Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über das Verfahren der Zustimmung und die Form der Führung ausländischer Grade (VO.AGr.)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über das Verfahren der Zustimmung und die Form
der Führung ausländischer Grade (VO.AGr.)

Vom 13. Mai 1993 (Fn 1)

Aufgrund des § 141 Abs. 3 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124) wird verordnet:

§ 1

(1) Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung entscheidet über die Zustimmung zur Führung ausländischer Grade nach § 141 Abs. 3 WissHG im Einzelverfahren auf Antrag der oder des Berechtigten, soweit nicht in § 9 eine allgemeine Zustimmung erklärt ist. Der Bescheid legt fest, in welcher Form der ausländische Grad geführt werden kann.

§ 2

(1) Antragsberechtigt sind Personen mit Abschlüssen aus einem der Länder nach § 141 Abs. 3 WissHG, die

a) ihre Hauptwohnung im Lande Nordrhein-Westfalen haben

oder

b) als Deutsche ihren Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes haben

oder

c) als ausländische Staatsangehörige im Lande Nordrhein-Westfalen einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne dort eine Wohnung zu haben.

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann die Vorlage einer Anmelde- oder Arbeitsbescheinigung verlangen.

(2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, ob bereits früher in einem Lande der Bundesrepublik Deutschland ein Antrag auf Zustimmung oder Genehmigung zur Führung des ausländischen Grades gestellt wurde. Entscheidungen der zuständigen Behörden anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland haben Geltung auch im Lande Nordrhein-Westfalen, wenn und soweit dies in einem Länderabkommen bestimmt ist. In Fällen dieser Art erfolgt eine erneute Sachentscheidung im Lande Nordrhein-Westfalen nur dann, wenn die oder der Graduierte

1. zwischenzeitlich Hauptwohnung im Lande Nordrhein-Westfalen genommen und

2. die Aufhebung des bereits ergangenen Bescheides eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland erwirkt

hat.

§ 3

Mit dem Antrag sind vorzulegen:

1. die Urkunde über die Verleihung des Grades,

2. das Zeugnis der Hochschulreife (Schulabschlußzeugnis),

3. bei Graden, die

a) aufgrund einer Prüfung erworben wurden, das Hochschulabschlußzeugnis oder das Notenverzeichnis dieser Prüfung,

b) ehrenhalber verliehen wurden, Angaben über die dieser Ehrung zugrundeliegenden Verdienste (laudatio), wenn sich diese nicht aus der Verleihungsurkunde selbst ergeben.

Bei Vorliegen besonderer Umstände kann das Ministerium für Wissenschaft und Forschung auf die Beibringung der in den Nummern 2 und 3 genannten Unterlagen verzichten oder ergänzende Belege zur Vor- und Ausbildung sowie, im Falle der Nummer 3b, zur Art der Verdienste nachfordern.

§ 4

(1) Antragsunterlagen sind grundsätzlich in amtlich beglaubigter Fotokopie des Originals der Urkunde vorzulegen.

(2) Fremdsprachlichen Urkunden soll eine Übersetzung in deutscher Sprache beigefügt sein, die grundsätzlich von einer für das Gerichtsdolmetschen vereidigten Person zu fertigen ist. Ausnahmsweise können Übersetzungen der zuständigen Stellen in den Durchgangswohnheimen der Länder der Bundesrepublik Deutschland eingereicht werden. Urkunden in lateinischer Sprache bedürfen keiner Übersetzung.

(3) Weicht der Name im Antrag von dem in einer ausländischen Urkunde genannten Namen ab, so ist die Namensänderung durch Vorlage einer amtlichen Urkunde nachzuweisen.

§ 5

Bei Professorengraden, deren Verleihung mit der Übertragung von Lehrtätigkeiten an einer ausländischen Bildungseinrichtung begründet wird, hat die oder der Antragstellende einen Nachweis der fachwissenschaftlichen und pädagogischen Eignung zu führen, der dem Hochschullehrerbegriff des § 44 Hochschulrahmengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBl. I S. 1170) genügt. Im übrigen ist eine regelmäßige, zeitlich nicht unerhebliche Lehrtätigkeit an der ausländischen Bildungseinrichtung nachzuweisen. Der Verleihungsurkunde oder einer Bescheinigung der verleihenden Stelle muß zu entnehmen sein, ob der Grad für die Dauer der Lehrtätigkeit oder auf Lebenszeit verliehen wurde.

§ 6

Vor der Entscheidung über einen Antrag ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz gutachtlich zu hören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn bereits ein generelles Gutachten oder ein Gutachten in einem gleichgelagerten Fall durch die Zentralstelle vorliegt.

§ 7

(1) Die Gleichwertigkeit ausländischer Bildungseinrichtungen gemäß § 141 Abs. 3 WissHG bestimmt sich in sinngemäßer Anwendung der §§ 114 Nr. 1 und Nr. 4 bis 7 WissHG, 74 Nr. 1 und Nr. 4 bis 7 FHG und 54 KunstHG.

(2) Liegt dem Antrag der Grad einer ausländischen Hochschule zugrunde, die

a) spezielle Lehr-, Abschluß- oder Graduierungsmöglichkeiten für Personen anbietet, die die Landessprache nicht beherrschen, insbesondere auf vorbereitende angemessene Präsenzstudien verzichtet;

b) ausdrücklich damit wirbt oder werben läßt, daß Grade verliehen werden, die auch im Herkunftsland der oder des Antragstellenden geführt werden können, ohne gleichzeitig auf das Erfordernis einer behördlichen Zustimmung in der Bundesrepublik Deutschland hinzuweisen,

c) in der Werbung ohne Angabe der vollständigen und richtigen Anschrift der Hochschule im Ausland auftritt

oder

d) Lehr-, Abschluß- oder Graduierungsmöglichkeiten von Zahlungen oder geldwerten Leistungen abhängig macht, die der Höhe nach außen Verhältnis zu den Studien-, Prüfungs- oder sonstigen Gebührenforderungen anderer landeseigener oder vergleichbarer ausländischer Hochschulen stehen,

so daß Grund zu der Annahme gemäß § 141 Abs. 3 Satz 5 WissHG besteht, hat die oder der Antragstellende die Bescheinigung einer inländischen, staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule beizubringen, in der bestätigt wird, daß das der ausländischen Graduierung zugrundeliegende Prüfungs- oder Qualifikationsverfahren eigenen Leistungsanforderungen gleichwertig ist.

(3) Verleiht eine ausländische Hochschule Ehrengrade für Verdienste, die in der Förderung durch Geld oder geldwerte Leistungen bestehen oder auf sonstige Weise inländischen Wertmaßstäben zuwiderlaufen, sind Anträge auf Führung von Ehrengraden dieser Hochschule abzulehnen. § 5 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Erstes Rechtsbereinigungsgesetz vom 24. April 1986 (BGBl. I S. 560), bleibt unberührt.

§ 8

(1) Die Zustimmung zur Führung des ausländischen Grades und seiner Abkürzung erfolgt:

1. bei Graden in lateinischer, englischer, französischer, portugiesischer oder spanischer Sprache in der Originalform,

2. bei Graden in einer anderen Sprache

a) in der Originalform, der, soweit es aus sprachlichen Gründen oder zum Ausschluß von Verwechselungen mit einem inländischen Grad erforderlich ist, eine vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung festzulegende Übersetzung angefügt werden darf,

oder

b) ausnahmsweise auf besonderen Antrag in der übertragenen Form des entsprechenden deutschen Grades, wenn der zugrundeliegende Abschluß dem an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes materiell gleichwertig ist.

(2) Der Bescheid macht die Herkunft des Grades mit einem auf den Staat hinweisenden Klammerzusatz sichtbar. Dieser Klammerzusatz folgt der Übersicht ausländischer Nationalitätskennzeichen. An die Stelle der Landesbezeichnung tritt auf Antrag ein auf die verleihende Institution hinweisender Klammerzusatz.

§ 9 (Fn 3)

Allgemein und unmittelbar durch diese Rechtsverordnung wird der Führung ausländischer Grade in der Originalform mit zugehöriger Abkürzung zugestimmt bei:

Graden von Hochschulen in allen Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören und mit denen auch kein Aequivalenzabkommen besteht, bei Personen, die

a) nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und sich in amtlichem Auftrag oder nur vorübergehend und nicht zu Erwerbszwecken im Geltungsbereich des Grundgesetzes aufhalten,

b) Professorinnen und Professoren sowie Privatdozentinnen und Privatdozenten, die Mitgliederoder Angehörige einer Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen oder einer staatlich anerkannten Hochschule im Lande Nordrhein-Westfalen sind.

§ 10

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung kann seine Zustimmung zur Führung eines ausländischen Grades im Einzelfall widerrufen, wenn die oder der Berechtigte den Grad in einer anderen Form führt als dies gemäß §§ 8 und 9 festgelegt ist. Das gilt insbesondere dann, wenn der Anschein einer so nicht erworbenen Qualifikation erweckt wird. Im übrigen gelten für die Rücknahme oder den Widerruf einer Zustimmung die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 1976 (GV. NW. S. 438) (Fn 4) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 11

Bei Anträgen von Berechtigten nach § 92 Bundesvertriebenengesetz vom 19. Mai 1953 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094), und deren Abkömmlinge findet § 8 Abs. 2 keine Anwendung, wenn der Grad vor der Vertreibung oder Aussiedlung erworben wurde. Die Berechtigung nach § 92 BVFG wird durch Bundesvertriebenenausweis, Bescheid über das Bundesnotaufnahmeverfahren, durch Registrierschein in Verbindung entweder mit einer Aufnahmebescheinigung nach §§ 26, 27 Aussiedleraufnahmegesetz vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) oder eine Urkunde über die Gleichstellung nachgewiesen. Entsprechend kann verfahren werden bei Asylberechtigten, denen die zuständige Behörde wegen besonderer Gefährdung ihrer Person eine Änderung des Namens gestattet hat. Im Rahmen des § 92 BVFG besteht ein Anspruch auf eine Aussage über den Wert des der Graduierung zugrundeliegenden Abschlusses.

§ 12 (Fn 6)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 5). Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Verordnung über das Verfahren der Zustimmung und die Form der Führung ausländischer Grade vom 23. Dezember 1987 (GV. NW. 1988 S. 42), unbeschadet der Regelung in Absatz 2, außer Kraft.

(2) Die am 19. Dezember 1991 - Tag des Inkrafttretens des geänderten § 141 WissHG - anhängigen Verfahren werden nach der bisherigen Verordnung vom 23. Dezember 1987 abgewickelt.

(3) Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilten Genehmigungen und Zustimmungen zur Führung ausländischer Grade behalten ihre Geltung.

(4) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2007 außer Kraft.

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 338, geändert durch VO v. 2. 9. 1995 (GV. NW. S. 982); Artikel 71 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 9 geändert durch VO v. 2. 9. 1995 (GV. NW. S. 982); in Kraft getreten am 13. Oktober 1995.

Fn 4

SGV. NW. 2010.

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 14. Juli 1993.

Fn 6

§ 12 Abs. 4 angefügt durch Artikel 71 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: