Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.-VO-WissH)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Bezeichnung der nach Abschluß eines
Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule
zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung
der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und
Studiengängen
(Dipl.-VO-WissH)

Vom 7. November 1992 (Fn 1)

Aufgrund des § 93 Abs. 2 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. April 1992 (GV. NW. S. 124), wird im Benehmen mit den wissenschaftlichen Hochschulen verordnet:

§ 1

Die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und die anerkannten wissenschaftlichen Hochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen können die folgenden Diplomgrade verleihen:

1.

Diplom-Agraringenieurin
Diplom-Agraringenieur
(Dipl.-Agr.-Ing.)

der Fachrichtung Agrarwissenschaft

2.

Diplom-Arbeitswissenschaftlerin
Diplom-Arbeitswissenschaftler
(Dipl.-Arb.-Wiss.)

der Fachrichtung Arbeitswissenschaft

3.

Diplom-Biochemikerin
Diplom-Biochemiker
(Dipl.-Biochem.)

der Fachrichtung Biochemie

4.

Diplom-Biologin
Diplom-Biologe
(Dipl.-Biol.)

der Fachrichtung Biologie

5.

Diplom-Chemikerin
Diplom-Chemiker
(Dipl.-Chem.)

der Fachrichtung Chemie
alle chemischen Studiengänge, soweit nicht ingenieurwissenschaftlich oder technisch ausgerichtet

6.

Diplom-Designerin
Diplom-Designer
(Dipl.-Des.)

der Fachrichtung Design

7.

Diplom-Geographin
Diplom-Geograph
(Dipl.-Geogr.)

der Fachrichtung Geographie

8.

Diplom-Geologin
Diplom-Geologe
(Dipl.-Geol.)

der Fachrichtung Geologie (und Paläontologie)

9.

Diplom-Geophysikerin
Diplom-Geophysiker
(Dipl.-Geophys.)

der Fachrichtung Geophysik

10.

Diplom-Gesundheitswissenschaftlerin
Diplom-Gesundheitswissenschaftler
(Dipl.-Ges.Wiss.)

der Fachrichtung Gesundheitswissenschaften
alle Studiengänge mit Kombinationen medizinischer und naturwissenschaftlicher Fächer

11.

Diplom-Handelslehrerin
Diplom-Handelslehrer
(Dipl.-Hdl.)

der Fachrichtung Handelslehre/Wirtschaftspädagogik

12.

Diplom-Heilpädagogin
Diplom-Heilpädagoge
(Dipl.-Heilpäd.)

der Fachrichtung Heilpädagogik
alle Studiengänge der Rehabilitation, Rehabilitationstechniken und -therapien

13.

Diplom-Informatikerin
Diplom-Informatiker
(Dipl.-Inform.)

der Fachrichtung Informatik
alle Studiengänge der Informatik, Informationswissenschaften, Datenverarbeitung

14.

Diplom-Ingenieurin
Diplom-Ingenieur
(Dipl.-Ing.)

der Fachrichtung Ingenieurwesen
alle Studiengänge mit überwiegend ingenieurwissenschaftlichen und technischen Fächern

15.

Diplom-Journalistin
Diplom-Journalist
(Dipl.-Journ.)

der Fachrichtung Journalistik/Publizistik

16.

Diplom-Kauffrau
Diplom-Kaufmann
(Dipl.-Kff./Dipl.-Kfm)

der Fachrichtung Betriebswirtschaft

17.

Diplom-Landschaftsökologin
Diplom-Landschaftsökologe
(Dipl.-Landsch.-Ökol.)

der Fachrichtung Landschaftsökologie
alle Studiengänge des planerischen, geographischen, geologischen Umweltschutzes

18.

Diplom-Logistikerin
Diplom-Logistiker
(Dipl.-Logist.)

der Fachrichtung Logistik
alle logistischen Studiengänge, auch mit dem Schwerpunkt in einer anderen Fachrichtung

19.

Diplom-Mathematikerin
Diplom-Mathematiker
(Dipl.-Math.)

der Fachrichtung Mathematik
alle Studiengänge der Mathematik einschließlich angewandter Mathematik mit dem Schwerpunkt in einer anderen Fachrichtung mit Ausnahme der Wirtschaftsmathematik

20.

Diplom-Medienwirtin
Diplom-Medienwirt
(Dipl.-Medienw.)

der Fachrichtung Medien
alle medienwissenschaftlichen Studiengänge mit Ausnahme der Journalistik

21.

Diplom-Metereologin
Diplom-Metereologe
(Dipl.-Met.)

der Fachrichtung Metereologie

22.

Diplom-Mineralogin
Diplom-Mineraloge
(Dipl.-Min.)

der Fachrichtung Mineralogie

23.

Diplom-Ökonomin
Diplom-Ökonom
(Dipl.-Ök.)

der Fachrichtung Ökonomie
alle wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge mit im wesentlichen gleichgewichtigen Anteilen betriebs- und volkswirtschaftlicher Fächer oder sozialwissenschaftlicher Ausrichtung

24.

Diplom-Oekotrophologin
Diplom-Oekotrophologe
(Dipl.-Oekotroph.)

der Fachrichtung Oekotrophologie
alle Studiengänge der Ernährungs- und Hauswirtschaften ohne Lebensmittelchemie

25.

Diplompädagogin
Diplompädagoge
(Dipl.-Päd.)

der Fachrichtung Pädagogik
alle pädagogischen/erziehungswissenschaftlichen Studiengänge unter Einschluß der Erwachsenenbildung und der außerschulischen sozialen Arbeit und Erziehung mit erziehungswissenschaftlichem Schwerpunkt, aber mit Ausnahme von Medien- und Heilpädagogik

26.

Diplom-Physikerin
Diplom-Physiker
(Dipl.-Phys.)

der Fachrichtung Physik
alle physikalischen Studiengänge, soweit nicht ingenieurwissenschaftlich oder technisch ausgerichtet

27.

Diplom-Psychologin
Diplom-Psychologe
(Dipl.-Psych.)

der Fachrichtung Psychologie
alle psychologischen Studiengänge einschließlich angewandter Psychologie mit dem Schwerpunkt in einer anderen Fachrichtung

28.

Diplom-Regionalwissenschaftlerin
Diplom-Regionalwissenschaftler
(Dipl.-Region.-Wiss.)

der Fachrichtung Regionalwissenschaften
alle interdisziplinären regionalwissenschaftlichen Studiengänge

29.

Diplom-Sicherheitstechnologin
Diplom-Sicherheitstechnologe
(Dipl.-Sich.-Tech.)

der Fachrichtung Sicherheitstechnik
alle sicherheitstechnischen Studiengänge für Bewerber ohne ingenieurwissenschaftlichen Abschluß

30.

Diplom-Sozialwissenschaftlerin
Diplom-Sozialwissenschaftler
(Dipl.-Soz.-Wiss.)

der Fachrichtung Sozialwissenschaften
alle Studiengänge der allgemeinen und angewandten Sozialwissenschaften einschließlich der außerschulischen sozialen Arbeit und Erziehung mit sozialwissenschaftlichem Schwerpunkt

31.

Diplom-Sportökonomin
Diplom-Sportökonom
(Dipl.-Sportök.)

der Fachrichtung Sportökonomie
alle Studiengänge mit Kombinationen aus sportwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Fächern einschließlich Sportpublizistik und Sportmanagement

32.

Diplom-Sportwissenschaftlerin
Diplom-Sportwissenschaftler
(Dipl.-Sportwiss.)

der Fachrichtung Sportwissenschaft
alle sportwissenschaftlichen Studiengänge mit Ausnahme der Sportökonomie

33.

Diplom-Statistikerin
Diplom-Statistiker
(Dipl.-Stat.)

der Fachrichtung Statistik
alle Studiengänge der Statistik, Datenanalyse

34.

Diplom-Technologin
Diplom-Technologe
(Dipl.-Techn.)

der Fachrichtung Technologie
alle Studiengänge angewandter Verfahrenstechniken, soweit nicht ingenieurwissenschaftlich ausgerichtet

35.

Diplom-Theologin
Diplom-Theologe
(Dipl.-Theol.)

der Fachrichtung Theologie

36.

Diplom-Übersetzerin
Diplom-Übersetzer
(Dipl.-Übers.)

der Fachrichtung Übersetzen
alle Studiengänge der Sprach- und Literaturübersetzung einschließlich angewandte Fremdsprachen in anderen Fachrichtungen

37.

Diplom-Umweltwissenschaftlerin
Diplom-Umweltwissenschaftler
(Dipl.-Umweltwiss.)

der Fachrichtung Umweltwissenschaften/Ökologie
alle ökologischen Studiengänge mit Ausnahme des technischen und des planerischen, geographischen und geologischen Umweltschutzes

38.

Diplom-Volkswirtin
Diplom-Volkswirt
(Dipl.-Volksw.)

der Fachrichtung Volkswirtschaft

In Studiengängen, die wirtschaftswissenschaftliche Inhalte mit Fächern einer mathematisch-naturwissenschaftlichen oder technischen Fachrichtung verbinden, können die Grade

39.

Diplom-Wirtschaftsbiologin
Diplom-Wirtschaftsbiologe
(Dipl.-Wirt.-Biol.)

40.

Diplom-Wirtschaftschemikerin
Diplom-Wirtschaftschemiker
(Dipl.-Wirt.-Chem.)

41.

Diplom-Wirtschaftsinformatikerin
Diplom-Wirtschaftsinformatiker
(Dipl.-Wirt.-Inf.)

42.

Diplom-Wirtschaftsgeologin
Diplom-Wirtschaftsgeologe
(Dipl.-Wirt.-Geol.)

43.

Diplom-Wirtschaftsgeographin
Diplom-Wirtschaftsgeograph
(Dipl.-Wirt.-Geogr.)

44.

Diplom-Wirtschaftsgeophysikerin
Diplom-Wirtschaftsgeophysiker
(Dipl.-Wirt.-Geophys.)

45.

Diplom-Wirtschaftsingenieurin
Diplom-Wirtschaftsingenieur
(Dipl.-Wirt.-Ing.)

46.

Diplom-Wirtschaftsmathematikerin
Diplom-Wirtschaftsmathematiker
(Dipl.-Wirt.-Math.)

47.

Diplom-Wirtschaftsmineralogin
Diplom-Wirtschaftsmineraloge
(Dipl.-Wirt.-Min.)

48.

Diplom-Wirtschaftsphysikerin
Diplom-Wirtschaftsphysiker
(Dipl.-Wirt.-Phys.)

verliehen werden.

§ 2

Soweit § 1 keine ausdrückliche Festlegung trifft, bestimmt sich die Zuordnung der einzelnen Studiengänge zu den Fachrichtungen nach den das jeweilige Studium inhaltlich oder zeitlich dominierenden Fächern. Bei der Einführung neuer oder der Änderung bestehender Studiengänge wird sie im Rahmen der Genehmigung gemäß § 108 Abs. 2 Nr. 2 WissHG festgelegt.

§ 3

(1) Die Diplomurkunde enthält

1. die Bezeichnung der verleihenden Hochschule,

2. den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort der Absolventin oder des Absolventen,

3. die Bestätigung des erfolgreichen Abschlusses der Prüfung mit dem Datum der letzten Prüfungsleistung,

4. die Bezeichnung des verliehenen Diplomgrades, bei Männern in männlicher, bei Frauen in weiblicher Form,

5. den Ort und das Datum der Ausstellung sowie die Unterschriften des Rektors oder des Dekans und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.

(2) Nach näherer Maßgabe der Prüfungsordnung kann die Diplomurkunde zusätzliche Angaben zum Studiengang und zur Studienrichtung (Schwerpunkte) enthalten. Bei internationalen Studiengängen, die zur Verleihung eines weiteren ausländischen Grades führen, sollen gemeinsame oder miteinander verbundene Graduiertenurkunden ausgestellt werden.

§ 4

(1) Die Verleihung von Diplomgraden mit einem von § 1 abweichenden Wortlaut bleibt unberührt, soweit die Bezeichnung in einer Diplomprüfungsordnung enthalten ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Rechtsverordnung genehmigt worden ist.

(2) Frauen, denen zu einem früheren Zeitpunkt der Diplomgrad in männlicher Form verliehen worden ist, behalten ihren Grad in dieser Form. Sie können jedoch gegenüber der Hochschule erklären, daß sie ihren Diplomgrad künftig in der weiblichen Form führen wollen. In diesen Fällen erteilt die Hochschule unter Einziehung der alten Urkunde eine neue Urkunde.

§ 5 (Fn 3)

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4).

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1992 S. 453. Feststellung der Aufhebung durch Artikel 12 desGesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 5 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 14. Dezember 1992.



Normverlauf ab 2000: