Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Heranziehung der örtlichen Träger
der Sozialhilfe zur Durchführung
von Aufgaben des überörtlichen Trägers
der Sozialhilfe

(Sozialhilfesatzung - SH-Satzung)

Vom 19. März 1984 (Fn 1)

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Buchstabe d) der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 (GS. NW. S. 217) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. 5. 1979 (GV. NW. S. 408) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG) vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 344) (Fn 3) hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 19. März 1984 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe führen folgende Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe, für die dieser nach § 100 BSHG oder Landesrecht zuständig ist, durch und entscheiden dabei im eigenen Namen:

1. Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG)

2. Eingliederungshilfe in Sonderkindergärten für Körperbehinderte und geistig Behinderte

3. Versorgung Behinderter mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfsmitteln ausgenommen die

3.1 Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges einschließlich besonderer Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte, sowie die Hilfe zur Erlangung der Fahrerlaubnis, zur Instandhaltung und zu den Betriebskosten eines Kraftfahrzeuges,

3.2 Hilfe zur Beschaffung von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens und zur nichtberuflichen Verwendung bestimmten Hilfsgeräten für Behinderte

4. Tuberkulosehilfe, ausgenommen

4.1 stationäre Behandlung und Beobachtung

4.2 stationäre und teilstationäre Maßnahmen bei der Hilfe zur Eingliederung in das Arbeitsleben

4.3 Versorgung mit Hilfsmitteln gemäß Nr. 3.1 und 3.2

4.4 Beihilfen oder Darlehen zur Verbesserung der Wohnverhältnisse

5. Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§ 72 BSHG), soweit es sich um die Hilfe für Nichtseßhafte handelt

6. Hilfe für Krebskranke, ausgenommen Kuren im Rahmen der Krankenhilfe und der vorbeugenden Gesundheitshilfe.

§ 2

Die örtlichen Träger machen im Rahmen der Aufgaben gem. § 1 Ansprüche des überörtlichen Trägers gegen den Hilfeempfänger und gegen Dritte in eigenem Namen geltend und setzen sie durch, ausgenommen Schadensersatzansprüche im Rahmen der Hilfe zur Pflege.

§ 3

Die örtlichen Träger nehmen Anträge auf Gewährung von Sozialhilfe, über die der überörtliche Träger entscheidet, entgegen und wirken auf ihre Vervollständigung hin. Sie führen Hilfesuchende den Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zu.

§ 4

Die übertragenen Aufgaben führt der örtliche Träger durch, in dessen Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Soll der Hilfesuchende in eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung aufgenommen werden oder befindet er sich bereits dort, so führt der örtliche Träger die übertragenen Aufgaben durch, in dessen Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung hat oder in den 2 Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Bei Übertritt des Hilfesuchenden aus einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung in eine andere Einrichtung oder von dort in weitere Einrichtungen führt der örtliche Träger die Aufgaben durch, in dessen Bereich der Hilfesuchende seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei Aufnahme in die erste Einrichtung hatte. Läßt sich ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht ermitteln oder ist er zweifelhaft, führt der örtliche Träger die Aufgaben durch, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält.

Kommt in Zweifelsfällen eine Einigung zwischen örtlichen Trägern darüber, wer die übertragene Aufgabe durchzuführen hat, nicht zustande, ist der überörtliche Träger zu unterrichten. Er entscheidet endgültig.

§ 5

Der überörtliche Träger behält sich vor, bei den örtlichen Trägern die Durchführung der gemäß §§ 1 und 2 übertragenen Aufgaben unabhängig von einer Rechnungsprüfung zu überprüfen.

§ 6

Der überörtliche Träger behält sich vor, unbeschadet der in den §§ 1 und 2 getroffenen Regelung im allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden.

Der überörtliche Träger kann einen örtlichen Träger mit dessen Einwilligung schriftlich ermächtigen, auch in anderen als den in § 1 genannten Fällen über Anträge auf Sozialhilfe in eigenem Namen zu entscheiden.

§ 7

Der überörtliche Träger erstattet die in gerichtlichen Verfahren entstehenden Kosten, soweit es sich nicht um Verwaltungskosten handelt. Auf Antrag leistet er Rechtsbeistand.

§ 8

Bis zum 30. 6. 1985 sind die örtlichen Träger der Sozialhilfe noch verpflichtet, die nach der Satzung vom 13. 10. 1975 übertragenen und in § 1 dieser Satzung nicht mehr erfaßten Aufgaben für den überörtlichen Träger der Sozialhilfe wahrzunehmen.

§ 9 (Fn 4)

Diese Satzung tritt am 1. Juli 1984 in Kraft.

Vorsitzender
der Landschaftsversammlung Rheinland

Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

Die vorstehende Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung - SH-Satzung) wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zur Zeit geltenden Fassung bekanntgemacht.

Köln, den 4. April 1984

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 227.Abgelöst durch Satzung vom 18. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 25) in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2170.

Fn4

§ 9 Satz 2 gegenstandslos, Aufhebungsvorschrift.



Normverlauf ab 2000: