Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW)
Inhaltsverzeichnis:
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Erhebung von Gebühren
im Bereich Information, Kommunikation, Medien
nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
(GebO-IKM NRW)
Vom 18. August 2005 (Fn 1)
Aufgrund des § 30 Abs. 4 Satz 1 und 2 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1 Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen durch Hochschulen
und zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums
§ 1
Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen durch Hochschulen
und zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums
(1) Die Benutzung der Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Hochschulgesetz ist für die Mitglieder und Angehörigen der Hochschule grundsätzlich gebührenfrei. Für Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung der Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Hochschulgesetz können Gebühren erhoben werden.
(2) Hochschulen und zentrale Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums werden ermächtigt, durch eigene Gebührenordnungen Gebührentatbestände, Gebührensätze sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbestände zu regeln, soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Für die Gebührenordnungen finden die §§ 3 bis 6, 9 bis 22, 25 Abs. 1 und 26 bis 28 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.
§ 2 Landeseinheitliche Festlegung von Gebühren
sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbeständen
§ 2
Landeseinheitliche Festlegung von Gebühren
sowie Ermäßigungs- und Erlasstatbeständen
(1) Für Verwaltungstätigkeiten und Benutzungsarten gemäß den Buchstaben a und b werden die Gebührentatbestände und die Gebührensätze landeseinheitlich geregelt.
a) Die bei Leihfristüberschreitung zu berechnende Gebühr je Medieneinheit wird mit Überschreitung der Leihfrist fällig und beträgt:
bis zu 10 Kalendertagen:
2,00 Euro
bis zu 20 Kalendertagen:
5,00 Euro
bis zu 30 Kalendertagen:
10,00 Euro
bis zu 40 Kalendertagen:
20,00 Euro
bei nicht rechtzeitiger Rückgabe eines im Rahmen
der Kurzausleihe entliehenen Mediums je entliehener Medieneinheit und
Kalendertag:
2,00 Euro.
Die Überschreitung der Leihfrist von mehr als 40 Kalendertagen oder die Überschreitung der Frist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums von 10 Kalendertagen gilt als Nichtrückgabe des Mediums im Sinne von Buchstabe b.
b) Zur Abgeltung des Verwaltungsaufwandes bei der Bearbeitung von Verlust-, Schadens- oder Nichtrückgabefällen erheben die Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Hochschulgesetz eine Verwaltungsgebühr. Die Verwaltungsgebühr wird zuzüglich zur Gebühr nach Buchstabe a und neben den Kosten für Reparatur, Ersatz oder dem Wertersatz erhoben und beträgt:
bei Verlust, Beschädigung oder Nichtrückgabe
eines Mediums
25,00 Euro
für die Zweitausstellung eines Benutzerausweises
10,00 Euro.
(2) Entstandene Gebühren können auf Antrag des Benutzers ausnahmsweise ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde.
Medieneinheiten im Sinne dieser Verordnung sind Bücher, Zeitschriften, Handschriften, Reproduktionen, Bild-, Daten- und Tonträger sowie sonstige zur Ausleihe bestimmte Bestände der Einrichtungen nach § 30 Abs. 1 Hochschulgesetz.
§ 3 In-Kraft-Treten
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. August 2010 außer Kraft. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 27. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 535) außer Kraft.
Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. September 2005. |
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SGV. NRW. 223. |
Normverlauf ab 2000: