Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Errichtung der Fachhochschule Hamm-Lippstadt, der Fachhochschule Rhein-Waal und der Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet und zum Ausbau weiterer Fachhochschulen (Fachhochschulerrichtungsgesetz 2009)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Errichtung der Fachhochschule Hamm-Lippstadt, der
Fachhochschule Rhein-Waal und der
Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet und zum Ausbau
weiterer Fachhochschulen (Fachhochschulerrichtungsgesetz 2009)

Vom 21. April 2009 (Fn 1)

(Artikel 1 des Gesetzes zum Ausbau der Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen
vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 255))

Teil 1
Errichtung neuer Fachhochschulen

§ 1
Errichtung neuer Fachhochschulen

(1) Zum 1. Mai 2009 werden die folgenden Fachhochschulen errichtet:

1. die Fachhochschule Hamm-Lippstadt in Hamm und Lippstadt,

2. die Fachhochschule Rhein-Waal in Kleve und Kamp-Lintfort und

3. die Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet in Mülheim und Bottrop.

(2) Der Sitz im Sinne der Vorschriften über den Gerichtsstand ist für die Fachhochschule Hamm-Lippstadt Hamm, für die Fachhochschule Rhein-Waal Kleve und für die Fachhochschule Westliches Ruhrgebiet Mülheim.

§ 2
Gründungsmaßnahmen

(1) Das Ministerium trifft die für den Aufbau der Fachhochschulen erforderlichen Maßnahmen. Es kann insbesondere im Benehmen mit der jeweiligen Fachhochschule Fachbereiche oder Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Abs. 5 Hochschulgesetz errichten und Studiengänge einführen. Das Ministerium kann bis zum Inkrafttreten abweichender Verwaltungsvereinbarungen im Sinne des § 77 Abs. 2 oder 3 Hochschulgesetz eine Regelung im Sinne des § 5 des Gesetzes über weitere dienstrechtliche und sonstige Regelungen im Hochschulbereich vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474) treffen.

(2) Die Aufgaben und Befugnisse der Organe und sonstiger Gremien werden unbeschadet der folgenden Absätze übergangsweise durch eine mit der Gründung beauftragte Person als Gründungspräsidentin oder als Gründungspräsidenten wahrgenommen, die vom Ministerium ernannt oder bestellt wird. Hinsichtlich der Wahrnehmung dieser Aufgaben und Befugnisse gilt § 13 Abs. 1 und 3 Landesorganisationsgesetz. Für die mit der Gründung beauftragte Person gelten § 17 Abs. 5, § 20 und § 33 Abs. 3 Satz 1 Hochschulgesetz entsprechend.

(3) Bis zur Bildung des Hochschulrates nimmt das Ministerium dessen Aufgaben und Befugnisse wahr. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Aufgaben und Befugnisse des vorsitzenden Mitglieds des Hochschulrates. Das Ministerium benennt die eine Hälfte der Vertretungen des bisherigen Hochschulrates in dem ersten Auswahlgremium im Sinne des § 21 Abs. 4 Hochschulgesetz und der Senat die andere Hälfte dieser Vertretungen.

(4) Für die Fachbereiche bestellt die mit der Gründung beauftragte Person im Einvernehmen mit dem Ministerium Gründungsdekaninnen oder Gründungsdekane, die übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnehmen. Das Gleiche gilt für Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Abs. 5 Hochschulgesetz.

(5) Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung wird von dem Ministerium ernannt. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

Teil 2
Ausbau bestehender Fachhochschulen

§ 3
Ausbau bestehender Fachhochschulen

(1) Zum 1. Mai 2009 werden die folgenden Standorte errichtet:

1. der Standort Velbert/Heiligenhaus der Fachhochschule Bochum,

2. der Standort Leverkusen der Fachhochschule Köln.

(2) Die Fachhochschule Aachen, die Fachhochschule Gelsenkirchen, die Fachhochschule Münster, die Fachhochschule Ostwestfalen-Lippe und die Fachhochschule Südwestfalen können im Einvernehmen mit dem Ministerium Studienorte errichten und errichtete Studienorte aufheben.

§ 4
Ausbaumaßnahmen

(1) Die jeweilige Fachhochschule trifft die für ihren Ausbau erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Bestellung der mit der Gründung des Standorts oder des Studienorts beauftragten Person. Das Nähere hierzu regeln die Hochschule und das Ministerium in Vereinbarungen, für die § 6 Abs. 3 Hochschulgesetz entsprechend gilt.

(2) Soweit am Standort Fachbereiche errichtet werden, bestellt die Hochschule Gründungsdekaninnen oder Gründungsdekane, die übergangsweise auch die Aufgaben des jeweiligen Fachbereichsrates wahrnehmen. Satz 1 gilt für standortliche oder studienortliche Organisationseinheiten im Sinne des § 26 Abs. 5 Hochschulgesetz entsprechend.

Teil 3
Schlussvorschriften

§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Der Finanzminister

Der Innenminister

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 255, in Kraft getreten am 29. April 2009.
Obsolet durch Fristablauf.



Normverlauf ab 2000: