Prüfung von Sprachkenntnissen nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe (DV-Sprachprüf-NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zur Durchführung der Prüfung von Sprachkenntnissen
 nach der Richtlinie 2005/36/EG
und für Drittstaatenangehörige für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe
(DV-Sprachprüf-NRW)

Vom 20. Novermber 2007 (Fn 1)

(Artikel 7 des Gesetzes zur Regelung der Berufsanerkennung EU- und Drittstaatenangehöriger
für den Bereich der nichtakademischen Heilberufe und zur Änderung
anderer Gesetze und Verordnungen vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572))

Aufgrund des § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Berufsanerkennung für nichtakademische Heilberufe nach der Richtlinie 2005/36/EG und für Drittstaatenangehörige (Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz – BerufsanDG-NRW) vom 20. November 2007 (GV. NRW. S. 572) wird verordnet:

§ 1
Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt die Durchführung der Prüfung der für die vorübergehende Dienstleistung und zeitlich nicht eingeschränkten Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse der bundesrechtlich geregelten nichtakademischen Heilberufe sowie für die in § 1 Abs. 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz und sonstigen reglementierten nichtakademischen Gesundheitsberufe.

§ 2
Sprachprüfung

(1) Eine Sprachprüfung soll nur dann erfolgen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache in Wort und Schrift in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache gegeben sind.

(2) Durch die Sprachprüfung soll die Antrag stellende Person nachweisen, dass eine für die Berufsausübung ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift in den Bereichen Umgangs- und Fachsprache gegeben ist, so dass sie insbesondere

1. mit Ärztinnen und Ärzten sowie mit Patientinnen und Patienten kommunizieren und ein an der erforderlichen Behandlung orientiertes angemessenes Gespräch führen kann;

2. sich mit Verwaltungsbehörden verständigen kann und die geltenden Berufsregeln und Rechtsvorschriften versteht;

3. administrative Aufgaben erfüllen und

4. durchzuführende Maßnahmen nach dem Stand der Wissenschaft dokumentieren kann.

(3) Die Sprachprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Sie soll bis zu einer Stunde dauern und folgende Aufgabenbereiche umfassen:

1. Verstehen und Verarbeiten eines Gesprächsverlaufs;

2. Verstehen und Bearbeiten eines Fachtextes und

3. Vorgabenorientierte Textwiedergabe und Dokumentation von Leistungen.

Die Leistungen werden danach bewertet, ob die gestellte Aufgabe vollständig und angemessen erfüllt wurde. Es wird lediglich die Feststellung getroffen, dass der Nachweis der für die Berufsausübung ausreichenden Kenntnis der deutschen Sprache erbracht oder nicht erbracht wurde.

§ 3
Zuständige Behörden

Zuständig für die Durchführung der Sprachprüfung sind

a) die Kreise und kreisfreien Städte,

b) für den Bereich der Altenpflege und der Altenpflegehilfe die Bezirksregierung.

§ 4
Inkrafttreten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Das für Gesundheit zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012 über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft
Forschung und Technologie

Der Finanzminister

Der Innenminister

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugleich für den
Minister für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Die Justizministerin

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007.
Aufgehoben durch Verordnung vom 7. August 2023 (GV. NRW. S. 1034), in Kraft getreten am 26. August 2023.



Normverlauf ab 2000: