Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über den Zugang zu einem Fachhochschulstudium für in der beruflichen Bildung Qualifizierte
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über den Zugang zu einem Fachhochschulstudium
für in der beruflichen Bildung Qualifizierte
Vom 13. Januar 2003 (Fn 1)
Aufgrund des § 66 Abs. 4 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 (GV. NRW. S. 644) (Fn 2), wird verordnet:
§ 1
§ 1
Als Bewerberinnen und Bewerber zum Studium in einem fachlich entsprechenden Fachhochschulstudiengang können zugelassen werden:
1. Meisterinnen und Meister im Sinne des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung,
2. Absolventinnen und Absolventen zweijähriger Fachschulausbildungen,
3. Fachwirtinnen und Fachwirte sowie Fachkauffrauen und Fachkaufmänner und
4. Pflegekräfte, die die Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 2 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Krankenpfleger führen dürfen.
§ 2
§ 2
(1) Der Nachweis der entsprechenden beruflichen Qualifikation berechtigt zur Studienaufnahme
1. Meisterinnen und Meister in den Studiengängen Wirtschaft sowie in einem fachlich entsprechenden Studiengang,
2. Absolventinnen und Absolventen zweijähriger Fachschulausbildungen in einem fachlich entsprechenden Studiengang,
3. Fachwirtinnen und Fachwirte sowie Fachkauffrauen und Fachkaufmänner in einem fachlich entsprechenden Studiengang,
4. Pflegekräfte, die die Weiterbildungsbezeichnung gemäß § 2 des Weiterbildungsgesetzes Alten- und Krankenpfleger führen dürfen, in Studiengängen des Sozialwesens und in Studiengängen, die unmittelbar auf die Pflege bezogen sind.
(2) Über die weitere fachliche Zuordnung der Berufe zu den Studiengängen entscheidet die Fachhochschule auf der Grundlage ihrer Fachkompetenz in Verbindung mit den Berufsbildern, den Studienrichtungen und -schwerpunkten. Änderungen von Berufsbildern, neue Berufe und neue Studiengänge sind zu berücksichtigen.
§ 3
§ 3
(1) Bewerbungen sind spätestens bis zum 15. Januar für das folgende Sommersemester und spätestens bis zum 15. Juli für das folgende Wintersemester an die Fachhochschule zu richten.
(2) In der Bewerbung sind der angestrebte Studiengang und die Studienrichtung anzugeben. Der Bewerbung ist der Nachweis über den gemäß § 1 erworbenen Abschluss beizufügen.
§ 4
§ 4
(1) Bewerberinnen und Bewerber nehmen in der Regel an einem Beratungsgespräch teil. Hierbei soll ermittelt werden, ob Defizite in Grundlagenfächern bestehen. Das Beratungsgespräch soll auch über Chancen des Ausgleichs solcher Defizite im Sinne einer Studienerfolgsprognose informieren.
(2) Die Fachhochschule kann besondere Angebote zum Ausgleich von Defiziten bereitstellen.
§ 5
§ 5
(1) Die Fachhochschule lässt die Bewerberinnen und Bewerber zum Studium zu und vergibt die Studienplätze.
(2) Für diesen Bewerberkreis werden in den Studiengängen jeweils 3% der Studienplätze reserviert:
1. in Studiengängen, in denen ein zentrales Zulassungsverfahren angeordnet ist, wird die sich aus dieser Quote ergebende Zahl von der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen berechnet und der Fachhochschule mit der so genannten Ausländerquote mitgeteilt,
2. in Studiengängen mit örtlicher Zulassungsbeschränkung ermittelt die Fachhochschule die sich aus dieser Quote ergebende Zahl aufgrund der Zulassungszahlverordnung,
3. in Studiengängen, die zulassungsfrei sind, errechnet die Fachhochschule die sich aus dieser Quote ergebende Zahl in analoger Anwendung der Kapazitätsverordnung.
(3) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber nicht größer als die im Rahmen der Quote zur Verfügung stehenden Studienplätze, werden alle Bewerberinnen und Bewerber zugelassen.
(4) Ist die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber höher als die im Rahmen der Quote zur Verfügung stehenden Studienplätze, findet ein Auswahlverfahren statt. Die Zulassung erfolgt nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens. Bei gleichen Ergebnissen entscheidet das Los. Die Ergebnisse und die Losentscheidungen sind aktenkundig zu machen.
§ 6
§ 6
(1) Für das Auswahlverfahren wird eine Kommission für jeden Studiengang von der Rektorin oder dem Rektor bestellt. Für mehrere verwandte Studiengänge kann eine gemeinsame Kommission bestellt werden.
(2) Der Kommission gehören zwei Professorinnen oder Professoren und eine Angehörige oder ein Angehöriger der Fachhochschulverwaltung an. In begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission aus einer Professorin oder einem Professor, einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem wissenschaftlichen Mitarbeiter und einer Angehörigen oder einem Angehörigen der Fachhochschulverwaltung bestehen.
§ 7
§ 7
(1) Im Auswahlverfahren wird die Rangfolge der Bewerberinnen und Bewerber aufgrund der Bewerbungsunterlagen und eines Auswahlgesprächs ermittelt. Die Kommission kann durch einen einstimmigen Beschluss in besonderen Fällen von dem Auswahlgespräch absehen.
(2) Das Auswahlgespräch soll Aufschluss über die Motivation und die Eignung für das von der Bewerberin oder dem Bewerber gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben.
(3) Die Kommission kann zur Ermittlung der Rangfolge Punkte vergeben:
1. bis zu 3 Punkte, wenn der berufsqualifizierende Abschluss mit einem über den Mindestanforderungen liegenden Grad der Qualifikation erworben wurde,
2. bis zu 3 Punkte für eine dem berufsqualifizierenden Abschluss entsprechende Berufstätigkeit,
3. bis zu 2 Punkte für berufliche Erfahrungen, die im Hinblick auf den angestrebten Studiengang besonders bedeutsam sind,
4. bis zu 2 Punkte, wenn sonstige besondere Gründe für die Aufnahme des Studiums sprechen.
(4) Die Kommission kann eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufspraxis anhören.
§ 8
§ 8
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in Kraft.
Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. 2003 S. 30, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2003. Aufgehoben durch VO vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 13. März 2010. |
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SGV. NRW. 223. |
Normverlauf ab 2000: