Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation ,,Interkulturelle Pädagogik"


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Prüfung zum Erwerb
der Zusatzqualifikation
,,Interkulturelle Pädagogik"

Vom 29. Oktober 1991 (Fn 1)

Aufgrund des § 22 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung verordnet:

§ 1

(1) Wer die Befähigung zu einem schulstufen- oder schulformbezogenen Lehramt besitzt, kann die Zusatzqualifikation ,,Interkulturelle Pädagogik" erwerben.

(2) Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation dient dem Nachweis, daß die Bewerberin oder der Bewerber die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Herkunftssprache, Kultur oder Religion im Sinne Interkultureller Pädagogik zu unterrichten.

§ 2

Studien und Prüfung erstrecken sich auch auf Deutsch als Zweitsprache.

§ 3

(1) Zur Vorbereitung auf die Prüfung ist ein Studium im Umfang von etwa 45 Semesterwochenstunden in einem entsprechenden Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule erforderlich. An die Stelle des Studiums kann eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten, die vom Kultusministerium für die Vorbereitung auf den Erwerb der Zusatzqualifikation als geeignet anerkannt worden sind.

(2) Die Vorbereitung auf die Prüfung soll sich auf die nachfolgend genannten Bereiche und auf die ihnen zugeordneten Teilgebiete erstrecken:

Bereich

Teilgebiet

Bereich A:

Sprache: Sprachpropädeutik und Deutsch als Zweitsprache

1. Mehrsprachigkeit und Spracherwerb

2. Linguistik des Deutschen und einer der Sprachen der Arbeitsmigranten/Aussiedler unter Einbeziehung von Problemen der Fachsprachen, der einzelnen Unterrichtsfächer und deren Auswirkung auf den Unterrichtsdiskurs

3. Sprache und Literatur als interkulturelle Kommunikation

Bereich B:

Interkulturelle Pädagogik und Bildung

1. Konzept einer interkulturellen Sozialisation und Erziehung unter Berücksichtigung der Schulsysteme und der Erziehungswirklichkeit der Herkunftsländer und des Aufnahmelandes

2. Unterricht in multi-ethnischen, aus zugewanderten und einheimischen Schülerinnen und Schülern bestehenden Lerngruppen unter Einbeziehung von Lernschwierigkeiten und unterrichtlichen Maßnahmen der Förderung gemeinsamer Lernprozesse

3. Fachdidaktische Probleme in den einzelnen Fächern, insbesondere Probleme der jeweiligen Fachsprache, der kulturellen Verankerung und der Anordnung von Fachinhalten

Bereich C:

Soziale Probleme in multikulturellen Gesellschaften

1. Soziale und kulturelle Verhältnisse und Wandlungen im Aufnahmeland und Probleme multikultureller Gesellschaften

2. Soziale, wirtschaftliche, kulturelle, rechtliche und politische Situation in den Herkunftsländern unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Migrationsforschung und der Rückwanderungsproblematik

3. Analyse der Randgruppensituation von Migranten und der Lebenswelt im Aufnahmeland sowie Probleme schulischer und außerschulischer Sozialisation

Bereich D:

Basiskenntnisse in einer der Herkunfts-Sprachen

Studien in einer der Herkunfts-Sprachen:

Arabisch, Griechisch, Italienisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Serbokroatisch, Spanisch oder Türkisch.

(3) Der Studienumfang je Teilgebiet beträgt in der Regel vier Semesterwochenstunden.

(4) Für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis der Teilnahme an einem Zusatzstudium oder an Lehrerfortbildungsveranstaltungen in sechs Teilgebieten aus den Bereichen A, B und C erforderlich; dabei ist zumindest je ein Teilgebiet aus den Bereichen A, B und C zu entnehmen. Aus je einem Teilgebiet der Bereiche A, B und C ist ein Leistungsnachweis vorzulegen.

(5) Die Zulassung zur Prüfung setzt die erfolgreiche Teilnahme an sprachpraktischen Übungen in einer der Sprachen gemäß Absatz 2 Bereich D voraus. Die erfolgreiche Teilnahme an den sprachpraktischen Übungen wird nachgewiesen durch einen Leistungsnachweis, dem eine mit mindestens ,,ausreichend" bewertete zweistündige schriftliche Arbeit unter Aufsicht und eine entsprechende mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer zugrunde liegen.

§ 4

(1) Studien zur Vorbereitung auf die Prüfung werden in Studiengängen gemäß § 87 Abs. 3 WissHG oder durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt. Sie können bereits vor dem Erwerb der Befähigung für ein Lehramt aufgenommen werden. Studien zur Interkulturellen Pädagogik innerhalb eines Studiums zum Erwerb der Befähigung für ein Lehramt (Sockelstudium) können auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers angerechnet werden. Die Anrechnung darf die Hälfte des je Bereich notwendigen Studienvolumens nicht überschreiten.

(2) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt, vor dem die Prüfung abgelegt werden soll, nach Anhörung eines prüfungsberechtigten Fachvertreters.

§ 5

Die Prüfung zum Erwerb der Zusatzqualifikation wird vor dem für den Studienort zuständigen Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt. Im Falle der Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung bestimmt das Kultusministerium das zuständige Prüfungsamt.

§ 6

(1) Die Bewerberin oder der Bewerber richtet den Antrag auf Zulassung zur Prüfung an das zuständige Staatliche Prüfungsamt.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt;

2. beglaubigte Kopie des Zeugnisses über die Zweite Staatsprüfung für ein Lehramt;

3. Nachweis der ordnungsgemäßen Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 3. Der Nachweis kann geführt werden durch Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise der Hochschule sowie durch Teilnahmebescheinigungen und Leistungsnachweise der Einrichtungen der Lehrerfortbildung. Aus ihnen muß ersichtlich sein, welchen der in § 3 Abs. 2 genannten Bereiche und Teilgebiete sie zugerechnet werden können;

4. Leistungsnachweis über Kenntnisse in einer der Herkunfts-Sprachen gemäß § 3 Abs. 5.

(3) In dem Antrag hat die Bewerberin oder der Bewerber anzugeben:

1. vier Teilgebiete, aus denen die Aufgaben für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung entnommen werden; es darf dabei höchstens ein Teilgebiet benannt werden, in dem ein Leistungsnachweis gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 erworben worden ist;

2. welches Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er als Themensteller für die Arbeit unter Aufsicht vorschlägt;

3. welches andere Mitglied des Prüfungsamtes sie oder er für die mündliche Prüfung vorschlägt.

(4) Die für die Prüfung anzugebenden vier Teilgebiete sind den Bereichen A, B und C zu entnehmen.

§ 7

(1) Die Prüfung setzt sich aus einer vierstündigen Arbeit unter Aufsicht und einer mündlichen Prüfung von 40 Minuten Dauer zusammen.

(2) Die Prüfung für die angestrebte Zusatzqualifikation ist jeweils auf das erworbene Lehramt zu beziehen.

§ 8

(1) Die für die Durchführung der Prüfung geltenden Bestimmungen der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) finden entsprechend Anwendung.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsleistungen mit mindestens ,,ausreichend" bewertet worden sind. Aus den gleich zu gewichtenden Einzelbewertungen wird eine Gesamtnote unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle errechnet. Es wird auf- oder abgerundet.

§ 9

Über die bestandene Prüfung stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Prüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt. (Anlage 1, 2)

§ 10

(1) Auf die Prüfung werden auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers gleichwertige Prüfungsleistungen aus einer bestandenen Prüfung im Sinne von § 90 Abs. 1 WissHG oder einer Promotion angerechnet, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt und die Studien- und Prüfungsleistungen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 bis 4 und des § 7 Abs. 1 entsprechen.

(2) Eine Prüfung gemäß § 90 Abs. 1 WissHG oder eine Promotion, die in Studium und Prüfung alle für die Prüfung erforderlichen Teile umfaßt, kann als Prüfung anerkannt werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzung des § 1 Abs. 1 erfüllt.

(3) Die Entscheidung zu Absatz 1 und 2 trifft das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen der Hochschule, an der die Prüfung abgelegt wurde; es stellt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 3 aus. (Anlage 3)

§ 11

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

(2) (Fn 4)

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die sich am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in einem entsprechenden Studiengang befinden, können die Prüfung wahlweise nach den bisherigen Bestimmungen oder nach den Bestimmungen dieser Verordnung ablegen.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 440.Aufgehoben durch Neufassung v. 29.9.2000 (GV. NRW. S. 678).

NRW. S. 678).

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 5. Dezember 1991.

Fn 4

§ 11 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.



Normverlauf ab 2000: