Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Krankenpflege, in der Hebammenkunde, der Logopädie, der Ergotherapie und der Physiotherapie


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Durchführung von Modellvorhaben
zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und
Krankenpflege, in der Hebammenkunde, der Logopädie,
der Ergotherapie und der Physiotherapie

Vom 25. Februar 2010 (Fn 1) (Fn 2)

Auf Grund des § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Ermächtigung zum Erlaß von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Berufe des Gesundheitswesens und der Familienpflege und zur Durchführung von Modellvorhaben nach dem Krankenpflegegesetz, dem Altenpflegegesetz, den Berufsgesetzen der Hebammen, Logopäden, Ergotherapeuten und Physiotherapeuten (Gesundheitsfachberufeweiterentwicklungsgesetz – GBWEG) vom 6. Oktober 1987 (GV. NRW. S. 342), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 126), wird nach Anhörung des für Gesundheit zuständigen Ausschusses des Landtags verordnet:

§ 1
Ziele

Modellvorhaben im Sinne dieser Verordnung dienen der Erprobung von Ausbildungsangeboten zur Weiterentwicklung der Berufe in der Alten- und Gesundheits- und Krankenpflege, des Hebammenwesens, der Logopädie, der Ergo- und Physiotherapie nach den

§§ 4 Absatz 6 und 7 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 12b des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), und

§ 4 Absatz 6 und 7 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 1990), sowie

§ 6 Absatz 3 Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158),

§ 4 Absatz 5 Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158),

§ 4 Absatz 5 Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158) und

§ 9 Absatz 2 Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. September 2009 (BGBl. I S. 3158).

§ 2
Genehmigung von Modellvorhaben

(1) Genehmigungsfähig sind Modellvorhaben, bei denen eine Hochschule ganz oder teilweise an die Stelle der staatlich anerkannten Fachschulen des Gesundheitswesens tritt und das Ausbildungsziel nicht gefährdet wird. Modellvorhaben in der Alten- und Krankenpflege können generalistisch ausgerichtet werden.

(2) Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass durch die Durchführung des besonderen Versuchskonzeptes neue Erkenntnisse zur Weiterentwicklung der Gesundheitsfachberufe zu erwarten sind und der Modellträger die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung des Modellversuchs bietet. Von einer ordnungsgemäßen Durchführung kann dann ausgegangen werden, wenn der Modellträger folgende Anforderungen erfüllt:

1. Vorliegen der personellen, institutionellen, räumlichen und apparativen Möglichkeiten zur Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts und zur
Begleitung der praktischen Ausbildung bei den Kooperationspartnern,

2. Fachexpertise im Bereich des jeweiligen Gesundheitsfachberufes,

3. Sicherstellung der Finanzierung des Modellvorhabens,

4. Hinreichende Anzahl von Kooperationspartnern bzw. Ausbildungsträgern für die Durchführung der praktischen Ausbildungsanteile und

5. Sicherstellung der wissenschaftlichen Begleitung und ordnungsgemäßen Evaluation des Modellvorhabens entsprechend den vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger 2009, S. 4052 f. hierzu veröffentlichten Richtlinien.

(3) Modellträger im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Hochschulen. Die Hochschule trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Die Abschnitte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung sind inhaltlich und organisatorisch aufeinander abzustimmen.

(4) Der Modellträger legt mit dem Antrag auf Genehmigung des Modellvorhabens geeignete Unterlagen zur Beurteilung des Studiengangskonzeptes im Hinblick auf die Berufsgesetze vor. Der Antrag auf berufsrechtliche Genehmigung des Modellvorhabens ist spätestens mit der Einleitung des Akkreditierungsverfahrens einzureichen. Ausnahmen hierzu können in begründeten Einzelfällen durch das Ministerium zugelassen werden.

(5) Die Genehmigung der Modellvorhaben erteilt das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium unter den näheren Voraussetzungen dieser Verordnung. Diese Genehmigung wird nicht durch ein erfolgreich durchgeführtes Akkreditierungsverfahren ersetzt.

§ 3
Qualifikation des Lehrpersonals

Die Hochschule stellt die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts durch eine im Verhältnis zur Zahl der Studienplätze ausreichende Zahl von pädagogisch und wissenschaftlich qualifizierten Fachkräften für den jeweiligen Studiengang sicher.

§ 4
Abweichungen von den Berufsgesetzen und den
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen

(1) Abweichungen von den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen sind nur möglich, soweit sie den theoretischen und praktischen Unterricht betreffen und das Ausbildungsziel nicht gefährdet ist. Abweichungen, die den praktischen Teil der Ausbildung betreffen, sind nur im Bereich der Alten- und Krankenpflege zulässig, soweit dies der Erprobung generalistischer Ausbildungs- und Studiengänge dient.

(2) Sofern Modellvorhaben auf Grundlage von § 4 Absatz 6 Altenpflegegesetz bzw. § 4 Absatz 6 Krankenpflegegesetz durchgeführt werden, finden die Vorschriften über das Ausbildungsverhältnis gemäß §§ 13 ff. Altenpflegegesetz bzw. §§ 9 ff. Krankenpflegegesetz Anwendung.

§ 5
Prüfungsverfahren

(1) Die Vorschriften über das Prüfungsverfahren in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gelten mit der Maßgabe, dass der Modellträger an die Stelle der Fachschule tritt. Die Prüfungen können kompetenz- und handlungsorientiert durchgeführt werden.

(2) Bei Modellvorhaben im Bereich der Alten- und Krankenpflege wird der Prüfungsausschuss entsprechend § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bzw. § 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers an der Hochschule gebildet, wobei das Mitglied nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege bzw. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers ein Mitglied des Lehrkörpers im Studiengang Pflege sein muss, das die Berufszulassung nach dem Krankenpflegegesetz bzw. nach dem Altenpflegegesetz besitzt.

(3) Bei generalistisch ausgerichteten Modellvorhaben in der Pflege können Vornoten im Sinne des § 9 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der Altenpflegerin und des Altenpflegers gebildet werden. Generalistisch ausgerichtete Modellvorhaben schließen mit dem Berufsabschluss nach dem Altenpflegegesetz oder nach dem Krankenpflegegesetz ab.

(4) Soweit Modellversuche ganz oder teilweise an Hochschulen durchgeführt werden, schließt der berufsqualifizierende Studienabschnitt nach der in den Berufsgesetzen vorgegebenen Ausbildungszeit mit der berufszulassenden Prüfung ab. Abweichungen von der in den Berufsgesetzen vorgesehenen Ausbildungsdauer sind bei dem berufsqualifizierenden Studienabschnitt nicht zulässig.

§ 6
Wissenschaftliche Begleitung und Evaluierung

Der Modellträger stellt die wissenschaftliche Begleitung und ordnungsgemäße Evaluation der Modellvorhaben entsprechend den vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger 2009, S. 4052 f. veröffentlichten Richtlinien sicher. Ihm wird durch das für die Genehmigung der Modellvorhaben zuständige Ministerium mit der Genehmigung nach § 2 eine Frist für die Berichterstattung an das Landesministerium festgesetzt. Durch das Landesministerium erfolgt eine wissenschaftliche Auswertung der in Nordrhein-Westfalen durchgeführten Modellvorhaben auf Grundlage dieser Berichte unter Anhörung von Verbänden, Gewerkschaften, Ärzteschaft, Krankenkassen und der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen.

§ 7 (Fn 2)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft. Abweichend von Satz 2 finden die Regelungen dieser Verordnung auf Modellvorhaben, die bis zum 31. Dezember 2014 genehmigt werden, bis zum 30. September 2018 Anwendung.

Der Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 177, in Kraft getreten am 26. März 2010; geändert durch Verordnung vom 12. November 2014 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 26. November 2014; Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 986), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

Überschrift und § 7 geändert durch Verordnung vom 12. November 2014 (GV. NRW. S. 762), in Kraft getreten am 26. November 2014; § 7 (Satz 3) zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 2017 (GV. NRW. S. 986), in Kraft getreten am 23. Dezember 2017.



Normverlauf ab 2000: