Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen (Corona-Epidemie-Hochschulverordnung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Bewältigung der durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie
an den Hochschulbetrieb gestellten Herausforderungen
(Corona-Epidemie-Hochschulverordnung)

Vom 1. Dezember 2021 (Fn 1)

Auf Grund des § 33 Absatz 5 und des § 82a Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 Satz 1 und 6 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), von denen § 82a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1209a) eingefügt worden ist, sowie des § 73a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 6 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), der durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1209a) eingefügt worden ist sowie des § 1 Absatz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertragsgesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806) in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) verordnet das Ministerium für Kultur und Wissenschaft hinsichtlich § 82a Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales und hinsichtlich § 82a Absatz 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz:

§ 1 (Fn 4)
Ziel dieser Verordnung

(1) Ziel dieser Verordnung ist es,

1. den Hochschulen und Studierendenschaften zu ermöglichen, den Herausforderungen, die durch die Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie (Epidemie) entstehen oder entstanden sind, hinsichtlich Lehre und Studium sowie hinsichtlich der Verfahrensgrundsätze und der Beschlussfassung von Gremien zu begegnen, um in Ansehung der Gewährleistungsverantwortung des Landes für die Hochschulen die Funktionsfähigkeit des Hochschulbetriebs sicherzustellen,

2. den Hochschulen und Studierendenschaften auch nach der Aufhebung der ordnungs-rechtlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Epidemie zu ermöglichen, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien die fortdauernden Nachwirkungen der Epidemie hinsichtlich der Gremientätigkeit zu bewältigen, sowie

3. den im Rahmen der Epidemie erlangten Fortschritt hinsichtlich der Entwicklung und Durchführung von Lehrangeboten in digitaler Form zu sichern und zu vertiefen.

(2) Das Rektorat wird bei der Ausübung der ihm durch diese Verordnung verliehenen Befugnisse die Wissenschaftsfreiheit sowie die Kunstfreiheit und die sonstigen Grundrechte der betroffenen Hochschulmitglieder angemessen berücksichtigen.

§ 2 (Fn 2)
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die staatlich getragenen Universitäten und Fachhochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), das zuletzt durch Gesetz vom 30. Juni 2022 (GV. NRW. S. 780b) geändert worden ist, für die staatlichen Kunsthochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1209a) geändert worden ist, und für die Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes. Hochschulen im Sinne dieser Verordnung sind die Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen im Sinne des Satzes 1.

(2) Für die Studierendenschaften der Hochschulen und der Hochschulen im Sinne des Absatzes 3 gilt § 5 Absatz 6 dieser Verordnung.

(3) Für die gemäß § 73 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulgesetzes staatlich anerkannten Hochschulen gelten die §§ 6 bis 8, 10 und 12 sowie vorbehaltlich anderer Regelungen des Trägers der staatlich anerkannten Hochschule § 5 dieser Verordnung. Hinsichtlich der Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes bleibt Absatz 1 unberührt.

Teil 1
Gremien

§ 3 (Fn 10)
(weggefallen)

§ 4 (Fn 10)
(weggefallen)

§ 5 (Fn 11)
Verfahrensgrundsätze und Beschlüsse

(1) Die Sitzungen der Gremien der Hochschule können in elektronischer Kommunikation stattfinden; Beschlüsse können in elektronischer Kommunikation oder im Umlaufverfahren gefasst werden. Werden Beschlüsse des Senats oder des Fachbereichsrates im Umlaufverfahren gefasst, sichert die Hochschule durch geeignete Maßnahmen, dass die Öffentlichkeit über die Beschlüsse, für deren Beschlussfassung nach § 12 Absatz 2 des Hochschulgesetzes oder § 13 Absatz 2 des Kunsthochschulgesetzes die Öffentlichkeit der Sitzung vorgesehen ist, hinreichend informiert wird.

(2) Gremien sind vorbehaltlich des Satzes 2 auch dann beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die in elektronischer Kommunikation oder physisch anwesenden Mitglieder weniger als die Hälfte der Stimmen des Gremiums auf sich vereinen. Sie müssen mindestens ein Viertel der Stimmen des Gremiums auf sich vereinen, es sei denn, Ordnungen der Hochschule oder Regelungen des Rektorates sehen anderes vor.

(3) Absätze 1 und 2 sowie hinsichtlich der Beschlussfassung im Umlaufverfahren Absatz 2 gelten für die Universitäten und Fachhochschulen nicht für die Sitzungen und Beschlüsse der Hochschulwahlversammlung und für die Kunsthochschulen nicht für die Wahl der Mitglieder des Rektorates.

(4) Die oder der Vorsitzende des Gremiums strebt an, die jeweilige Sitzung des Gremiums in Präsenz stattfinden zu lassen. Kann ihrer oder seiner Einschätzung nach die jeweilige Gremiensitzung nicht in Präsenz stattfinden, kann sie oder er entscheiden, dass die jeweilige Sitzung des Gremiums

1. ohne physische Anwesenheit seiner Mitglieder als virtuelle Sitzung in elektronischer Kommunikation oder

2. in einer Mischung aus einer physischen Anwesenheit der Gremienmitglieder und einer elektronischen Anwesenheit nach Nummer 1 stattfindet.

Sie oder er kann zudem entscheiden, dass Beschlüsse im Umlaufverfahren, in elektronischer Kommunikation oder in Mischformen der Kommunikation von physisch und elektronisch Anwesenden im Sinne des Satzes 2 Nummer 2 gefasst werden und dass Wahlen in elektronischer Kommunikation, in den vorgenannten Mischformen oder durch Briefwahl erfolgen, wenn ihrer oder seiner Einschätzung nach die Herbeiführung eines Beschlusses in Präsenz oder die Vornahme einer Wahl in Präsenz untunlich ist; Absatz 3 bleibt unberührt. Sollen Wahlen nach Satz 3 durch eine Abgabe der Stimmen in elektronischer Form oder in Briefwahl erfolgen, regelt hierzu das Nähere eine Ordnung der Hochschule oder die Geschäftsordnung des wählenden Gremiums.

(5) Die Bild- und Tonübertragung der öffentlichen Sitzungen der Gremien ist zulässig.

(6) Absätze 1, 4 und 5 gelten für die Gremien der Studierendenschaft sowie hinsichtlich der Sitzungen und Beschlüsse des Allgemeinen Studierendenausschusses entsprechend. Absatz 2 gilt für die Gremien der Studierendenschaft einschließlich des Allgemeinen Studierendenausschusses mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle der Ordnungen der Hochschule die Satzungen der Studierendenschaft treten.

Teil 2
Regelungen betreffend das Studium

§ 6 (Fn 5)
Online-Prüfungen

Im Sommersemester 2023 sollen Hochschulprüfungen, vorbehaltlich anderer Regelungen in den Prüfungsordnungen, in der Regel mit physischer Präsenz der an ihnen Teilnehmenden durchgeführt werden. Für die im Sommersemester 2023 stattfindenden, einem früheren Semester zuzuordnenden Prüfungen gelten diejenigen Regelungen, die in dem Semester ihrer Zuordnung für die Abnahme dieser Prüfungen galten. Der Grundsatz der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung gilt unter den Bedingungen der Epidemie und damit in Ansehung der Berufsgrundrechte der Studierenden und in Ansehung des Umstands, dass die Studierenden von der Epidemie sämtlich gleichermaßen betroffenen sind. Die Hochschulen tragen insofern dafür Sorge, dass dieser auf die Bedingungen der Epidemie bezogene Grundsatz eingehalten wird.

  

§ 7 (Fn 6)
Prüfungen und Prüfungsordnungen

(1) Die Hochschule kann von den Prüfungsordnungen abweichende Regelungen für einzelne oder sämtliche Hochschulstudiengänge treffen hinsichtlich der Voraussetzungen der in den Studiengang integrierten Auslandssemester, Praxissemester oder anderen berufspraktischen Studienphasen. Satz 1 gilt hinsichtlich eines künstlerischen Studienganges, für den eine Ausnahme im Sinne des § 52 Absatz 3 Satz 2 des Kunsthochschulgesetzes vorgesehen worden ist, entsprechend hinsichtlich der Regelungserfordernisse im Sinne des § 56 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 des Kunsthochschulgesetzes. Regelungen nach den Sätzen 1 und 2 erlässt das Rektorat.

(2) Vor dem Erlass von Regelungen nach Absatz 1 Satz 3 ist das Rektorat gehalten, das Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen herbeizuführen. Regelungen des Rektorates betreffend die Zwischenprüfung und die juristische universitäre Schwerpunktbereichsprüfung gemäß § 28 Absatz 4 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135 ber. S. 431), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1475) geändert worden ist, bedürfen der Zustimmung des für die Justiz zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium. Regelungen des Rektorates betreffend die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ersetzenden Prüfungen im Sinne des § 41 Absatz 2 Nummer 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335) geändert worden ist, im Rahmen von Modellstudiengängen im Bereich Medizin bedürfen der Zustimmung des für Gesundheit zuständigen Ministeriums im Einvernehmen mit dem Ministerium.

(3) Für die im Sommersemester 2023 stattfindenden, einem früheren Semester zuzuordnenden Prüfungen gelten diejenigen Regelungen, die in dem Semester ihrer Zuordnung für die Abnahme dieser Prüfungen galten.

§ 8 (Fn 7)
Lehrveranstaltungen

Die Verschiebung von Lehrveranstaltungen oder von Teilen dieser Veranstaltungen aus einem in ein anderes Semester sowie aus der Vorlesungszeit in davor oder danach liegende Zeiten ist zulässig. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 9 (Fn 10)
(weggefallen)

§ 9a (Fn 3)
(weggefallen)

§ 10
Verhältnis zu den die Studiengangakkreditierung
und die Gleichwertigkeitsprüfung betreffenden Regelungen

(1) Regelungen dieser Verordnung und Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, lassen die Akkreditierung der programmakkreditierten oder im Rahmen einer Systemakkreditierung akkreditierten Studiengänge unberührt.

(2) Soweit nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 12. Juni 2017 (GV. NRW. S. 806) und der auf seiner Grundlage erlassenen Vorschriften Regelungen nach Absatz 1 dazu führen, dass der Studiengang neu akkreditiert werden müsste, gilt die Genehmigung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulgesetzes und nach § 7 Absatz 1 Satz 4 des Kunsthochschulgesetzes bis zum Ablauf des Geltungszeitraums dieser Verordnung als erteilt. Die Vorschrift des § 28 der Studienakkreditierungsverordnung vom 25. Januar 2018 (GV. NRW. S. 98) findet im Geltungszeitraum dieser Verordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass wesentliche Änderungen aufgrund von Regelungen nach Absatz 1 spätestens ab dem 1. Oktober 2022 anzuzeigen sind.

(3) Soweit Hochschulen im Sinne des § 81 des Hochschulgesetzes und des § 2 Absatz 3 Regelungen nach den §§ 6 und 7 erlassen haben, berührt dies in Ansehung des § 72 Absatz 2 Satz 2 des Hochschulgesetzes nicht die Anerkennung dieser Hochschule. Eine Anzeige nach § 74a Absatz 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes ist hinsichtlich dieser Regelungen nicht erforderlich.

§ 11 (Fn 10)
(weggefallen)

Teil 3
Allgemeine Vorschriften

§ 12 (Fn 12)
Bestimmungen hinsichtlich der vom Rektorat getroffenen Regelungen

(1) Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, können von den Regelungen der Ordnungen der Hochschule abweichen. Die rektoratsseitig erlassenen Regelungen gelten als Ordnungen der Hochschule; vom Rektorat erlassene Regelungen im Sinne der §§ 6 und 7 gelten als Regelungen von Prüfungsordnungen.

(2) Soweit Regelungen in den Ordnungen der Hochschule den Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, widersprechen, sind die Regelungen in diesen Ordnungen insoweit nicht anwendbar. § 13 bleibt unberührt.

(3) Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt, werden im Verkündungsblatt der Hochschule veröffentlicht.

(4) Die Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, treten zu dem in der jeweiligen Regelung bestimmten Zeitpunkt, spätestens zu dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft. Abweichend von Satz 1 kann das Rektorat in Ansehung des Grundsatzes der prüfungsrechtlichen Gleichbehandlung regeln, dass Regelungen nach den §§ 6 und 7 längstens bis zum Ende der hochschulintern festgelegten Prüfungsperiode in Kraft sind.

§ 13
Regelung zur Vermeidung einer strukturellen Gefährdung
der Wissenschaftsfreiheit

(1) Soweit der Senat oder ein Fachbereichsrat im Rahmen seiner jeweiligen Zuständigkeit nach dem Hochschulgesetz oder dem Kunsthochschulgesetz durch eine Ordnung, welche nach dem Beginn der Vorlesungszeit des Sommersemesters 2020 erlassen oder geändert wird, Regelungen erlässt, die den Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlässt oder erlassen hat, widersprechen, gehen die Regelungen in dieser Ordnung den rektoratsseitig erlassenen Regelungen vor; § 12 Absatz 1 und 2 bleibt unberührt. Die Befugnis des Senats und der Fachbereichsräte nach dem Hochschulgesetz und dem Kunsthochschulgesetz zum Erlass von Ordnungen, auch von Ordnungen auf der Grundlage dieser Verordnung, bleibt mithin unberührt.

(2) Die Ordnungen nach Absatz 1 können regeln, dass die Regelungen, die das Rektorat in Ausübung seiner ihm durch diese Verordnung gegebenen Befugnisse erlassen hat, zu einem anderen Zeitpunkt als dies in den rektoratsseitig erlassenen Regelungen geregelt ist, spätestens zum Außerkrafttreten dieser Verordnung, außer Kraft treten.

§ 14
Verhältnis dieser Verordnung zu den Ordnungen der Hochschule
und den Satzungen der Studierendenschaft

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden Regelungen in den Ordnungen oder Geschäftsordnungen der Hochschule und den Satzungen der Studierendenschaft vor.

§ 15 (Fn 13)
Weitere Regelungen

(1) Die Hochschulen berichten dem Ministerium auf Anforderung über die erlassenen Regelungen und die getroffenen Maßnahmen.

(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Hochschulen zuständige Ministerium.

Teil 4 (Fn 8)
Erprobung von Lehrangeboten in digitaler Form unabhängig von den
Einschränkungen durch die Epidemie; Geltungsdauer

§ 16 (Fn 8)
Erprobung von Lehrangeboten in digitaler Form unabhängig von den
Einschränkungen durch die Epidemie

(1) Das Rektorat kann regeln, dass einzelne Präsenzlehrveranstaltungen oder Prüfungen im Sommersemester 2023 probeweise durch ausschließlich digital durchgeführte Lehrveranstaltungen oder Prüfungen ersetzt werden können, wenn sich das Format der jeweiligen Lehrveranstaltung oder Prüfung für ein Angebot in ausschließlich digitaler Form insbesondere didaktisch eignet. In diesem Fall sind insbesondere Bestimmungen zur Sicherung des Datenschutzes zu treffen. § 7 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Die Entwicklung und Durchführung ergänzender Online-Lehrangebote sowie von Maßnahmen zur Unterstützung der Lehrangebote durch elektronisch basierte Methoden und Instrumente nach § 3 Absatz 3 Satz 2 des Hochschulgesetzes bleiben unberührt.

§ 17 (Fn 9)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2023 außer Kraft.

Die Ministerin für Kultur und Wissenschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 (GV. NRW. S. 1246); geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 29. Januar 2022; Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022 (Nummer 1, 3 bis 5, 7 und 8) und am 1. April 2022 (Nummer 2 und 6); Verordnung vom 1. September 2022 (GV. NRW. S. 948), Nummer 5 in Kraft getreten am 30. September 2022, im Übrigen in Kraft getreten am 1. Oktober 2022; Verordnung vom 23. März 2023 (GV. NRW. S. 174), in Kraft getreten am 31. März 2023 (Nummer 13) und am 1. April 2023.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 2: Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 29. Januar 2022; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 1. April 2022; Absatz 1, 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 23. März 2023 (GV. NRW. S. 174), in Kraft getreten am 1. April 2023.

Fn 3

§ 9a: eingefügt durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 29. Januar 2022; aufgehoben durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 1. April 2022.

Fn 4

§ 1: Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. März 2023 (GV. NRW. S. 174), in Kraft getreten am 1. April 2023.

Fn 5

§ 6: Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 29. Januar 2022; Absatz 1 und 3 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. September 2022 (GV. NRW. S. 948), in Kraft getreten am 1. Oktober 2022; Absatz 1 wird Wortlaut und geändert sowie Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Verordnung vom 23. März 2023 (GV. NRW. S. 174), in Kraft getreten am 1. April 2023.

Fn 6

§ 7: Absatz 4a geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 29. Januar 2022; Absatz 4 und 4a geändert sowie Absatz 7 angefügt durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022; Absatz 4 und 7 geändert durch Verordnung vom 1. September 2022 (GV. NRW. S. 948), in Kraft getreten am 1. Oktober 2022; neu gefasst durch Verordnung vom 23. März 2023 (GV. NRW. S. 174), in Kraft getreten am 1. April 2023.

Fn 7

§ 8: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 18. Januar 2022 (GV. NRW. S. 44), in Kraft getreten am 29. Januar 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022; Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 1. September 2022 (GV. NRW. S. 948), in Kraft getreten am 1. Oktober 2022; neu gefasst durch Verordnung vom 23. März 2023 (GV. NRW. S. 174), in Kraft getreten am 1. April 2023.

Fn 8

Teil 4 mit § 16 eingefügt durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022; § 16 geändert durch Verordnung vom 1. September 2022 (GV. NRW. S. 948), in Kraft getreten am 1. Oktober 2022; § 16 neu gefasst durch Verordnung vom 23. März 2023 (GV. NRW. S. 174), in Kraft getreten am 1. April 2023.

Fn 9

Bisheriger § 16 wird § 17 und geändert durch Verordnung vom 28. März 2022 (GV. NRW. S. 353), in Kraft getreten am 31. März 2022; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 1. September 2022 (GV. NRW. S. 948), in Kraft getreten am 30. September 2022; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 23. März 2023 (GV. NRW. S. 174), in Kraft getreten am 31. März 2023.

Fn 10

§§ 3, 4, 9 und 11 aufgehoben durch Verordnung vom 23. März 2023 (GV. NRW. S. 174), in Kraft getreten am 1. April 2023.

Fn 11

§ 5 Absatz 1 aufgehoben, Absatz 2 (alt) wird Absatz 1, Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 und geändert, Absatz 4 (alt) wird Absatz 3 und geändert, Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 und neu gefasst, Absatz 6 (alt) wird Absatz 5, Absatz 7 (alt) wird Absatz 6 und geändert durch Verordnung vom 23. März 2023 (GV. NRW. S. 174), in Kraft getreten am 1. April 2023.

Fn 12

§ 12 Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 23. März 2023 (GV. NRW. S. 174), in Kraft getreten am 1. April 2023.

Fn 13

§ 15 Absatz 2 aufgehoben und Absatz 3 (alt) wird Absatz 2 durch Verordnung vom 23. März 2023 (GV. NRW. S. 174), in Kraft getreten am 1. April 2023.



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