Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Quarantäneverordnung NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zur Regelung von Absonderungen
nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes
(Quarantäneverordnung NRW)

Vom 18. Dezember 2020 (Fn 1)

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1, § 28a Absatz 1, 29, 30 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) § 28 Absatz 1 zuletzt geändert und § 28a Absatz 1 eingefügt worden sind, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 23 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden sind, sowie des § 3 Absatz 2 Nummer 2 und § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1
Begriffsbestimmung und Inhalte der Quarantäne

(1) Der Begriff der Quarantäne im Sinne der nachfolgenden Regelungen entspricht der Absonderung nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) geändert worden ist.

(2) Personen, die sich nach den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung in Quarantäne begeben müssen oder für die durch die zuständige Behörde Quarantäne angeordnet worden ist, haben sich in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich dort abzusondern. Absondern bedeutet, dass die betroffenen Personen den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden sollen. Sie dürfen insbesondere keinen Besuch empfangen. Darüber hinaus sollen sie den Kontakt mit Personen innerhalb der eigenen Häuslichkeit, die nicht selbst in Quarantäne sind und auf deren Unterstützung sie angewiesen sind, auf ein Mindestmaß beschränken. Bei unverzichtbaren Kontakten ist eine Alltagsmaske im Sinne des § 3 Absatz 1 der Coronaschutzverordnung vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1060a) in der jeweils geltenden Fassung, zu tragen, sofern nicht ausnahmeweise eine Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske (zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen) nach § 3 Absatz 4 Nummer 2 oder Nummer 4 der Coronaschutzverordnung vorliegt. Wenn sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sich die betroffenen Personen auch in diesem Bereich aufhalten, wenn der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich). Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln im Hinweisblatt des Robert Koch-Instituts „Häusliche Isolierung bei bestätigter Covid 19-Infektion“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/haeusl-Isolierung.html) verwiesen, die auch bei einer Quarantäne nach den folgenden Vorschriften beachtet werden sollen.

(3) Soweit eine Person, für die nach den nachfolgenden Regelungen eine Quarantäne angeordnet ist, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, hat die Person, der die Personensorge zukommt, für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft die gesetzliche Betreuerin oder den gesetzlichen Betreuer der quarantänepflichtigen Personen, soweit dies zum Aufgabenkreis der gesetzlichen Betreuung gehört.

(4) Personen, die sich nach den nachfolgenden §§ 2 bis 4 in Quarantäne zu begeben haben, unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(5) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologische Tests (im Folgenden „PCR-Test“) und PoC-Antigen-Tests (im Folgenden „Coronaschnelltest“).

§ 2 (Fn 2)
Quarantäne bis zum Vorliegen einer molekularbiologischen Testung (PCR-Test)

(1) Personen, die sich wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest einem PCR-Testunterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Quarantäne zu begeben. Dies gilt auch für einen PCR-Test, der nach einer Einreise aus einem Risikogebiet durchgeführt wurde, um die Testpflicht nach § 4 der Coronaeinreiseverordnung zu erfüllen.

(2) Ist das Ergebnis des PCR-Tests positiv, ist die Quarantäne unmittelbar nach § 3 dieser Verordnung fortzusetzen. Ist das Ergebnis negativ, kann die Quarantäne beendet werden, es sei denn die getestete Person hat den Test während eine bereits bestehenden behördlich angeordneten oder nach den folgenden §§ 3 und 4 geltenden Quarantäne vornehmen lassen. In diesen Fällen richtet sich das Ende der Quarantäne nach der behördlichen Verordnung oder den Regelungen in den §§ 3 und 4.

(3) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten anstelle der Absätze 1 bis 2 die Regelungen der Allgemeinverfügungen „Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakter der pflegebedürftigen Menschen“ und „Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2 –Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe“ in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3
Quarantäne aufgrund eines positiven Test-Ergebnisses

(1) Personen, bei denen eine Infektion mit SARS-CoV-2 mit einem PCR-Test nachgewiesen ist, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Erhalt dieses Testergebnisses auf direktem Weg in Quarantäne zu begeben.

(2) Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese den Regelungen dieser Verordnung vor.

(3) Die Quarantäne endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, frühestens nach zehn Tagen ab der Vornahme des Tests. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne, bis die Symptome über einen ununterbrochenen Zeitraum von 48 Stunden nicht mehr vorliegen. Absatz 2 gilt entsprechend. Das zuständige Gesundheitsamt ist in diesem Fall über die Verlängerung der Quarantäne und deren Ende zu informieren.

(4) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe gelten anstelle der Absätze 1 bis 4 die Regelungen der Allgemeinverfügungen „Schutz von Pflegeeinrichtungen vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf Teilhabe und sozialer Kontakter der pflegebedürftigen Menschen“ (CoronaAVPflegeundBesuche) und „Schutz von Menschen mit Behinderungen und Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in der Eingliederungshilfe und Einrichtungen der Sozialhilfe vor dem Eintrag von SARS-CoV-2 –Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Teilhabe“ (CoronaAVEGHSozH) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4
Quarantäne für Haushaltsangehörige

(1) Personen, die mit einer positiv getesteten Person nach § 3 Absatz 1 in einer häuslichen Gemeinschaft leben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds ebenfalls in Quarantäne zu begeben. Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen zulassen, insbesondere wenn ein Kontakt der Haushaltsangehörigen in der infektiösen Periode gemäß der geltenden Definitionen des Robert Koch-Instituts ausgeschlossen werden kann (zum Beispiel vollständige Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft, Abwesenheit der übrigen Haushaltsangehörigen, bereits durchgemachte SARS CoV-2-Infektion).

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen dürfen die Quarantäne für die Durchführung eines Tests auf Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus sowie die dazu erforderliche unmittelbare Hin- und Rückfahrt unterbrechen. Ihre Quarantäne endet aber nicht mit dem Vorliegen des eigenen Testergebnisses, sondern nur nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(3) Die Quarantäne nach Absatz 1 endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, nach 14 Tagen gerechnet ab der Testung des positiv getesteten Haushaltsmitglieds (Primärfall).  Die Quarantäne kann verkürzt werden, wenn die in Absatz 1 genannte Person einen PCR-Test oder Coronaschnelltest vornehmen lässt und dabei ein negatives Testergebnis erhält. Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens am 10. Tag nach der Testung des Primärfalles vorgenommen worden sein. 

(4) Die in Absatz 1 genannten Personen haben das zuständige Gesundheitsamt über den Beginn der Quarantäne zu informieren und unverzüglich telefonisch zu kontaktieren, wenn sie Krankheitszeichen zeigen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten.

(5) Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese auch für Haushaltsangehörige den Regelungen dieser Verordnung vor.

§ 5
Quarantäne für andere Kontaktpersonen

(1) Über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen im Sinne von § 4 sind, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt.

(2) Die Dauer der Quarantäne ergibt sich aus der Anordnung dieser Behörde. Sie soll in der Regel nach 14 Tagen enden, gerechnet ab dem letzten Tag des Kontaktes zur positiv getesteten Person (Primärfall). Sie kann aber auf zehn Tage verkürzt werden, wenn die betroffene Person eine Testung mittels PCR-Test oder Coronaschnelltest vornehmen lässt und dabei ein negatives Testergebnis erhält. Die Testung zur Verkürzung der Quarantäne der Kontaktperson darf frühestens am 10. Tag der Quarantäne erfolgen. Die Dauer der Quarantäne kann insbesondere dann abweichend von Satz 2 geregelt werden, wenn die Kontaktperson einer vom zuständigen Gesundheitsamt definierten Gruppe (Cluster) angehört und für diese Gruppe insgesamt, unabhängig von der Intensität des Kontaktes im Einzelfall, Quarantäne angeordnet wird (Clusterquarantäne).

(3) Kontaktpersonen in Quarantäne haben das zuständige Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch zu kontaktieren, wenn sie Krankheitssymptome aufweisen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten.

§ 6
Ausnahmen von der Quarantäne

(1) Kommt es in Einzelfällen zu besonderen Situationen, die nicht durch die getroffenen Regelungen der §§ 2, 3 und 4 erfasst werden, treffen die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne. Individuelle Anordnungen zur Quarantäne durch örtliche Behörden gehen den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Verlassen der Wohnung zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich ist (zum Beispiel Hausbrand, akuter medizinischer Notfall oder eine wesentliche Verschlechterung der Corona-Symptomatik). Sollte darüber hinaus das Aufsuchen eines Arztes oder einer Ärztin notwendig sein, ist das zuständige Gesundheitsamt darüber zu informieren.

(2) Für Personal kritischer Infrastrukturen gemäß der Anlage zur Coronabetreuungsverordnung vom 30. November 2020 (GV. NRW. S. 1076a) in der jeweils geltenden Fassung, kann die örtlich zuständige Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt bei Vorliegen wichtiger Gründe Ausnahmen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zulassen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen und ein betriebliches Konzept mit präventiven Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz besteht. Hierzu gehören beispielsweise Festlegungen, welche Schutzmaßnahmen an welchem Arbeitsplatz vorzunehmen sind (zum Beispiel Abstandsregelungen, Vereinzelung, Zuordnung fester Teams, um wechselnde Kontakte zu vermeiden und so weiter). Voraussetzung für die Zulassung der Ausnahme ist, dass glaubhaft gemacht wird, dass alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung einer unverzichtbaren Personalbesetzung ausgeschöpft sind und es sich um  essentielles  oder hoch spezialisiertes Personal handelt, welches nicht durch Umsetzung oder kurzfristiges Anlernen von Personal aus anderen Bereichen ersetzt werden kann (zum Beispiel Techniker in der Energie- und Wasserversorgung, Fluglotsen, IT-Ingenieure, veterinärmedizinisches, pharmazeutisches und Laborpersonal). Die einschlägigen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts sind zu beachten.

(3) Die örtliche Ordnungsbehörde kann im Einzelfall in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt weitere Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme kommt insbesondere dann in Betracht, wenn eine vollständige Absonderung innerhalb der häuslichen Gemeinschaft (zum Beispiel Abwesenheit der übrigen Haushaltsangehörigen, bereits durchgemachte SARS CoV-2-Infektion) gegeben ist.

§ 7
Informationspflichten

(1) Positiv getestete Personen nach § 3 Absatz 1 sind gehalten, unverzüglich alle Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten vier Tagen vor der Durchführung des Tests oder seit Durchführung des Tests ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Alltagsmaske bestand oder Personen mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

(2) Das Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen.

§ 8
Verfügungen der örtlichen Behörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

§ 9
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. sich entgegen § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in Quarantäne begibt,

2. entgegen § 2 Absatz 1 oder § 3 Absatz 1 oder § 4 Absatz 1 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Besuch empfängt. 

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am 21. Dezember 2020 in Kraft. Sie tritt am 18. Januar 2021 außer Kraft.

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1138a); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020.
Obsolet.

Fn 2

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212b), in Kraft getreten am 28. Dezember 2020.



Normverlauf ab 2000: