Historische SGV. NRW.
Historisch: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung im Telekolleg II Nordrhein-Westfalen (APO-TK II NW)
Inhaltsverzeichnis:
- § 1 Aufgabe und Ziel
- § 2 Organisation
- § 3 Fachrichtungen
- § 4 Fächer
- § 5 Aufnahmevoraussetzungen
- § 6 Teilnahme am Telekolleg II
- § 7 Zweck und Aufgabe des Unterrichts an Kollegtagen
- § 8 Befreiung vom Unterricht
- § 9 Unterrichtszeiten
- § 10 Studienleitung und Fachlehrkräfte der Kolleggruppen
- § 11 Kolleggruppe
- § 12 Teilnehmenden-Vertretung
- § 13 Kollegkonferenz
- § 14 Wechsel des Kollegtagortes
- § 15 Ausscheiden aus dem Telekolleg II
- § 16 Übertragbare Krankheiten, Gesundheitsgefahren für andere Teilnehmende
- § 17 Ordnungsmaßnahmen
- § 18 Entlassung vom Kollegtag und Ausschluß vom Telekolleg II
- § 19 Zweck der Prüfung
- § 20 Gliederung der Prüfung, Zulassung
- § 21 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse
- § 22 Zeitpunkt und Ort der Einzelprüfungen
- § 23 Schriftliche Prüfung
- § 24 Mündliche Prüfung
- § 25 Teilnahme von Gästen
- § 26 Endnoten der Prüfungsfächer
- § 27 Gesamtergebnis
- § 28 Zeugnis der Fachhochschulreife und Bescheinigung
- § 29 Behinderte Teilnehmende
- § 30 Beanstandung von Prüfungsentscheidungen
- § 31 Widerspruch
- § 32 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
- § 33 Wiederholung der Prüfung
- § 34 Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis
- § 35 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
- § 36 Sonderregelung für Teilnehmende an Fernunterrichtskursen
- § 37 Inkrafttreten
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
im Telekolleg II Nordrhein-Westfalen
(APO-TK II NW)
Vom 22. September 1994 (Fn 1)
Aufgrund des § 6 Abs. 3 des Weiterbildungsgesetzes (WbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NW. S. 276) (Fn 2) wird verordnet:
Inhalt
1. Abschnitt
Allgemeines und Organisation
§ 1 |
Aufgabe und Ziel |
§ 2 |
Organisation |
§ 3 |
Fachrichtungen |
§ 4 |
Fächer |
§ 5 |
Aufnahmevoraussetzungen |
§ 6 |
Teilnahme am Telekolleg II |
§ 7 |
Zweck und Aufgabe des Unterrichts an Kollegtagen |
§ 8 |
Befreiung vom Unterricht |
§ 9 |
Unterrichtszeiten |
§ 10 |
Studienleitung und Fachlehrkräfte der Kolleggruppen |
§ 11 |
Kolleggruppe |
§ 12 |
Teilnehmenden-Vertretung |
§ 13 |
Kollegkonferenz |
§ 14 |
Wechsel des Kollegtagortes |
§ 15 |
Ausscheiden aus dem Telekolleg II |
§ 16 |
Übertragbare Krankheiten, Gesundheitsgefahren für andere Teilnehmende |
§ 17 |
Ordnungsmaßnahmen |
§ 18 |
Entlassung vom Kollegtag und Ausschluß vom Telekolleg II |
2. Abschnitt
Prüfung
§ 19 |
Zweck der Prüfung |
§ 20 |
Gliederung der Prüfung, Zulassung |
§ 21 |
Prüfungsausschuß, Fachausschüsse |
§ 22 |
Zeitpunkt und Ort der Einzelprüfungen |
§ 23 |
Schriftliche Prüfung |
§ 24 |
Mündliche Prüfung |
§ 25 |
Teilnahme von Gästen |
§ 26 |
Endnoten der Prüfungsfächer |
§ 27 |
Gesamtergebnis |
§ 28 |
Zeugnis der Fachhochschulreife und Bescheinigung |
§ 29 |
Behinderte Teilnehmende |
§ 30 |
Beanstandung von Prüfungsentscheidungen |
§ 31 |
Widerspruch |
§ 32 |
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten |
§ 33 |
Wiederholung der Prüfung |
§ 34 |
Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis |
§ 35 |
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße |
§ 36 |
Sonderregelung für Teilnehmende an Fernunterrichtskursen |
3. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 37 |
Inkrafttreten |
1. Abschnitt
Allgemeines und Organisation
§ 1 Aufgabe und Ziel
§ 1
Aufgabe und Ziel
(1) Das Telekolleg II Nordrhein-Westfalen ist eine besondere Unterrichtseinrichtung, die in Zusammenarbeit des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland sowie dem Bayerischen Rundfunk, dem Ostdeutschen Rundfunk Brandenburg, dem Südwestfunk (zugleich Geschäftsstelle) und dem Westdeutschen Rundfunk durchgeführt wird.
(2) Das Telekolleg II vermittelt im Rahmen eines Medienverbundsystems durch Lehrsendungen, schriftliches Begleitmaterial und Direktunterricht an Kollegtagen die Fachhochschulreife.
(3) Daneben besteht im Rahmen der sonstigen Durchführung die Möglichkeit, einzelne Fächer zu belegen und darin an den Prüfungen teilzunehmen.
(4) Lehrsendungen und schriftliches Begleitmaterial können zur privaten und berufsbegleitenden Fortbildung genutzt werden.
§ 2 Organisation
§ 2
Organisation
(1) Das Telekolleg II dauert zwei Jahre und gliedert sich in sechs Trimester.
(2) Die Einrichtungen der Weiterbildung sind gemäß § 6 Abs. 1 Weiterbildungsgesetz (WbG) die Lernorte für das Telekolleg II. Ihnen werden die organisatorische und pädagogische Betreuung der Teilnehmenden am Telekolleg II sowie die Durchführung von Kollegtagen und Prüfungen nach Maßgabe dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung übertragen.
(3) Die Fachaufsicht wird unbeschadet der §§ 3 Abs. 4 und 27 bis 29 des WDR-Gesetzes vom Kultusministerium und der örtlich zuständigen Bezirksregierung ausgeübt.
(4) Andere Organisationsformen und Lernorte können mit Zustimmung des Kultusministeriums erprobt werden.
§ 3 Fachrichtungen
§ 3
Fachrichtungen
(1) Das Telekolleg II umfaßt folgende Fachrichtungen:
1. die gewerblich-technische Fachrichtung,
2. die kaufmännische Fachrichtung,
3. die hauswirtschaftlich-sozialpädagogische Fachrichtung.
(2) Die Wahl der Fachrichtung ist abhängig von der Art der nachgewiesenen Berufsausbildung oder der beruflichen Tätigkeit. In Zweifelsfällen entscheidet die Bezirksregierung.
§ 4 Fächer
§ 4
Fächer
(1) Die Fächer des Telekollegs II gliedern sich in Kernfächer und sonstige Fächer. Freiwillig können Zusatzfächer belegt werden.
(2) In der gewerblich-technischen Fachrichtung sind Kernfächer die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Physik, Technologie und sonstige Fächer die Fächer Geschichte/Sozialkunde und Chemie.
(3) In der kaufmännischen Fachrichtung sind Kernfächer die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre mit Betrieblichem Rechnungswesen und sonstige Fächer die Fächer Geschichte/Sozialkunde und Physik.
(4) In der hauswirtschaftlich-sozialpädagogischen Fachrichtung sind Kernfächer die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, Biologie, Psychologie und sonstige Fächer die Fächer Geschichte/Sozialkunde und Physik.
(5) Die Inhalte der Fächer ergeben sich aus den Lehrsendungen und dem Begleitmaterial des Telekollegs II.
(6) Zusatzfächer sind Datenverarbeitung und Französisch.
§ 5 Aufnahmevoraussetzungen
§ 5
Aufnahmevoraussetzungen
(1) Zum Telekolleg II wird zugelassen, wer
1. die Fachoberschulreife oder einen vom Kultusministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand erworben hat und
2. in einer Berufsausbildung steht oder eine Berufsausbildung abgeschlossen hat oder eine vierjährige Berufstätigkeit nachweist.
Über Ausnahmen entscheidet die Bezirksregierung.
(2) Berufsausbildung oder Berufstätigkeit müssen der Fachrichtung entsprechen, zu der die Zulassung erfolgen soll.
(3) In der hauswirtschaftlich-sozialpädagogischen Fachrichtung gilt die Führung eines Haushalts als entsprechende Berufstätigkeit.
(4) Über die Aufnahme entscheidet die Studienleitung; in Zweifelsfällen legt sie den Aufnahmeantrag der Bezirksregierung zur Entscheidung vor.
(5) Wer einen Berufsabschluß, nicht jedoch die Fachoberschulreife bzw. einen gleichwertigen Abschluß erworben hat, kann mit dem Ziel der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen vorläufig zum Telekolleg II zugelassen werden. Die endgültige Zulassung erfolgt, wenn in den ersten Teilprüfungen der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. Damit wird ein der Fachoberschulreife gleichwertiger Bildungsstand erreicht. Bereits abgelegte Prüfungen im laufenden oder in höchstens einem früheren Telekolleg II-Lehrgang werden angerechnet.
(6) Wer einen Berufsabschluß, nicht aber die Fachoberschulreife oder einen gleichwertigen Abschluß bei Eintritt in das Telekolleg II nachweist, kann gemäß § 1 Abs. 3 einzelne Fächer belegen und darin Prüfungen ablegen.
§ 6 Teilnahme am Telekolleg II
§ 6
Teilnahme am Telekolleg II
(1) Die Teilnehmenden sollen regelmäßig die Lehrsendungen des Telekollegs II verfolgen und das schriftliche Begleitmaterial gründlich durcharbeiten. Die schriftlichen Aufgaben sind im Anschluß an die Sendungen sorgfältig zu erstellen. Arbeitsbögen sind rechtzeitig an die von der Weiterbildungseinrichtung bestimmte Stelle zu übersenden.
(2) Der regelmäßige Besuch der Kollegtage ist Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung. Ausnahmen richten sich nach § 8.
(3) Wer durch Krankheit oder sonstige schwerwiegende Umstände verhindert ist, am Unterricht der Kollegtage teilzunehmen, setzt die Studienleitung oder die Leitung der Kolleggruppe spätestens am zweiten Tag davon in Kenntnis. Bei Rückkehr in den Unterricht ist eine schriftliche Mitteilung vorzulegen, aus der Dauer und Grund des Fehlens ersichtlich sind. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines ärztlichen oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden, dessen Kosten selbst zu tragen sind.
§ 7 Zweck und Aufgabe des Unterrichts an Kollegtagen
§ 7
Zweck und Aufgabe des Unterrichts an Kollegtagen
(1) Am Kollegtag wird den Teilnehmenden Gelegenheit zur Aussprache mit den Lehrkräften zu den Lehrsendungen und dem schriftlichen Begleitmaterial gegeben.
(2) Die Lehrkräfte sollen den Teilnehmenden am Kollegtag anhand des Begleitmaterials und der schriftlichen Arbeiten beispielhaft Anleitungen und Hilfen zum sinnvollen Lernen sowie zur Übung und Anwendung des Gelernten geben. Die im Rahmen des Telekollegs II zu Hause gefertigten schriftlichen Arbeiten sind am Kollegtag zu besprechen und auszuwerten.
(3) Der Lernstoff wird am Kollegtag in dem Rahmen behandelt, wie er durch die Lehrsendungen und das schriftliche Begleitmaterial des Telekollegs II vorgegeben ist.
§ 8 Befreiung vom Unterricht
§ 8
Befreiung vom Unterricht
(1) Vom Besuch der Kollegtage können Teilnehmende durch die Studienleitung dauernd befreit werden, wenn das Unvermögen zum Besuch der Kollegtage durch ein ärztliches oder amtliches Zeugnis bescheinigt wird. In anderen besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Bezirksregierung Teilnehmende vorübergehend vom Besuch der Kollegtage beurlauben.
(2) Teilnehmende am Telekolleg II, die vom Besuch der Kollegtage befreit sind, haben ihre Arbeitsbögen regelmäßig an die zuständige Stelle einzusenden; diese sendet die korrigierten Arbeitsbögen an die Einsendenden zurück.
§ 9 Unterrichtszeiten
§ 9
Unterrichtszeiten
(1) In jedem Trimester finden sechs Kollegtage zu je fünf Unterrichtsstunden statt. Wird der Unterricht auf vier Kollegtage verteilt, so sind je Kollegtag sieben Unterrichtsstunden anzusetzen.
(2) Der Kollegtag kann entsprechend den örtlichen Gegebenheiten entweder zusammenhängend auf einen Wochentag (z.B. Sonnabend) oder bei Abendunterricht auf mehrere Abende gelegt werden.
(3) Kollegtage sollen nicht in die Ferien der öffentlichen Schulen fallen.
§ 10 Studienleitung und Fachlehrkräfte der Kolleggruppen
§ 10
Studienleitung und Fachlehrkräfte der Kolleggruppen
(1) Die organisatorische und pädagogische Betreuung am jeweiligen Kollegtagort obliegt der örtlichen Einrichtung der Weiterbildung. Sie beauftragt mit Zustimmung der Bezirksregierung eine Person mit der Studienleitung. Die Studienleitung muß die Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen oder für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit einer beruflichen Fachrichtung besitzen und in der Regel Leitungsaufgaben an einer beruflichen Schule wahrnehmen. Die Studienleitung trägt im Benehmen mit der Leitung der Weiterbildungseinrichtung die Verantwortung für alle Maßnahmen.
(2) Der Unterricht an den Kollegtagen wird von Fachlehrkräften erteilt, die in der Regel die Lehrbefähigung für die Sekundarstufe II der von ihnen im Telekolleg II unterrichteten Fächer haben. Über Ausnahmen entscheidet die Bezirksregierung. Die Fachlehrkräfte im Telekolleg II müssen mit den Lehrsendungen und dem schriftlichen Begleitmaterial vertraut sein. Sie bearbeiten die eingesandten Arbeitsbögen und wirken nach Maßgabe der §§ 20 bis 26 an den Prüfungen mit.
(3) In jeder Kolleggruppe sind im Benehmen mit der Studienleitung so viele Fachlehrkräfte einzusetzen, daß die erforderliche fachliche Unterstützung und Beratung der Teilnehmenden in allen Fächern sowie die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Arbeiten gewährleistet sind.
(4) Die Studienleitung beauftragt eine in der Kolleggruppe unterrichtende Lehrkraft mit der Leitung der Kolleggruppe. Die Kolleggruppenleitung nimmt sich aller Anliegen der Kolleggruppe an.
§ 11 Kolleggruppe
§ 11
Kolleggruppe
Die Teilnehmenden werden in Kolleggruppen zusammengefaßt. Eine Kolleggruppe soll in der Regel nicht mehr als 25 und nicht weniger als zehn Teilnehmende haben.
§ 12 Teilnehmenden-Vertretung
§ 12
Teilnehmenden-Vertretung
(1) Die Teilnehmenden wählen am dritten Kollegtag aus ihren Reihen eine Kollegsprecherin oder einen Kollegsprecher (Teilnehmenden-Vertretung) und eine Stellvertretung.
(2) Bestehen an einem Kollegtagort mehrere Kolleggruppen, so wählt jede Gruppe zu Beginn des dritten Kollegtages eine Gruppensprecherin oder einen Gruppensprecher (Gruppen-Vertretung) und eine Stellvertretung. Sie wählen aus ihren Reihen die Teilnehmenden-Vertretung und eine Stellvertretung.
(3) Die Vertretungen nehmen die Interessen der Teilnehmenden gegenüber der Studienleitung und der Einrichtung der Weiterbildung wahr; sie wirken in der Kollegkonferenz (§ 13) und bei Ordnungsmaßnahmen (§§ 17 und 18) mit.
§ 13 Kollegkonferenz
§ 13
Kollegkonferenz
(1) Die Kollegkonferenz wird gebildet aus der Studienleitung, den Fachlehrkräften, der Teilnehmenden-Vertretung und einer beauftragten Person des Trägers der Weiterbildungseinrichtung. Die Studienleitung übernimmt den Vorsitz; ist sie verhindert, beauftragt sie eine Fachlehrkraft mit der Vertretung. Die Gruppenvertretung kann von der Studienleitung zu den die Teilnehmenden betreffenden Fragen zugezogen werden.
(2) Die Kollegkonferenz berät alle anstehenden pädagogischen und organisatorischen Angelegenheiten; sie entscheidet über Ordnungsmaßnahmen gemäß den §§ 17 und 18. Die Studienleitung beruft die Kollegkonferenz ein. Sie muß einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder der Kollegkonferenz es verlangen.
§ 14 Wechsel des Kollegtagortes
§ 14
Wechsel des Kollegtagortes
(1) Teilnehmende können auf Antrag einen anderen Kollegtagort besuchen, wenn der Wohnsitz gewechselt wird oder andere wichtige Gründe vorliegen. Beim Wechsel werden der Personalbogen und die anderen Unterlagen für das Telekolleg II einschließlich der Prüfungsbögen an die aufnehmende Telekolleg II-Einrichtung übersandt.
(2) Müssen die Kollegtagveranstaltungen wegen Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl aufgegeben werden, so ist von der Weiterbildungseinrichtung im Benehmen mit der Bezirksregierung sicherzustellen, daß die verbleibenden Teilnehmenden an einem anderen zumutbaren Kollegtagort an den Kollegtagveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen können.
§ 15 Ausscheiden aus dem Telekolleg II
§ 15
Ausscheiden aus dem Telekolleg II
(1) Aus dem Telekolleg II scheidet aus, wer
a) seinen Austritt schriftlich erklärt,
b) dreimal unentschuldigt Kollegtage versäumt hat oder
c) gemäß § 18 aus dem Telekolleg II ausgeschlossen worden ist.
(2) Die Studienleitung meldet das Ausscheiden unter Angabe der Gründe der Bezirksregierung; zugleich erfolgt eine Mitteilung an die Leitung der Weiterbildungseinrichtung.
§ 16 Übertragbare Krankheiten,
Gesundheitsgefahren für andere Teilnehmende
§ 16
Übertragbare Krankheiten,
Gesundheitsgefahren für andere Teilnehmende
Die §§ 44 und 45 der Allgemeinen Schulordnung (ASchO) finden entsprechend Anwendung.
§ 17 Ordnungsmaßnahmen
§ 17
Ordnungsmaßnahmen
(1) Zur Gewährleistung des geordneten Ablaufs der Kollegtage können Ordnungsmaßnahmen angewandt werden.
(2) Folgende Maßnahmen können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden:
1. der schriftliche Verweis durch die Studienleitung,
2. die Androhung der Entlassung vom Kollegtag nach Beschluß der Kollegkonferenz,
3. die Entlassung vom Kollegtag (§ 18),
4. der Ausschluß vom Telekolleg II (§ 18).
(3) Den Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. In den Fällen des Absatzes 2 Nrn. 3 und 4 sind vor der Entscheidung der Kollegkonferenz die Teilnehmenden-Vertretung und gegebenenfalls die Gruppenvertretung zu hören, soweit die Betroffenen nicht widersprechen.
(4) Die Ordnungsmaßnahme wird schriftlich mitgeteilt. Sie ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und in den Personalbogen einzutragen.
§ 18 Entlassung vom Kollegtag und
Ausschluß vom Telekolleg II
§ 18
Entlassung vom Kollegtag und
Ausschluß vom Telekolleg II
(1) Die Entlassung vom Kollegtag kann die Kollegkonferenz mit mindestens zwei Drittel der Stimmen beschließen. Die Aufnahme an einem anderen Kollegtagort ist möglich.
(2) Sind Umstände gegeben, die die Verwirklichung des Unterrichtsziels an den Kollegtagen gefährden (z. B. Verstöße gegen die Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder die Hausordnung), so kann die Studienleitung einen Antrag auf Ausschluß vom Telekolleg II bei der Bezirksregierung stellen, wenn die Kollegkonferenz mit mindestens drei Viertel der Stimmen dies beschlossen hat. Eine Aufnahme an einem anderen Kollegtagort während des laufenden Lehrgangs ist ausgeschlossen.
(3) Der Ausschluß wird der Geschäftsstelle Telekolleg beim Südwestfunk, allen Telekolleg-Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen und den Kultusministerien der am Telekolleg II beteiligten Länder mitgeteilt.
2. Abschnitt
Prüfung
§ 19 Zweck der Prüfung
§ 19
Zweck der Prüfung
(1) In der Prüfung sollen die Teilnehmenden nachweisen, daß sie die Lernziele des Telekollegs II erreicht haben.
(2) Die Prüfungen beziehen sich auf die Kernfächer und die sonstigen Fächer der jeweiligen Fachrichtung. Sie werden lehrgangsbegleitend durchgeführt.
(3) In Zusatzfächern können ebenfalls Prüfungen abgelegt werden.
(4) Prüfungen in anderen Sprachen als im Fach Englisch richten sich nach den jeweiligen Regelungen des Kultusministeriums.
(5) Das Zeugnis über eine staatliche Abschlußprüfung an einer viersemestrigen Fachschule im Lande Nordrhein-Westfalen befreit von der Prüfung in den typenspezifischen Fächern.
(6) Über andere Anerkennungen entscheidet das Kultusministerium. Leistungen, die in einem einzigen früheren Telekolleg II-Lehrgang erbracht wurden, werden angerechnet.
§ 20 Gliederung der Prüfung, Zulassung
§ 20
Gliederung der Prüfung, Zulassung
(1) Die Prüfung wird für jedes Prüfungsfach als Einzelprüfung durchgeführt.
(2) In den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik finden jeweils zwei Einzelprüfungen, in den anderen Fächern findet jeweils eine Einzelprüfung statt. Im Fach Geschichte/Sozialkunde findet in jedem Teilgebiet eine Einzelprüfung statt.
(3) Die Einzelprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, sofern sich nicht aus § 24 ergibt, daß neben einer schriftlichen auch eine mündliche Prüfung abzulegen ist.
(4) Zu den jeweiligen Einzelprüfungen wird von der Studienleitung zugelassen, wer nach Maßgabe dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung an den Kollegtagen teilgenommen und die zur fortlaufenden Kontrolle der Leistungen ausgewählten Arbeitsbögen vorgelegt hat.
§ 21 Prüfungsausschuß, Fachausschüsse
§ 21
Prüfungsausschuß, Fachausschüsse
(1) Bei jeder Weiterbildungseinrichtung, die die Kollegtage durchführt, wird für die dort aufgenommenen Teilnehmenden ein Prüfungsausschuß eingerichtet, vor dem sie die Einzelprüfungen ablegen. Die Bezirksregierung kann in besonderen Fällen bestimmen, daß eine Einzelprüfung vor dem Prüfungsausschuß eines anderen Kollegtagortes abgelegt wird.
(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
1. die oder der für das Telekolleg II zuständige schulfachliche Dezernentin oder Dezernent der Bezirksregierung als vorsitzendes Mitglied,
2. die Studienleitung als Stellvertretung,
3. die Fachlehrkräfte, die den Kollegtagunterricht erteilt haben,
4. eine beauftragte Person des Trägers der Weiterbildungseinrichtung als beratendes Mitglied.
(3) Der Prüfungsausschuß kann für die Durchführung der mündlichen Prüfung an seiner Stelle aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Fachausschüsse bilden. Jeder Fachausschuß besteht aus drei Mitgliedern, von denen mindestens ein Mitglied eine für das jeweilige Prüfungsfach zuständige Lehrkraft (Fachlehrkraft) sein muß. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses beruft die Mitglieder und bestimmt den Vorsitz im Fachausschuß.
(4) Der Prüfungsausschuß und die Fachausschüsse beraten und beschließen in nichtöffentlicher Sitzung. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder seine Stellvertretung und mindestens zwei Drittel der übrigen Mitglieder anwesend sind. Es können keine Beschlüsse im schriftlichen Verfahren gefaßt werden.
(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse haben gleiches Stimmrecht. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsangelegenheiten verpflichtet.
§ 22 Zeitpunkt und Ort der Einzelprüfungen
§ 22
Zeitpunkt und Ort der Einzelprüfungen
(1) Die Einzelprüfungen werden während der Dauer des Telekollegs II zu verschiedenen Zeitpunkten abgelegt. Zeitpunkt und Ort der jeweiligen Einzelprüfung werden für die schriftliche Prüfung vom Kultusministerium, für die mündliche Prüfung auf Vorschlag der Weiterbildungseinrichtung von der Bezirksregierung festgesetzt.
(2) Die Studienleitung gibt Zeitpunkt und Ort der Prüfung den Prüfungsteilnehmenden spätestens zwei Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung schriftlich und durch Aushang am Ort des Kollegtags bekannt.
§ 23 Schriftliche Prüfung
§ 23
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus Aufsichtsarbeiten.
(2) Die Aufgaben für die schriftlichen Einzelprüfungen werden vom Kultusministerium im Benehmen mit den am Telekolleg II beteiligten Bundesländern einheitlich festgelegt. Sie werden den Einrichtungen der Weiterbildung in verschlossenen Umschlägen zugesandt und sind von diesen bis zur Prüfung unter Verschluß zu halten.
(3) Die Prüflinge sind zu Beginn der Prüfung auf die Vorschriften der §§ 34 und 35 hinzuweisen.
(4) Die Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeit beträgt
1. für die Kernfächer 120 Minuten, im Fach Deutsch in der zweiten Einzelprüfung jedoch 180 Minuten,
2. für die sonstigen Fächer jeweils 90 Minuten, für das Fach Geschichte/Sozialkunde für jedes Teilgebiet 60 Minuten.
(5) Die Aufsichtsarbeiten müssen den Namen des Prüflings, den Prüfungstag und das Prüfungsfach enthalten. Für die Arbeiten dürfen nur die hierfür gefertigten Vordrucke verwendet werden.
(6) Während der Prüfung muß eine von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder von der Studienleitung bestimmte Lehrkraft für die Aufsichtsführung im Prüfungsraum bestimmt werden. Der Prüfungsraum darf von den Prüflingen grundsätzlich nur einzeln und mit Einwilligung der Lehrkraft, die mit der Aufsicht beauftragt wurde, verlassen werden.
(7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung ist von der Aufsicht führenden Lehrkraft eine Niederschrift zu fertigen und zu unterzeichnen. Hierin sind aufzunehmen:
1. der Name der mit der Aufsicht beauftragten Lehrkraft mit Angabe der Aufsichtszeiten,
2. die Namen der Prüflinge mit Sitzplan,
3. Vermerke über Beginn und Ende der Prüfungszeit, über Unterbrechungen der Prüfung mit Angabe der Gründe und über die vorübergehende Abwesenheit der Prüflinge unter Angabe von Name und Dauer,
4. der Abgabezeitpunkt der einzelnen Arbeiten,
5. ein Vermerk über besondere Vorkommnisse (z.B. Täuschungsversuch) oder eine entsprechende Fehlanzeige und
6. ein Vermerk über die zu Beginn der Prüfung erfolgte Belehrung nach Absatz 3.
(8) Jede schriftliche Arbeit wird von der zuständigen Fachlehrkraft korrigiert und nach Maßgabe des vom Kultusministerium vorgegebenen Punkte- und Notenschlüssels bewertet. Halbe Noten sind zulässig (z.B. 2,5). Die Festsetzung der Endnoten richtet sich nach § 26.
(9) Die für die Prüfungsarbeit erteilte Note ist dem Prüfling spätestens drei Wochen nach dem Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.
§ 24 Mündliche Prüfung
§ 24
Mündliche Prüfung
(1) Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle im Telekolleg II angebotenen Fächer sein. Die mündliche Prüfung ist eine Ergänzung der schriftlichen Prüfung; sie dauert in der Regel 15 Minuten je Prüfling und Fach.
(2) In jedem Fall erstreckt sich die mündliche Prüfung auf
1. das Fach Englisch,
2. die Fächer, in denen der Prüfling eine mündliche Prüfung beantragt hat. Der Prüfling muß diesen Antrag spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der Note für die Aufsichtsarbeit schriftlich bei der Studienleitung stellen. Eine Rücknahme des Antrags ist bis zum Beginn der Prüfung zulässig.
(3) Die Prüflinge können einzeln oder in Gruppen bis zu drei Prüflingen geprüft werden. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(4) Die mündliche Prüfung wird grundsätzlich von der zuständigen Fachlehrkraft (§ 21 Abs. 2 Nr. 3) durchgeführt. Das vorsitzende Mitglied hat das Recht, Fragen an den Prüfling zu richten und die Prüfung zeitweise selbst zu übernehmen.
(5) Der Prüfungsausschuß oder an seiner Stelle der Fachausschuß setzt für die mündliche Prüfung eine Note fest. Halbe Noten sind zulässig. Die Note der mündlichen Prüfung ist dem Prüfling im Anschluß an die Prüfung bekanntzugeben.
(6) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses zu unterzeichnen ist. In die Niederschrift sind der Name des Prüflings und der prüfenden Lehrkraft, der Prüfungsstoff, der Prüfungsverlauf und die Noten aufzunehmen.
§ 25 Teilnahme von Gästen
§ 25
Teilnahme von Gästen
Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder des Fachausschusses kann interessierten Personen und Prüflingen die Anwesenheit als Gäste gestatten, sofern der Prüfling nicht widerspricht. Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung gefährdet ist, kann die Erlaubnis zur Anwesenheit in der Prüfung als Gäste widerrufen werden. Das Anwesenheitsrecht von Vertretern der Schulaufsichtsbehörde wird hiervon nicht berührt.
§ 26 Endnoten der Prüfungsfächer
§ 26
Endnoten der Prüfungsfächer
(1) Der Prüfungsausschuß setzt für jedes Prüfungsfach aus dem rechnerischen Durchschnitt der Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung eine Endnote fest. In den Fächern, in denen zwei Einzelprüfungen stattfinden, werden die Noten der zweiten Einzelprüfung doppelt gewichtet.
(2) Ergibt sich bei der Berechnung der Endnote keine ganze Zahl, so ist auf Vorschlag der Fachlehrkraft auf- oder abzurunden; hierbei ist die Mitarbeit während des Lehrganges (mündliche Leistungen bei Kollegtagen, Ausarbeitung der Arbeitsbögen) zu berücksichtigen.
(3) Im Fach Geschichte/Sozialkunde wird die Endnote aus dem rechnerischen Durchschnitt der Noten in den beiden Teilgebieten gebildet. Ergibt sich hierbei keine ganze Note, so gibt die in dem Teilgebiet Geschichte ermittelte Note bei der Auf- oder Abrundung den Ausschlag.
(4) Als Bewertungsmaßstab sind die folgenden Notenstufen zugrunde zu legen:
1. sehr gut (1)
Die Note ,,sehr gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht.
2. gut (2)
Die Note ,,gut" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht.
3. befriedigend (3)
Die Note ,,befriedigend" soll erteilt werden, wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht.
4. ausreichend (4)
Die Note ,,ausreichend" soll erteilt werden, wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht.
5. mangelhaft (5)
Die Note ,,mangelhaft" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.
6. ungenügend (6)
Die Note ,,ungenügend" soll erteilt werden, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
§ 27 Gesamtergebnis
§ 27
Gesamtergebnis
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in allen Prüfungsfächern mindestens die Endnote ,,ausreichend" erhalten hat (Gesamtergebnis). Die Prüfung ist auch bestanden, wenn der Prüfling in einem Fach die Note ,,mangelhaft" erhalten hat und diese durch eine Note ,,befriedigend" in einem anderen Fach ausgeglichen wird.
(2) Die Prüfung ist auch bestanden, wenn der Prüfling bei im übrigen mindestens ausreichenden Endnoten in zwei Prüfungsfächern die Endnote ,,mangelhaft" erhalten hat, sofern diese Notendurch zwei Endnoten ,,gut" oder eine Endnote ,,gut" und zwei Endnoten ,,befriedigend" oder vier Endnoten ,,befriedigend" in anderen Prüfungsfächern ausgeglichen werden. Dabei können Endnoten von Kernfächern nur durch Endnoten anderer Kernfächer, die Endnoten der sonstigen Fächer jedoch auch durch Endnoten der Kernfächer ausgeglichen werden. Die Endnote ,,ungenügend" in einem Fach kann nicht ausgeglichen werden.
(3) Zusatzfächer können für einen Ausgleich nicht herangezogen werden.
(4) Das Gesamtergebnis ist den Prüflingen im Anschluß an die Schlußsitzung des Prüfungsausschusses, der nach der letzten mündlichen Prüfung zusammentritt, unverzüglich bekanntzugeben.
§ 28 Zeugnis der Fachhochschulreife
und Bescheinigung
§ 28
Zeugnis der Fachhochschulreife
und Bescheinigung
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das Zeugnis der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 1, wenn eine für die Fachrichtung einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens vierjährige, der Fachrichtung entsprechende Berufspraxis nachgewiesen wird. (Anlage 1)
(2) Teilnehmende, die die Prüfung bestanden haben, aber die in Absatz 1 genannten beruflichen Nachweise noch nicht erbringen können, erhalten eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2, aus der hervorgeht, daß das Zeugnis der Fachhochschulreife erst ausgehändigt wird, wenn die erforderliche Berufspraxis nachgewiesen ist. Auf Antrag kann der schulische Teil der Fachhochschulreife nach dem Muster der Anlage 3 bescheinigt werden. (Anlage 2, 3)
(3) Die erfolgreiche Teilnahme an Zusatzfächern wird mit den in den Prüfungen erreichten Noten auf dem Zeugnis vermerkt.
(4) Prüflinge, die gemäß § 1 Abs. 3 oder gemäß § 5 Abs. 6 nur einzelne Fächer belegt haben, erhalten von der Einrichtung der Weiterbildung ein Zertifikat nach dem Muster der Anlage 4. Haben sie gemäß § 5 Abs. 5 die ersten Teilprüfungen in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik mit mindestens ,,ausreichend" bestanden, so wird ihnen auf dem Zertifikat zugleich das Erreichen eines der Fachoberschulreife gleichwertigen Bildungsstandes bescheinigt. (Anlage 4)
(5) Prüflinge, die gemäß § 5 Abs. 5 in das Telekolleg II eingetreten sind oder denen Leistungen in einzelnen Fächern aus einem früheren Lehrgang (§ 19 Abs. 6 Satz 2) im laufenden Lehrgang angerechnet werden, erhalten das Zeugnis der Fachhochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen nach dem Muster der Anlage 5. (Anlage 5)
(6) Auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife ist eine Durchschnittsnote auszuweisen. Sie wird aus dem arithmetischen Mittel der Noten in den einzelnen Fächern gebildet. Noten in Zusatzfächern oder Noten aus anderen Fachrichtungen werden nicht einbezogen. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet; es wird nicht gerundet. Die Durchschnittsnote wird in Ziffern vermerkt und in Worten wiederholt.
(7) Zeugnisse, Bescheinigungen und Zertifikate werden von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Bezirksregierung versehen.
§ 29 Behinderte Teilnehmende
§ 29
Behinderte Teilnehmende
Soweit es die Besonderheiten behinderter Teilnehmender erfordern, kann von den Bestimmungen dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung abgewichen werden.
§ 30 Beanstandung von Prüfungsentscheidungen
§ 30
Beanstandung von Prüfungsentscheidungen
(1) Das vorsitzende Mitglied kann Entscheidungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse beanstanden und die Entscheidung der Bezirksregierung herbeiführen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(2) Die Prüfungsakten sind einem bei der Bezirksregierung zu bildenden Ausschuß zur Entscheidung vorzulegen. Der Ausschuß besteht in der Regel aus zwei schulfachlichen Dezernentinnen oder Dezernenten und einer juristischen Dezernentin oder einem juristischen Dezernenten. Die Leitung der Bezirksregierung beruft die Mitglieder und ernennt ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, das den Einspruch erhoben hat, darf dem Ausschuß nicht angehören.
(3) Die Feststellung des Prüfungsergebnisses wird bis zur Entscheidung der Bezirksregierung ausgesetzt.
§ 31 Widerspruch
§ 31
Widerspruch
(1) Entscheidungen des Prüfungsausschusses können durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist bei dem Prüfungsausschuß schriftlich einzulegen und zu begründen. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidung an.
(2) Der Prüfungsausschuß beschließt über den Widerspruch. Die Entscheidung ist zu begründen. Wird dem Widerspruch nicht stattgegeben, entscheidet die Bezirksregierung gemäß § 30.
§ 32 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
§ 32
Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
(1) Der Prüfling kann auf Antrag nach jeder Einzelprüfung Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsunterlagen nehmen. Findet eine mündliche Prüfung statt, kann frühestens nach Ablauf einer Woche Einsicht in die Prüfungsunterlagen genommen werden.
(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.
§ 33 Wiederholung der Prüfung
§ 33
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Bezirksregierung kann eine zweite Wiederholung zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen.
(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle diejenigen Fächer, die schlechter als ,,ausreichend" bewertet wurden; ausreichende und bessere Leistungen - ausgenommen im Falle des § 35 Abs. 1 Satz 5 - werden angerechnet. Das Kultusministerium bestimmt den Zeitpunkt der Prüfung und den Prüfungsausschuß, vor dem sie abzulegen ist. Im übrigen gelten für die Wiederholungsprüfung die Bestimmungen für die Prüfung.
(3) Anstelle der Wiederholungsprüfung an der Weiterbildungseinrichtung kann der Prüfling auf Antrag, der an die Bezirksregierung zu richten ist, zur Teilnahme an der Nichtschülerprüfung der Fachoberschule zugelassen werden.
§ 34 Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis
§ 34
Unterbrechung der Prüfung, Versäumnis
(1) Kann der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen (z.B. Krankheit) an der gesamten Prüfung oder an dem noch fehlenden Teil der Prüfung nicht teilnehmen, so muß er dies unverzüglich nachweisen; über eine Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen ist ein ärztliches Attest vorzulegen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet, ob die Nichtteilnahme vom Prüfling nicht zu vertreten ist. In diesem Fall bestimmt die Studienleitung, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.
(3) Verweigert oder erbringt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht die Leistung, so wird sie als ,,ungenügend" bewertet.
§ 35 Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
§ 35
Täuschungshandlungen, Ordnungsverstöße
(1) Bedient sich ein Prüfling bei der Prüfung unerlaubter Hilfe, so begeht er eine Täuschungshandlung. Bei geringem Umfang der Täuschungshandlung wird der ohne Täuschung erbrachte Teil bewertet; der übrige Teil wird als nicht erbracht gewertet. Bei umfangreicher Täuschungshandlung wird die gesamte Leistung wie eine ungenügende Leistung bewertet. Bei Unklarheit über den Umfang der Täuschungshandlung wird von der Studienleitung die Wiederholung der Prüfungsleistung angeordnet. In besonders schweren Fällen kann die Bezirksregierung den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; in diesem Fall gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
(2) Bei der Prüfung festgestellte Unregelmäßigkeiten sind von der die Aufsicht führenden Lehrkraft in die Niederschrift aufzunehmen. Der Prüfling setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung fort. Vor der Entscheidung des Prüfungsausschusses ist der Prüfling zu hören.
(3) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung heraus, kann die Bezirksregierung innerhalb von zwei Jahren die Prüfung und das Zeugnis für ungültig erklären.
(4) Behindert ein Prüfling durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, daß es nicht mehr möglich ist, die Prüfung anderer Prüflinge ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß nach Anhörung des Prüflings.
§ 36 Sonderregelung für Teilnehmende
an Fernunterrichtskursen
§ 36
Sonderregelung für Teilnehmende
an Fernunterrichtskursen
(1) Zu den Einzelprüfungen kann mit Zustimmung der Bezirksregierung und nach Maßgabe der bei der einzelnen Einrichtung der Weiterbildung gegebenen organisatorischen und personellen Voraussetzungen auch zugelassen werden, wer an einem von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht der Länder zugelassenen Fernkurs zur Vorbereitung auf den Erwerb der Fachhochschulreife teilnimmt und die für das Telekolleg II geltenden Voraussetzungen erfüllt.
(2) Die Meldung zur Prüfung ist mit den erforderlichen Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 der für den Wohnsitz zuständigen Bezirksregierung zuzuleiten.
3. Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 37 Inkrafttreten
§ 37
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 22. September 1994 in Kraft.
Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Anlagen:
Normverlauf ab 2000: