Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
zur Einführung von Studienkonten und
zur Erhebung von Hochschulgebühren
(Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG)

Vom 28. Januar 2003 (Fn 1)

(Artikel 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes v. 28.1.2003.)

Erster Abschnitt
Studiengebührenfreiheit und Studienkonten

§ 1
Studiengebührenfreiheit

(1) Für ein Studium bis zu einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss und für ein Studium in einem konsekutiven Studiengang, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Abschluss führt, werden Studiengebühren nicht erhoben; Ausnahmen sind nur nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig.

(2) Ein Studium in einem konsekutiven Studiengang im Sinne dieses Gesetzes ist ein Studium, das aufbauend auf dem Erwerb des Bachelor- oder Bakkalaureusgrades zu einem ersten Masterabschluss führt.

§ 2
Studienkonten

(1) Studienkonten gewähren Studienguthaben für den gebührenfreien Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Studienabschlusses und für den gebührenfreien Erwerb eines weiteren berufsqualifizierenden Abschlusses im Rahmen eines Studiums in einem konsekutiven Studiengang.

(2) Studienkonten werden ab dem Sommersemester 2004 eingerichtet für alle Studierenden, die in einem Studiengang zum Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder in einem Masterstudiengang im Sinne des § 1 Abs. 2 eingeschrieben sind. Studienkonten werden nicht eingerichtet für Studierende, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung nach § 68 Abs. 3 Hochschulgesetz durchführen, sowie für eingeschriebene Studierende nach § 69 Satz 3 Hochschulgesetz.

(3) Bei Studiengangwechseln bis zum Beginn des dritten Hochschulsemesters wird erneut ein vollständiges Studienguthaben gewährt.

(4) Studienkonten werden bis zu dem Semester eingerichtet und geführt, das der Vollendung des 60. Lebensjahres vorausgeht. Studienguthaben verfallen zum Ende dieses Semesters.

§ 3
Einrichtung von Studienkonten
mit individueller Abbuchung

(1) Ab dem Sommersemester 2007 werden an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen Studienkonten eingerichtet, deren Studienguthaben nach Maßgabe der individuellen Inanspruchnahme hochschulischer Leistungen verbraucht wird.

(2) Das Studienguthaben umfasst das 1,25fache des für einen Studienabschluss erforderlichen Studienbudgets. Die Inanspruchnahme des Studienguthabens ist auf die zweifache Regelstudienzeit begrenzt. § 8 bleibt unberührt.

(3) Die Hochschulen schaffen bis zum Sommersemester 2007 die Voraussetzungen für die Einrichtung von Studienkonten nach Absatz 1. Sie strukturieren ihre Studiengänge in Modulform und führen ein landeseinheitliches Leistungspunktsystem ein.

§ 4
Einrichtung von Studienkonten
mit Regelabbuchung

(1) Zum Sommersemester 2004 werden an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen Studienkonten eingerichtet, deren Studienguthaben nach Maßgabe einer Regelabbuchung verbraucht wird.

(2) Das Studienguthaben umfasst 200 SWS. Die Inanspruchnahme des Studienguthabens ist auf die 1,5fache Regelstudienzeit begrenzt. § 8 bleibt unberührt.

Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften
für Studienkonten mit Regelabbuchung

§ 5
Bonusguthaben

Die Hochschule gewährt auf Antrag Bonusguthaben für

1. die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz, höchstens jedoch viermal in Höhe einer Regelabbuchung,

2. die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft oder der Studentenwerke, höchstens jedoch dreimal in Höhe einer Regelabbuchung,

3. die Wahrnehmung des Amtes der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten, höchstens jedoch dreimal in Höhe einer Regelabbuchung,

4. studienzeitverlängernde Auswirkungen einer Behinderung oder schweren Erkrankung,

soweit keine Beurlaubung erfolgt.

§ 6
Verbrauch des Studienguthabens

(1) Für jedes Semester, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben ist, werden von dem nach § 4 eingerichteten Studienkonto Abbuchungen vorgenommen, die in der 1,5fachen Regelstudienzeit zum vollständigen Verbrauch des Studienguthabens führen (Regelabbuchungen). Eine Regelabbuchung erfolgt auch für jedes Semester vor dem Sommersemester 2004, in dem die oder der Studierende an einer Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes in einem Studiengang eingeschrieben war. Satz 2 gilt auch für Semester vor Inkrafttreten dieses Gesetzes. Auf Antrag der Studierenden werden solche Semester nicht berücksichtigt, für die Studiengebühren erhoben wurden. Für Semester als eingeschriebene Teilzeitstudierende oder eingeschriebener Teilzeitstudierender erfolgt eine entsprechend reduzierte Abbuchung, soweit das Teilzeitstudium nicht bereits bei der Festsetzung der Regelstudienzeit berücksichtigt wurde. Beurlaubungssemester sind von der Regelabbuchung ausgenommen.

(2) Die Höhe einer Regelabbuchung ergibt sich aus der Division des Studienguthabens nach § 4 Abs. 2 Satz 1 durch das 1,5fache der Regelstudienzeit. Ist ein Studienguthaben geringer als eine Regelabbuchung, wird es im Falle eines Studiums nach § 1 einmalig bis zu einer Regelabbuchung erhöht.

(3) Die Regelstudienzeit bestimmt sich nach der Prüfungsordnung des gewählten Studiengangs. Für das Bachelor- oder Bakkalaureusstudium und das Masterstudium im Sinne des § 1 Abs. 2 wird eine Regelstudienzeit von insgesamt 10 Semestern zugrunde gelegt.

Dritter Abschnitt
Auskunftspflicht,
Verwendung von Restguthaben und Gebühren

§ 7
Auskunftspflicht

Bewerberinnen und Bewerber sowie die Studierenden sind verpflichtet, Erklärungen abzugeben, die die Berechnung des Studienguthabens ermöglichen. Auf Verlangen sind hierfür geeignete Unterlagen vorzulegen. Erforderlichenfalls können die Hochschulen eine Versicherung an Eides Statt verlangen und abnehmen. Studierende, die diesen Pflichten innerhalb einer von der Hochschule gesetzten Frist nicht nachkommen, haben eine Gebühr nach § 9 zu entrichten.

§ 8
Verwendung von Restguthaben

Studienguthaben, die nicht für den Erwerb eines ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Studienabschlusses im Sinne des § 1 verbraucht worden sind, können in einem weiteren grundständigen Studiengang zur Erlangung eines zusätzlichen berufsqualifizierenden Studienabschlusses, in einem postgradualen Studiengang oder in einem weiterbildenden Studium eingesetzt werden.

§ 9
Gebührenpflicht

(1) Von eingeschriebenen Studierenden, denen kein Studienguthaben zur Verfügung steht, wird für jedes Semester in einem Studiengang eine Gebühr erhoben. Hiervon ausgenommen sind Studierende, die

1. beurlaubt sind,

2. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten,

3. ein integriertes Praxis- oder Auslandssemester ableisten,

4. ihr Praktisches Jahr nach der Approbationsordnung für Ärzte ableisten,

5. sich in einem Promotionsstudium befinden, soweit sie nicht gleichzeitig in einem anderen Studiengang eingeschrieben sind.

Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Gebührenpflicht nach Satz 1 vorsehen, insbesondere wenn an der beruflichen Qualifizierung von Studierenden in bestimmten Bereichen ein vom zuständigen Fachministerium festgestelltes besonderes öffentliches Interesse besteht.

(2) Spätere Veränderungen des Studienguthabens lassen die Rechtmäßigkeit einer Gebührenfreiheit oder einer Gebührenpflicht in den vorangegangenen Semestern unberührt.

§ 10 (Fn 4)
Allgemeine und besondere Gasthörergebühr

(1) Für das Studium von Gasthörerinnen und Gasthörern im Sinne des § 71 Abs. 3 Hochschulgesetz und des § 36 Abs. 1 Satz 1 Kunsthochschulgesetz i. V. m. § 70 Abs. 3 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen wird eine allgemeine Gasthörergebühr erhoben.

(2) Eine besondere Gasthörergebühr ist für die Teilnahme an Weiterbildung im Sinne des § 90 Hochschulgesetz zu entrichten.

(3) Die Zulassung als Gasthörerin oder Gasthörer kann vom Nachweis der Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden.

§ 11 (Fn 3)
Ausfertigungs- und Verspätungsgebühren

Anlässlich

1. der Ausfertigung einer Zweitschrift des Studienausweises, des Gasthörerscheins, eines Prüfungszeugnisses oder einer Urkunde über die Verleihung eines akademischen Grades,

2. der verspätet beantragten Einschreibung oder Rückmeldung, des verspäteten Belegens, der nachträglichen Änderung des Belegens sowie der verspäteten Beitrags- oder Gebührenzahlung

wird eine Gebühr erhoben.

Vierter Abschnitt
Anwendungsbereich,
Rechtsverordnungsermächtigung
und Übergangsvorschriften

§ 12
Anwendungsbereich

(1) Die in diesem Gesetz genannten Gebühren werden an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen erhoben. § 10 Abs. 1 gilt nicht für die Fernuniversität in Hagen.

(2) Prüfungsgebühren für Hochschulprüfungen werden nicht erhoben.

(3) Unberührt bleiben Gebühren an den Hochschulbibliotheken des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 13
Rechtsverordnungsermächtigung

(1) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Einrichtung und Führung von Studienkonten nach den §§ 3 und 4 einschließlich der Bemessung und des Verbrauchs des Studienguthabens, der Gewährung von Bonusguthaben sowie der Verwendung von Restguthaben zu bestimmen. Das Ministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Erhebung der Gebühren nach den §§ 9 bis 11, insbesondere über deren Höhe, Entstehung und Fälligkeit sowie zur Stundung, Ermäßigung und zum Erlass der Gebühren zu erlassen. Die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 und §§ 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen finden entsprechende Anwendung, soweit gesetzlich oder in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien zu erlassen. Für die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 1 zu erhebenden Gebühren finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung, soweit in der Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(3) Das Ministerium kann die Ermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 durch Rechtsverordnung jederzeit widerruflich ganz oder teilweise auf die Hochschulen übertragen. Dies gilt nicht für die Ermächtigung nach Absatz 1 Satz 2, Bestimmungen über die Höhe der Gebühr (Gebührensatz) nach § 9 zu erlassen.

§ 14
Verwaltungsvorschriften,
Ministerium

(1) Das Ministerium erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen.

§ 15 (Fn 5)
Übergangsvorschriften

(1) Die Gebühr nach § 9 wird erstmalig zum Sommersemester 2004 erhoben. Für diesen Erhebungszeitraum entsteht die Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühr zum Ersten des Monats, der dem Beginn des Sommersemesters 2004 vorausgeht; sie wird mit Entstehung der Gebührenpflicht fällig.

(2) Gebühren, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes fällig geworden sind, werden nach den bisherigen Bestimmungen erhoben.

§ 16 (Fn 6)
Befristung

Dieses Gesetz ist befristet bis zum 31. Dezember 2010.

In-Kraft-Treten
(Artikel 6 des Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulgebührengesetzes, zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz - StKFG) sowie zur Änderung des Hochschulgesetzes v. 28.1.2003.)

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. (Fn 2)

Zusatz

Gesetz zur Aufhebung
des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten
und zur Erhebung von Hochschulgebühren
(Studienkonten- und -finanzierungsgesetz – StKFG) – StKFG-AufhG –

Vom 21.März 2006
(Artikel 1 des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit
im Hochschulwesen (HFGG) (GV. NRW. S. 119))

§ 1
Aufhebung des Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes

Das Gesetz zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz – StKFG) vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulreform (Hochschulreformweiterentwicklungsgesetz – HRWG) vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), tritt mit Wirkung zum 1. April 2007 außer Kraft.

§ 2
Studienkonten, Kontoauszüge, Regelabbuchungen, Gebührenpflicht

(1) Restguthaben im Sinne des § 8 Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes entfallen ersatzlos.

(2) Studienkonten werden zum und ab dem Sommersemester 2007 nicht mehr neu eingerichtet.

(3) Eine Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Studienkonten- und -finanzierungsgesetz tritt für das Sommersemester 2007 nicht ein. Regelabbuchungen für dieses Semester finden nicht statt. Sätze 1 und 2 gelten auch für diejenigen Hochschulen, an denen das Sommersemester 2007 vor dem 1. April 2007 beginnt.

(4) Kontoauszüge werden hinsichtlich des in ihnen ausgewiesenen aktuellen Studienguthabens und Restguthabens und der mit ihnen verbundenen Studiengebührenfreiheit mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben.

§ 3
Überführung von gewährten Bonusguthaben

(1) Hat ein gewährtes Bonusguthaben im Sinne des § 5 Studienkonten- und -finanzierungsgesetzes noch nicht dazu geführt, dass aufgrund der Gewährung dieses Bonussemesters die Gebührenpflicht nach § 9 Abs. 1 Studienkonten- und -finanzierungsgesetz zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist, als sie ohne Gewährung des Bonussemesters eingetreten wäre, soll dieses gewährte Bonussemester seinem Umfang nach in eine Befreiung nach § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz umgewandelt werden. Nach Satz 1 umgewandelte Bonussemester werden auf die Höchstzahl der nach der Beitragssatzung zulässigen Befreiungen nach § 8 Abs. 3 Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz angerechnet.

(2) Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen kann das Nähere, insbesondere zu den Modalitäten der Umwandlung, durch Rechtsverordnung regeln.

§ 4
Befristung

Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

In-Kraft-Treten
(
Artikel 4 des Gesetzes zur Sicherung der Finanzierungsgerechtigkeit
im Hochschulwesen (HFGG) (GV. NRW. S. 119))

Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten am 1. Februar 2003; geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Aufgehoben zum 1. April 2007 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GV. NRW. S. 119), in Kraft getreten am 1. April 2006.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 31. Januar 2003.

Fn 3

§ 11 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 4

§ 10 Abs. 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 15 Abs. 3 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 6

§ 16 angefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. S. 752); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.



Normverlauf ab 2000: