Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Prüfung zum Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte (Zugangsprüfungsverordnung - ZugangsprüfungsVO)
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Prüfung zum Hochschulzugang
für in der beruflichen Bildung Qualifizierte
(Zugangsprüfungsverordnung - ZugangsprüfungsVO)
Vom 24. Januar 2005 (Fn 1)
Aufgrund des § 66 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule, Jugend und Kinder, dem Ministerium für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie sowie dem Justizministerium verordnet:
§ 1 Zweck der Zugangsprüfung
§ 1
Zweck der Zugangsprüfung
Durch die Prüfung wird festgestellt, dass beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife gemäß § 66 Abs. 2 bis 4 Satz 1 HG die fachlichen und methodischen Voraussetzungen zum Studium an Hochschulen erfüllen.
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 2
Zugangsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung hat Zugang, wer
1. das 22. Lebensjahr vollendet,
2. eine Berufsausbildung abgeschlossen und
3. eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat.
Die selbstständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt.
(2) Eine Berufsausbildung gemäß Absatz 1 wird nachgewiesen durch
1. das Zeugnis der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten oder als gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
2. das Zeugnis der Abschlussprüfung einer entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
3. das Zeugnis der staatlichen Abschlussprüfung einer schulischen Berufsausbildung, die durch Landesrecht geregelt ist, oder
4. das Zeugnis der staatlichen Abschlussprüfung einer Ausbildung nach den Bundesberufsgesetzen für die nichtärztlichen Heilberufe.
§ 3 Bewerbung und Zulassung
§ 3
Bewerbung und Zulassung
(1) Die Bewerbung ist unter Angabe des Studiengangs und ggf. der Studienrichtung schriftlich an die Hochschule zu richten. Mehrfachbewerbungen zum selben Semester sind unzulässig. Die Nachweise gemäß § 2 sind beizufügen.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienganges auf der Grundlage der für diesen Studiengang geltenden Prüfungsordnung.
§ 4 Leistungsbewertung und Zeugnis
§ 4
Leistungsbewertung und Zeugnis
(1) Die Prüfungsleistungen werden mit Noten bewertet. Die Durchschnittsnote ist auf eine Dezimalstelle zu errechnen.
(2) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die Durchschnittsnote enthält. Über eine nicht bestandene Prüfung wird ein Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung erteilt.
§ 5 Zugangsberechtigung und Fortführung des Studiums
§ 5
Zugangsberechtigung und Fortführung des Studiums
(1) Die bestandene Prüfung berechtigt studiengangbezogen zur Aufnahme des Studiums im ersten Fachsemester an der jeweiligen Hochschule.
(2) Studierende, denen die Hochschule anhand von wenigstens der Hälfte aller in einem Studiengang geforderten Studien- und Prüfungsleistungen den erfolgreichen Studienverlauf bescheinigt hat, sind berechtigt, ihr Studium in einem verwandten Studiengang sowie an einer anderen Hochschule desselben Typs und auch dort in einem verwandten Studiengang fortzusetzen. Das gilt auch für Bewerberinnen und Bewerber, die das Studium an einer Hochschule in einem anderen Land im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes als beruflich Qualifizierte aufgenommen haben.
(3) Wer das Studium in den in § 6 genannten Studiengängen aufgenommen hat, ist zur Fortführung des Studiums im selben Studiengang an einer anderen Hochschule berechtigt, wenn jeweils der Erste Abschnitt der Ärztlichen bzw. Pharmazeutischen Prüfung oder die Zahnärztliche Vorprüfung bestanden worden ist.
§ 6 Besondere Bestimmungen für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie
§ 6
Besondere Bestimmungen für die Studiengänge Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie
(1) Zur Prüfung in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin und Pharmazie hat abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 nur Zugang, wer
1. eine bundesrechtlich geregelte Ausbildung in einem einschlägigen nichtärztlichen Heilberuf mit einer Mindestausbildungsdauer von 24 Monaten erfolgreich abgeschlossen hat und
2. eine mindestens dreijährige Tätigkeit in diesem Beruf nachweist.
(2) Zugang zum Studiengang Zahnmedizin hat auch, wer die berufliche Fortbildung zur Dentalhygienikerin bzw. zum Dentalhygieniker erfolgreich absolviert hat.
(3) Die zulassungsrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
§ 7 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt treten außer Kraft:
1. die Verordnung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung nach dem Universitätsgesetz (UG) vom 9. März 1994 (GV. NRW. S. 137),
2. die Verordnung über die Zulassung zur Einstufungsprüfung nach dem Fachhochschulgesetz (FHG) vom 9. März 1994 (GV. NRW. S. 136).
(3) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 21, in Kraft getreten am 5. Februar 2005. Aufgehoben durch VO vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 13. März 2010. |
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SGV. NRW. 223. |
Normverlauf ab 2000: