Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung im Studiengang Bergvermessung an der staatlich anerkannten Fachhochschule Bergbau 'Fachprüfungsordnung - FPO'


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
im Studiengang Bergvermessung
an der staatlich anerkannten
Fachhochschule Bergbau
'Fachprüfungsordnung - FPO'

Vom 25. Juni 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnung; Landesoberbergamt

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Studiengänge der Fachrichtung Ingenieurwesen an staatlichen und staatlich anerkannten Fachhochschulen und für entsprechende Studiengänge an Universitäten - Gesamthochschulen - im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Bergvermessung an der staatlich anerkannten Fachhochschule Bergbau.

(2) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Fachhochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

(3) Das Landesoberbergamt Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, einen Vertreter zu den Sitzungen des Prüfungsausschusses und als Beisitzer zu allen Prüfungen zu entsenden. Der Vertreter ist befugt, Einblick in alle Prüfungsvorgänge zu nehmen, an allen Erörterungen und Beratungen mitzuwirken und in den Prüfungen Fragen an die Kandidaten zu richten.

§ 2
Praktische Tätigkeit als
Studienvoraussetzung

(1) Abweichend von § 3 Abs. 2 ADPO müssen alle Studienbewerber in der Regel ein Untertagepraktikum leisten. Im übrigen ist entsprechend der jeweiligen Studienqualifikation und der jeweils nachgewiesenen Ausbildungs- oder Berufstätigkeiten ein Übertagepraktikum zu leisten.

(2) Die praktische Tätigkeit nach Absatz 1 umfaßt insgesamt 200 Schichten, davon das Untertagepraktikum in der Regel mindestens 60 Schichten, das Übertagepraktikum in der Regel 140 Schichten.

(3) Von den Praktika dürfen bei Aufnahme des Studiums in der Regel nicht mehr als 40 Schichten fehlen. Die bei der Einschreibung fehlenden Teile der Praktika sind spätestens zum Beginn des vierten Studiensemesters nachzuweisen.

(4) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Fachbereich.

(5) Das Nähere über die Ausgestaltung der Praktika und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die die Fachhochschule erläßt.

§ 3
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Höhere Mathematik

2. Experimentalphysik

3. Instrumentenkunde

4. Grundlegende Meßverfahren

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Fachhochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung im Rahmen des § 74 Abs. 1 Nr. 4 FHG findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Vermessungskunde

2. Orientierungsmessung

3. Ausgleichsrechnung

4. Geologie

5. Kartentechnik und Bodenordnung

6. Markscheiderische Betriebsplanung

Eines der Fächer nach Satz 1 Nrn. 4 bis 6 ist als Vertiefungsfach zu wählen. In diesem Fach findet eine erweiterte Prüfung statt. Im Zeugnis über die Diplomprüfung ist ein entsprechender Vermerk aufzunehmen.

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern

(1) In folgenden Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder durch unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Allgemeine Geologie

2. Geophysik

3. Darstellende Geometrie und sphärische Trigonometrie

4. Elektronische Datenverarbeitung

5. Angewandte Mathematik

6. Photogrammetrie

7. Bergschadenkunde

8. Rechtskunde und Sicherheitstechnik

9. Bauvermessung

(2) In weiteren Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, hat der Kandidat Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO zu erbringen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf insgesamt die Anzahl der Fachprüfungen nicht übersteigen.

(3) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß gesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 ADPO. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtungen Bergtechnik, Allgemeine Vermessung/Berg- und Ingenieurvermessung, Maschinentechnik, Verfahrenstechnik und Elektrotechnik an der Fachhochschule Bergbau der Westfälischen Berggewerkschaftskasse in Bochum" vom 22. 12. 1975 (Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung - I A 3 - 8138.19 - n. v.) mit Änderung vom 11. 8. 1978 (Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung - I A 3 - 8138 - n. v.) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(3) Die Studienordnung und der Studienplan bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Verordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 ADPO kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß die Studienordnung den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreibt.

(4) Diese Verordnung behält als Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bergvermessung so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 400.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.



Normverlauf ab 2000: