Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien sowie von Gebühren nach den §§ 9 bis 11 StKFG und deren Übertragung auf die Fernuniversität in Hagen, auf die Fachhochschule Gelsenkirchen sowie auf die an den Verbundstudien teilnehmenden Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Fern- und Verbundstudien – RVO NRW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Erhebung von Gebühren
für die Aufbereitung und technische Umsetzung,
den Vertrieb und den Bezug der Inhalte
von Fern- und Verbundstudien sowie
von Gebühren nach den §§ 9 bis 11 StKFG
und deren Übertragung auf die Fernuniversität in Hagen,
auf die Fachhochschule Gelsenkirchen sowie
auf die an den Verbundstudien teilnehmenden
Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Fern- und Verbundstudien – RVO NRW)

Vom 17. Oktober 2003 (Fn 1)

Aufgrund des § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 des Gesetzes zur Einführung von Studienkonten und zur Erhebung von Hochschulgebühren (Studienkonten- und -finanzierungsgesetz – StKFG ) vom 28. Januar 2003 (GV. NRW. S. 36) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Übertragung der Ermächtigungen
zum Erlass von Gebührensatzungen

Das Ministerium überträgt die in § 13 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StKFG aufgeführten Ermächtigungen, Bestimmungen über die Erhebung von Gebühren für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien und über die Erhebung von Gebühren nach den §§ 9 bis 11 StKFG zu erlassen, jederzeit widerruflich auf die Fernuniversität in Hagen, die Fachhochschule Gelsenkirchen sowie auf die an den Verbundstudien jeweilig teilnehmenden Fachhochschulen. Die Fernuniversität in Hagen und die Fachhochschule Gelsenkirchen beschließen jeweils eine eigene Gebührensatzung, die an den Verbundstudien teilnehmenden Fachhochschulen beschließen eine gemeinsame Gebührensatzung auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 HG, die der Zustimmung des Ministeriums bedürfen.

§ 2
Erhebung von Gebühren
für Fern- und Verbundstudien

(1) Für Fern- und Verbundstudien werden besondere Gebühren gemäß § 13 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 StKFG erhoben.

(2) Die Höhe der Gebühr für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien für die Fernuniversität in Hagen und für die an den Verbundstudien teilnehmenden Fachhochschulen sowie für die Fachhochschule Gelsenkirchen ist insbesondere nach den festgesetzten Semesterwochenstunden (SWS) oder Kreditpunkten (ECTS) der belegten Inhalte der Fern- und Verbundstudien zu berechnen und festzusetzen.

(3) Die Fachhochschule Gelsenkirchen und die an den Verbundstudien teilnehmenden Fachhochschulen haben sich in ihren Gebührensatzungen bei der Erhebung ihrer Gebühren sowie der Höhe der Gebühren an den von der Fernuniversität in Hagen in ihrer Gebührensatzung niedergelegten Rahmenbedingungen mit Ausnahme von § 3 zu orientieren.

§ 3
Teilnehmerinnen und Teilnehmer
an den Akademiestudien
der Fernuniversität in Hagen

(1) Bei der Fernuniversität in Hagen wird für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Akademiestudien eine Gebühr nach § 2 dieser Verordnung erhoben. Zusätzlich wird individuell nach der Inhaltbetreuung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eine Gebühr in Höhe von 10 € pro festgesetzter SWS oder in entsprechender Höhe pro festgesetztem Kreditpunkt (ECTS) berechnet.

(2) Nähere Einzelheiten über die Entstehung und Fälligkeit der Gebühren werden in der Gebührensatzung der Fernuniversität in Hagen geregelt.

§ 4
Gebührenerlass und -ermäßigung

Die Hochschulen gemäß § 1 werden ermächtigt, in ihren Gebührensatzungen bis zu einer im Haushaltsplan der jeweiligen Hochschule ausgewiesenen Gebührenerlass-Summe weitere Regelungen zum Erlass oder zur Ermäßigung der Gebühren nach § 2 für bedürftige Studierende zu erlassen. Die Fernuniversität in Hagen kann entsprechende Regelungen zum Erlass und zur Ermäßigung der Gebühren auch für die Gebühren nach § 3 treffen.

§ 5
Aufhebung
bereits erlassener Rechtsverordnungen;
Gültigkeit weiterer Rechtsverordnungen

(1) (Fn 3)

(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Verordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten mit Regelabbuchung sowie über die Erhebung von Gebühren an den Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (RVO-StKFG NRW) vom 17. September 2003 (GV. NRW. S. 570), soweit in dieser Verordnung nicht speziellere Bestimmungen getroffen sind.

§ 6 (Fn 4)
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 30. Oktober 2010 außer Kraft.

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 615, in Kraft getreten am 1. November 2003; geändert durch VO vom 10. November 2008 (GV. NRW. S. 684), in Kraft getreten am 26. November 2008; VO vom 16. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 28. März 2009.

Fn 2

SGV. NRW. 223

Fn 3

§ 5 Abs. 1 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 4

§ 6 zuletzt geändert durch VO vom 16. März 2009 (GV. NRW. S. 178), in Kraft getreten am 28. März 2009.



Normverlauf ab 2000: