Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Neufassung der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Neufassung der Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen
für Lehrämter an Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung - LPO)

Vom 23. August 1994 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 16 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung verordnet:

- der Neufassung der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42),

- den dazu ergangenen Änderungsverordnungen

a) vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527),

b) vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 528).

Düsseldorf, den 23. August 1994

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hans Schwier

Ordnung
der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen
(Lehramtsprüfungsordnung - LPO)
in der Fassung der Bekanntmachung

vom 23. August 1994

Aufgrund der §§ 16 Abs. 5 und 19 Abs. 5 des Lehrerausbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juni 1989 (GV. NW. S. 421), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 1994 (GV. NW. S. 220), wird im Einvernehmen mit dem Innenministerium, dem Finanzministerium und dem Ministerium für Wissenschaft und Forschung verordnet:

Inhalt

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt

§ 2

Erwerb der Befähigung zu mehreren Lehrämtern

§ 3

Zweck der Ersten Staatsprüfung

§ 4

Einteilung der Ersten Staatsprüfung

§ 5

Ordnungsgemäßes Studium

§ 6

Schulpraktische Studien

§ 7

Grundstudium

§ 8

Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung

§ 8

Hauptstudium und Leistungsnachweise (Neufassung)

Abschnitt II
Prüfungsverfahren

§ 9

Prüfungsämter

§ 10

Zuständigkeit der Prüfungsämter

§ 11

Prüfungsausschüsse

§ 12

Bewertung von Prüfungsleistungen

§ 13

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 14

Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

§ 15

Entscheidung über die Zulassung

§ 15

Ergänzung des Zulassungsantrages (Neufassung)

§ 16

Zulassung zur Prüfung in Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport

§ 17

Schriftliche Hausarbeit

§ 17

Schriftliche Hausarbeit (Neufassung)

§ 18

Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

§ 19

Verfahren bei den Arbeiten unter Aufsicht

§ 20

Mündliche Prüfung

§ 21

Teilnahme an der mündlichen Prüfung

§ 22

Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten und Versäumung von Prüfungsterminen

§ 23

Rücktritt

§ 24

Ordnungswidriges Verhalten

§ 25

Festsetzung der Noten in Erziehungswissenschaft und in den Fächern

§ 26

Ermittlung der Note und Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung

§ 27

Wiederholung der Ersten Staatsprüfung

§ 28

Freiversuch

§ 29

Erweiterungsprüfung

§ 30

Zeugnisse und Bescheinigungen

Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

Abschnitt I
Lehramt für die Primarstufe

§ 31

Studium für das Lehramt für die Primarstufe

§ 32

Prüfungen in den Fächern

§ 33

Prüfungsleistungen

§ 34

Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

§ 35

Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

§ 35

Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung (Neufassung)

Abschnitt II
Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 36

Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 37

Prüfungen in den Fächern

§ 38

Prüfungsleistungen

§ 39

Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

§ 40

Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

§ 40

Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung (Neufassung)

Abschnitt III
Lehramt für die Sekundarstufe II

§ 41

Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II

§ 41

Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II (Neufassung)

§ 42

Praktika

§ 43

Prüfungen in den Fächern

§ 44

Prüfungsleistungen

§ 45

Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

§ 46

Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

§ 46

Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung (Neufassung)

§ 47

Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I (§ 10 Abs. 4 LABG)

Abschnitt IV
Lehramt für Sonderpädagogik

§ 48

Informationspraktikum

§ 49

Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik

§ 50

Prüfungen in den Fächern

§ 51

Prüfungsleistungen

§ 52

Ermittlung der Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft

§ 53

Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

§ 53

Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung (Neufassung)

Dritter Teil
Besondere Vorschriften für die einzelnen Fächer

§ 54

Bereiche, Teilgebiete und Schwerpunkte

§ 55

Fächerspezifische Vorschriften

Vierter Teil
Sonder-, Übergangs- und Schlußvorschriften

Abschnitt I
Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen

§ 56

Grundlage der Anerkennung

§ 57

Anerkennung von Prüfungsleistungen aus Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter (§ 4 LABG)

§ 58

Anerkennung von Prüfungsleistungen aus Ersten Staatsprüfungen für schulformbezogene Lehrämter gemäß § 10 Abs. 3 LABG

§ 59

Anerkennung der Hausarbeit

§ 60

Anerkennungen von Lehramtsbefähigungen und Prüfungen

Abschnitt II
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 61

Übergangsvorschriften

§ 62

Inkrafttreten

Erster Teil
Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Erwerb der Befähigung zu einem Lehramt

Zur Befähigung zum Lehramt

für die Primarstufe,

für die Sekundarstufe I,

für die Sekundarstufe II oder

für Sonderpädagogik

führen:

1. das Studium,

2. die Erste Staatsprüfung,

3. der Vorbereitungsdienst,

4. die Zweite Staatsprüfung.

§ 2
Erwerb der Befähigung zu mehreren Lehrämtern

Zur Befähigung zu zwei Lehrämtern führen:

a) gemäß § 10 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) zwei Erste Staatsprüfungen, die vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst bestanden sein müssen, sowie ein Vorbereitungsdienst und eine Zweite Staatsprüfung, die auf beide Lehrämter auszurichten sind,

b) gemäß § 10 Abs. 2 LABG nach Erwerb einer Befähigung zu einem Lehramt eine Erste Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt,

c) gemäß § 10 Abs. 4 LABG für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I eine Erste Staatsprüfung, ein Vorbereitungsdienst und eine Zweite Staatsprüfung, die auf beide Lehrämter ausgerichtet sind.

§ 3
Zweck der Ersten Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung schließt ein Studium gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG für ein Lehramt ab.

(2) Durch sie soll festgestellt werden, ob das Studium erfolgreich verlaufen ist und die erziehungswissenschaftlichen, die fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind, die in dem betreffenden Lehramt für die Ausübung des Lehrerberufs erforderlich sind.

(3) Durch das Bestehen der Prüfung weisen die Prüflinge nach, daß sie für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet sind.

§ 4
Einteilung der Ersten Staatsprüfung

(1) Die Erste Staatsprüfung besteht aus folgenden Prüfungsteilen:

1. einer schriftlichen Hausarbeit in einem Fach (Unterrichtsfach, berufliche Fachrichtung, sonderpädagogische Fachrichtung oder Lernbereich der Primarstufe), die als erste Prüfungsleistung zu erbringen ist. Die schriftliche Hausarbeit kann in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe generell, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I in begründeten Ausnahmefällen auch in Erziehungswissenschaft angefertigt werden;

2. je einer Prüfung in Erziehungswissenschaft und in den Fächern.

(2) In den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 sind als Prüfungsleistungen schriftliche Arbeiten unter Aufsicht und mündliche Prüfungen zu erbringen. In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung sind zusätzlich fachpraktische Prüfungen abzulegen; die Prüfungsleistungen sind während des Hauptstudiums zu erbringen. Im Fach Sport können Prüfungsleistungen der fachpraktischen Prüfung schon im Grundstudium erbracht werden.

(3) Die Prüfungsleistungen sollen in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I innerhalb von acht Monaten, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt für Sonderpädagogik innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden; in Fächerverbindungen mit Kunst, Musik oder Sport sind die Prüfungsleistungen innerhalb von drei Jahren zu erbringen (§ 16). Die fachpraktischen Prüfungen werden nach näherer Bestimmung im Dritten Teil dieser Verordnung durchgeführt; sie sind sowohl Voraussetzung für die Zulassung als auch Teil der Ersten Staatsprüfung.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(3) Die Prüfungsleistung gemäß Absatz 1 Nr. 1 kann in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I nach dem Ende der Vorlesungszeit des fünften Semesters, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt für Sonderpädagogik nach dem Ende der Vorlesungszeit des sechsten Semesters erbracht werden. Sie soll spätestens im sechsten (Lehramt für die Primarstufe und Lehramt für die Sekundarstufe I) oder im achten Semester (Lehramt für die Sekundarstufe II und Lehramt für Sonderpädagogik) erbracht werden. Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 sollen innerhalb eines Semesters nach dem Ende der jeweiligen Regelstudiendauer erbracht werden. In Fächerverbindungen mit Kunst, Musik oder Sport sind die Prüfungsleistungen innerhalb von vier Jahren zu erbringen. Die fachpraktischen Prüfungen werden nach näherer Bestimmung im Dritten Teil dieser Verordnung durchgeführt; sie sind sowohl Voraussetzung für die Zulassung als auch Teil der Ersten Staatsprüfung.

§ 5
Ordnungsgemäßes Studium

(1) Die Erste Staatsprüfung schließt ein ordnungsgemäßes Studium ab, das nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes und dieser Prüfungsordnung durchgeführt worden ist. Das Studium wird durch Studienordnungen der Hochschule gemäß § 85 UG geregelt. Umfang, Inhalt und Aufbau des ordnungsgemäßen Studiums werden durch das Studienbuch oder an seiner Stelle durch andere von der Hochschule vorgeschriebene Unterlagen nachgewiesen.

(2) Das nachzuweisende ordnungsgemäße Studium umfaßt sowohl erziehungswissenschaftliche als auch fachwissenschaftliche, fachdidaktische und schulpraktische Studien nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung und der Studienordnungen. Studien, die an einer gemäß § 2 Abs. 1 LABG als gleichwertig anerkannten Einrichtung im Hochschulbereich durchgeführt wurden, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen der Prüfungs- und Studienordnungen entsprechen.

(3) Bei der Überprüfung des Nachweises eines ordnungsgemäßen Studiums einschließlich des vorgeschriebenen Studienumfanges sind die unterschiedlichen Erfordernisse, insbesondere der unterschiedliche Zeitaufwand für die einzelnen Lehrveranstaltungen, zu berücksichtigen.

(4) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums, bei einem auf eines der Unterrichtsfächer Englisch, Französisch, Italienisch, Niederländisch, Russisch, Spanisch ausgerichteten Studium mindestens ein Drittel des Studiums zu betreiben. Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent werden als schulpraktische Studien gemäß § 6 anerkannt. Leistungsnachweise, die an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erworben worden sind, werden anerkannt, sofern sie den Anforderungen des § 8 entsprechen.

(5) Die Einschreibung zum Studium der Unterrichtsfächer Kunst, Musik und Sport ist abhängig vom Nachweis besonderer Eignung für diese Studiengänge (§ 64 Abs. 2 UG), die in einem besonderen Verfahren durch die Hochschule festgestellt wird. Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung erläßt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung Grundsätze für das Verfahren zur Feststellung der besonderen Eignung.

§ 6
Schulpraktische Studien

(1) Die in das Studium einzubeziehenden schulpraktischen Studien werden in folgenden Formen durchgeführt:

1. Semesterbegleitende Tagespraktika

a) Vor- und Nachbereitung erfolgen in erziehungswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen in der Regel zu Beginn des Grundstudiums.

b) Vor- und Nachbereitung erfolgen in fachdidaktischen Lehrveranstaltungen zum Ende des Grundstudiums oder während des Hauptstudiums.

Die für das semesterbegleitende Tagespraktikum vorgesehenen Unterrichtsbesuche werden von der Hochschule begleitet und während der Vorlesungszeit oder im Anschluß daran durchgeführt. Die Unterrichtsbesuche erfolgen im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Für jedes semesterbegleitende Tagespraktikum (Vorbereitung, Unterrichtsbesuch, Nachbereitung) sind zwei Semesterwochenstunden anzusetzen.

2. Blockpraktika

a) Vor- und Nachbereitung erfolgen in erziehungswissenschaftlichen oder in fachdidaktischen oder in erziehungswissenschaftlichen und fachdidaktischen Lehrveranstaltungen. Der für das Blockpraktikum vorgesehene Besuch des Unterrichts kann unter Beteiligung der Hochschule durchgeführt werden. Der Besuch des Unterrichts erfolgt im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. Für dieses Blockpraktikum (Vorbereitung, Unterrichtsbesuch, Nachbereitung) sind höchstens vier Semesterwochenstunden anzusetzen.

b) Vor- und Nachbereitung erfolgen in erziehungswissenschaftlichen oder fachdidaktischen Lehrveranstaltungen. Der für das Blockpraktikum vorgesehene Besuch des Unterrichts wird in der Verantwortung der Schule durchgeführt. Für dieses Blockpraktikum (Vorbereitung, Unterrichtsbesuch, Nachbereitung) sind zwei bis vier Semesterwochenstunden anzusetzen.

Der Besuch des Unterrichts dauert in der Regel vier Wochen und wird in der vorlesungsfreien Zeit durchgeführt.

(2) Für schulpraktische Studien sind in jedem Lehramtsstudium vier bis höchstens acht, mindestens aber zwei Semesterwochenstunden anzusetzen. In diesem Rahmen sieht die Hochschule schulpraktische Studien gemäß Absatz 1 vor. Die Unterrichtsbesuche sollen an Schulen durchgeführt werden, die dem angestrebten Lehramt entsprechen. Die Hochschule stellt eine Teilnahmebescheinigung aus. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung regelt die Beteiligung der Schulen an den schulpraktischen Studien.

§ 7
Grundstudium

(1) Das Grundstudium umfaßt in der Regel etwa die Hälfte des für das Studium der Fächer und der Erziehungswissenschaft vorgesehenen Studienumfangs; in jedem der Fächer und in Erziehungswissenschaft ist der erfolgreiche Abschluß des Grundstudiums nachzuweisen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(1) Das Grundstudium vermittelt das Grundlagen- und Orientierungswissen des Fachs. Es ist mit einer Zwischenprüfung der Hochschule abzuschließen. Ausgenommen sind die Erziehungswissenschaft und die weiteren Unterrichtsfächer im Lehramt für die Primarstufe. In beiden Fällen tritt an die Stelle der Zwischenprüfung eine Bescheinigung der Hochschule, daß die in der Studienordnung für das Grundstudium vorzusehenden zwei Leistungsnachweise erbracht worden sind.

(2) Der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums wird durch die Vorlage des Zeugnisses über die bestandene Zwischenprüfung der Hochschule (§ 90 Abs. 3 UG) geführt. Die Hochschule erläßt hierzu die Zwischenprüfungsordnung als Satzung. Die Zwischenprüfung kann nach Maßgabe der Zwischenprüfungsordnung als punktuelle Prüfung ausgestaltet oder gemäß § 90 Abs. 4 UG durch studienbegleitende Leistungsnachweise, die nach Anforderungen und Verfahren Prüfungsleistungen gleichwertig sind, ganz oder teilweise ersetzt werden.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden den Nachweis erbringen, daß sie sich methodisch wie inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Fachs angeeignet haben. Die Hochschule gestaltet die Zwischenprüfung in einer Zwischenprüfungsordnung aus (§ 90 Abs. 3 UG).

(3) Sofern die Hochschule für ein Fach oder für Erziehungswissenschaft keine Zwischenprüfung vorsieht, wird der Nachweis durch eine Bescheinigung der Hochschule geführt, daß die Studierenden die in der Studienordnung für das Grundstudium vorgeschriebenen Studienleistungen (Leistungsnachweise) erbracht haben. In diesem Fall sind folgende Leistungsnachweise vorzusehen:

1. in Fächern einschließlich Erziehungswissenschaft, in denen das Grundstudium bis zu 16 Semesterwochenstunden umfaßt, mindestens zwei, höchstens drei Leistungsnachweise;

2. in Fächern, in denen das Grundstudium 17 bis 24 Semesterwochenstunden umfaßt, mindestens drei, höchstens vier Leistungsnachweise und

3. in Fächern, in denen das Grundstudium mehr als 24 Semesterwochenstunden umfaßt, mindestens vier, höchstens acht Leistungsnachweise.

Die Leistungsnachweise des Grundstudiums werden aufgrund von individuell feststellbaren Leistungen ausgestellt und beziehen sich auf Gegenstände des Grundstudiums. In diesem Rahmen legt die Hochschule in der Studienordnung die Zahl und gegebenenfalls die Reihenfolge der Leistungsnachweise sowie Form und Umfang der zu erbringenden Leistungen fest.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(3) Die Hochschule kann in Fächern des Lehramts für die Primarstufe und des Lehramts für die Sekundarstufe I bis zu zwei, in allen übrigen Lehrämtern je Fach bis zu drei Leistungsnachweise des Grundstudiums verlangen. Sie werden aufgrund individuell feststellbarer Leistungen ausgestellt. Art und gegebenenfalls Reihenfolge der Leistungsnachweise sowie Form und Umfang der zu erbringenden Leistungen legt die Hochschule in der Zwischenprüfungsordnung fest.

(4) Darüber hinaus haben die Studierenden nach Maßgabe des Dritten Teils dieser Verordnung in bestimmten Fächern Fremdsprachenkenntnisse bis zum Beginn des Hauptstudiums zu erwerben und nachzuweisen. Der Nachweis von Latein-, Griechisch- und Hebräischkenntnissen wird geführt durch das Latinum, Graecum und Hebraicum gemäß § 45 Abs. 1 der Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 28. März 1979 (GV. NW. S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1993 (GV. NW. S. 322); die dem Latinum entsprechende Bescheinigung ,,Großes Latinum" wird anerkannt.

(5) Bis zum Beginn des Hauptstudiums sollen die Studierenden mit den grundlegenden Anwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien vertraut sein.

§ 8
Leistungsnachweise
als Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Staatsprüfung

(1) Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind Leistungsnachweise folgender Arten vorzulegen:

1. Leistungsnachweise des Hauptstudiums über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums (zum Beispiel Hauptseminar, Praktikum für Fortgeschrittene);

2. weitere Leistungsnachweise als qualifizierte Studiennachweise, die im Hauptstudium zu erwerben sind;

3. Leistungsnachweise, die im Grundstudium oder im Hauptstudium zu erwerben sind; falls sie im Grundstudium erworben werden, sind sie nicht auf die Leistungsnachweise des Grundstudiums anzurechnen.

(2) Die Leistungsnachweise nach Nummer 1 und 3 werden aufgrund von jeweils mindestens einer individuell feststellbaren Leistung ausgestellt; die Anforderungen müssen mindestens denen entsprechen, die an eine zweistündige Arbeit unter Aufsicht zu stellen sind. Die Studienordnung regelt Form und Umfang der für den Erwerb eines Leistungsnachweises nach Nummer 1 bis 3 zu erbringenden individuell feststellbaren Leistungen sowie gegebenenfalls die Reihenfolge der Leistungsnachweise.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

§ 8
Hauptstudium und Leistungsnachweise

(1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Fachs auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Fachs. Die Vorschriften für die einzelnen Lehrämter (§§ 31, 36, 41 und 49) legen die Anzahl der Teilgebiete fest, die für die Zulassung nachzuweisen sind. Ein Teilgebiet ist dem Bereich der Fachdidaktik zu entnehmen.

(2) In den nach den Besonderen Vorschriften für die einzelnen Fächer der Lehrämter nachzuweisenden Teilgebieten des Hauptstudiums sind jeweils Leistungsnachweise oder qualifizierte Studiennachweise zu erbringen. Für die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung sind vorzulegen:

a) Leistungsnachweise des Hauptstudiums: Die Anforderungen sind durch eine selbständige Auseinandersetzung mit dem in den jeweiligen Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff bestimmt. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Arbeiten unter Aufsicht, Seminarvorträgen mit schriftlicher Ausarbeitung, schriftlichen Hausarbeiten und von mündlichen Prüfungen.

b) Qualifizierte Studiennachweise des Hauptstudiums: Die Anforderungen beschränken sich auf die Feststellung, ob sich die Studierenden jeweils den in den Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums behandelten Stoff angeeignet haben. Die den Anforderungen entsprechenden Leistungen können unter anderem erbracht werden in Form von Protokollen einer Seminarsitzung, Exkursionsberichten, Versuchsprotokollen, Praktikumsberichten, schriftlichen Unterrichtsvorbereitungen, schriftlichen Hausaufgaben und von bestandenen sprachpraktischen Übungen.

(3) Leistungsnachweise und qualifizierte Studiennachweise bescheinigen die Teilnahme an einer bestimmten Lehrveranstaltung. Ihnen müssen individuell feststellbare Leistungen zugrunde liegen. Die Anforderungen der Leistungsnachweise sollen deutlich über den Anforderungen der qualifizierten Studiennachweise liegen.

(4) Die Vorschriften für die einzelnen Lehrämter legen auch gegenüber den Hochschulen verbindlich die Anzahl der Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise fest, die Studienordnungen die Form und die ihnen im einzelnen zugrundeliegenden Anforderungen.

Abschnitt II
Prüfungsverfahren

§ 9 (Fn 6)
Prüfungsämter

(1) Die Erste Staatsprüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt.

(2) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt den Zuständigkeitsbereich des Prüfungsamtes fest und bestimmt seinen Sitz; es führt die Aufsicht (§ 11 Abs. 2 LABG).

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung beruft die Leiterin oder den Leiter des Prüfungsamtes, die Stellvertreterin oder den Stellvertreter, die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer und die weiteren Mitglieder. Als Leiterin oder Leiter und als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer werden Personen berufen, die die Befähigung zu einem Lehramt besitzen, als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter Professorinnen oder Professoren auf Vorschlag der Hochschule. Im Bedarfsfall können Professorinnen oder Professoren oder Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer als weitere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter berufen werden. Im Benehmen mit den Hochschulen können als Mitglieder des Prüfungsamtes aus den Hochschulen vornehmlich Professorinnen oder Professoren berufen werden; daneben können auch Personen berufen werden, die gemäß § 92 Abs. 1 UG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugt sind, sowie Personen gemäß § 119 Abs. 1 UG, soweit sie bei Inkrafttreten dieser Ordnung Mitglied eines Prüfungsamtes sind. Aus dem Bereich der Schule können als Mitglieder des Prüfungsamtes Personen berufen werden, die die Befähigung zu einem Lehramt besitzen. Als Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieser Vorschrift gilt auch eine nach bisherigem Recht erworbene Befähigung.

(4) Soweit Personen, die die Befähigung zu einem Lehramt besitzen, als Mitglieder des Prüfungsamtes für das Fach Evangelische Religionslehre oder für das Fach Katholische Religionslehre berufen werden, geschieht dies im Benehmen mit der zuständigen kirchlichen Oberbehörde.

(5) Professorinnen und Professoren werden in der Regel für ein Prüfungsfach (Erziehungswissenschaft oder ein Fach) nach Maßgabe ihrer Lehrtätigkeit im Hauptstudium von Lehramtsstudiengängen zu Mitgliedern des Prüfungsamtes berufen; im übrigen werden Mitglieder des Prüfungsamtes in der Regel für ein Prüfungsfach eines Lehramtes berufen. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann, insbesondere auf Anregung der Hochschulen, die Berufung auf einen Bereich eines Prüfungsfaches begrenzen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsamtes werden in der Regel für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Mitgliedschaft wird in der Regel um weitere fünf Jahre verlängert. Die Mitglieder des Prüfungsamtes scheiden vor Ablauf dieser Frist aus dem Prüfungsamt aus, wenn ihre Berufung widerrufen wird oder erlischt. Sie erlischt durch Emeritierung, Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand, Ausscheiden aus dem Amt oder Hauptamt oder Wechsel zu einer Hochschule im Zuständigkeitsbereich eines anderen Prüfungsamtes; ausnahmsweise kann in diesen Fällen die Mitgliedschaft im Prüfungsamt um bis zu zwei Jahre verlängern werden. Das Prüfungsamt entscheidet über die Verländerung der Mitgliedschaft.

(7) Das Prüfungsamt beauftragt seine Mitglieder, ausnahmsweise die gemäß § 11 Abs. 3 beauftragten Prüferinnen und Prüfer, insbesondere Aufgaben für schriftliche Arbeiten zu formulieren und bei Klausuren Aufsicht zu führen, mündliche und fachpraktische Prüfungen abzunehmen und Prüfungsleistungen zu beurteilen.

(8) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes zu bewerten.

(9) In den Fächern Kunst, Musik, Sport und Textilgestaltung können Mitglieder des Prüfungsamtes berufen werden, die ausschließlich mit der Abnahme fachpraktischer Prüfungen beauftragt werden.

(10) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung kann einzelnen Mitgliedern des Prüfungsamtes aus der Hochschule, die Privatdozentinnen oder Privatdozenten oder Studienprofessorinnen oder Studienprofessoren sind, an Kunsthochschulen auch anderen Prüfungsamtsmitgliedern des fachwissenschaftlichen Bereichs, ausnahmsweise das Recht verleihen, Themen für schriftliche Hausarbeiten zu stellen, sofern die personelle Ausstattung eines Lehramtsstudienganges an einer Hochschule dies erfordert.

§ 10 (Fn 7)
Zuständigkeit der Prüfungsämter

(1) Zuständig für die Erste Staatsprüfung ist das Prüfungsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Hochschule liegt, an der der Prüfling für das entsprechende Studium im letzten Semester vor dem Antrag auf Zulassung gemäß § 64 UG eingeschrieben war. Dies gilt entsprechend für Erweiterungsprüfungen. Soweit die Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung an Einrichtungen der Lehrerfortbildung durchgeführt worden ist, kann das Prüfungsamt gewählt werden.

(2) Für eine Wiederholungsprüfung (§ 27) ist das Prüfungsamt zuständig, bei dem die nicht bestandene Prüfung abgelegt wurde.

(3) Das Prüfungsamt kann auf Antrag aus wichtigem Grund Ausnahmen von Absatz 1 und 2 zulassen; die gesamte Erste Staatsprüfung ist jedoch vor einem Prüfungsamt abzulegen.

§ 11
Prüfungsausschüsse

(1) Das Prüfungsamt bildet für jede mündliche Prüfung einen aus drei Mitgliedern des Prüfungsamtes bestehenden Prüfungsausschuß und bestellt eines der Mitglieder des Prüfungsausschusses zur oder zum Vorsitzenden. Sofern die Besonderheiten des Faches dies erfordern, kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung bestimmen, daß für einzelne Bereiche dem Prüfungsausschuß ein weiteres Mitglied angehört.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1. in der Regel zwei Mitglieder des Prüfungsamtes aus der Hochschule, an der der Prüfling im letzten Semester studiert hat; mindestens eines dieser Mitglieder soll Professorin oder Professor gemäß § 49 UG sein. Der Prüfling kann eines dieser Mitglieder vorschlagen;

2. ein Mitglied des Prüfungsamtes aus dem Bereich der Schule.

Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter der schriftlichen Hausarbeit soll Mitglied des Prüfungsausschusses in der entsprechenden mündlichen Prüfung sein; in diesem Fall entfällt der Vorschlag des Prüflings (Nummer 1). Jedes Mitglied des Prüfungsamtes kann zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt werden.

(3) Das Prüfungsamt kann in besonderen Ausnahmefällen fachkundige Prüferinnen oder Prüfer als Mitglieder des Prüfungsausschusses bestellen, die nicht Mitglieder des Prüfungsamtes sind.

(4) Die oder der Vorsitzende ist verantwortlich für den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.

(5) Die Prüferinnen und Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit im Rahmen der Rechtsvorschriften, insbesondere der Prüfungsordnung, unabhängig.

(6) Der Prüfungsausschuß faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Bei den Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder anwesend sein; sie sind verpflichtet, über die Vorgänge bei der Prüfungsberatung Verschwiegenheit zu wahren.

(8) In den Fächern Kunst, Sport und Textilgestaltung bildet das Prüfungsamt für die fachpraktische Prüfung jeweils einen weiteren Prüfungsausschuß, dem zwei seiner Mitglieder angehören, und bestellt eines der Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder dieses Prüfungsausschusses brauchen nicht dem Prüfungsausschuß im Fach anzugehören. Der Prüfungsausschuß für die fachpraktische Prüfung im Fach Musik wird nach Maßgabe des Dritten Teils dieser Verordnung gebildet.

§ 12
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit einer der folgenden Noten zu bewerten:

1 = sehr gut

= eine hervorragende Leistung;

2 = gut

= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend

= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend

= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = mangelhaft

= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt;

6 = ungenügend

= eine völlig unbrauchbare Leistung.

Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 6,3 sind dabei ausgeschlossen.

(2) Soweit die Bewertungen einzelner Prüfungsleistungen rechnerisch zu einer Note zusammengefaßt werden, entsprechen den Ergebnissen folgende Noten:

bis 1,5

= sehr gut,

über 1,5

bis 2,5

= gut,

über 2,5

bis 3,5

= befriedigend,

über 3,5

bis 4,0

= ausreichend,

über 4,0

bis 5,0

= mangelhaft,

über 5,0

= ungenügend.

Bei diesen Ergebnissen wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 13
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums und ein ordnungsgemäßes Hauptstudium (§§ 5 Abs. 1, 8, 55) voraus; sie soll für das Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I zu Beginn des sechsten Semesters, für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt für Sonderpädagogik zu Beginn des achten Semesters beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag gemäß § 18 Abs. 3 LABG vorzeitig zur Prüfung zulassen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(1) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums voraus; sie soll für das Lehramt für die Primarstufe oder für das Lehramt für die Sekundarstufe I frühestens im fünften Semester, für das Lehramt für die Sekundarstufe II oder für das Lehramt für Sonderpädagogik frühestens im sechsten Semester beantragt werden. Das Prüfungsamt kann auf Antrag gemäß § 18 Abs. 3 LABG vorzeitig zur Prüfung zulassen.

(2) Studienleistungen, die an anderen als den in § 2 LABG genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs entsprechen, können vom Prüfungsamt bei der Zulassung bis zur Hälfte der in Erziehungswissenschaft und dem einzelnen Fach zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden.

(3) In beruflichen Fachrichtungen werden mit Erfolg abgelegte Abschlußprüfungen an Fachhochschulen als Zwischenprüfung eines Lehramtsstudiengangs mit den entsprechenden beruflichen Fachrichtungen anerkannt. Darüber hinaus können Studienleistungen aus dem Fachhochschulstudiengang bis zu zwei Drittel auf die zu erbringenden Studienleistungen in jeder der beruflichen Fachrichtungen, höchstens jedoch bis zur Hälfte auf das Gesamtstudium angerechnet werden, sofern die jeweilige Ausbildung die fachlichen Anforderungen des Lehramtsstudiengangs in diesem Umfange erfüllt. Die Anrechnung soll nach Maßgabe der Erfüllung der fachlichen Anforderungen auch auf die im Rahmen des Lehramtsstudiengangs geforderten Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise des Hauptstudiums erstreckt werden.

(4) Studienleistungen, die an Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LABG erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden.

§ 14
Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist schriftlich an das zuständige Prüfungsamt zu richten. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt die beiden regelmäßigen Termine für die Antragstellung fest. Für Prüflinge, die bereits Prüfungsteile abgelegt haben, bestimmt das Prüfungsamt zusätzliche Termine.

(2) In dem Antrag ist anzugeben,

1. für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,

2. in welchen Fächern die Prüfung abgelegt werden soll,

3. in welchem der zu Nummer 2 angegebenen Fächer und in welchem Bereich die schriftliche Hausarbeit angefertigt werden soll,

für das Lehramt für die Primarstufe, ob die Hausarbeit im Schwerpunktfach oder in Erziehungswissenschaft und in welchem Bereich die Hausarbeit angefertigt werden soll,

für das Lehramt für die Sekundarstufe I, ob die Hausarbeit in einem der zu Nummer 2 genannten Fächer oder in Erziehungswissenschaft und in welchem Bereich die Hausarbeit angefertigt werden soll,

für das Lehramt für Sonderpädagogik gegebenenfalls, in welchem der beiden Unterrichtsfächer der Primarstufe die Arbeit unter Aufsicht angefertigt werden soll,

4. ob im Fach Kunst eine künstlerisch-praktische Aufgabe anstelle der schriftlichen Hausarbeit angefertigt werden soll, gegebenenfalls in welchem Teilgebiet der Kunst- und Gestaltungspraxis,

5. welche Professorin oder welcher Professor als Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung (schriftliche Hausarbeit) vorgeschlagen wird; § 9 Abs. 10 bleibt unberührt,

6. welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule - abgesehen von § 11 Abs. 2 Satz 3 - für die einzelne mündliche Prüfung vorgeschlagen wird,

7. gegebenenfalls, welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung für die einzelne Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen wird,

8. welche Teilgebiete und gegebenenfalls welche Schwerpunkte nach Maßgabe des Dritten Teils dieser Verordnung für die einzelne Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 benannt werden,

9. ob die Zulassung erstmalig beantragt wird; gegebenenfalls wann und wo die Zulassung bereits beantragt wurde,

10. ob eine schulformbezogene Prüfung abgelegt und nicht bestanden worden ist,

11. gegebenenfalls, ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen Schwerbehinderung oder wegen Körperbehinderung beantragt wird,

12. gegebenenfalls, ob der Anwesenheit von Lehramtsstudierenden bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird,

13. für das Lehramt für die Sekundarstufe I gegebenenfalls, in welchem Unterrichtsfach die zusätzliche Arbeit unter Aufsicht angefertigt werden soll.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(2) In dem Antrag ist anzugeben,

1. für welches Lehramt die Prüfung abgelegt werden soll,

2. in welchen Fächern die Prüfung abgelegt werden soll,

3. in welchem der zu Nummer 2 angegebenen Fächer und in welchem Teilgebiet die schriftliche Hausarbeit angefertigt werden soll; beim Lehramt für die Primarstufe und beim Lehramt für die Sekundarstufe I gegebenenfalls, ob die schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft angefertigt werden soll,

4. ob im Fach Kunst eine künstlerisch-praktische Aufgabe anstelle der schriftlichen Hausarbeit angefertigt werden soll, gegebenenfalls in welchem Teilgebiet der Kunst- und Gestaltungspraxis,

5. welche Professorin oder welcher Professor als Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung (schriftliche Hausarbeit) vorgeschlagen wird; § 9 Abs. 10 bleibt unberührt,

6. ob die Zulassung erstmalig beantragt wird; gegebenenfalls, wann und wo die Zulassung bereits beantragt wurde,

7. ob eine schulformbezogene Prüfung abgelegt und nicht bestanden worden ist,

8. gegebenenfalls, ob eine Verlängerung der Bearbeitungszeit wegen Schwerbehinderung oder wegen Körperbehinderung beantragt wird.

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. ein Lichtbild,

3. der Nachweis der Hochschulreife,

4. der Nachweis des erfolgreich abgeschlossenen Grundstudiums, gegebenenfalls der Zwischenprüfung,

5. der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums gemäß § 5 Abs. 1,

6. der Nachweis der schulpraktischen Studien gemäß § 6,

7. die Leistungsnachweise gemäß § 8,

8. gegebenenfalls der Nachweis der fachpraktischen Prüfung,

9. gegebenenfalls der Nachweis von Praktika,

10. gegebenenfalls das Zeugnis über die Staatsprüfung oder über die Hochschulabschlußprüfung, aus der Prüfungsleistungen in der abzulegenden Prüfung anerkannt werden sollen,

11. gegebenenfalls ein Exemplar der Arbeit, die anstelle der schriftlichen Hausarbeit angenommen werden soll,

12. gegebenenfalls der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 7 Abs. 4,

13. gegebenenfalls der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft oder Körperbehinderung,

14. gegebenenfalls für das Lehramt für die Sekundarstufe I die Begründung für die Anfertigung der Hausarbeit in Erziehungswissenschaft.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. ein Lichtbild,

3. der Nachweis der Hochschulreife,

4. der Nachweis der bestandenen Zwischenprüfungen und der Nachweis über den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums in Erziehungswissenschaft und gegebenenfalls in den weiteren Unterrichtsfächern des Lehramtes für die Primarstufe,

5. der Nachweis der vertieften Studien in dem Teilgebiet, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt wird,

6. ein Leistungsnachweis, in der Regel im Teilgebiet der vertieften Studien, und ein qualifizierter Studiennachweis gemäß § 8,

7. gegebenenfalls das Zeugnis über die Staatsprüfung oder über die Hochschulabschlußprüfung, aus der Prüfungsleistungen für die abzulegende Prüfung anerkannt werden sollen,

8. gegebenenfalls ein Exemplar der Arbeit, die anstelle der schriftlichen Hausarbeit angenommen werden soll,

9. gegebenenfalls der Nachweis der Sprachkenntnisse gemäß § 7 Abs. 4,

10. gegebenenfalls der Nachweis der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Körperbehinderung,

11. gegebenenfalls für das Lehramt für die Sekundarstufe I die Begründung für die Anfertigung der Hausarbeit in Erziehungswissenschaft.

(4) Sofern zu Absatz 2 Nr. 3, 5, 6, 7 oder 13 keine Angaben gemacht werden, entscheidet das Prüfungsamt.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(4) Sind die Anforderungen der Absätze 2 und 3 vollständig erfüllt, spricht das Prüfungsamt in schriftlicher Form die Zulassung zur Prüfung aus und leitet gleichzeitig das Verfahren nach § 17 Abs. 2 ein. Die Zulassung zur Prüfung muß versagt werden, wenn das Studium nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder eine entsprechende schulformbezogene Prüfung (Absatz 2 Nr. 7) nicht bestanden worden ist.

(5) Für den Antrag auf Zulassung zu einer auf zwei Lehrämter bezogenen Ersten Staatsprüfung finden die Absätze 1 bis 4 entsprechende Anwendung.

§ 15
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung entscheidet das zuständige Prüfungsamt. Die Entscheidung wird schriftlich bekanntgegeben.

(2) Die Zulassung kann erst ausgesprochen werden, wenn die geforderten Unterlagen dem Prüfungsamt vollständig vorliegen; die Zulassung muß versagt werden, wenn das Studium nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde oder eine entsprechende schulformbezogene Prüfung (§ 14 Abs. 2 Nr. 10) nicht bestanden worden ist.

(3) Nach Zulassung zur Ersten Staatsprüfung hat das Prüfungsamt einen zügigen Ablauf der Prüfung zu gewährleisten.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

§ 15 (Fn 8)
Ergänzung des Zulassungsantrages

(1) Der Zulassungsantrag soll im Falle des Lehramtes für die Primarstufe und im Falle des Lehramtes für die Sekundarstufe I zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des sechsten Semesters, im Falle der übrigen Lehrämter zu Beginn des vorletzten Monats der Vorlesungszeit des achten Semesters wie folgt ergänzt werden. Es ist anzugeben,

1. welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule - abgesehen von § 11 Abs. 2 Satz 3 - für die einzelne mündliche Prüfung vorgeschlagen wird,

2. gegebenenfalls, welches Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule für die Themenstellung für die einzelne Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen wird,

3. welche Teilgebiete im Hauptstudium studiert wurden,

4. gegebenenfalls, ob der Anwesenheit von Lehramtsstudierenden bei der mündlichen Prüfung widersprochen wird,

5. für das Lehramt für die Primarstufe oder gegebenenfalls für das Lehramt für Sonderpädagogik, in welchem weiteren Unterrichtsfach die schriftliche Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden soll.

Sofern zu Nummer 1, 2 und 5 keine Angaben gemacht werden, entscheidet das Prüfungsamt.

(2) Außerdem sind dem Prüfungsamt gleichzeitig folgende Unterlagen vorzulegen:

1. der Nachweis der schulpraktischen Studien gemäß § 6,

2. die erforderlichen Leistungsnachweise und qualifizierten Studiennachweise gemäß § 8,

3. gegebenenfalls der Nachweis der fachpraktischen Prüfung,

4. gegebenenfalls der Nachweis von Praktika,

5. gegebenenfalls der Nachweis der fachpraktischen Ausbildung.

Die in Nummer 2, 3 und 4 genannten Unterlagen können innerhalb von zwei Monaten nachgereicht werden.

(3) Sind die Anforderungen der Absätze 1 und 2 unbeschadet der Regelung in Absatz 2 Satz 2 vollständig erfüllt, leitet das Prüfungsamt unverzüglich Maßnahmen gemäß §§ 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 6 ein. Das Prüfungsamt hat einen zügigen Ablauf der Prüfung zu gewährleisten.

(4) Werden die Anforderungen der Absätze 1 und 2 nicht innerhalb von drei Jahren nach der Zulassung erfüllt, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das laufende Prüfungsverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Frist aus triftigen Gründen versäumt wurde und ein entsprechend begründeter Antrag unverzüglich gestellt wird. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.

(5) Für Studiengänge zum Erwerb einer weiteren Lehramtsbefähigung, die in einer besonderen organisatorischen Form durchgeführt werden, kann von den Vorschriften, die den zeitlichen Ablauf des Prüfungsverfahrens bestimmen, mit dem Ziel einer Verkürzung des Prüfungszeitraums abgewichen werden.

(6) Im gesamten Prüfungsverfahren sind gesetzliche Mutterschutzfristen unter der Voraussetzung zu berücksichtigen, daß sich die Studierende entsprechend erklärt. § 22 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 16 (Fn 8)
Zulassung zur Prüfung in Fächerverbindungen
mit Kunst, Musik und Sport

(1) In Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport kann mit einem größeren Anteil zunächst das eine Fach der gewählten Fächerkombination und sodann das andere Fach oder die anderen Fächer mit dem noch erforderlichen Anteil studiert werden. In diesem Fall sind die in § 13 Abs. 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen nur in dem zuerst studierten Fach nachzuweisen; § 14 Abs. 2 und 3 ist begrenzt auf das zunächst studierte Fach anzuwenden. Die Zulassung für die Prüfung im anderen Fach wird gesondert ausgesprochen. Wird die Zulassung nicht innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung im ersten Fach beantragt, so gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(1) In Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport kann mit einem größeren Anteil zunächst das eine Fach der gewählten Fächerkombination und sodann das andere Fach oder die anderen Fächer mit dem noch erforderlichen Anteil studiert werden. Nach Abschluß der Studien in dem zunächst mit größerem Anteil studierten Fach kann die Zulassung zur Prüfung, begrenzt auf die erforderlichen Prüfungsteile dieses Faches (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2), beantragt werden. Die Zulassungsvoraussetzungen (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 1 und 2) sind beschränkt auf diese Prüfungsteile nachzuweisen.

(2) Sofern die schriftliche Hausarbeit nicht in dem zunächst studierten Fach angefertigt wird, kann die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung - zunächst begrenzt auf die schriftliche und mündliche Prüfung in dem zunächst studierten Fach - erfolgen; § 14 Abs. 2 bis 4 ist - begrenzt auf dieses Fach - schon für den Antrag auf Zulassung gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 anzuwenden; für die Prüfung im übrigen gilt § 14 entsprechend.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(2) Die Zulassung in dem anderen Fach oder in den anderen Fächern ist unter Nachweis der noch erforderlichen Voraussetzungen (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 1 und 2) gesondert zu beantragen. Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die Zulassung nicht spätestens fünf Jahre nach der Zulassung in dem zunächst mit größerem Anteil studierten Fach unter Beifügung aller erforderlichen Nachweise (§§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 1 und 2) beantragt wird. Das Laufende Prüfungsverfahren kann fortgesetzt werden, wenn die Frist aus triftigen Gründen versäumt wurde und ein entsprechend begründeter Antrag unverzüglich gestellt wird. Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.

(3) Studium und Prüfung in Erziehungswissenschaft sind nach Wahl der Studierenden mit Studium und Prüfung in einem der beiden Fächer zu verbinden. Dies ist bei der Anwendung der §§ 14 und 15 zu berücksichtigen.

§ 17 (Fn 3)
Schriftliche Hausarbeit

(1) Die schriftliche Hausarbeit (Hausarbeit) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 dient der Feststellung, ob die Prüflinge ein auf ihr Lehramtsstudium bezogenes Thema innerhalb eines bestimmten Zeitraums selbständig wissenschaftlich, gegebenenfalls künstlerisch, bearbeiten können.

(2) Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel die oder den von dem Prüfling gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 vorgeschlagene Hochschullehrerin oder vorgeschlagenen Hochschullehrer, aus dem von dem Prüfling angegebenen Bereich ein Thema für die Hausarbeit vorzuschlagen. Das Prüfungsamt teilt das Thema schriftlich mit.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(2) Die schriftliche Hausarbeit soll in der Regel in einem Teilgebiet der Vertiefung angefertigt werden und auf den vertieften Studien in diesem Teilgebiet aufbauen. Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel die oder den von dem Prüfling gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 benannte Professorin oder benannten Professor, aus dem von dem Prüfling angegebenen Teilgebiet der Vertiefung ein Thema für die schriftliche Hausarbeit vorzuschlagen. Das Prüfungsamt teilt das Thema schriftlich mit.

(3) Die Hausarbeit ist binnen vier Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Ablieferungsfrist um bis zu einem Monat verlängert werden. Voraussetzung für die Verlängerung der Frist ist ein Antrag, der mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden ist.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(3) Die schriftliche Hausarbeit ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas abzuliefern. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Ablieferungsfrist auf Antrag um bis zu einem Monat verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.

(4) Sind zur Anfertigung der Arbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, so kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden; bei dem Themenvorschlag soll hierzu Stellung genommen werden. Der Antrag ist spätestens nach Mitteilung des Themas unverzüglich zu stellen.

(5) Sofern nach Mitteilung des Themas der Prüfling aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gehindert ist, die schriftliche Hausarbeit rechtzeitig abzugeben, kann auf Antrag, der unverzüglich nach Bekanntwerden des Hinderungsgrundes zu stellen ist, die Frist um bis zu zwei Wochen verlängert werden. Die den Antrag begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Über den Antrag entscheidet das Prüfungsamt.

(6) Die in Maschinenschrift abzuliefernde Hausarbeit muß gebunden sein und ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen und eine Zusammenstellung der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten. Am Schluß der Arbeit ist die Versicherung abzugeben, daß die Arbeit selbständig verfaßt worden ist, daß keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt worden sind und daß die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder Sinn nach entnommen wurden, in jedem Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht worden sind. Das gleiche gilt auch für die beigegebenen Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen.

(7) Das Prüfungsamt bestellt die Hochschullehrerin oder den Hochschullehrer, die oder der das Thema vorgeschlagen hat, als Erstgutachterin oder Erstgutachter und ein weiteres Mitglied des Prüfungsamtes als Zweitgutachterin oder Zweitgutachter. Jede Erstgutachterin und jeder Erstgutachter wird in der Regel zum Mitglied des Prüfungsausschusses im entsprechenden Fach bestellt.

(8) Das Prüfungsamt übersendet die fristgerecht abgegebene Hausarbeit der Erstgutachterin oder dem Erstgutachter; die Erstgutachterin oder der Erstgutachter erstattet innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Übersendung durch das Prüfungsamt ein Gutachten, das den Grad selbständiger Leistung, den sachlichen Gehalt, Planung, Methodenbeherrschung, Aufbau, Gedankenführung und sprachliche Form bewerten sowie die Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnen soll. Es ist mit einer Note abzuschließen.

(9) Die Erstgutachterin oder der Erstgutachter legt die Arbeit und deren Beurteilung fristgerecht dem Prüfungsamt vor. Das Prüfungsamt leitet die Arbeit und das Gutachten der Zweitgutachterin oder dem Zweitgutachter zu; diese oder dieser schließt sich entweder der ersten Beurteilung an oder gibt eine abweichende Beurteilung mit einer Note gemäß § 12 Abs. 1 ab. Die Zweitgutachterin oder der Zweitgutachter übersendet dem Prüfungsamt die Arbeit mit der Beurteilung innerhalb von vier Wochen nach Zusendung des Erstgutachtens.

(10) Wird in beiden Gutachten die Arbeit mindestens mit ,,ausreichend" (4,0) bewertet und weichen die Bewertungen höchstens um eine Note (1,0) voneinander ab, so setzt das Prüfungsamt als Note für die Arbeit das ungewichtete arithmetische Mittel der Noten in beiden Gutachten fest; § 12 Abs. 2 gilt entsprechend. In allen übrigen Fällen, in denen die Bewertungen voneinander abweichen, bestimmt das Prüfungsamt ein fachlich zuständiges Mitglied eines Prüfungsamtes, das die Note im Rahmen der Vornoten innerhalb eines Monats endgültig festlegt.

(11) Im Fach Kunst kann jedem Prüfling auf seinen Wunsch anstelle der schriftlichen Hausarbeit eine künstlerisch-praktische Aufgabe aus dem Bereich der Kunst- und Gestaltungspraxis gestellt werden; die Arbeit ist im Original vorzulegen. Die gemäß den Absätzen 8 und 9 erforderlichen Gutachten haben im wesentlichen künstlerische Maßstäbe zugrunde zu legen. Im übrigen gelten die Absätze 1 bis 8 entsprechend.

(12) Bevor das Ergebnis der Hausarbeit vom Prüfungsamt mitgeteilt worden ist, darf die schriftliche Hausarbeit zu anderen Zwecken (zum Beispiel zur Promotion oder zur Veröffentlichung) nicht verwendet werden.

(13) Gruppenarbeiten sind zugelassen; die individuellen Leistungen müssen deutlich abgrenzbar und bewertbar sein und den Anforderungen an eine selbständige Prüfungsleistung entsprechen. Die Absätze 1 bis 12 finden auf sie entsprechende Anwendung.

§ 18
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Die Arbeiten unter Aufsicht dienen der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln eine den Anforderungen des Prüfungsfaches (Erziehungswissenschaft/Fach) entsprechende Aufgabe zu lösen.

(2) Für jede Arbeit unter Aufsicht werden in der Regel zwei Themen zur Wahl gestellt. Die Aufgaben sind so zu stellen, daß bei der Bearbeitung grundlegende Kenntnisse von Gegenständen und Methoden des Faches nachgewiesen werden können sowie die Fähigkeit, Wissen im Sinn der gestellten Aufgabe anzuwenden. In Fächern, deren Besonderheiten dies erfordern, kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung generell andere Formen der Aufgabenstellung zulassen. Die Anforderungen sind so zu bemessen, daß sie bei normaler fachlicher Leistungsfähigkeit in der festgesetzten Arbeitszeit erfüllt werden können. Die Absprache über bestimmte Themen oder Aufgaben zwischen Prüferinnen oder Prüfern und Prüflingen ist nicht zulässig.

(3) Die Arbeit unter Aufsicht kann, insbesondere in den Fremdsprachen, in mehrere Teile aufgegliedert werden. In diesen Fällen gilt für mindestens einen Teil der Arbeit unter Aufsicht Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Bearbeitungszeit für Arbeiten unter Aufsicht beträgt vier Stunden. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für Körperbehinderte kann die Bearbeitungszeit auf Antrag um eine Stunde verlängert werden, soweit dies wegen einer erheblichen Behinderung bei der Anfertigung der Arbeit unter Aufsicht geboten ist. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung verbunden werden.

(5) Ein gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 für die Themenstellung (schriftliche Hausarbeit) vorgeschlagenes Mitglied des Prüfungsamtes kann nicht für die Themenstellung für eine Arbeit unter Aufsicht vorgeschlagen werden.

§ 19 (Fn 9)
Verfahren bei den Arbeiten unter Aufsicht

(1) Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel eines seiner Mitglieder aus der Hochschule, für die Prüflinge eines Prüfungstermins, die dieses Mitglied vorgeschlagen haben, Themenvorschläge zu unterbreiten. Aus den gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten sind für die Arbeit unter Aufsicht in Erziehungswissenschaft oder in einem Fach zwei Themen vorzuschlagen. Wenn von allen Prüflingen eines Prüfungstermins dieselbe Aufgabe oder Aufgabensammlung zu bearbeiten ist, wird dem Prüfungsamt nur eine Aufgabe oder Aufgabensammlung vorgelegt. Mit den Vorschlägen für die Themen sind gegebenenfalls die Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben, die benutzt werden dürfen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(1) Das Prüfungsamt beauftragt in der Regel eines seiner Mitglieder aus der Hochschule, für die Prüflinge eines Prüfungstermins, die dieses Mitglied vorgeschlagen haben, Themenvorschläge zu unterbreiten. Aus den gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten sind für die Arbeit unter Aufsicht in Erziehungswissenschaft oder in einem Fach zwei Themen vorzuschlagen. Wenn von allen Prüflingen eines Prüfungstermins dieselbe Aufgabe oder Aufgabensammlung zu bearbeiten ist, wird dem Prüfungsamt nur eine Aufgabe oder Aufgabensammlung vorgelegt. Mit den Vorschlägen für die Themen sind gegebenenfalls die Arbeits- und Hilfsmittel anzugeben, die benutzt werden dürfen.

(2) Das Prüfungsamt setzt die Termine zur Anfertigung der Arbeiten unter Aufsicht fest und gibt sie spätestens zehn Tage vorher bekannt.

(3) Die Aufsicht während der Anfertigung der Arbeiten führt ein Mitglied des Prüfungsamtes oder eine vom Prüfungsamt im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde bestellte beamtete Person im aktiven Dienst oder im Ruhestand. Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit.

(4) Jeder Prüfling hat die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungsfrist an die aufsichtführende Person abzugeben.

(5) Die aufsichtführende Person verschließt die abgegebenen Arbeiten in einem Umschlag und leitet sie dem Prüfungsamt zu.

(6) § 17 Abs. 5 erster Halbsatz, 8, 9 und 10 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß das Erstgutachten innerhalb eines Monats, das Zweit- und gegebenenfalls das Drittgutachten innerhalb von 14 Tagen zu erstatten sind.

§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, ausgehend von vertieften Kenntnissen in den gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 angegebenen Teilgebieten, Aufgaben und Probleme zu lösen und den Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den Gegenständen des Prüfungsfaches insgesamt darzulegen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Prüflinge in der Lage sind, ausgehend von vertieften Kenntnissen in den gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Teilgebieten, Aufgaben und Probleme zu lösen und den Bezug zwischen den Gegenständen dieser Teilgebiete und den Gegenständen des Prüfungsfaches insgesamt darzulegen.

(2) Die mündliche Prüfung kann von einem Text, einer Quelle oder einer größeren Aufgabe ausgehen und soll den Prüflingen auch Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern. Fachprüfungen in den neuen Fremdsprachen sind zu einem angemessenen Teil in diesen Sprachen durchzuführen. Die Aufgaben sind den von den Prüflingen gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten zu entnehmen, dürfen sich aber nicht auf diese beschränken. Die Prüfung muß auch Aufschluß darüber geben, in welchem Maß die Prüflinge Verständnis für die Zusammenhänge aufbringen und wesentliche Bereiche ihres Faches überblicken. Die angegebenen Teilgebiete brauchen nicht sämtlich Gegenstand der mündlichen Prüfung zu sein. § 18 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(2) Die mündliche Prüfung kann von einem Text, einer Quelle oder einer größeren Aufgabe ausgehen und soll den Prüflingen auch Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern. Fachprüfungen in den neuen Fremdsprachen sind zu einem angemessenen Teil in diesen Sprachen durchzuführen. Die Aufgaben sind den von den Prüflingen gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Teilgebieten und gegebenenfalls Schwerpunkten zu entnehmen, dürfen sich aber nicht auf diese beschränken. Die Prüfung muß auch Aufschluß darüber geben, in welchem Maß die Prüflinge Verständnis für die Zusammenhänge aufbringen und wesentliche Bereiche ihres Faches überblicken. Die angegebenen Teilgebiete brauchen nicht sämtlich Gegenstand der mündlichen Prüfung zu sein. § 18 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(4) Soweit die Teile einer mündlichen Prüfung auf mehrere Prüferinnen und Prüfer verteilt sind, bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Prüferinnen und Prüfern die Dauer der Prüfung in den Teilen. Fragen der Didaktik sollen in die mündliche Prüfung einbezogen werden. In Erziehungswissenschaft ist etwa die Hälfte der Prüfungszeit für Pädagogik vorzusehen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung; sie oder er kann selbst prüfen und die Berücksichtigung bestimmter Themen verlangen.

(6) Das Prüfungsamt setzt den Termin der mündlichen Prüfung fest und gibt ihn spätestens zehn Tage vor der mündlichen Prüfung bekannt.

(7) Der Prüfungsausschuß beschließt über die Note der mündlichen Prüfung (§ 12 Abs. 1) und begründet sie. § 3 Abs. 2 ist sinngemäß zu berücksichtigen.

(8) Über den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gegenstand der Prüfung und die Leistungen jedes Prüflings erkennen läßt. In die Niederschrift sind das Beratungsergebnis und die beschlossene Note einschließlich der wesentlichen Gründe für die Notengebung aufzunehmen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 21
Teilnahme an der mündlichen Prüfung

(1) Beauftragte des Ministerium für Schule und Weiterbildung und leitende Mitglieder des Prüfungsamtes (Leiterin, Leiter, Stellvertreterin, Stellvertreter, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer) sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Bei der mündlichen Prüfung im Fach Evangelische Religionslehre oder im Fach Katholische Religionslehre sind Beauftragte der zuständigen kirchlichen Oberbehörde berechtigt, zugegen zu sein.

(2) Das Prüfungsamt kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse am Prüfungsverfahren vorliegt, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Das Prüfungsamt kann ferner einer den Prüfungsverlauf nicht behindernden Zahl von Lehramtsstudierenden, die demnächst die gleiche Prüfung ablegen werden, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, sofern der Prüfling nicht widerspricht.

(3) Wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung gefährdet ist, kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Zuhörerinnen und Zuhörer auch während der Prüfung von der weiteren Teilnahme ausschließen.

§ 22
Nichtablieferung von Prüfungsarbeiten
und Versäumung von Prüfungsterminen

(1) Die Erste Staatsprüfung gilt als nicht bestanden, wenn ohne genügende Entschuldigung zwei Arbeiten unter Aufsicht nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert werden.

(2) Erscheint ein Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung zu einem Termin für eine mündliche Prüfung einmal nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Leistung als nicht erbracht. Sie wird wie eine mit ,,ungenügend" bewertete mündliche Prüfung behandelt und entsprechend in die Ermittlung der Noten (§§ 25, 26) einbezogen.

(3) Wird die schriftliche Hausarbeit oder eine Arbeit unter Aufsicht ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgeliefert, so gilt die Leistung als nicht erbracht; sie wird wie eine mit ,,ungenügend" bewertete Arbeit behandelt.

(4) Werden Entschuldigungsgründe als ausreichend anerkannt,

a) werden für die Anfertigung der jeweiligen Arbeiten unter Aufsicht grundsätzlich inhaltlich andere Themen gestellt und neue Prüfungstermine festgesetzt; für mündliche Prüfungen gilt dies entsprechend;

b) ist bei Versäumung des Abgabetermins der Hausarbeit diese erneut mit inhaltlich anderer Themenstellung anzufertigen. Im übrigen gilt die Regelung in § 17 Abs. 2 bis 4.

(5) Von Prüflingen, die sich mit Krankheit entschuldigen, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

(6) Entschuldigungsgründe können nur berücksichtigt werden, wenn sie unverzüglich beim Prüfungsamt geltend gemacht werden.

(7) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.

§ 23
Rücktritt

(1) Im Falle eines Rücktritts von der Prüfung ohne Genehmigung des Prüfungsamtes gilt die Erste Staatsprüfung als nicht bestanden.

(2) Im Falle eines Rücktritts von der Prüfung mit Genehmigung des Prüfungsamtes muß die noch nicht erbrachte oder unterbrochene Prüfungsleistung grundsätzlich mit inhaltlich anderer Themenstellung erbracht werden. Die Prüfung wird zu einem vom Prüfungsamt bestimmten Zeitpunkt fortgesetzt. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.

(3) § 22 Abs. 5 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 24
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Im Falle eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen anderen ordnungswidrigen Verhaltens kann der Prüfling während einer Arbeit unter Aufsicht durch die aufsichtführende Person, während einer mündlichen Prüfung durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Über die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens entscheidet das Prüfungsamt.

(3) Im Falle eines ordnungswidrigen Verhaltens kann das Prüfungsamt folgende Entscheidungen treffen:

a) Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen,

b) Bewertung der Prüfungsleistungen, auf die sich das ordnungswidrige Verhalten bezieht, mit ,,ungenügend" und entsprechende Einbeziehung in die Ermittlung der Noten gemäß §§ 25, 26,

c) Erklärung der Prüfung als nicht bestanden, in besonders schweren Fällen Ausschluß von der Wiederholungsprüfung.

(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Prüfung kann das Prüfungsamt die Prüfung wegen einer Täuschung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses.

§ 25
Festsetzung der Noten in Erziehungswissenschaft
und in den Fächern

Das Prüfungsamt ermittelt aus den Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls für die fachpraktische Prüfung die Note der Prüfung in Erziehungswissenschaft und im jeweiligen Fach, indem die Summe der gewichteten Noten durch die Summe der Gewichtungsfaktoren geteilt wird. Sofern in einem Fach die fachpraktische Prüfung ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" war, ist deren Note als Note im Fach festzusetzen. Sofern in einer Prüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 die Noten für zwei oder mehr Prüfungsleistungen ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" waren, ist der Durchschnitt dieser Noten als Note für diesen Prüfungsteil festzusetzen. Ist die Note für die mündliche Prüfung ,,ungenügend", so ist diese Note als Note im Prüfungsteil festzusetzen. Die Note für die schriftliche Hausarbeit wird nicht in die Note im Fach einbezogen.

§ 26
Ermittlung der Note und Feststellung des Ergebnisses
der Ersten Staatsprüfung

(1) Das Prüfungsamt ermittelt aus der Note der schriftlichen Hausarbeit und den Noten für die schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen sowie gegebenenfalls aus der Note der fachpraktischen Prüfung die Note der Ersten Staatsprüfung, indem die Summe der gewichteten Noten durch die Summe der Gewichtungsfaktoren geteilt wird.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(1) Das Prüfungsamt ermittelt die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung aus der Note der schriftlichen Hausarbeit, den Noten in den Fächern und der Note in Erziehungswissenschaft. Die Notengewichtung ergibt sich im einzelnen aus den Vorschriften zu den einzelnen Lehrämtern (§§ 35, 40, 46 und 53). Die Summe der gewichteten Noten wird durch die Summe der Gewichtungsfaktoren geteilt. Es gilt § 12 Abs. 2 entsprechend.

(2) Die Erste Staatsprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Noten in den Fächern und in Erziehungswissenschaft als auch die Note in der schriftlichen Hausarbeit mindestens ,,ausreichend" (4,0) sind. Ist die Note der schriftlichen Hausarbeit ,,mangelhaft" (bis 5,0), ist die Erste Staatsprüfung nur bestanden, wenn die Note des entsprechenden Prüfungsfaches mindestens ,,gut" (2,0) ist.

(3) Das Prüfungsamt stellt das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung fest.

§ 27
Wiederholung der Ersten Staatsprüfung

(1) Im Falle des Nichtbestehens der Ersten Staatsprüfung kann diese Prüfung einmal wiederholt werden. Dabei sind sämtliche Prüfungsleistungen der Prüfungsteile, für die nicht gemäß § 25 mindestens die Note ,,ausreichend" (4,0) festgelegt worden ist, mit anderer Themenstellung zu erbringen.

(2) Sofern für einen oder mehrere Prüfungsteile mindestens die Note ,,ausreichend" (4,0) festgesetzt worden ist, werden sie mit dieser Note in die Wiederholungsprüfung übernommen.

(3) Die Wiederholungsprüfung, die die Meldung des Prüflings voraussetzt, kann frühestens im nächsten Prüfungstermin erfolgen; § 15 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. Erfolgt die Meldung zur Wiederholungsprüfung nicht innerhalb von drei Jahren nach Feststellung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung, gilt die Erste Staatsprüfung als endgültig nicht bestanden.

(4) Auf Antrag kann das Prüfungsamt ausnahmsweise eine zweite Wiederholungsprüfung zulassen; der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Feststellung des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung gestellt werden.

§ 28
Freiversuch

(1) Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudiendauer die Zulassung (§ 14) beantragt sowie die Ergänzung des Zulassungsantrages (§ 15) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen (Freiversuch). Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Eine mit mindestens der Note ,,ausreichend" bewertete schriftliche Hausarbeit wird angerechnet.

(2) Bei der Berechnung des in Absatz 1 genannten Zeitpunkts bleiben Fachsemester unberücksichtigt, während derer der Prüfling nachweislich wegen längerer schwerer Krankheit oder aus einem anderen zwingenden Grund am Studium gehindert war. Ein Hinderungsgrund ist insbesondere anzunehmen, wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist in die Vorlesungszeit fallen. Für den Fall der Erkrankung ist erforderlich, daß der Prüfling unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt hat und mit der Meldung das amtsärztliche Zeugnis vorlegt, das die medizinischen Befundtatsachen enthält, aus denen sich die Studierunfähigkeit ergibt.

(3) Unberücksichtigt bleibt auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule in mindestens einem seiner Unterrichtsfächer eingeschrieben war und Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens zehn Semesterwochenstunden, besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis erworben hat.

(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu zwei Semester, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich in dieser Zeit als gewähltes Mitglied in gesetzlich vorgesehenen Gremien oder satzungsgemäßen Organen der Hochschule tätig war.

(5) Wer die Erste Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen unter den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Voraussetzungen bestanden hat, kann zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung im Fach oder in Erziehungswissenschaft einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu stellen.

(6) Wird in der Wiederholungsprüfung ein besseres Ergebnis erzielt, so stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis aus, das an die Stelle des Zeugnisses über die Prüfung gemäß Absatz 1 tritt und die jeweils besten Noten ausweist.

§ 29
Erweiterungsprüfung

(1) Nach bestandener Erster Staatsprüfung für ein Lehramt können Erweiterungsprüfungen zu diesem Lehramt in Fächern des jeweils entsprechenden Lehramtes gemäß § 4 LABG abgelegt werden, die auch in der Ersten Staatsprüfung gewählt werden können. Mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung können Erweiterungsprüfungen auch in anderen Fächern abgelegt werden, sofern entsprechender Bedarf besteht.

(2) Zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung sind Studien an Einrichtungen gemäß § 2 LABG erforderlich. An die Stelle der Studien an Einrichtungen gemäß § 2 LABG kann im Ausnahmefall eine gleichwertige Vorbereitung durch Einrichtungen der Lehrerfortbildung treten (§ 21 Abs. 1 Satz 2 LABG).

(3) Die Erweiterungsprüfung wird vor einem Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen abgelegt.

(4) Für die Zulassung zur Erweiterungsprüfung sind vorzulegen:

- Nachweis vorbereitender Studien im Umfang von mindestens der Hälfte des ordnungsgemäßen Studiums im Fach;

- bis zu drei Leistungsnachweise des Grundstudiums;

- Leistungsnachweise und weitere Nachweise, die gemäß den Besonderen Vorschriften für das jeweilige Fach (Anlagen zu § 55) zu erbringen sind;

- gegebenenfalls Nachweis über die bestandene fachpraktische Prüfung.

(5) Für die Zulassung und die Durchführung der Erweiterungsprüfung finden die Vorschriften für die Prüfungen im Fach entsprechende Anwendung. Die Anforderungen im jeweiligen Fach sind zugrunde zu legen.

(6) In besonderen Ausnahmefällen kann das Ministerium für Schule und Weiterbildung eine andere gleichwertige Vorbereitung als geeignet anerkennen. Sie setzt voraus, daß im Einzelfall eine Überprüfung der Vorbereitung erfolgt. Sofern für die Prüfung im Fach eine fachpraktische Prüfung, Laborpraktika oder Exkursionen gefordert werden, ist der Nachweis darüber mit dem Antrag auf Anerkennung der Vorbereitung vorzulegen.

§ 30
Zeugnisse und Bescheinigungen

(1) Über die bestandene Erste Staatsprüfung wird ein Zeugnis, über die nicht bestandene Erste Staatsprüfung eine Bescheinigung erteilt. Die Noten der schriftlichen Hausarbeit, der Prüfungen in Erziehungswissenschaft und in den Fächern sowie das Ergebnis der Ersten Staatsprüfung sind jeweils aufzuführen; in dem Zeugnis über die bestandene Erste Staatsprüfung ist auch die Gesamtnote (§ 26 Abs. 1) aufzuführen. Die Note der fachpraktischen Prüfung ist gesondert aufzuführen.

(2) Zeugnisse und Bescheinigungen werden jeweils auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert; sie sind von der Leiterin oder dem Leiter des Prüfungsamtes, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter oder einer weiteren Stellvertreterin oder einem weiteren Stellvertreter zu unterschreiben.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Erweiterungsprüfungen.

(4) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung legt die Muster für die Zeugnisse und Bescheinigungen durch Verwaltungsverordnung fest.

Zweiter Teil
Vorschriften für die einzelnen Lehrämter

Abschnitt I
Lehramt für die Primarstufe

§ 31 (Fn 19)
Studium für das Lehramt für die Primarstufe

(1) Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 120 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium eines Unterrichtsfaches oder eines Lernbereichs und das Studium zweier weiterer Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(1) Das Studium für das Lehramt für die Primarstufe hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 60 Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 52 Semesterwochenstunden im Hauptstudium) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium eines Unterrichtsfaches oder eines Lernbereichs und das Studium zweier weiterer Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. In den Fächern Kunst, Musik und Sport erhöht sich die Anzahl der Semesterwochenstunden um drei Semesterwochenstunden im Schwerpunktfach und eineinhalb Semesterwochenstunden im weiteren Unterrichtsfach.

(2) Von diesem Studium entfallen ein Viertel auf Erziehungswissenschaft und drei Viertel auf die Fächer. Das Schwerpunktfach (Unterrichtsfach oder Lernbereich) und die zwei weiteren Unterrichtsfächer sind im Verhältnis von zwei zu eins zu eins zu studieren.

(3) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in der Didaktik des Anfangsunterrichts; einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(3) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist das Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Das Teilgebiet ,,Didaktik des Anfangsunterrichts" ist verpflichtend. Im Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem der beiden anderen Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis.

(4) Im Schwerpunktfach sind zwei Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzulegen, davon einer aus der Didaktik des Faches. In den zwei weiteren Unterrichtsfächern ist jeweils ein Leistungsnachweis der Didaktik des Faches vorzulegen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(4) Im Hauptstudium des Schwerpunktfaches ist das Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis. Im Hauptstudium der zwei weiteren Unterrichtsfächer ist das Studium von jeweils zwei Teilgebieten nachzuweisen. In jedem Unterrichtsfach ist in einem Teilgebiet ein Leistungsnachweis, in dem anderen Teilgebiet ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen.

(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) sowie die Prüfungszeit (acht Monate).

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) sowie die Prüfungszeit (ein Semester).

§ 32
Prüfungen in den Fächern

(1) Es sind drei Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 abzulegen, und zwar

1. im Unterrichtsfach Deutsch der Primarstufe,

2. im Unterrichtsfach Mathematik der Primarstufe und

3. a) in einem der folgenden Unterrichtsfächer der Primarstufe:

Kunst

Musik

Religionslehre

Sport

Textilgestaltung

oder

b) in einem der folgenden Lernbereiche der Primarstufe:

Sachunterricht Gesellschaftslehre

Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik.

(2) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.

(3) Ein anderes Unterrichtsfach kann in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.

§ 33
Prüfungsleistungen

(1) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings im Schwerpunktfach oder in Erziehungswissenschaft unter Einbeziehung didaktischer Fragen anzufertigen.

(2) In jedem der drei Fächer gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und in Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(2) Im Schwerpunktfach, in einem der zwei weiteren Unterrichtsfächer und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(3) Im Schwerpunktfach und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer, in den zwei weiteren Unterrichtsfächern jeweils eine mündliche Prüfung von 20 Minuten Dauer abzulegen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(3) Im Schwerpunktfach, in Erziehungswissenschaft und in dem weiteren Unterrichtsfach, in dem keine Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, ist jeweils eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung

1. in Erziehungswissenschaft drei Teilgebiete, darunter mindestens zwei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 31 Abs. 3 vorgelegt worden sind,

2. im Schwerpunktfach vier Teilgebiete, darunter mindestens drei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 vorgelegt worden sind,

3. in jedem der beiden weiteren Unterrichtsfächer zwei Teilgebiete, darunter mindestens jeweils eines, aus dem kein Leistungsnachweis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 vorgelegt worden ist.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.

§ 34
Ermittlung der Noten in den Fächern
und in Erziehungswissenschaft

(1) Bei der Ermittlung der Note im Schwerpunktfach ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht zweifach, die Note für die mündliche Prüfung vierfach zu gewichten. Sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note dreifach gewichtet der Summe der Noten zugerechnet.

(2) Bei der Ermittlung der Noten in den beiden weiteren Unterrichtsfächern sind die Noten für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündliche Prüfung jeweils zweifach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note zweifach gewichtet der Summe der Noten zugerechnet.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(2) Bei der Ermittlung der Noten in den beiden weiteren Unterrichtsfächern sind die Note für die mündliche Prüfung oder die Note für die Arbeit unter Aufsicht und gegebenenfalls die Note für die fachpraktische Prüfung gleich zu gewichten.

(3) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach und die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.

§ 35
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung sind die Note der Hausarbeit vierfach, die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils zweifach, die Noten für die mündlichen Prüfungen im Schwerpunktfach und in Erziehungswissenschaft jeweils vierfach, die Noten für die mündlichen Prüfungen in den beiden weiteren Unterrichtsfächern jeweils zweifach zu gewichten.

(2) Sofern eine fachpraktische Prüfung in einem Schwerpunktfach abzulegen ist, wird deren Note dreifach gewichtet, sofern sie in einem weiteren Unterrichtsfach abzulegen ist, wird deren Note zweifach gewichtet der Summe der Noten nach Absatz 1 zugerechnet.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

§ 35
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Note im Schwerpunktfach und die Note in Erziehungswissenschaft jeweils sechsfach gewichtet; die Noten der beiden weiteren Unterrichtsfächer werden dreifach gewichtet.

Abschnitt II
Lehramt für die Sekundarstufe I

§ 36
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 120 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe I hat eine Regelstudiendauer von sechs Semestern (etwa 60 Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 52 Semesterwochenstunden im Hauptstudium) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Unterrichtsfächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. In Fächerverbindungen mit Kunst, Musik und Sport erhöht sich die Anzahl der Semesterwochenstunden je studiertem Fach um drei Semesterwochenstunden (höchstens 118 Semesterwochenstunden).

(2) Von diesem Studium entfallen ein Viertel auf Erziehungswissenschaft und drei Viertel auf zwei Unterrichtsfächer. Die zwei Unterrichtsfächer sind im Verhältnis von eins zu eins zu studieren.

(3) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in allgemeiner Didaktik; einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(3) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist das Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem der beiden anderen Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis.

(4) In den beiden Unterrichtsfächern sind je zwei Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzulegen, davon je einer aus der Didaktik des Faches.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(4) Im Hauptstudium der beiden Unterrichtsfächer ist das Studium von jeweils vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.

(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) und die Prüfungszeit (acht Monate).

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (sechs Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester).

§ 37
Prüfungen in den Fächern

(1) Die Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind in zwei der folgenden Unterrichtsfächer abzulegen:

Biologie

Chemie

Deutsch

Englisch

Französisch

Geographie

Geschichte

Hauswirtschaftswissenschaft

Informatik

Kunst

Latein

Mathematik

Musik

Niederländisch

Physik

Religionslehre

Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)

Sport

Technik

Textilgestaltung.

Die Fächer Französisch, Hauswirtschaftswissenschaft, Niederländisch, Technik, Textilgestaltung und Informatik dürfen nicht miteinander verbunden werden. Das Fach Latein darf nur in einem einheitlichen, auf die Lehrämter für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe I ausgerichteten Studiengang studiert werden.

(2) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.

(3) Andere Unterrichtsfächer und andere Verbindungen von Unterrichtsfächern können im begründeten Ausnahmefall mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.

§ 38
Prüfungsleistungen

(1) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Unterrichtsfächer oder im begründeten Ausnahmefall in Erziehungswissenschaft anzufertigen.

(2) In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. In dem Unterrichtsfach, in dem die schriftliche Hausarbeit nicht angefertigt worden ist, ist zusätzlich eine Arbeit unter Aufsicht mit einer Aufgabenstellung aus der Didaktik des Faches anzufertigen; sofern die schriftliche Hausarbeit in Erziehungswissenschaft angefertigt worden ist, steht die Wahl des Faches frei.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(2) In den beiden Unterrichtsfächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(3) In jedem der beiden Unterrichtsfächer und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung

1. in Erziehungswissenschaft drei Teilgebiete, darunter mindestens zwei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 36 Abs. 3 vorgelegt worden sind,

2. in jedem der beiden Unterrichtsfächer vier Teilgebiete, darunter jeweils mindestens drei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 36 Abs. 4 vorgelegt worden sind.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.

§ 39
Ermittlung der Noten in den Fächern
und in Erziehungswissenschaft

(1) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt worden ist, ist die Note für die mündliche Prüfung vierfach, die Note für die Arbeit unter Aufsicht zweifach zu gewichten. Sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note aus den in Satz 1 genannten Noten und der dreifach gewichteten Note der fachpraktischen Prüfung ermittelt.

(2) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 sind die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils einfach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note in diesem Fach aus den in Satz 1 genannten Noten und der zweifach gewichteten Note der fachpraktischen Prüfung ermittelt.

(3) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

§ 39
Ermittlung der Noten in den
Fächern und in Erziehungswissenschaft

(1) Bei der Ermittlung der Note in einem Unterrichtsfach ist die Note für die mündliche Prüfung vierfach, die Note für die Arbeit unter Aufsicht zweifach zu gewichten. Die Note einer etwaigen fachpraktischen Prüfung ist dreifach zu gewichten.

(2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.

§ 40
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung sind die Note der Hausarbeit und die Noten für die mündlichen Prüfungen jeweils vierfach, die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils zweifach zu gewichten.

(2) Sofern in einem Fach, in dem die schriftliche Hausarbeit angefertigt worden ist, eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note dreifach gewichtet der Summe der Noten nach Absatz 1 zugerechnet. Sofern in einem Fach gemäß § 38 Abs. 2 Satz 2 eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note vierfach gewichtet der Summe der Noten nach Absatz 1 zugerechnet.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

§ 40
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Noten in den beiden Fächern und die Note in Erziehungswissenschaft jeweils sechsfach gewichtet.

Abschnitt III
Lehramt für die Sekundarstufe II

§ 41
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa 160, im Ausnahmefall bis zu 180 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Fächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. Bei Fächern, die in allen Schulformen der Sekundarstufe II unterrichtet werden, wird durch die Unterscheidung zwischen Unterrichtsfächern, beruflichen Fachrichtungen und sonderpädagogischen Fachrichtungen das Studium des einzelnen Faches nicht auf eine bestimmte Schulform festgelegt Die Schulformen des beruflichen Schulwesens gelten insoweit als eine Schulform.

(2) Von diesem Studium entfallen ein Fünftel auf Erziehungswissenschaft und vier Fünftel auf zwei Fächer; Grundlage für die Berechnung des Anteils der Erziehungswissenschaft sind in jedem Fall 160 Semesterwochenstunden.

Werden zwei Unterrichtsfächer gewählt, sind sie im Verhältnis von eins zu eins zu studieren.

Werden zwei berufliche Fachrichtungen gewählt, sind sie im Verhältnis von zwei zu eins zu studieren.

Werden eine berufliche Fachrichtung und ein Unterrichtsfach gewählt, sind sie im Verhältnis von vier zu drei zu studieren (180 Semesterwochenstunden); bei einer Verbindung der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft mit dem Unterrichtsfach Politik (Politikwissenschaft,

Soziologie) sind diese im Verhältnis von zwei zu eins zu studieren (160 Semesterwochenstunden).

Werden ein Unterrichtsfach und eine sonderpädagogische Fachrichtung gewählt, sind sie im Verhältnis von eins zu eins zu studieren.

Werden eine berufliche Fachrichtung und eine sonderpädagogische Fachrichtung gewählt, sind sie im Verhältnis von vier zu drei zu studieren.

(3) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in allgemeiner Didaktik; einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.

(4) In beiden Fächern sind je drei Leistungsnachweise des Hauptstudiums vorzulegen, davon je einer aus der Didaktik des Faches.

(5) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (zwölf Monate).

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

§ 41 (Fn 11)
Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II

(1) Das Studium für das Lehramt für die Sekundarstufe II hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa 80 Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 70 Semesterwochenstunden im Hauptstudium, im Ausnahmefall insgesamt bis zu 170 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium und das Studium zweier Fächer; § 5 Abs. 3 bleibt unberührt. In den Fächern Kunst, Musik und Sport erhöht sich die Anzahl der Semesterwochenstunden um vier Semesterwochenstunden (höchstens 158 beziehungsweise höchstens 174 Semesterwochenstunden in Verbindung mit beruflichen Fachrichtungen). Bei Fächern, die in allen Schulformen der Sekundarstufe II unterrichtet werden, wird durch die Unterscheidung zwischen Unterrichtsfächern, beruflichen Fachrichtungen und sonderpädagogischen Fachrichtungen das Studium des einzelnen Faches nicht auf eine bestimmte Schulform festgelegt. Die Schulformen des beruflichen Schulwesens gelten insoweit als eine Schulform.

(2) Von diesem Studium entfallen ein Fünftel auf Erziehungswissenschaft und vier Fünftel auf zwei Fächer. Werden zwei Unterrichtsfächer oder ein Unterrichtsfach und eine sonderpädagogische Fachrichtung gewählt, sind sie im Verhältnis von eins zu eins zu studieren. Werden zwei berufliche Fachrichtungen gewählt, sind sie im Verhältnis von zwei zu eins zu studieren. Werden eine berufliche Fachrichtung und ein Unterrichtsfach oder eine sonderpädagogische Fachrichtung gewählt, sind sie im Verhältnis von vier zu drei zu studieren (170 Semesterwochenstunden).

(3) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist ein Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem der beiden anderen Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis.

(4) Im Hauptstudium der beiden Fächer ist ein Studium von jeweils fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Im Teilgebiet der Vertiefung und in zwei anderen Teilgebieten ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.

(5) Werden zwei Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre gewählt, ist für beide Teildisziplinen insgesamt ein Studium von fünf Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist; es sind drei Leistungsnachweise und zwei qualifizierte Studiennachweise zu erbringen.

(6) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester).

§ 42
Praktika

(1) Im Falle der Wahl einer beruflichen Fachrichtung gemäß § 43 Abs. 3 oder 4 ist eine fachpraktische Ausbildung von zwölf Monaten abzuleisten; davon sind mindestens sechs Monate vor der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung nachzuweisen. Der Abschluß der fachpraktischen Ausbildung ist vor Einstellung in den Vorbereitungsdienst nachzuweisen.

(2) Im Falle der Wahl einer sonderpädagogischen Fachrichtung gemäß § 43 Abs. 5 oder 6 ist ein Informationspraktikum an Sonderschulen der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung von mindestens drei Wochen nachzuweisen.

§ 43 (Fn 11)
Prüfungen in den Fächern

(1) Die Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind in zwei Fächern abzulegen.

(2) Folgende Unterrichtsfächer können gewählt werden:

Biologie

Niederländisch

Chemie

Pädagogik

Deutsch

Philosophie

Englisch

Physik

Französisch

Psychologie

Geographie

Rechtswissenschaft

Geschichte

Religionslehre

Griechisch (Fn 4)

Russisch (Fn 4)

Informatik

Sozialwissenschaften

Italienisch (Fn 4)

(Politikwissenschaft,

Kunst

Soziologie, Wirtschafts-

Latein

wissenschaft)

Mathematik

Spanisch (Fn 4)

Musik

Sport

Technik

Türkisch

Die Fächer Griechisch, Italienisch, Niederländisch, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Spanisch und Türkisch dürfen nicht miteinander verbunden werden. Technik darf nur mit Mathematik, Physik, Biologie oder Chemie verbunden werden.

(3) Folgende berufliche Fachrichtungen können miteinander verbunden werden:


Gruppe 1

Gruppe 2


Wirtschaftswissenschaft

Spezielle Wirtschaftslehre mit den Teildisziplinen
Absatz und Marketing
Banken
Betriebswirtschaftliche Finanzierungslehre
Betriebswirtschaftliche Steuerlehre
Handel
Industrie
Organisation und Bürokommunikation
Unternehmensrechnung
Verkehr
Versicherung
Wirtschaftliche Warenlehre
Wirtschaftsgeographie


Wirtschaftswissenschaft

Wirtschaftsinformatik


Maschinentechnik

Fahrzeugtechnik
Fertigungstechnik
Technische Informatik
Versorgungstechnik


Elektrotechnik

Energietechnik
Nachrichtentechnik
Technische Informatik


Bautechnik

Hochbau
Holztechnik
Technische Informatik
Tiefbau


Chemietechnik

Technische Informatik


Drucktechnik

Technische Informatik


Textil- und Bekleidungstechnik

Technische Informatik


Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

Lebensmitteltechnologie
Technische Informatik


Neben einer beruflichen Fachrichtung der Gruppe 1 kann nur eine zugeordnete berufliche Fachrichtung der Gruppe 2 gewählt werden. In der Speziellen Wirtschaftslehre sind jeweils zwei Teildisziplinen zu studieren.

(4) Folgende berufliche Fachrichtungen und Unterrichtsfächer, für deren Verbindung der Ausnahmefall gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 gilt, können miteinander verbunden werden:


Gruppe 1

Gruppe 2


Wirtschaftswissenschaft

Deutsch
Englisch
Französisch
Mathematik
Politik (Politikwissenschaft, Soziologie)
Rechtswissenschaft
Religionslehre
Spanisch
Sport


Bautechnik
Chemietechnik
Drucktechnik
Elektrotechnik
Gestaltungstechnik
Maschinentechnik
Textil- und Bekleidungstechnik

Chemie
Deutsch
Englisch
Mathematik
Physik
Religionslehre
Sport
Wirtschaftslehre/Politik


Biotechnik
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Mathematik
Physik
Religionslehre
Sport
Wirtschaftslehre/Politik


Sozialpädagogik

Deutsch
Englisch
Kunst
Musik
Psychologie
Religionslehre
Sport


Neben einer beruflichen Fachrichtung der Gruppe 1 kann nur ein zugeordnetes Unterrichtsfach der Gruppe 2 gewählt werden.

(5) Folgende Unterrichtsfächer und sonderpädagogische Fachrichtungen können miteinander verbunden werden:


Gruppe 1

Gruppe 2


Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Französisch
Geographie
Mathematik
Physik
Religionslehre
Sport

Sondererziehung und Rehabilitation
- der Blinden
- der Erziehungsschwierigen
- der Gehörlosen
- der Körperbehinderten
- der Lernbehinderten
- der Schwerhörigen
- der Sehbehinderten


Neben einem Unterrichtsfach der Gruppe 1 kann nur eine sonderpädagogische Fachrichtung der Gruppe 2 gewählt werden. Englisch oder Französisch kann nicht neben Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten gewählt werden.

(6) Die in Absatz 4 genannten beruflichen Fachrichtungen mit Ausnahme von Sozialpädagogik können mit einer der in Absatz 5 genannten sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden. Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1.

(7) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.

(8) Andere Fächer oder andere Verbindungen von Fächern können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewählt werden.

§ 44
Prüfungsleistungen

(1) Die schriftliche Hausarbeit ist nach Wahl des Prüflings in einem der beiden Fächer anzufertigen.

(2) In den beiden Fächern sind jeweils zwei Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen. In Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(2) In den beiden Fächern und in Erziehungswissenschaft ist jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen. In dem Fach, in dem die schriftliche Hausarbeit nicht angefertigt worden ist, ist zusätzlich eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(3) In den beiden Fächern ist jeweils eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer, in Erziehungswissenschaft ist eine mündliche Prüfung von 40 Minuten Dauer abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung

1. in Erziehungswissenschaft drei Teilgebiete, darunter zwei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 41 Abs. 3 vorgelegt worden sind,

2. in jedem der beiden Fächer fünf Teilgebiete, darunter jeweils mindestens drei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 41 Abs. 4 vorgelegt worden sind.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(4) Die Prüfungen beziehen sich auf die Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und können Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.

(5) Werden zwei Spezielle Wirtschaftslehren gewählt, sind für jede Spezielle Wirtschaftslehre

1. eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und

2. mindestens zwei Teilgebiete zu benennen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(5) Werden zwei Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre gewählt, ist in jeder Teildisziplin eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen; wird in einer Teildisziplin die schriftliche Hausarbeit angefertigt, so entfällt in dieser die Arbeit unter Aufsicht.

§ 45
Ermittlung der Noten in den Fächern
und in Erziehungswissenschaft

(1) Bei der Ermittlung der Note in einem Fach sind die Note für die mündliche Prüfung zweifach und die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils einfach zu gewichten. Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note in diesem Fach aus den in Satz 1 genannten Noten und der zweifach gewichteten Note der fachpraktischen Prüfung ermittelt.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(1) Bei der Ermittlung der Note in einem Fach ist die Note der mündlichen Prüfung vierfach, die Note für jede Arbeit unter Aufsicht zweifach zu gewichten. Die Note einer etwaigen fachpraktischen Prüfung ist dreifach zu gewichten.

(2) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.

§ 46
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung sind die Note der Hausarbeit und die Noten für die mündlichen Prüfungen jeweils zweifach, die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils einfach zu gewichten.

(2) Sofern in einem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note zweifach gewichtet der Summe der Noten nach Absatz 1 zugerechnet.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

§ 46
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Noten in den Fächern jeweils sechsfach sowie die Note in Erziehungswissenschaft fünffach gewichtet.

§ 47
Erste Staatsprüfung für die Lehrämter
für die Sekundarstufe II
und für die Sekundarstufe I
(§ 10 Abs. 4 LABG)

(1) Wer eine Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II in mindestens einem mit § 37 übereinstimmenden Unterrichtsfach ablegt, kann im Rahmen dieser Prüfung die in der Ersten Staatsprüfung zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erwerb der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe I nachweisen.

(2) Jeder Prüfling hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und in jedem Unterrichtsfach fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung anzufertigen; ferner werden die mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im anderen Unterrichtsfach um je 15 Minuten verlängert. Wird die Erste Staatsprüfung nur in einem mit § 37 übereinstimmenden Fach abgelegt, ist in diesem Fach die zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und die mündliche Prüfung zu verlängern.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(2) Jeder Prüfling hat auf der Grundlage eines entsprechenden Studiums im Umfang von etwa 18 Semesterwochenstunden zusätzliche, auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogene erziehungswissenschaftliche und in jedem Unterrichtsfach fachdidaktische Prüfungsleistungen zu erbringen. In einem Unterrichtsfach ist eine zusätzliche Arbeit unter Aufsicht mit vornehmlich fachdidaktischer Aufgabenstellung anzufertigen; ferner werden die mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im anderen Unterrichtsfach um je 15 Minuten verlängert. Wird die Erste Staatsprüfung nur in einem mit § 37 übereinstimmenden Fach abgelegt, ist in diesem Fach die zusätzliche Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und die mündliche Prüfung zu verlängern.

(3) Für die mündlichen Prüfungen werden jeweils zwei Teilgebiete der Erziehungswissenschaft und der Unterrichtsfächer bei der Meldung zur Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 8 benannt.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(3) Für die mündlichen Prüfungen werden jeweils zwei Teilgebiete der Erziehungswissenschaft und der Unterrichtsfächer bei der Meldung zur Prüfung gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 benannt.

(4) Aus den auf das Lehramt für die Sekundarstufe I bezogenen Prüfungsleistungen ist eine Gesamtnote zu ermitteln; dabei sind die Noten für die Arbeit unter Aufsicht und für die mündlichen Prüfungen in Erziehungswissenschaft und im Fach jeweils einfach zu gewichten. Diese Note ist bei der Ermittlung des Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II gemäß § 46 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.

(5) Die Erste Staatsprüfung für beide Lehrämter ist bestanden, wenn die in § 26 genannten Voraussetzungen für jedes Lehramt erfüllt sind. Sind diese Voraussetzungen nur für das Lehramt für die Sekundarstufe II erfüllt, so ist die Erste Staatsprüfung für dieses Lehramt bestanden. Ein Zeugnis hierüber wird erst nach endgültig nicht bestandener Wiederholungsprüfung des auf die Sekundarstufe I bezogenen Prüfungsteils oder nach schriftlichem Verzicht auf die Wiederholungsprüfung ausgestellt. Sind die in § 26 Abs. 2 genannten Voraussetzungen nur für das Lehramt für die Sekundarstufe I erfüllt, so kann eine allein auf das Lehramt für die Sekundarstufe I ausgerichtete Erste Staatsprüfung abgelegt werden.

Abschnitt IV
Lehramt für Sonderpädagogik

§ 48
Informationspraktikum

(1) Vor Aufnahme des Studiums der Sondererziehung und Rehabilitation ist ein mindestens sechswöchiges Informationspraktikum an Sonderschulen abzuleisten. Mindestens drei Wochen dieses Praktikums sind an einer Sonderschule abzuleisten, die in der Regel der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung entspricht. Das Informationspraktikum soll einen Einblick in die Eigenart und die Unterrichtspraxis der Sonderschulen geben. Das Praktikum steht unter der Leitung der zuständigen Schulleiterin oder des zuständigen Schulleiters.

(2) Auf Antrag kann eine mindestens sechsmonatige Tätigkeit in einer Einrichtung für Sondererziehung und Rehabilitation Behinderter als Informationspraktikum gemäß Absatz 1 anerkannt werden. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung bestimmt die für die Anerkennung zuständige Stelle.

§ 49
Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik

(1) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa 160 Semesterwochenstunden) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation und das Studium zweier Unterrichtsfächer der Primarstufe oder das Studium eines Lernbereichs der Primarstufe oder das Studium eines Unterrichtsfaches der Sekundarstufe I.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(1) Das Studium für das Lehramt für Sonderpädagogik hat eine Regelstudiendauer von acht Semestern (etwa 80 Semesterwochenstunden im Grundstudium und etwa 70 Semesterwochenstunden im Hauptstudium) und umfaßt das erziehungswissenschaftliche Studium, das Studium der Sondererziehung und Rehabilitation und das Studium zweier Unterrichtsfächer der Primarstufe oder das Studium eines Lernbereichs der Primarstufe oder das Studium eines Unterrichtsfaches der Sekundarstufe I. In den Fächern Kunst, Musik und Sport erhöht sich die Anzahl der Semesterwochenstunden um eineinhalb Semesterwochenstunden im weiteren Unterrichtsfach der Primarstufe und um drei Semesterwochenstunden im Fach der Sekundarstufe I (höchstens 153 Semesterwochenstunden).

(2) Von diesem Studium entfallen ein Fünftel auf Erziehungswissenschaft und vier Fünftel auf die Fächer. Werden neben Sondererziehung und Rehabilitation (eine sonderpädagogische Fachrichtung unter Einbeziehung von Studienanteilen einer weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung) zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt, sind sie im Verhältnis von vier zu eins zu eins zu studieren. Wird neben Sondererziehung und Rehabilitation ein Lernbereich der Primarstufe oder ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I gewählt, sind sie im Verhältnis von zwei zu eins zu studieren.

(3) Nach erfolgreichem Abschluß eines Lehramtsstudiums mit einer Ersten Staatsprüfung kann im Rahmen eines Aufbaustudiums für das Lehramt für Sonderpädagogik auf den Nachweis schulpraktischer Studien gemäß § 6 verzichtet werden, wenn eine mindestens dreimonatige Unterrichtstätigkeit an einer Sonderschule nachgewiesen wird.

(4) In Erziehungswissenschaft sind zwei Leistungsnachweise vorzulegen, davon einer in allgemeiner Didaktik; einer der beiden Leistungsnachweise ist aus einem Teilgebiet des Hauptstudiums vorzulegen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(4) Im Hauptstudium der Erziehungswissenschaft ist ein Studium von drei Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft studiert wurde. Im Teilgebiet der Vertiefung ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in einem der beiden anderen Teilgebiete ein qualifizierter Studiennachweis.

(5) In Sondererziehung und Rehabilitation sind aus verschiedenen Teilgebieten des Hauptstudiums in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung vier Leistungsnachweise, davon je einer aus der Didaktik der Fachrichtung und aus der sonderpädagogischen Diagnostik, sowie in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung ein Leistungsnachweis aus der Pädagogik oder Didaktik vorzulegen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(5) Im Hauptstudium der Sondererziehung und Rehabilitation ist ein Studium von vier Teilgebieten in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung nachzuweisen, von denen eines vertieft studiert wurde; ferner ist das Studium von zwei Teilgebieten in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung nachzuweisen. Im Teilgebiet der Vertiefung sowie in drei weiteren Teilgebieten ist jeweils ein Leistungsnachweis, in den beiden restlichen Teilgebieten jeweils ein qualifizierter Studiennachweis zu erbringen.

(6) Werden zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt, ist je ein Leistungsnachweis aus der Didaktik des Faches vorzulegen. Wird ein Lernbereich der Primarstufe oder ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I gewählt, sind zwei Leistungsnachweise aus Teilgebieten des Hauptstudiums vorzulegen, davon einer aus der Didaktik des Faches.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(6) Werden zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt, ist im Hauptstudium jedes Unterrichtsfaches das Studium von jeweils zwei Teilgebieten nachzuweisen. In einem Teilgebiet ist ein Leistungsnachweis zu erbringen, in dem anderen ein qualifizierter Studiennachweis. Wird ein Lernbereich der Primarstufe oder ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I gewählt, ist im Hauptstudium das Studium von vier Teilgebieten nachzuweisen, von denen eines vertieft studiert wurde. Im Teilgebiet der Vertiefung und in einem anderen Teilgebiet ist je ein Leistungsnachweis zu erbringen, in den beiden anderen Teilgebieten je ein qualifizierter Studiennachweis.

(7) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (zwölf Monate).

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(7) Die Regelstudienzeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 UG umfaßt die Regelstudiendauer (acht Semester) und die Prüfungszeit (ein Semester).

§ 50
Prüfungen in den Fächern

(1) Die Prüfungen gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 sind abzulegen

1.

Sondererziehung und Rehabilitation

a)

der Blinden (mit b, d, e, f oder i)

b)

der Erziehungsschwierigen (mit f oder i)

c)

der Gehörlosen (mit b, d, e oder f)

d)

der Geistigbehinderten (mit b, e, f, g, h oder i)

e)

der Körperbehinderten (mit b, d, f, g, h oder i)

f)

der Lernbehinderten (mit b, d oder i)

g)

der Schwerhörigen (mit b oder f)

h)

der Sehbehinderten (mit b, f oder i)

i)

der Sprachbehinderten (mit b oder f),

2.

a)

in zwei Unterrichtsfächern der Primarstufe, und zwar

aa)

entweder in Deutsch und Mathematik

ab)

oder in Deutsch oder Mathematik und in Kunst, Musik, Religionslehre, Sport oder Textilgestaltung

oder

b)

in einem der folgenden Lernbereiche der Primarstufe:

Sachunterricht Gesellschaftslehre

Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik

oder

c)

in einem der folgenden Unterrichtsfächer der Sekundarstufe I:

Biologie
Chemie
Deutsch
Englisch
Geographie
Geschichte
Hauswirtschaftswissenschaft
Kunst
Mathematik

Musik
Physik
Religionslehre
Sozialwissenschaften
(Politikwissenschaft,
Soziologie, Wirtschaftswissenschaft)
Sport
Technik
Textilgestaltung

(2) Englisch kann nicht neben Sondererziehung und Rehabilitation der Geistigbehinderten oder neben Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten gewählt werden.

(3) Religionslehre kann nur als Evangelische oder Katholische Religionslehre gewählt werden.

(4) Andere Unterrichtsfächer und andere Verbindungen von sonderpädagogischen Fachrichtungen können in begründeten Ausnahmefällen mit Genehmigung des Ministerium für Schule und Weiterbildung gewählt werden.

§ 51
Prüfungsleistungen

(1) Die schriftliche Hausarbeit ist in der gewählten ersten sonderpädagogischen Fachrichtung anzufertigen.

(2) In Sondererziehung und Rehabilitation sind drei Arbeiten unter Aufsicht anzufertigen, und zwar eine mit einer Aufgabenstellung aus der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, eine mit einer Aufgabenstellung aus der Didaktik der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung und eine mit einer Aufgabenstellung aus der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung; wird die schriftliche Hausarbeit nicht im Bereich der Pädagogik der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung angefertigt, so ist die Aufgabenstellung der erstgenannten Arbeit dieser Disziplin zu entnehmen. In Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen; eine weitere Arbeit unter Aufsicht ist entweder in dem Fach der Sekundarstufe I oder in einem Lernbereich oder in einem der beiden Unterrichtsfächer der Primarstufe anzufertigen.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(2) In Sondererziehung und Rehabilitation ist in der ersten und in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung jeweils eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen; wird die schriftliche Hausarbeit nicht im Bereich der Pädagogik der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung angefertigt, so ist die Aufgabenstellung der Arbeit unter Aufsicht dieser Disziplin zu entnehmen. In Erziehungswissenschaft ist eine Arbeit unter Aufsicht anzufertigen; eine weitere Arbeit unter Aufsicht ist entweder in dem Fach der Sekundarstufe I oder in einem Lernbereich oder in einem der beiden Unterrichtsfächer der Primarstufe anzufertigen.

(3) In Sondererziehung und Rehabilitation ist eine mündliche Prüfung von 80 Minuten Dauer mit 60 Minuten in der ersten und 20 Minuten in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung abzulegen. Für jede der beiden sonderpädagogischen Fachrichtungen kann ein Prüfungsausschuß gebildet werden. In Erziehungswissenschaft ist eine mündliche Prüfung von 40 Minuten abzulegen; eine weitere mündliche Prüfung ist entweder in dem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder im Lernbereich der Primarstufe (jeweils 40 Minuten) oder in jedem der beiden Unterrichtsfächer der Primarstufe (jeweils 20 Minuten) abzulegen.

(4) Jeder Prüfling benennt für die Prüfung

1.

In Erziehungswissenschaft drei Teilgebiete, darunter mindestens zwei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 49 Abs. 4 vorgelegt worden sind,

2.

in Sondererziehung und Rehabilitation sechs Teilgebiete, und zwar vier in verschiedenen Disziplinen der ersten und zwei in verschiedenen Disziplinen der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung, darunter in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung mindestens zwei und in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung mindestens eines, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 49 Abs. 5 vorgelegt worden sind,

3.

a)

in zwei Unterrichtsfächern der Primarstufe je zwei Teilgebiete, darunter mindestens jeweils eines, aus dem kein Leistungsnachweis gemäß § 49 Abs. 6 Satz 1 vorgelegt worden ist,

b)

in dem Lernbereich der Primarstufe oder einem Fach der Sekundarstufe I vier Teilgebiete, darunter mindestens drei, aus denen keine Leistungsnachweise gemäß § 49 Abs. 6 Satz 2 oder 3 vorgelegt worden sind.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(4) Die Prüfungen beziehen sich auf Inhalte und Methoden der gewählten Teilgebiete des Hauptstudiums und sollten Zusammenhänge des Fachs und Überblickswissen in wesentlichen Bereichen des Fachs berücksichtigen.

§ 52
Ermittlung der Noten in den Fächern
und in Erziehungswissenschaft

(1) Bei der Ermittlung der Note in Sondererziehung und Rehabilitation sind die Note für die mündliche Prüfung in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung zweifach, die Note für die mündliche Prüfung in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung und die Noten für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils einfach zu gewichten.

(2) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder dem Lernbereich der Primarstufe ist § 39 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Ermittlung der Note in dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem die Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, ist § 34 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. In dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem keine Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, ist die Note der mündlichen Prüfung als Note für dieses Fach festzusetzen; sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note in diesem Fach aus der zweifach gewichteten Note für die mündliche Prüfung und der einfach gewichteten Note für die fachpraktische Prüfung ermittelt.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(3) Bei der Ermittlung der Noten in den beiden Unterrichtsfächern der Primarstufe ist § 34 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. In dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem keine Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, ist die Note der mündlichen Prüfung als Note für dieses Fach festzusetzen; sofern in diesem Fach eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird die Note in diesem Fach aus der zweifach gewichteten Note für die mündliche Prüfung und der einfach gewichteten Note für die fachpraktische Prüfung ermittelt.

(4) Bei der Ermittlung der Note in Erziehungswissenschaft ist die Note für die Arbeit unter Aufsicht einfach, die Note für die mündliche Prüfung zweifach zu gewichten.

§ 53
Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung

(1) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung, in die ein Lernbereich der Primarstufe oder ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I einbezogen ist, sind die Noten für die Hausarbeit und für die mündlichen Prüfungen in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung, im Lernbereich oder Unterrichtsfach und in Erziehungswissenschaft jeweils vierfach, die Noten für die mündliche Prüfung in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung und für die Arbeiten unter Aufsicht jeweils zweifach zu gewichten. Sofern in dem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note dreifach gewichtet der Summe der Noten nach Satz 1 zugerechnet.

(2) Bei der Ermittlung der Note der Ersten Staatsprüfung, in die zwei Unterrichtsfächer für die Primarstufe einbezogen sind, sind die Noten für die Hausarbeit und für die mündlichen Prüfungen in der ersten sonderpädagogischen Fachrichtung und in Erziehungswissenschaft jeweils vierfach, für die Arbeiten unter Aufsicht sowie für die mündlichen Prüfungen in der weiteren sonderpädagogischen Fachrichtung und in den beiden Unterrichtsfächern jeweils zweifach zu gewichten. Sofern in dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem die schriftliche Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note zweifach gewichtet der Summe der Noten nach Satz 1 zugerechnet. Sofern in dem Unterrichtsfach der Primarstufe, in dem keine Arbeit unter Aufsicht angefertigt wurde, eine fachpraktische Prüfung abzulegen ist, wird deren Note einfach gewichtet der Summe der Noten nach Satz 1 zugerechnet.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

§ 53
Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung

Bei der Ermittlung der Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung werden die Note der Hausarbeit vierfach, die Note in Erziehungswissenschaft fünffach sowie die Note in Sondererziehung und Rehabilitation und die Note im Fach, soweit ein Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder ein Lernbereich der Primarstufe gewählt wurde, jeweils sechsfach gewichtet. Soweit zwei Unterrichtsfächer der Primarstufe gewählt wurden, werden die Noten jeweils dreifach gewichtet.

Dritter Teil
Besondere Vorschriften für die einzelnen Fächer

§ 54
Bereiche, Teilgebiete und Schwerpunkte

(1) Jedes Prüfungsfach ist in Teilgebiete gegliedert, die zu Bereichen zusammengefaßt sind. Die Studien in einem Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel vier Semesterwochenstunden.

Neufassung

(nur anwendbar auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts beginnen):

(1) Jedes Prüfungsfach ist in Teilgebiete gegliedert, die zu Bereichen zusammengefaßt sind. Die Studien in einem Teilgebiet umfassen Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel vier Semesterwochenstunden. Die Vertiefung in einem Teilgebiet umfaßt in der Regel Studien im Umfang von sechs bis zehn Semesterwochenstunden.

(2) Eine Lehrveranstaltung kann mehreren Teilgebieten, wenn es die Besonderheit eines Faches erfordert, auch mehreren Bereichen zugeordnet werden; die Zuordnung der einzelnen Lehrveranstaltung ist von der Hochschule bekanntzumachen. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen kann eine Lehrveranstaltung nur einmal angerechnet werden.

(3) In den Fächern, deren Besonderheiten dies erfordern, ist zu jedem Prüfungsteilgebiet der besondere Schwerpunkt der Studien anzugeben. Der Bildung eines Schwerpunkts sollen in der Regel vertiefte Studien im Teilgebiet entsprechen. Die angegebenen Schwerpunkte der verschiedenen Teilgebiete sollen sich inhaltlich nicht überschneiden und dürfen sich nicht mit dem Thema der schriftlichen Hausarbeit decken.

§ 55
Fächerspezifische Vorschriften

Besondere Vorschriften für die folgenden Prüfungsfächer werden in den Anlagen zu dieser Verordnung erlassen: (Anlagen)

1. Erziehungswissenschaft

2. Biologie

3. Chemie

4. Deutsch

5. Englisch

6. Französisch

7. Geographie

8. Geschichte

9. Griechisch

10. Hauswirtschaftswissenschaft

11. Informatik

12. Italienisch

13. Kunst

14. Latein

15. Mathematik

16. Musik

17. Niederländisch

18. Pädagogik

19. Philosophie

20. Physik

21. Politik (nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft)

22. Psychologie

23. Rechtswissenschaft

24. Evangelische Religionslehre

25. Katholische Religionslehre

26. Russisch

27. Sozialwissenschaften

28. Spanisch

29. Sport

30. Technik

31. Textilgestaltung

32. Lernbereich Sachunterricht Gesellschaftslehre

33. Lernbereich Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik

34. Wirtschaftswissenschaft und Spezielle Wirtschaftslehre, Wirtschaftsinformatik

35. Maschinentechnik und Fahrzeugtechnik, Fertigungstechnik, Technische Informatik, Versorgungstechnik

36. Elektrotechnik und Energietechnik, Nachrichtentechnik, Technische Informatik

37. Bautechnik und Hochbau, Holztechnik, Technische Informatik, Tiefbau

38. Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft und Lebensmitteltechnologie, Technische Informatik

39. Chemietechnik und Technische Informatik

40. Gestaltungstechnik

41. Textil- und Bekleidungstechnik und Technische Informatik

42. Biotechnik

43. Sozialpädagogik

44. Wirtschaftslehre und Politik

45. Sondererziehung und Rehabilitation

- der Blinden

- der Erziehungsschwierigen

- der Gehörlosen

- der Geistigbehinderten

- der Körperbehinderten

- der Lernbehinderten

- der Schwerhörigen

- der Sehbehinderten

- der Sprachbehinderten.

46. Türkisch

47. Drucktechnik und Technische Informatik

Vierter Teil
Sonder-, Übergangs- und Schlußvorschriften

Abschnitt I
Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen

§ 56
Grundlage der Anerkennung

Als Erste Staatsprüfung oder als Prüfung in Erziehungswissenschaft oder in einem Fach können nur bestandene Hochschulabschlußprüfungen oder Staatsprüfungen nach einem Studium in einem wissenschaftlichen Studiengang oder Prüfungsleistungen aus solchen Prüfungen sowie aus Abschlußprüfungen von Fachhochschulen anerkannt werden.

§ 57
Anerkennung von Prüfungsleistungen
aus Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter (§ 4 LABG)

(1) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:

1.

Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,

2.

a)

Prüfungsleistungen in einem mit § 32 übereinstimmenden Unterrichtsfach oder Lernbereich der Primarstufe,

b)

Prüfungsleistungen in einem mit § 32 übereinstimmenden Unterrichtsfach der Sekundarstufe I,

c)

Prüfungsleistungen in einem mit § 32 übereinstimmenden Unterrichtsfach der Sekundarstufe II.

Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I oder aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II ist eine auf die Primarstufe bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(2) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:

1. Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,

2. Prüfungsleistungen in einem mit § 37 Abs. 1 übereinstimmenden Unterrichtsfach, die in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe im Schwerpunktfach oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik in einem Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II erbracht worden sind.

Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe oder aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II ist eine auf die Sekundarstufe I bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(3) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:

1.

Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,

2.

a)

Prüfungsleistungen in einer mit § 43 Abs. 5 übereinstimmenden ersten sonderpädagogischen Fachrichtung,

b)

Prüfungsleistungen in einem mit § 43 Abs. 2 übereinstimmenden Unterrichtsfach der Sekundarstufe I.

Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I ist eine auf die Sekundarstufe II bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer abzulegen. Die Zahl der Prüfungsteilgebiete, die nicht mit den Prüfungsteilgebieten der vorangegangenen Prüfung für die Sekundarstufe I übereinstimmen dürfen, ist dabei um eines zu verringern. Die Prüfung ist ausschließlich auf die Anforderungen der Sekundarstufe II auszurichten. Sofern eine fachpraktische Prüfung gefordert wird, bleibt diese Verpflichtung unberührt.

(4) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik werden folgende in einer anderen Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt erbrachte Prüfungsleistungen als gleichwertig anerkannt:

1.

Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft,

2.

a)

Prüfungsleistungen in einem mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a übereinstimmenden Unterrichtsfach der Primarstufe,

b)

Prüfungsleistungen in einem mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b übereinstimmenden Lernbereich der Primarstufe,

c)

Prüfungsleistungen in einem mit § 50 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c übereinstimmenden Schwerpunktfach der Primarstufe oder Unterrichtsfach der Sekundarstufe I oder der Sekundarstufe II oder in einer geeigneten beruflichen Fachrichtung der Sekundarstufe II,

d)

Prüfungsleistungen in einer mit § 50 Abs. 1 Nr. 1 übereinstimmenden sonderpädagogischen Fachrichtung.

(5) Die Arbeiten unter Aufsicht gemäß Absatz 1 und 2 sind vornehmlich fachdidaktisch, die Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung gemäß Absatz 3 überwiegend fachwissenschaftlich auszurichten. Der Arbeit unter Aufsicht gehen entsprechende Studien gemäß § 2 LABG voraus; der Umfang dieser Studien hängt von dem Maß der zusätzlich zu erwerbenden Kenntnisse ab. Im Falle des Absatz 3 sind zwei fachwissenschaftliche Leistungsnachweise des Hauptstudiums und ein qualifizierter Studiennachweis für die Sekundarstufe II zu erwerben. In Fällen, in denen keine Arbeit unter Aufsicht gefordert ist, kann die Anerkennung von dem Nachweis zusätzlicher fachwissenschaftlicher oder fachdidaktischer Studien abhängig gemacht werden.

(6) Die Note in Erziehungswissenschaft ist zu übernehmen. Dies gilt auch für die Note im Fach, sofern keine zusätzlichen Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Sind zusätzliche Prüfungsleistungen zu erbringen und sind diese jeweils mindestens mit der Note ,,ausreichend" (4,0) bewertet worden, so ist die Note im Fach bei gleicher Gewichtung aus der ursprünglichen Note und der Note für die zusätzlich erbrachte Prüfungsleistung zu bilden; im Falle mehrerer zusätzlicher Prüfungsleistungen ist deren Durchschnitt bei gleicher Gewichtung zu errechnen und der Notenbildung zugrunde zu legen.

(7) Die Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung können einmal wiederholt werden. §§ 18 bis 20 finden entsprechende Anwendung.

(8) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 7 trifft das zuständige Prüfungsamt.

§ 58
Anerkennung von Prüfungsleistungen
aus Ersten Staatsprüfungen
für schulformbezogene Lehrämter
gemäß § 10 Abs. 3 LABG

(1) Für eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt gemäß § 4 LABG werden die in einer Ersten Staatsprüfung für ein schulformbezogenes Lehramt erbrachten erziehungswissenschaftlichen Prüfungsleistungen als gleichwertige Prüfungsleistungen in Erziehungswissenschaft anerkannt; vor einer Anerkennung ist eine mündliche Prüfung abzulegen, sofern das angestrebte Lehramt die Schulform, auf welche die bestandene Prüfung bezogen ist, nicht mit umfaßt.

(2) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe werden Prüfungsleistungen in einem mit § 32 übereinstimmenden Unterrichtsfach als gleichwertig anerkannt, sofern sie in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule oder an Sonderschulen im Wahlfach oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium in einem Unterrichtsfach erbracht worden sind. Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule oder aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium ist eine auf die Primarstufe bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(3) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I werden Prüfungsleistungen in einem mit § 37 Abs. 1 übereinstimmenden Unterrichtsfach als gleichwertig anerkannt, sofern sie in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule oder an Sonderschulen im Wahlfach, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule oder am Gymnasium in einem Unterrichtsfach oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Wahlpflichtfach erbracht worden sind. Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Wahlpflichtfach ist eine auf die Sekundarstufe I bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen.

(4) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II werden Prüfungsleistungen in einem Unterrichtsfach, einer beruflichen Fachrichtung oder einer sonderpädagogischen Fachrichtung, die mit § 43 übereinstimmt, als gleichwertig anerkannt, sofern sie in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule in einem Unterrichtsfach, in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen in einer beruflichen Fachrichtung oder im Wahlpflichtfach oder in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen in einer sonderpädagogischen Fachrichtung erbracht worden sind. Diese Regelungen gelten entsprechend für eine auf die Lehrämter für die Sekundarstufe II und I bezogene Erste Staatsprüfung. Vor Anerkennung von Prüfungsleistungen aus einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule sind eine auf die Sekundarstufe II bezogene Arbeit unter Aufsicht anzufertigen und eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer abzulegen. Die Zahl der Prüfungsteilgebiete, die nicht mit den Prüfungsteilgebieten der vorangegangenen Prüfung für das Lehramt an der Realschule übereinstimmen dürfen, ist dabei um eines zu verringern. Die Prüfung ist ausschließlich auf die Anforderungen der Sekundarstufe II auszurichten. Sofern eine fachpraktische Prüfung gefordert wird, bleibt diese Verpflichtung unberührt.

(5) Für die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik werden Prüfungsleistungen in einem mit § 50 übereinstimmenden Unterrichtsfach oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung als gleichwertig anerkannt, sofern sie

in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule im Wahlfach,

in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an der Realschule oder am Gymnasium in einem Unterrichtsfach,

in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen im Wahlpflichtfach oder

in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Sonderschulen in einem Wahlfach oder in einer sonderpädagogischen Fachrichtung

erbracht worden sind.

(6) Die mündliche Prüfung gemäß Absatz 1 ist in Form eines Kolloquiums von 20 Minuten Dauer vor einem Prüfungsausschuß gemäß § 11 durchzuführen. Zweck der Prüfung ist der Nachweis von erziehungswissenschaftlichen Kenntnissen, die auf das angestrebte Lehramt bezogen sind. Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. Die Vorschriften des § 20 gelten entsprechend. Die Prüfung kann erst nach entsprechenden Studien gemäß § 2 LABG abgelegt werden; der Umfang dieser Studien hängt vom Maß der zusätzlich zu erwerbenden Kenntnisse ab.

(7) Arbeiten unter Aufsicht gemäß Absatz 2 und 3 sind vornehmlich fachdidaktisch, die Arbeit unter Aufsicht und die mündliche Prüfung gemäß Absatz 4 überwiegend fachwissenschaftlich auszurichten. Der Arbeit unter Aufsicht und der mündlichen Prüfung gehen entsprechende Studien gemäß § 2 LABG voraus; der Umfang dieser Studien hängt von dem Maß der zusätzlich zu erwerbenden Kenntnisse ab. Im Falle des Absatz 4 sind zwei fachwissenschaftliche Leistungsnachweise des Hauptstudiums und ein qualifizierter fachwissenschaftlicher Studiennachweis für die Sekundarstufe II zu erwerben.

(8) § 57 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

§ 59
Anerkennung der Hausarbeit

(1) Als schriftliche Hausarbeit wird eine Arbeit anerkannt, die nach einem wissenschaftlichen Studium in einer bestandenen Prüfung zum Erwerb eines akademischen Grades oder in einer bestandenen Hochschulabschlußprüfung angefertigt worden ist, wenn sie in einem der Fächer des angestrebten Lehramts geschrieben worden ist und Arbeiten dieser Art nach ihrer Anspruchshöhe grundsätzlich als gleichwertig zu erachten sind. Dies gilt auch für eine Hausarbeit aus einer Staatsprüfung, die in einem dem angestrebten Lehramt gemäß § 4 LABG entsprechenden schulformbezogenen Lehramt oder in einem sonstigen Lehramt derselben Stufe oder in einem Lehramt einer anderen Stufe mit mindestens gleichwertigen Anforderungen in Erziehungswissenschaft oder in einem der Fächer des angestrebten Lehramts geschrieben worden ist. Die Anerkennungsentscheidung, die die Note aus dem vorangegangenen Prüfungsverfahren übernimmt, trifft das Prüfungsamt.

(2) Eine Hausarbeit, die in einer Staatsprüfung für ein dem angestrebten Lehramt gemäß § 4 LABG nicht entsprechendes stufenbezogenes oder schulformbezogenes Lehramt in Erziehungswissenschaft, Sondererziehung und Rehabilitation oder in einem der Fächer des angestrebten Lehramts angefertigt worden ist, kann auf Antrag als Hausarbeit anerkannt werden, sofern sie den Anforderungen entspricht, die an Hausarbeiten für das angestrebte Lehramt gestellt werden. Das Prüfungsamt beauftragt ein Mitglied aus dem Bereich der Hochschule, das bisher die Arbeit nicht bewertet hat, ein Gutachten über die eingereichte Arbeit zu erstatten. Auf der Grundlage des Gutachtens entscheidet das Prüfungsamt über die Anerkennung und die Note.

(3) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 60
Anerkennungen von Lehramtsbefähigungen
und Prüfungen

(1) Das Ministerium für Schule und Weiterbildung oder die von ihm durch Rechtsverordnung zu bestimmende Schulaufsichtsbehörde kann im Einzelfall Lehramtsprüfungen oder eine andere für ein Lehramt geeignete Prüfung als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes, als Erste Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes oder als Prüfungsteil im Rahmen einer Ersten Staatsprüfung für ein entsprechendes Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes oder als Erweiterungsprüfung anerkennen. Wird in einer Prüfung, die als Erste Staatsprüfung für ein Lehramt oder als Teil einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt anerkannt werden kann, ein erziehungswissenschaftliches Studium nicht nachgewiesen, muß der Nachweis spätestens im Rahmen der Zweiten Staatsprüfung erbracht werden.

(2) Die Anerkennung kann im Einzelfall davon abhängig gemacht werden, daß die Lehramtsprüfung oder die sonstige Prüfung den Anforderungen des angestrebten Lehramts entspricht. Sie kann mit Einschränkungen ausgesprochen und mit der Auflage verbunden werden, weitere Studienleistungen und Prüfungsleistungen zu erbringen.

(3) Andere für ein Lehramt geeignete Prüfungen ohne den Nachweis eines erziehungswissenschaftlichen Studiums sollen als Erste Staatsprüfung nur in dem Umfange anerkannt werden, als Bewerberinnen und Bewerber mit einer Ersten Staatsprüfung nicht zur Verfügung stehen.

(4) Über die Anerkennung und die Anrechnungen gemäß § 13 Abs. 2 bis 4 entscheiden die Prüfungsämter. Im Falle der Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium trifft das Prüfungsamt die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule gemäß § 2 LABG.

Abschnitt II
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 61 (Fn 13)

(1) Eine Wiederholungsprüfung ist nach derselben Prüfungsordnung wie die nicht bestandene Prüfung abzulegen.

(2) § 27 Abs. 1 und 2 findet Anwendung auf alle bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung noch nicht abgeschlossenen Prüfungsverfahren.

(3) Studierende des Lehramtes für die Primarstufe können abweichend von § 32 Abs. 1 Nr. 2 anstelle des Unterrichtsfaches Mathematik das Unterrichtsfach Musik wählen. Die Regelung findet erstmalig auf Studierende Anwendung, die ihr Studium im Wintersemester 1994/95 aufnehmen. Sie kann letztmalig von Studierenden in Anspruch genommen werden, die ihr Studium im Wintersemester 1999/2000 aufnehmen.

(4) Die Befähigung zu einem weiteren Lehramt gemäß § 2 Buchstabe b kann auch gemäß §§ 10 Abs. 2, 29 Abs. 3 und 4 LABG erworben werden.

(5) Die fortgeltenden Bestimmungen über Erweiterungsprüfungen zu schulformbezogenen Lehrämtern treten am 31. Dezember 1991 außer Kraft. Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum 30. Juni 1991 einen Antrag gestellt haben, werden zu einer Erweiterungsprüfung zu einem schulformbezogenen Lehramt auf der Grundlage der fortgeltenden Bestimmungen zugelassen.

Abweichend von § 29 Abs. 1 Satz 1 werden übergangsweise bis zum 31. Dezember 1998 Erweiterungsprüfungen auch dann zugelassen, wenn sie nicht der abgelegten Lehramtsprüfung oder dem erworbenen Lehramt entsprechen.

(6) Studierende, die nach erfolgreich abgeschlossenem Grundstudium gemäß § 7 Abs. 1 und 3 der Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), spätestens im Wintersemester 1990/91 in das Hauptstudium eintreten, werden abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 der Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), auf ihren Antrag zur Ersten Staatsprüfung auch dann zugelassen, wenn sie die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Hauptstudiums gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 6, 7, 8, Abs. 3 Nr. 5, 7, 8 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), noch nicht nachweisen können. Die Zulassung erstreckt sich bis zum vollständigen Nachweis des ordnungsgemäßen Hauptstudiums auf die Anfertigung der Hausarbeit (§ 17). Wird der Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums nicht innerhalb von zwei Jahren nach Abgabe der Hausarbeit geführt, verliert die Zulassung rückwirkend ihre Wirksamkeit.

(7) Übergangsweise bis zum Inkrafttreten der Neuregelung in § 15 können die in § 14 Abs. 3 Nr. 7, 8 und 9 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527), genannten Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung nachgereicht werden.

§ 62 (Fn 14)

(1) Die geänderten Vorschriften (Fn 15) und die neugefaßten Anlagen zu § 55 finden für jedes Fach und für die Erziehungswissenschaft nur Anwendung, wenn zu Beginn des Hauptstudiums im jeweiligen Fach oder in der Erziehungswissenschaft eine neugefaßte, von der Hochschule in Kraft gesetzte Studienordnung vorliegt. Fehlt sie zu Beginn des Hauptstudiums, gelten die bisherigen Vorschriften (Fn 16) sowie die Anlagen 1 bis 45 zu § 55 fort. Sie werden letztmalig auf Studierende angewandt, die zu Beginn des Sommersemesters 1998 in das Hauptstudium eintreten.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Studienordnungen der Hochschulen den Studierenden eine vorzeitige Anwendung der geänderten Vorschriften (Fn 15) zur Wahl stellen. Voraussetzung ist, daß die Studierenden ihr Hauptstudium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefaßten Studienordnung einstellen konnten und die neugefaßte Studienordnung vor dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung in Kraft getreten ist.

(3) Die geänderten Vorschriften (Fn 15) und die neugefaßten Anlagen zu § 55 finden auf das Grundstudium im jeweiligen Fach oder in der Erziehungswissenschaft unter der Voraussetzung Anwendung, daß bei dessen Beginn eine neugefaßte genehmigte Zwischenprüfungsordnung oder eine neugefaßte Ordnung für das Grundstudium (Erziehungswissenschaft) vorlag. Die Zwischenprüfungsordnung der Hochschulen können den Studierenden die vorzeitige Anwendung der neugefaßten Zwischenprüfungsordnungen zur Wahl stellen, wenn die Studierenden ihr Studium rechtzeitig auf die Bedingungen der neugefaßten Zwischenprüfungsordnungen einstellen konnten.

(4) Dem Verfahren der Zulassung zur Ersten Staatsprüfung (§§ 13-16) sind die Vorschriften zugrunde zu legen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 für das Fach anzuwenden sind, in dem die Hausarbeit angefertigt wird. Wird die Hausarbeit in Erziehungswissenschaft angefertigt, sind dem Zulassungsverfahren die Vorschriften zugrunde zu legen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 für die Erziehungswissenschaft anzuwenden sind. Soweit in den Zulassungsvorschriften das ordnungsgemäße Grundstudium oder die Zwischenprüfung zur Voraussetzung gemacht wird (§ 14 Abs. 3 Nr. 4), richten sich die Anforderungen in jedem der Fächer und in Erziehungswissenschaft nach den gemäß Absatz 3 für die Fächer oder die Erziehungswissenschaft jeweils geltenden Vorschriften.

(5) Bei der Ermittlung der Note und der Feststellung der Ergebnisses der Ersten Staatsprüfung sind die geänderten Vorschriften (Fn 15) der §§ 26, 35, 40, 46 und 53 (Neufassung) verbindlich, wenn der Prüfung die geänderten Vorschriften in mindestens einem der Fächer oder in Erziehungswissenschaft gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zugrunde gelegen haben.

(6) § 4 Abs. 3 (Prüfungszeit) ist in der bisherigen Fassung anzuwenden, wenn der Prüfung in mindestens einem der Fächer oder in Erziehungswissenschaft gemäß Absatz 1 die bisherigen Vorschriften (Fn 16) sowie die Anlagen 1 bis 45 zu § 55 zugrunde gelegen haben.

§ 63 (Fn 5)

Diese Verordnung tritt am 17. August 1994 in Kraft.

Allgemeine Bestimmungen zu den Besonderen Vorschriften für die Fächer (Anlage A)

Anlage 47
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Drucktechnik

mit der beruflichen Fachrichtung

Technische Informatik

in den Studiengängen
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Drucktechnik

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Technologie der Informationserfassung

1 Kommunikationssysteme II

2 wahlweise

- Agentur- und Verlagsproduktion

- Printproduktgestaltung

- Text- und Bildverarbeitung

- Systemkomponenten des Medienverbundes

B Technologie der Informationsvermittlung und - verarbeitung

1 Druckverfahren II

2 wahlweise

- Konventionelle Druckverfahren

- Digitale Druckverfahren

- Druckweiterverarbeitung

- Verpackungstechnik

C Technische Systeme des Druck- und Weiterverarbeitungsbereichs

1 Betriebs- und Entsorgungstechnik

2 wahlweise

- Spezielle Gebiete der Druck-, Verarbeitungs- und Verpackungssysteme

- Spezielle Gebiete der Qualitätssicherung

- Spezielle Methoden der Produktionsoptimierung

D Fachdidaktik

1 Spezielle Didaktik des Drucktechnikunterrichts sowie didaktische Analyse und Planung ausgewählter Gegenstände der Drucktechnik

2 Schulpraktische Studien

1.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2

Technische Informatik (in Verbindung mit Drucktechnik)

2.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Organisation und Betrieb von Rechnersystemen

Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme, Prozeßdatenverarbeitung

B Fachbezogene Anwendungen der Informatik aus dem Hauptfach

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Aspekte von Rechnersystemen und ihre Programmierung

1 Mikroprozessorsysteme

2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren

3 Rechnernetze

4 Datenstrukturen und digitale Speicher

5 Software-Engineering

6 Sicherheit von IT-Systemen

7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

D Fachdidaktik

1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik

2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik

2.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 46
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Türkisch

in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:

Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Sekundarstufe II
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II und für die Sekundarstufe I

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Sprachwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden

2 Beschreibungsebenen des Türkischen

3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte

4 Historische Aspekte der türkischen Sprache

5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der englischen Sprache

6. Sprachen der Türkei oder weitere Turksprachen

B Literaturwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden

2 Gattungen und Formen

3 Türkische Literatur von den Anfängen bis etwa 1910

4 Türkische Literatur von etwa 1910 bis zur Gegenwart

5 Türkische Migrantenliteratur

6 Autorinnen und Autoren und Werke

C Fachdidaktik

1 Theorien, Modelle, Methoden

2 Curriculum Türkisch

3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Türkischunterricht

4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Türkischunterricht

D Sprachpraxis

E Landeskunde

In den Teilgebieten C 3 und C 4 werden auch fachdidaktische Aspekte der Landeskunde berücksichtigt..

2

Die Veranstaltungen im Bereich D umfassen etwa 12 Semesterwochenstunden. Sie sollen gewährleisten, daß der Prüfling die türkische Standardsprache einschließlich ihrer idiomatischen und fachpraktischen Komponenten mündlich und schriftlich sicher beherrscht und pragmatisch adäquat verwenden kann.

3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 45
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die Prüfungsfächer

Sondererziehung und Rehabilitation

- der Blinden *)
- der Erziehungsschwierigen *)
- der Gehörlosen *)
- der Geistigbehinderten
- der Körperbehinderten *)
- der Lernbehinderten *)
- der Schwerhörigen *)
- der Sehbehinderten *)
- der Sprachbehinderten

in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:

Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für Sonderpädagogik
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II [nur in den mit *) gekennzeichneten Fachrichtungen]

1

Fachrichtungsübergreifende Bestimmungen

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung der einzeilnen Fachrichtungen voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Sonderpädagogische Grundlegung

1 Theorien und Methoden der Sondererziehung und Rehabilitation

2 Gegenstand, Zielsetzung, Aufgaben und Theorien der Sondererziehung und Rehabilitation in der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung

3 Beschreibung und Analyse der Zielgruppen

B Bedingungen und Besonderheiten der Persongenese

1 Medizinische Aspekte

2 Psychologische Aspekte

3 Soziologische/sozialpädagogische Aspekte

C Begutachtung und Beratung

1 Grundlagen und Methoden der Anamnese, Beobachtung, Beschreibung, Beurteilung

2 Spezifische Verfahren und Methoden sonderpädagogischer Diagnostik

3 Erstellung von Rehabilitationsplänen, Beratung und Zusammenarbeit von Beteiligten

D Handlungsfelder und Maßnahmen: Schwerpunkt Unterricht

1 Behindertenspezifische Didaktik der Schule des jeweiligen Sonderschultyps

2 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe der fachrichtungsspezifischen Bestimmungen

E Sonderprobleme und spezielle Maßnahmen

Teilgebiete nach Maßgabe der fachrichtungsspezifischen Bestimmungen

1.2.1

Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung sollen die in den Bereichen B und C angebotenen Lehrveranstaltungen der jeweiligen sonderpädagogischen Fachrichtung entsprechen.

1.2.2

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung im Rahmen der Bereiche weitere Teilgebiete vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfanges und ihrer Bedeutung für den Studiengang den genannten Teilgebieten entsprechen.

2

Sondererziehung und Rehabilitation der Blinden

2.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

D

2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Blinde

3 Voraussetzungen und Möglichkeiten einer psychischen Kompensation von Blindheit als zentraler Aufgabe der Blindenpädagogik

4 Voraussetzungen und Möglichkeiten einer instrumentell-medialen Kompensation von Blindheit

5 Spezifische Unterrichts- und Rehabilitationshilfen für Blinde

E

1 Früherfassung und Frühförderung; außerschulische Förderung

2 Spezifische Probleme von Mehrfachbehinderungen bei Blinden

3 Probleme der sozialen Habilitation beziehungsweise Rehabilitation Blinder

4 Probleme der Berufspädagogik und der beruflichen Rehabilitation bei Blinden

2.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2.3

Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3

Sondererziehung und Rehabilitation der Erziehungsschwierigen

3.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

D

2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Erziehungshilfe

3 Spezielle Lern- und Unterrichtshilfen, bezogen auf den kognitiven, affektiv-sozialen und psychomotorischen Bereich

4 Sonderpädagogische Maßnahmen in ausgewählten Schwerpunkten wie Kunst, Textilgestaltung, Werken, Musik, Rhythmik, Sport

E

1 Pädagogische Konzeptionen und Handlungsmodelle zur Vorbeugung und Überwindung von Verhaltensstörungen unter Berücksichtigung der institutionellen Rahmenbedingungen

2 Analyse von Interaktionsmustern; Lehrerinnen- und Lehrerrolle; psychohygienische Maßnahmen und sonderpädagogische Therapiekonzepte

3 Früherkennung und Frühförderung; Heim- und Freizeiterziehung, außerschulische Förderung

4 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung

5 Delinquenz und Suchtprobleme; Erziehungshilfe bei Straffälligen

6 Spezifische Probleme der pädagogischen Förderung Schwerstbehinderter

3.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3.3

Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4

Sondererziehung und Rehabilitation der Gehörlosen

4.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

4 Sprachwissenschaftliche Grundlagen der Sondererziehung und Rehabilitation der Gehörlosen

D

2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Gehörlose

3 Grundlagen der pädagogischen Audiologie und Prinzipien der Lautbildung

4 Verfahrensweisen der pädagogischen Audiologie und Maßnahmen zur Förderung der Lautbildung

E

1 Grundlagen der Sprachvermittlung in der Schule für Gehörlose

2 Verfahren der Sprachvermittlung

3 Förderung im Früh- und Elementarbereich

4 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung

5 Rehabilitation der Gehörlosen im internationalen Vergleich

6 Spezifische Probleme der pädagogischen Förderung Gehörloser

4.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4.3

Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5

Sondererziehung und Rehabilitation der Geistigbehinderten

5.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

D

2 Didaktik II: Kognitive und sprachliche Förderung

3 Didaktik III: Lebenspraktische Erziehung

4 Didaktik IV: Sozial- und Sexualerziehung

5 Didaktik V: Kunst/Musik/Sport/Spiel

6 Didaktik VI: Katholische oder Evangelische Religionslehre

E

1 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung

2 Sonderpädagogische Förderung Erwachsener

3 Förderung der Ich-Entwicklung

4 Spezielle heilpädagogische und therapeutische Hilfen

5 Lehrerinnen- und Lehrerrolle; Interaktionsprozesse zwischen Lehrerinnen/Lehrern und Schülerinnen/Schülern

6 Spezifische Probleme der pädagogischen Förderung Schwerstbehinderter

5.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

6

Sondererziehung und Rehabilitation der Körperbehinderten

6.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

D

2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Körperbehinderte

3 Sonderpädagogische Einwirkungsformen und Behandlungsformen, auch in interdisziplinärer Kooperation

4 Formen der Differenzierung in Sonderschulen und allgemeinen Schulen; Förder- und Stützmaßnahmen bei Körperbehinderten und Kranken

E

1 Früh- und Elementarerziehung Körperbehinderter

2 Außerschulische Förderung, Heim- und Freizeiterziehung bei Körperbehinderten und Kranken

3 Spezifische Probleme der pädagogischen Förderung Schwerstbehinderter

4 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung

5 Interaktionsformen zwischen Lehrerinnen/Lehrern und Schülerinnen/Schülern, Lehrerinnen-/Lehrerrolle und Lehrerinnen-/Lehrerverhalten

6 Spezifische Probleme kranker Schülerinnen und Schüler

6.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

6.3

Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

7

Sondererziehung und Rehabilitation der Lernbehinderten

7.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

D

2 Didaktik II: Deutsch und Mathematik

3 Didaktik III: Natur- und Gesellschaftswissenschaften

4 Didaktik IV: Kunst/Musik/Sport

5 Didaktik V: Katholische oder Evangelische Religionslehre

E

1 Spezifische Förderungsmaßnahmen, Lern- und Erziehungshilfen

2 Fragen der Differenzierung und Individualisierung in der Sonderschule und in allgemeinen Schulen

3 Prävention; pädagogische Förderung im Früh- und Elementarbereich

4 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung

5 Spezielle Probleme aus Theorie, Forschung und Praxis

7.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

7.3

Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

8

Sondererziehung und Rehabilitation der Schwerhörigen

8.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

4 Sprachwissenschaftliche Grundlagen der Sondererziehung und Rehabilitation der Schwerhörigen

D

2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Schwerhörige

3 Grundlagen der pädagogischen Audiologie und Prinzipien der Lautbildung

4 Verfahrensweisen der pädagogischen Audiologie und Maßnahmen zur Förderung der Lautbildung

E

1 Grundlagen der Sprachvermittlung in der Schule für Schwerhörige

2 Verfahren der Sprachvermittlung

3 Förderung im Früh- und Elementarbereich

4 Berufsvorbereitung, -ausbildung und -eingliederung

5 Rehabilitation der Schwerhörigen im internationalen Vergleich

6 Spezifische Probleme der pädagogischen Förderung Schwerhöriger

8.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

8.3

Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

9

Sondererziehung und Rehabilitation der Sehbehinderten

9.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

D

2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Sehbehinderte

3 Voraussetzungen und Möglichkeiten einer psychischen Kompensation von Sehbehinderung als zentrale Aufgabe der Sehbehindertenpädagogik

4 Voraussetzungen und Möglichkeiten einer instrumentell-medialen Kompensation von Sehbehinderung

5 Spezifische Unterrichts- und Rehabilitationshilfen für Sehbehinderte

E

1 Früherfassung und Frühförderung; außerschulische Förderung

2 Spezifische Probleme von Mehrfachbehinderungen bei Sehbehinderten

3 Probleme der sozialen Habilitation und Rehabilitation Sehbehinderter

4 Probleme der Berufspädagogik und der beruflichen Rehabilitation der Sehbehinderten

9.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

9.3

Sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

10

Sondererziehung und Rehabilitation der Sprachbehinderten

10.1

Neben den in Nummer 1.2 genannten Bereichen und Teilgebieten setzt das ordnungsgemäße Studium (§ 5) für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

B

4 Linguistische und phonetische Aspekte

D

2 Spezifische Probleme der Didaktik ausgewählter Unterrichtsfächer und Lernbereiche der Schule für Sprachbehinderte

3 Spezifische Unterrichts- und Rehabilitationshilfen für Sprachbehinderte

4 Sprachtherapie

E

1 Sprachentwicklungsstörungen und ihre Behandlung

2 Redeflußstörungen und ihre Behandlung

3 Stimmstörungen sowie sonstige Störungen und ihre Behandlung

4 Sprachstörungen im Zusammenhang mit anderen Behinderungen

10.2

Erste sonderpädagogische Fachrichtung und weitere sonderpädagogische Fachrichtung für das Lehramt für Sonderpädagogik

Es gelten die Nummern 5.1 bis 5.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 44
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Wirtschaftslehre und Politik

im Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1.

Das Studium für das Unterrichtsfach Wirtschaftslehre und Politik umfaßt die Disziplinen Wirtschaftswissenschaft und Politikwissenschaft. An der Prüfung sind Vertreterinnen und Vertreter der Anteilsdisziplinen zu beteiligen.

2.

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

3.

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Wirtschaftswissenschaft

1 Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

2 Allgemeine Volkswirtschaftslehre

3 Volkswirtschaftspolitik (zum Beispiel Wettbewerbs-, Finanz-, Geld-, Sozial-, Strukturpolitik)

B Politikwissenschaft

1 Politische Theorien und politische Ideen

2 Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende Regierungslehre, Innenpolitik

3 Außenpolitik, europäische und internationale Organisationen, internationale Beziehungen

4 Soziales Handeln und Verhalten (zum Beispiel Gruppensoziologie, Randgruppen und Minderheiten, Soziologie der Vorurteile)

5 Sozialer Wandel (zum Beispiel Familien- und Jugendsoziologie, Multikulturalität)

C Fachdidaktik

1 Allgemeine und spezielle Didaktik des Wirtschaftslehre-Unterrichts und des Politik-Unterrichts

2 Didaktische Analyse und Planung ausgewählter Gegenstände des Wirtschaftslehre-Unterrichts und des Politik-Unterrichts

4.

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 43
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Sozialpädagogik

in dem Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Maschinentechnik

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Allgemeine Grundlagen und handlungsfeldübergreifende Problemzusammenhänge

1 Theorie und Geschichte der Sozialpädagogik und ihre Handlungsfelder

2 Wissenschaftstheorie und Forschungsmethoden der Sozialpädagogik

3 Sozialpädagogische Handlungsformen

4 Sozialpädagogisch relevante Rechtsgebiete und Teile der Verwaltungslehre

B Frühkindliche und vorschulische Erziehung

1 Theoretische und historische Aspekte der Erziehung in Familien und familienergänzenden Einrichtungen

2 Institutionen, Organisationen und Praxis frühkindlicher und vorschulischer Erziehung

3 Handlungsmuster unter besonderer Berücksichtigung des didaktisch-methodischen Arbeitens in der frühkindlichen und vorschulischen Erziehung

C Familienunterstützende und familienersetzende Erziehungshilfe

1 Theoretische und historische Aspekte der Erziehungshilfe

2 Institutionelle und organisatorische Handlungsbedingungen der Erziehungshilfe

3 Handlungsmuster in der Erziehungshilfe

D Außerschulische Kinder- und Jugendarbeit

1 Theoretische und historische Aspekte der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit

2 Institutionelle und organisatorische Handlungsbedingungen der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit

3 Handlungsmuster in der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit

E Angrenzende und sich neu entwickelnde Handlungsfelder

1 Handlungsfelder der Sozialarbeit und Sozialpädagogik

2 Handlungsfelder der Sondererziehung und Rehabilitation

3 Alternative Hilfen und Eigeninitiativen Betroffener

F Berufspraxis und Fachdidaktik in den sozialpädagogischen Schulformen der Sekundarstufe II

1 Konzeptionen und Praxis in den Schulen des sozialpädagogischen Berufsschulwesens

2 Didaktiken der Unterrichtsfächer des sozialpädagogischen Berufsschulwesens (mit praktischen Anteilen)

3 Praxisanleitung und Supervision für sozialpädagogische Arbeitsfelder (mit praktischen Anteilen)

2

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den genannten Teilgebieten entsprechen.

3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 42
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Biotechnik

im Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1.

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Biologischer Bereich

1 Spezielle Humanbiologie

2 Dermatologie

3 Parasitologie und Bakteriologie

4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

B Chemischer Bereich

1 Spezielle Organische Chemie

2 Chemie der Kosmetika

3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Gestaltungslehre

1 Freie Gestaltung

2 Spezielle Gestaltungslehre

D Technologischer Bereich

1 Arbeitsanalyse und Arbeitsverfahren (einschließlich Gerätekunde)

2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

E Didaktik der Biotechnik

1 Allgemeine Didaktik der Biotechnik

2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Unterrichts (einschließlich schulorientierten Experimentierens)

3.

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 41
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Textil- und Bekleidungstechnik

mit der beruflichen Fachrichtung

Technische Informatik

in dem Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Textil- und Bekleidungstechnik

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Textiltechnik

1 Webereivorbereitung und Weberei

2 Faserstoffkunde und Textil- und Bekleidungsprüfung

B Textilchemie und Textilveredelung

1 Einführung in die Chemie der makromolekularen Werkstoffe für Textil- und Bekleidungstechnik

2 Zellulose- und Synthesefasern und deren Veredelung

3 Proteinfasern und deren Veredelung

C Bekleidungstechnik

1 Verfahren und Maschinen der Bekleidungsfertigung

2 Modellgestaltung und Bekleidungskonstruktionen

3 Spezielle Bekleidungskonstruktionen

4 Arbeitsorganisation in der Bekleidungsindustrie

D Didaktik der Textil- und Bekleidungstechnik

1 Allgemeine Didaktik der Textil- und Bekleidungstechnik

2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Unterrichts

1.3

Während des Hauptstudiums sind drei Praktika abzuleisten:

1. Praktikum zur Chemie makromolekularer Werkstoffe (Teilgebiet B 1)

2. Textilveredelungspraktikum

3. Bekleidungstechnisches Labor.

1.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2

Technische Informatik (in Verbindung mit Textil- und Bekleidungstechnik)

2.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Organisation und Betrieb von Rechnersystemen

Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme, Prozeßdatenverarbeitung

B Fachbezogene Anwendungen der Informatik aus dem Hauptfach

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Aspekte von Rechnersystemen und ihre Programmierung

1 Mikroprozessorsysteme

2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren

3 Rechnernetze

4 Datenstrukturen und digitale Speicher

5 Software-Engineering

6 Sicherheit von IT-Systemen

7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

D Fachdidaktik

1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik

2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik

4.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 40
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Gestaltungstechnik

im Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Gestaltungstheorie

1 Farbtheorie

2 Planungstheorie

3 Ästhetik

4 Spezielle Gestaltungstheorien, zum Beispiel Kommunikationstheorie, Zeichentheorie, Designtheorie, Architekturtheorie

B Gestaltungstechnologie

1 Allgemeine Technologie

2 Farbtechnologie

3 Spezielle Gestaltungstechnologien des Berufsfeldes Farbtechnik/Raumgestaltung

4 Material und Verarbeitungstechniken

5 Medientechnologie

6 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Konstruktionstechnik, Produktionstechnik

C Kunst- und Designgeschichte

1 Ein Teilgebiet zur Kunstgeschichte

2 Ein Teilgebiet zur Designgeschichte

3 Umweltgestaltung

D Gestalterische Praxis

1 Grundlagen der Gestaltung

2 Darstellende Geometrie/Perspektive

3 Schrift/Typographie/Layout

4 Spezielle gestaltungspraktische Aufgaben der Berufsfelder

E Fachdidaktik

1 Organisation und Struktur des Berufsfeldes und der beruflichen Bildung und Ausbildung

2 Ästhetische Erziehung an beruflichen Schulen

3 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Unterrichts

2

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den genannten Teilgebieten entsprechen.

3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4

Exkursionen sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung durchzuführen. Für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über mindestens drei Exkursionstage zu führen.

Anlage 39
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Chemietechnik

mit der beruflichen Fachrichtung

Technische Informatik

in den Studiengängen
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Chemietechnik

1.1

Allgemeines

1.1.1

Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung werden Studienleistungen im Rahmen von Praktika und Übungen erbracht.

1.1.2

Exkursionen sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung durchzuführen. Für die Zulassung zur Prüfung ist der Nachweis über mindestens drei Exkursionstage im Inland zu führen.

1.1.3

Grundlage einer schriftlichen Hausarbeit in der beruflichen Fachrichtung Chemietechnik ist in der Regel eine experimentelle Arbeit in einem Laboratorium der Hochschule. Alle dazu notwendigen Versuchsreihen oder empirischen Datenerhebungen werden unter Anleitung und Aufsicht der Themenstellerin oder des Themenstellers durchgeführt.

Die experimentellen Arbeiten unterliegen den örtlichen Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen.

1.2

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.3

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Technische Chemie

1 Chemische Verfahrenstechnik

2 Thermische und mechanische Verfahrenstechnik

3 Kunststoffchemie und -technik

4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

B Datenerfassung und -verarbeitung

1 Instrumentelle Analytik

2 Meß- und Regelungstechnik

3 Technische Informationsmittel und EDV

4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Gebiete der Chemietechnik

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Brennstoffchemie und -technik, Werkstofftechnik, Naturstoffe, Biochemie, Lebensmittelchemie

D Fachdidaktik

Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

1.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

1.5

Zusätzlich sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung vier qualifizierte Studiennachweise über Praktika vorzulegen, davon einer aus einer Lehrveranstaltung "Schulorientiertes Experimentieren".

2

Technische Informatik (in Verbindung mit Chemietechnik)

2.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Organisation und Betrieb von Rechnersystemen

Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme, Prozeßdatenverarbeitung

B Fachbezogene Anwendungen der Informatik aus dem Hauptfach

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Aspekte von Rechnersystemen und ihre Programmierung

1 Mikroprozessorsysteme

2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren

3 Rechnernetze

4 Datenstrukturen und digitale Speicher

5 Software-Engineering

6 Sicherheit von IT-Systemen

7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

D Fachdidaktik

1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik

2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik

2.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 38
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

mit den beruflichen Fachrichtungen

Lebensmitteltechnologie
Technische Informatik

in den Studiengängen
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Ernährungswissenschaft

1 Ernährungsphysiologie

2 Ernährung des Menschen

3 Allgemeine Lebensmittelchemie und -technologie

4 Spezielle Lebensmittelchemie und -technologie

5 Mikrobiologie und Hygiene der Lebensmittel

6 Angewandte Ernährungswissenschaft

7 Betriebslehre der Ernährungswirtschaft

8 Spezielle Fragen der Ernährungswissenschaft

B Hauswirtschafts-
wissenschaft

1 Elementare Haushaltsökonomie

2 Spezielle ökonomische und sozioökonomische Theorie des Haushalts

3 Haushaltstechnik

4 Arbeitslehre

5 Marktlehre

6 Wirtschafts- und Sozialpolitik

7 Haushalts- und Konsumsoziologie

8 Arbeitsverfahren und Geräte in Gemeinschaftsverpflegungseinrichtungen

C Didaktik der Ernährungs- und Hauswirtschafts-
wissenschaft

1 Theorien, Modelle und Methoden

2 Küchenpraktikum

1.3

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den genannten Teilgebieten entsprechen.

1.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2

Lebensmitteltechnologie (nur in Verbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft)

2.1

Die fachpraktische Ausbildung gemäß § 42 Abs. 1 ist in einschlägigen Arbeitsbereichen der Lebensmitteltechnologie abzuleisten.

2.2

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.3

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Technologie der Lebensmittelherstellung

1 Allgemeine Lebensmitteltechnologie

2 Lebensmittelverfahrenstechnik

3 Produktbezogene Lebensmitteltechnologie

B Naturwissenschaftliche Aspekte der Lebensmittelherstellung

1 Lebensmittelchemie

2 Mikrobiologie und Hygiene der Lebensmittel

C Fachdidaktik

Didaktisch-methodische Aspekte der Lebensmitteltechnologie

2.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2.5

Ferner sind drei Exkursionstage nachzuweisen.

3

Technische Informatik (in Verbindung mit Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft)

3.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

3.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Organisation und Betrieb von Rechnersystemen

Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme, Prozeßdatenverarbeitung

B Fachbezogene Anwendungen der Informatik aus dem Hauptfach

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Aspekte von Rechnersystemen und ihre Programmierung

1 Mikroprozessorsysteme

2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren

3 Rechnernetze

4 Datenstrukturen und digitale Speicher

5 Software-Engineering

6 Sicherheit von IT-Systemen

7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

D Fachdidaktik

1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik

2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik

3.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 37
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Bautechnik

mit den beruflichen Fachrichtungen

Hochbau
Holztechnik
Technische Informatik
Tiefbau

in den Studiengängen
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Bautechnik

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Grundlagen der Baukonstruktion II

2. Bauphysik I

3. Gebäudelehre

4. Bodenmechanik

5. Baubetrieb II

6. Grundlagen der Datenverarbeitung

7. Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

8. Fachdidaktik.

1.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2

Hochbau (in Verbindung mit Bautechnik)

2.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Baukonstruktion II

2. Tragwerklehre II

3. Technischer Ausbau

4. Bauphysik II

5. Bauschadensfragen

6. Möbelbau und Raumausstattung

7. Entwerfen.

Die Studienordnung der Hochschule kann ein weiteres Teilgebiet vorsehen, das anstelle eines der beiden Teilgebiete 5 und 6 gewählt werden darf.

2.3

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

2.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3

Holztechnik (in Verbindung mit Bautechnik)

3.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

3.2

Während des Grundstudiums ist ein Praktikum zur Oberflächentechnologie abzuleisten.

3.3

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Tragende Holzkonstruktionen I

2. Tragende Holzkonstruktionen II

3. Holzkonstruktionen des Gebäudeausbaus

4. Innenraumgestaltung und Möbelbau I

5. Innenraumgestaltung und Möbelbau II

6. Fertigungstechnik für Holz- und Kunststoffbearbeitung

7. Wirtschaftslehre.

3.4

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

3.5

Während des Hauptstudiums ist ein Praktikum "Sicherheit an Holzverarbeitungsmaschinen" abzuleisten.

3.6

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4

Technische Informatik (in Verbindung mit Bautechnik)

4.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

4.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Organisation und Betrieb von Rechnersystemen

Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme, Prozeßdatenverarbeitung

B Fachbezogene Anwendungen der Informatik aus dem Hauptfach

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Aspekte von Rechnersystemen und ihre Programmierung

1 Mikroprozessorsysteme

2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren

3 Rechnernetze

4 Datenstrukturen und digitale Speicher

5 Software-Engineering

6 Sicherheit von IT-Systemen

7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

D Fachdidaktik

1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik

2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik

4.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5

Tiefbau (in Verbindung mit Bautechnik)

5.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

5.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Allgemeine Teilgebiete

1 Stahlbau

2 Massivbau II

3 Grundbau

4 Wasserbau

5 Straßenbau I

B Konstruktion

1 Baustatik II

2 Holzbau

C Siedlungswasserbau

1 Siedlungswasserwirtschaft

2 Hydraulik

D Verkehrsbau

1 Stadtbauwesen

2 Straßenbau II

5.3

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

5.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 36
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Elektrotechnik

mit den beruflichen Fachrichtungen

Energietechnik
Nachrichtentechnik
Technische Informatik

in den Studiengängen
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Elektrotechnik

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

1 Bauelemente und Schaltungstechnik I

2 Bauelemente und Schaltungstechnik II

3 Allgemeine Elektrotechnik einschließlich Meßtechnik

4 Allgemeine elektrische Energietechnik

5 Allgemeine Nachrichtentechnik

6 Allgemeine Datentechnik

7 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

B

1 Allgemeine Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Elektrotechnik

2 Fachdidaktische Anleitung zur Durchführung experimenteller Versuche

3 Fachdidaktische Betreuung elektrotechnischer Praktika

1.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2

Energietechnik (in Verbindung mit Elektrotechnik)

2.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Theorie der elektrischen und magnetischen Felder

2. Elektrische Energietechnik

3. Elektrische Anlagen

4. Elektrische Antriebe

5. Elektrische Maschinen

6. Energieübertragung

7. Steuer- und Regelungstechnik

8. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Elektrizitätswirtschaft, Hochspannungstechnik, Leistungselektronik.

2.3

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

2.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3

Nachrichtentechnik (in Verbindung mit Elektrotechnik)

3.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

3.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Theorie der elektrischen und magnetischen Felder

2. Nachrichtentechnik

3. Datentechnik

4. Hochfrequenztechnik

5. Nachrichtensysteme

6. Nachrichtenübertragung

7. Signaltheorie

8. Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Steuer- und Regelungstechnik, Vermittlungssysteme.

3.3

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

3.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4

Technische Informatik (in Verbindung mit Elektrotechnik)

4.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

4.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Organisation und Betrieb von Rechnersystemen

Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme, Prozeßdatenverarbeitung

B Fachbezogene Anwendungen der Informatik aus dem Hauptfach

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Aspekte von Rechnersystemen und ihre Programmierung

1 Mikroprozessorsysteme

2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren

3 Rechnernetze

4 Datenstrukturen und digitale Speicher

5 Software-Engineering

6 Sicherheit von IT-Systemen

7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

D Fachdidaktik

1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik

2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik

4.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 35
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die berufliche Fachrichtung

Maschinentechnik

mit den beruflichen Fachrichtungen

Fahrzeugtechnik
Fertigungstechnik
Technische Informatik
Versorgungstechnik

in den Studiengängen
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Maschinentechnik

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

1 Mechanik III

2 Thermodynamik

B

1 Werkstoffkunde III

2 Maschinen- und Konstruktionselemente (mit zeichnerischen Übungen)

3 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C

1 Arbeitswissenschaft/Betriebsorganisation

2 Produktionssystematik

D Fachdidaktik

Teilgebiet(e) nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

1.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2

Fahrzeugtechnik (in Verbindung mit Maschinentechnik)

2.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Kraftfahrzeuge

2. Laborpraktikum Kraftfahrlabor

3. Verbrennungsmaschinen

4. Laborpraktikum Fahrzeugantriebe

5. Krafträder oder Agrartechnik

6. Ölhydraulik und Pneumatik oder Schadenskunde und -forschung in der Werkstofftechnik (Fn 1)

7. Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule.

2.3

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

2.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3

Fertigungstechnik (in Verbindung mit Maschinentechnik)

3.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

3.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Fertigungsverfahren

2. Werkzeugmaschinen

3. Werkzeugmaschinenlaborpraktikum und Fertigungstechnisches Laborpraktikum

4. Schweißtechnik (einschließlich Laborpraktikum)

5. Gießerei- oder Kunststofftechnik

6. Feinwerktechnik oder Produktionssystematik II

7. Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule.

3.3

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

3.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4

Technische Informatik (in Verbindung mit Maschinentechnik)

4.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

4.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Organisation und Betrieb von Rechnersystemen

Architektur von Rechnersystemen, Betriebssysteme, Prozeßdatenverarbeitung

B Fachbezogene Anwendungen der Informatik aus dem Hauptfach

Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Spezielle Aspekte von Rechnersystemen und ihre Programmierung

1 Mikroprozessorsysteme

2 Rechnerunterstützte CAx-Verfahren

3 Rechnernetze

4 Datenstrukturen und digitale Speicher

5 Software-Engineering

6 Sicherheit von IT-Systemen

7 Methoden und Anwendungen der digitalen Simulation

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

D Fachdidaktik

1 Didaktisch-methodische Aspekte der Informatik

2 Gesellschaftliche Bezüge der Informatik

4.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5

Versorgungstechnik (in Verbindung mit Maschinentechnik)

5.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

5.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

1. Heizungs-, Lüftungs-, Klimatechnik

2. Kältetechnik

3. Wärmetechnisches Laborpraktikum

4. Technischer Ausbau (Be- und Entwässerung, Sanitärtechnik, Elektroversorgung)

5. Schweißtechnische Fertigungsverfahren (einschließlich Laborpraktikum) oder Kunststoffverarbeitung (einschließlich Laborpraktikum)

6. Arbeitsmaschinen (Turbo- oder Kolbenarbeitsmaschinen)

7. Technik der Dampferzeugung oder Schadenskunde.

5.3

Die didaktischen Studien sind nach Nr. 1.2 zu betreiben.

5.4

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Fn 1

Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Hochschule das Teilgebiet Schadenskunde und -forschung in der Werkstofftechnik im Grundstudium ansetzen; Fahrzeugkonzepte ist in diesem Fall Teilgebiet des Hauptstudiums.

Anlage 34 (Fn 1)
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für die beruflichen Fachrichtungen

Wirtschaftswissenschaft
Spezielle Wirtschaftslehre
und

Wirtschaftsinformatik

in den Studiengängen
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Wirtschaftswissenschaft

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

1 Theorie betrieblicher Funktionen und Prozesse

2 Gestaltung und Steuerung betrieblicher Institutionen und Prozesse

3 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

B Allgemeine Volkswirtschaftslehre

1 Hauptelemente der Ordnungs- und Prozeßtheorie

2 Hauptelemente der Ordnungs- und Prozeßpolitik

3 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

C Fachdidaktik

1 Allgemeine und spezielle Didaktik der Wirtschaftswissenschaft

2 Didaktische Analyse ausgewählter fachwissenschaftlicher Gegenstände

1.3

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2

Spezielle Wirtschaftslehre

2.1

Das Studium einer Teildisziplin der Speziellen Wirtschaftslehre setzt den erfolgreichen Abschluß des Grundstudiums der Wirtschaftswissenschaft voraus; es erfolgt zeitgleich mit dem Hauptstudium der Wirtschaftswissenschaft. Zwei Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre werden im Studium gemäß § 43 Abs. 3 miteinander verbunden.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender, den Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre zuzuordnender Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Teildisziplin der Speziellen Wirtschaftslehre

Teilgebiet

2.2.1

Banken

1 Banken und Bankensysteme

2 Betriebs- und Geschäftspolitik der Banken

3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

2.2.2

Handel

1 Handelszweige und Systeme des Handels

2 Betriebs- und Geschäftspolitik der Handelsunternehmen

3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

2.2.3

Industrie

1 Programm- und Potentialgestaltung

2 Prozeßgestaltung

3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

2.2.4

Versicherung

1 Versicherungszweige und Versicherungssysteme

2 Betriebs- und Geschäftspolitik der Versicherungsunternehmen

3 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

2.2.5

Absatz und Marketing

1 Absatzleistung und Distribution

2 Marktforschung und Marketing

2.2.6

Verkehr

1 Verkehrswirtschaft und Verkehrspolitik

2 Zweige der Verkehrswirtschaft

2.2.7

Betriebswirtschaftliche Finanzierungslehre

1 Kapitalmarkt und Finanzierung

2 Finanzwirtschaftliche Entscheidungen

2.2.8

Organisation und Bürokommunikation

1 Grundfragen der Organisationstheorie, der organisatorischen Gestaltung und der Bürokommunikation

2 Spezielle Vertiefung im Schwerpunkt Organisation

3 Spezielle Vertiefung im Schwerpunkt Bürokommunikation

2.2.9

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre

1 Grundzüge der betriebswirtschaftlichen Steuerlehre

2 Besteuerung der Unternehmen

2.2.10

Unternehmensrechnung

1 Methoden der Unternehmensrechnung

2 Einsatzbereiche der Unternehmensrechnung

2.2.11

Wirtschaftliche Warenlehre

1 Produktlehre

2 Beschaffungs- und Verkaufslehre

2.2.12

Wirtschaftsgeographie

1 Grundlagen der Wirtschaftsgeographie

2 Angewandte und regionale Wirtschaftsgeographie

2.3

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule können zusätzlich weitere Teilgebiete festgelegt werden

2.4

Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien in fünf Teilgebieten der beiden studierten Teildisziplinen der Speziellen Wirtschaftslehre nachzuweisen, von denen eines vertieft zu studieren ist. Eines der Teilgebiete ist dem Bereich Fachdidaktik zu entnehmen. Die didaktischen Studien sind nach Nummer 1.2 zu betreiben.

2.5

Darüber hinaus gelten die Nummern 4.2 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3

Wirtschaftsinformatik

3.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

3.2

Da Grundkenntnisse der Wirtschaftswissenschaft vorausgesetzt werden, sollte mit dem Grundstudium der Wirtschaftsinformatik nicht vor dem dritten Semester begonnen werden. Das Hauptstudium der Wirtschaftsinformatik erfolgt zeitgleich mit dem der Wirtschaftswissenschaft. Das Studium der Fachdidaktik erfolgt ebenfalls im Rahmen des Hauptstudiums.

3.3

Das Grundstudium der Wirtschaftsinformatik ergänzt das Grundstudium der Wirtschaftswissenschaft und ist nur in Verbindung mit diesem möglich.

3.4

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Grundlagen des Software-Engineering

1 Softwaretechnologie

2 Datenorganisation und Datenbanken

B Software-Engineering und anwendungsbezogene Systeme

1 Entwicklung von betrieblichen Anwendungs- und Kommunikationssystemen einschließlich des Aspekts sozialverträglicher Systemgestaltung

2 Informationsmanagement

3 Anwendungen in ausgewählten Wirtschaftszweigen

C Automatisierte Informationssysteme

1 Computersysteme und Kommunikation

2 Informatik-Markt

D Entscheidungsunterstützungssysteme

Technologie der Entscheidungsunterstützungssysteme (EUS)

E Fachdidaktik

1 Didaktik der Wirtschaftsinformatik

2 Schulpraktische Übungen

3.5

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule können zusätzlich weitere Teilgebiete festgelegt werden.

3.6

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 33
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für den Lernbereich

Sachunterricht Naturwissenschaft/Technik

in dem Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Primarstufe

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Wohn- und Lebensbereich des Kindes

1 Werkzeuge und Maschinen

2 Konstruieren und Bauen

3 Gefährdung und Schutz des Wohn- und Lebensbereichs (unter Berücksichtigung der Gefahren des Straßenverkehrs)

4 Ernährung und Gesundheitspflege

5 Versorgung und Entsorgung

B Die unbelebte Natur in der Erfahrungswelt des Kindes

1 Wasser: Kreislauf, Bedeutung, Schutz

2 Wetter und Klima, insbesondere Beobachtung und Deutung

3 Naturphänomene und ihre Deutung

4 Stoffe und ihre Eigenschaften

C Die belebte Natur in der Erfahrungswelt des Kindes

1 Der menschliche Körper; Geschlechtererziehung

2 Die heimische Tier- und Pflanzenwelt

3 Fortpflanzung, Wachstum, Entwicklung

4 Ordnung in der belebten Natur; Gefährdung und Schutz

D Didaktik des Sachunterrichts

1 Lernbedürfnisse, Lernbedingungen der Grundschülerinnen und Grundschüler im Sachunterricht

2 Prinzipien, Methoden und Medien des Sachunterrichts

3 Unterschiedliche Konzeptionen des Sachunterrichts

4 Unterrichtsplanung und Unterrichtsanalyse im Sachunterricht

2

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den genannten entsprechen.

3

Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.5 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 32
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für den Lernbereich

Sachunterricht Gesellschaftslehre

in dem Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Primarstufe

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Die natürliche und die gestaltete Umwelt des Kindes

1 Die natürliche Ausstattung der Erdoberfläche

2 Eine Landschaft des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer geographischen, wirtschaftlichen, sozialen und historischen Struktur

3 Gestaltung der Umwelt (in verschiedenen Räumen und Zeiten)

4 Technik als Mittel und Gefährdung der Lebensbewältigung (unter Berücksichtigung der Gefahren des Straßenverkehrs)

B Das soziale und kulturelle Umfeld des Kindes

1 Gruppe, Familie, Nachbarschaft, Gemeinde und Gesellschaft

2 Geschlechtererziehung

3 Medienerziehung

4 Unterschiedliche Kulturen (gegebenenfalls in Gegenwart und Vergangenheit)

C Das wirtschaftliche und hauswirtschaftliche Umfeld des Kindes

1 Erzeugung, Verteilung und Verbrauch von Gütern

2 Arbeitsteilung in Wirtschaft und Gesellschaft

3 Arbeit, Freizeit, Lernen, Spielen

4 Wohnung, Kleidung, Ernährung

D Didaktik des Sachunterrichts

1 Lernbedürfnisse, Lernbedingungen der Grundschülerinnen und Grundschüler im Sachunterricht

2 Prinzipien, Methoden und Medien des Sachunterrichts

3 Unterschiedliche Konzeptionen des Sachunterrichts

4 Unterrichtsplanung und Unterrichtsanalyse im Sachunterricht

2

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann die Studienordnung weitere Teilgebiete vorsehen, die hinsichtlich ihres Umfangs und ihrer Bedeutung für den Studiengang den genannten entsprechen.

3

Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.5 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 31
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Textilgestaltung

in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:

Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I

1

Die fachpraktische Prüfung

1.1

Voraussetzung für die Zulassung zur fachpraktischen Prüfung sind Studien in den Teilgebieten der Gestaltungspraxis, die dem jeweiligen Lehramtsstudiengang zugeordnet sind. Diese Studien umfassen mindestens ein Drittel, höchstens die Hälfte der für den Studiengang jeweils vorgesehenen Semesterwochenstunden. Die fachpraktische Prüfung erstreckt sich bei den Studiengängen für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach) und für die Sekundarstufe I auf zwei Teilgebiete, beim Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) auf ein Teilgebiet. Die Teilgebiete der Gestaltungspraxis des Studiums, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind, sind während des Studiums erfolgreich abzuschließen. Zeitpunkt und Form des Abschlusses regelt die Studienordnung der Hochschule.

1.2

Die fachpraktische Prüfung besteht aus einer Präsentation der Arbeiten des Prüflings aus seinen Prüfungsteilgebieten und aus einer mündlichen Prüfung. In der mündlichen Prüfung wird die Fähigkeit des Prüflings zur Reflexion auf den Gestaltungsprozeß und auf dessen theoretische Grundlagen festgestellt. Die praktischen Arbeiten und die mündliche Prüfung werden bei der Notenfestsetzung im Verhältnis von zwei zu eins gewichtet.

1.3

Der Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung soll während des fünften Fachsemesters gestellt werden.

1.4

Beim Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung gibt der Prüfling an, welche Teilgebiete der Gestaltungspraxis er für die fachpraktische Prüfung vorgesehen und bei welchem Mitglied des Prüfungsamtes er seine Prüfungsteilgebiete vorwiegend studiert hat. Dem Antrag auf Zulassung zur fachpraktischen Prüfung ist die Bescheinigung der Hochschule über den erfolgreichen Abschluß der Studien in denjenigen Teilgebieten der Gestaltungspraxis beizufügen, die nicht Gegenstand der fachpraktischen Prüfung sind.

1.5

Zur Durchführung der fachpraktischen Prüfung bildet das Prüfungsamt einen Prüfungsausschuß, der aus zwei Mitgliedern besteht:

1. dem Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, das vom Prüfling benannt wurde,

2. einem Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, das nicht ausschließlich für fachpraktische Prüfungen berufen wurde. Dieses Mitglied wird vom Prüfungsamt in der Regel zur oder zum Vorsitzenden bestellt.

Das Prüfungsamt setzt den Termin für die fachpraktische Prüfung im Benehmen mit der Hochschule fest.

1.6

Der Prüfungsausschuß bewertet gemäß § 12 Abs. 1 die Leistungen des Prüflings. Die fachpraktische Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens ,,ausreichend" (4,0) abschließt.

1.7

Die fachpraktische Prüfung kann einmal wiederholt werden.

2

Allgemeines

2.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung oder nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Gestaltungspraxis (Fn 1)

1 Flächenbildung, zum Beispiel Weben, Wirken, Flechten

2 Flächengestaltung mit Fäden und Stoffen, zum Beispiel Sticken, Applizieren

3 Flächengestaltung durch Farbe, zum Beispiel Färben, Drucken, Reservieren

4 Formbildung und Formgestaltung, zum Beispiel Kleidung, plastische Objekte

B Fachwissenschaft

1 Textile Künste

2 Kleidung

3 Mode und Konsum

4 Textile Materialien und Herstellung von Textilien

C Didaktik der Textilgestaltung

1 Didaktische Konzeptionen

2 Lehrpläne und Curricula

3 Spezielle Didaktik der Schulstufen

3

Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

3.1

Die mündliche Prüfung im Rahmen der fachpraktischen Prüfung dauert 20 Minuten.

3.2

Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4

Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)

4.1

Die mündliche Prüfung im Rahmen der fachpraktischen Prüfung dauert zehn Minuten.

4.2

Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5

Lehramt für die Sekundarstufe I

5.1

Die mündliche Prüfung im Rahmen der fachpraktischen Prüfung dauert 20 Minuten.

5.2

Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Fn 1

Die theoretischen Grundlagen der Gestaltungspraxis:
- Farbgebung
- Gestalt- und Strukturgebung
- Musterung und Ornamentierung
- Formgebung und Schnittentwicklung von Textilien sind den Teilgebieten zuzuordnen.

Anlage 30
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Technik

in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:

Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Studienleistungen in den fachwissenschaftlichen Teilgebieten des Hauptstudiums sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung im Rahmen von Praktika und Übungen zu erbringen.

2

Lehramt für die Sekundarstufe I

2.1

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Komplexe technische Systeme

1 Stoffumsatz in technischen Systemen

2 Energieumsatz in technischen Systemen

3 Informationsumsatz in technischen Systemen

4 Soziotechnische Systeme

5 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

B Didaktik der Technik

1 Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Technik

2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

2.2

Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3

Lehramt für die Sekundarstufe II

3.1

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Komplexe technische Systeme

1 Stoffumsatz in technischen Systemen

2 Spezielle Gebiete des Stoffumsatzes

3 Energieumsatz in technischen Systemen

4 Spezielle Gebiete des Energieumsatzes

5 Informationsumsatz in technischen Systemen

6 Spezielle Gebiete des Informationsumsatzes

7 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Soziotechnische Systeme

B Didaktik der Technik

1 Theorien, Modelle und Methoden der Didaktik der Technik

2 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule

3.2

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 29
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Sport

in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:

Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung oder nach erfolgreichem Abschluß des Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Praxis und Theorie der Sportbereiche und Sportarten

1 Leichtathletik

2 Turnen

3 Gymnastik/Tanz

4 Schwimmen

5 Badminton oder Tennis oder Tischtennis oder Volleyball

6 Basketball oder Handball

7 Fußball oder Hockey

8 Weitere Teilgebiete nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule, zum Beispiel Fechten, Judo, Kanu, Rudern; sportartübergreifendes Teilgebiet

B Sportwissenschaftlicher Theoriebereich I (medizinisch-wissenschaftlicher Bereich)

1 Biologische Grundlagen von Bewegung und Leistung (Sportmedizin/Sportbiologie)

2 Bewegung, Sport und Gesundheit; Prävention, Therapie, Rehabilitation (Trainingslehre/Sportmedizin)

3 Analyse, Aufbau und Korrektur von Bewegung und Leistung (Biomechanik/Bewegungslehre/Trainingslehre)

C Sportwissenschaftlicher Theoriebereich II (sozialwissenschaftlicher Bereich)

1 Anthropologische, pädagogische und historische Grundlagen von Bewegung, Spiel und Sport (Sportpädagogik/Sportgeschichte)

2 Psychische Grundlagen des Sports, motorische Entwicklung und motorisches Lernen (Sportpsychologie/Bewegungslehre)

3 Bedeutung des Sports für Individuum, Gruppe und Gesellschaft (Sportsoziologie/Sportpolitik/Sportgeschichte)

D Sportwissenschaftlicher Theoriebereich III (fachdidaktischer Bereich)

1 Aufgaben, Ziele und Gestaltung des Schulsports (Sportdidaktik/Sportpädagogik)

2 Analyse, Planung und Evaluation von Sportunterricht (Sportdidaktik)

1.3

Bei Stellung des Antrags auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist zusätzlich zu den in § 14 Abs. 3 genannten Unterlagen vorzulegen:

1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs: "Erste Hilfe";

2. Nachweis der Deutschen Rettungsschwimmerabzeichens der DLRG/des DRK (Silber).

2

Die fachpraktische Prüfung

2.1

Die fachpraktische Prüfung setzt Studien im Bereich A - Praxis und Theorie der Sportbereiche und Sportarten - voraus; diese umfassen insgesamt etwa die Hälfte der für den jeweiligen Lehramtsstudiengang vorgesehenen Semesterwochenstunden. Die Studiengänge für das Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach), für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für das Lehramt für die Sekundarstufe II umfassen Studien in acht Teilgebieten des Bereichs A, der Studiengang für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) umfaßt Studien in fünf Teilgebieten des Bereichs A. Jedes Teilgebiet ist mit mindestens zwei Semesterwochenstunden anzusetzen. In den Studiengängen für die Lehrämter für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I sind höchstens vier, im Studiengang für das Lehramt für die Sekundarstufe II höchstens sechs Semesterwochenstunden für Studien in einem Teilgebiet des Bereichs A anzusetzen. Näheres regelt die Studienordnung.

2.2

Die fachpraktische Prüfung wird in der Regel unmittelbar nach Abschluß der Studien in dem jeweiligen Teilgebiet des Bereichs A abgenommen; sie besteht aus

1. einer Prüfung des sportmotorischen Könnens und

2. einer Prüfung der sportartspezifischen Kenntnisse einschließlich der didaktischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Prüfung nach Nummer 1 erfolgt in einem Leistungstest und/oder einer Demonstration. Die Prüfung nach Nummer 2 erfolgt in einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht von mindestens einer Stunde Dauer oder in einer mündlichen Prüfung von mindestens 20 Minuten Dauer; diese kann gegebenenfalls mit einer Demonstration verbunden werden. Für jedes Teilgebiet des Bereichs A, in dem sportpraktische Prüfungen abzulegen sind, legt die Studienordnung die jeweils anzuwendende Form der sportpraktischen Prüfung fest.

2.3

Die Anforderungen der fachpraktischen Prüfung richten sich nach den Erfordernissen der einzelnen Lehrämter, die sich aus ,,Richtlinien und Lehrpläne für den Sport in den Schulen im Lande Nordrhein-Westfalen" ergeben.

2.4

Die Meldung zur fachpraktischen Prüfung kann erstmals nach dem ersten Fachsemester erfolgen. Bei der ersten Meldung zur fachpraktischen Prüfung legt der Prüfling vor:

1. Nachweis der besonderen Eignung für das Studium des Faches Sport gemäß § 5 Abs. 5;

2. sportärztliche oder amtsärztliche Bescheinigung über die volle Sporttauglichkeit, sofern eine solche Bescheinigung nicht beim Nachweis der besonderen Eignung vorgelegen hat.

Bei jeder Meldung zu einem fachpraktischen Prüfungsteil gibt der Prüfling an, bei welchem Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule er das jeweilige Prüfungsteilgebiet studiert hat.

2.5

Für die fachpraktische Prüfung bildet das Prüfungsamt für die Prüfung in jedem Teilgebiet des Bereichs A einen besonderen Prüfungsausschuß, dem zwei seiner Mitglieder angehören. Eines der beiden Mitglieder ist das Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule, bei dem der Prüfling das Prüfungsteilgebiet studiert hat. Das andere Mitglied des Prüfungsausschusses ist gleichfalls ein Mitglied des Prüfungsamtes aus der Hochschule. Das Prüfungsamt bestellt in der Regel dieses Mitglied zur oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und setzt im Benehmen mit der Hochschule die Termine der fachpraktischen Prüfungen fest.

2.6

Der Prüfungsausschuß bewertet gemäß § 12 Abs. 1 die Leistungen des Prüflings in den Teilen der Prüfung nach Nummer 2.2 und legt das Ergebnis der Prüfung im jeweiligen Prüfungsteilgebiet des Bereichs A fest; dabei sind die Ergebnisse der beiden Teile der Prüfung nach Nummern 1 und 2 gleich zu gewichten. Die Prüfung in einem Teilgebiet des Bereichs A ist bestanden, wenn jeder dieser beiden Teile mit mindestens ,,ausreichend" (4,0) bewertet wurde.

2.7

Jede Prüfung in einem Teilgebiet des Bereichs A kann zweimal wiederholt werden.

2.8

Nach erfolgreichem Abschluß aller vorgesehenen Prüfungen in den Teilgebieten des Bereichs A bildet das Prüfungsamt die Gesamtnote für die fachpraktische Prüfung. Die Noten für alle Prüfungsteilgebiete werden gleich gewichtet.

3

Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

3.1

Die fachpraktische Prüfung ist in den acht Teilgebieten des Bereichs A abzulegen. Die Prüfung im Teilgebiet A 8 kann ersetzt werden durch die Prüfung in einer weiteren Sportart der Teilgebiete A 5 bis A 7.

3.2

Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

4

Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

4.1

Die fachpraktische Prüfung ist in fünf Teilgebieten der Teilgebiete A 1 bis A 7 anzulegen, darunter die Teilgebiete A 1 bis A 4.

4.2

Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 2.1 bis 2.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

5

Lehramt für die Sekundarstufe I

5.1

Die fachpraktische Prüfung ist in den acht Teilgebieten des Bereichs A abzulegen. Die Prüfung im Teilgebiet A 8 kann ersetzt werden durch die Prüfung in einer weiteren Sportart der Teilgebiete A 5 bis A 7.

5.2

Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

6

Lehramt für die Sekundarstufe II

6.1

Die fachpraktische Prüfung ist in den acht Teilgebieten des Bereichs A abzulegen. Die Prüfung im Teilgebiet A 8 kann ersetzt werden durch die Prüfung in einer weiteren Sportart der Teilgebiete A 5 bis A 7.

6.2

Die schriftliche und mündliche Prüfung

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 28
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Spanisch

in dem Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Studium und Prüfung im Studiengang Italienisch für das Lehramt für die Sekundarstufe II berücksichtigen gemäß § 14 Abs. 2 LABG die didaktischen Probleme der Sekundarstufe I. Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Sprachwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden

2 Beschreibungsebenen der spanischen Sprache

3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte

4 Historische Aspekte der spanischen Sprache

5 Regionale, soziale und funktionale Aspekte der spanischen Sprache

B Literaturwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden

2. Gattungen und Formen

3 Spanische Literatur von den Anfängen bis etwa 1600

4 Spanische Literatur von etwa 1600 bis zur Gegenwart

5 Literatur Spanisch-Amerikas

6 Autorinnen und Autoren und Werke

C Fachdidaktik

1 Theorien, Modelle, Methoden

2 Curriculum Spanisch

3 Lehr- und Lernprozesse: Sprache im Spanischunterricht

4 Lehr- und Lernprozesse: Literatur im Spanischunterricht

D Sprachpraxis

E Landeskunde

Nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule kann in der Studienordnung vorgesehen werden, entweder eines der Teilgebiete des Bereichs C durch das Teilgebiet "Lehr- und Lernprozesse: Landeskunde im Spanischunterricht" zu ersetzen oder fachdidaktische Aspekte der Landeskunde in den Teilgebieten C 3 und C 4 aufzunehmen.

2

Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein.

3

Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen jeweils erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse abhängig gemacht werden.

4

Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt.

5

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 27
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Sozialwissenschaften

in den Studiengängen
mit den Abschlüssen:

Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Allgemeines

1.1

Das Studium der Sozialwissenschaften umfaßt die Disziplinen Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft; es erfolgt sowohl disziplinorientiert als auch disziplinübergreifend (integriert). An der Prüfung sind Vertreterinnen und Vertreter der drei Anteilsdisziplinen zu beteiligen.

1.2

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.3

Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Politikwissenschaft

1 Politische Theorie und politische Ideen

2 Politische Systeme und Systemvergleich, vergleichende Regierungslehre

3 Außenpolitik, internationale Organisationen, internationale Beziehungen

B Soziologie

1 Soziologische Theoriebildung, Geschichte der Soziologie

2 Soziales Handeln und Verhalten - Gruppen, Organisationen, Institutionen, soziale Teilhabe und Sicherung

3 Gesellschaftliche Strukturen und Prozesse, sozialer und kultureller Wandel

4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule (Fn 1)

C Wirtschaftswissenschaft

1 Teilgebiet zur Allgemeinen Volkswirtschaftslehre

2 Teilgebiet zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre

3 Wirtschaftspolitik (Rahmenbedingungen und ausgewählte Themen, zum Beispiel Konjunkturpolitik, Strukturpolitik)

4 Weiteres Teilgebiet nach Maßgabe des Lehrangebots der Hochschule (Fn 1)

D Fachdidaktik

1 Theorien und Modelle sozialwissenschaftlichen Unterrichts

2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände der sozialwissenschaftlichen Disziplinen

1.4

Die Methodenlehren der Bereiche B und C sind nach näherer Bestimmung in der Studienordnung während des Grundstudiums zu sichern.

2

Lehramt für die Sekundarstufe I

2.1

Das ordnungsgemäße Studium ist beim Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe I im Gesamtumfang von etwa 42 Semesterwochenstunden (SWS) durch etwa 8-10 SWS Politikwissenschaft, 12-14 SWS Soziologie, 13-15 SWS Wirtschaftswissenschaft und 6 SWS Fachdidaktik nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung können für Studien in einem Teilgebiet 2 SWS angesetzt werden.

2.2

Es gelten die Nummern 3.1 bis 3.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

3

Lehramt für die Sekundarstufe II

3.1

Das ordnungsgemäße Studium ist beim Lehramtsstudiengang für die Sekundarstufe I im Gesamtumfang von etwa 60 Semesterwochenstunden (SWS) durch etwa 12-14 SWS Politikwissenschaft, 16-18 SWS Soziologie, 24-26 SWS Wirtschaftswissenschaft und 6 SWS Fachdidaktik nachzuweisen.

3.2

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Fn 1

Die Lehrveranstaltungen in diesem Teilgebiet sollen disziplinübergreifend ausgestaltet werden; federführend ist die Anteilsdisziplin.

Anlage 26
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften
für das Unterrichtsfach

Russisch

in dem Studiengang
mit dem Abschluß:

Erste Staatsprüfung

für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1

Allgemeines

1.1

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, daß die Studierenden nach erfolgreich abgelegter Zwischenprüfung den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

1.2

Studium und Prüfung im Studiengang Russisch für das Lehramt für die Sekundarstufe II berücksichtigen gemäß § 14 Abs. 2 LABG die didaktischen Probleme der Sekundarstufe I. Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A Sprachwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden

2 Beschreibungsebenen des Russischen

3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte

4 Erscheinungsformen des Russischen unter historischen Aspekten

5 Erscheinungsformen des Russischen unter regionalen, sozialen und funktionalen Aspekten

B Literaturwissenschaft

1 Theorien, Modelle, Methoden

2. Gattungen und Formen

3 Russische Literatur bis etwa 1900

4 Russische Literatur von etwa 1900 bis zur Gegenwart

5 Autorinnen und Autoren und Werke

C Fachdidaktik

1 Einführender Sprachunterricht (Sekundarstufe I und Sekundarstufe II)

2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Russischunterrichts

D Sprachpraxis

E Landeskunde

2

Voraussetzung für das Studium sind gemäß § 7 Abs. 4 Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein.

3

Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen des Grundstudiums davon abhängig gemacht werden, daß Kenntnisse in Russisch nachgewiesen werden, die dem Katalog des grammatischen Grundwissens und dem Grundwortschatz gemäß Anlagen 1 und 2 der "Richtlinien für die gymnasiale Oberstufe in Nordrhein-Westfalen" entsprechen. Diese Kenntnisse können auch an der Hochschule erworben werden.

4

Die Bescheinigung über den Abschluß des Grundstudiums wird nur erteilt, wenn der Nachweis über die Lateinkenntnisse vorgelegt wird. Gleiches gilt für den Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung. Der Nachweis kann geführt werden durch den entsprechenden Vermerk im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder durch das Zeugnis der Erweiterungsprüfung zum Abiturzeugnis, für die die entsprechende Prüfungsordnung des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gilt. Werden ausnahmsweise keine Lateinkenntnisse nachgewiesen, so ist eine Bescheinigung der Hochschule vorzulegen, aus der hervorgeht, in welcher anderen Fremdsprache nach den Bestimmungen in der Studienordnung Kenntnisse nachgewiesen wurden.

5

Es gelten die Nummern 4.1 bis 4.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

Anlage 25
zu § 55 LPO

Besondere Vorschriften für das Unterrichtsfach
Katholische Religionslehre
in den Studiengängen mit den Abschlüssen:
Erste Staatsprüfung

- für das Lehramt für die Primarstufe
- für das Lehramt für die Sekundarstufe I
- für das Lehramt für die Sekundarstufe II

1 Allgemeines

Die Hochschulen legen in eigener Verantwortung die Inhalte des Grundstudiums fest. Sie sind in der Weise festzulegen, dass die Studierenden nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums den Anforderungen des Hauptstudiums entsprechen können.

2 Lehramt für die Primarstufe (Schwerpunktfach)

2.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

Biblische Theologie

1

Einleitung in das Alte und das Neue Testament

2

Exegese und Theologie alttestamentlicher Textgruppen

3

Exegese und Theologie neutestamentlicher Textgruppen

B

Historische Theologie

Epochen der Kirchengeschichte oder zentrale Themen der Kirchengeschichte im Längsschnitt

C

Systematische Theologie

1

Gott - Schöpfung - Heilsgeschichte

2

Das Heil in Jesus Christus und seine Vermittlung durch die Kirche

3

Der Mensch und seine sittliche Verantwortung

D

Praktische Theologie/ Religionspädagogik einschließlich Didaktik der Katholischen Religionslehre

1

Liturgie und Dienste der Kirche

2

Grundfragen religiöser Bildung und Erziehung

3

Theorie und Praxis des Religionsunterrichts unter besonderer Berücksichtigung des Religionsunterrichts für Schulanfängerinnen und Schulanfänger

2.2 Nach näherer Bestimmung in der Studienordnung kann die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen von dem Nachweis der für die Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen erforderlichen Fremdsprachenkenntnisse (Latein oder Griechisch oder Hebräisch) abhängig gemacht werden.

2.3 Es gelten die Nummern 1.1 bis 1.4 der Allgemeinen Bestimmungen.

2.4 Die Studienordnung der Hochschule hat sicherzustellen, dass neben dem Leistungsnachweis oder dem qualifizierten Studiennachweis der Didaktik des Faches jeweils ein Leistungsnachweis oder qualifizierter Studiennachweis der Bereiche A und C gemäß Nummer 2.1 vorzulegen ist.

3 Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)

3.1 Das ordnungsgemäße Studium (§ 5) setzt für das Hauptstudium Studienleistungen im Rahmen folgender Bereiche und Teilgebiete nach näherer Bestimmung in der Studienordnung voraus:

Bereich

Teilgebiet

A

Biblische Theologie

1

Einleitung in das Alte und das Neue Testament

2

Exegese und Theolog

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 754, ber. 1995 S. 166, geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524), 14.9.2000 (GV. NRW. S. 647).Aufgehoben durch VO v. 27.3.2003 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten am 1. Oktober 2003.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 17 Abs. 3 ber. GV. NW. 1995 S. 166, geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996..

Fn 4

Vgl. § 14 Abs. 2 LABG

Fn 5

Für Studierende, die sich im Wintersemester 1984/85 im Land Nordrhein-Westfalen in einem Lehramtsstudium befanden, gilt § 61 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1990 (GV. NW. 1991 S. 42), geändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1991 (GV. NW. S. 527).

Fn 6

§ 9 Abs. 6 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 7

§ 10 Abs. 3 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 8

§ 15 und § 16 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 9

§ 19 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 10

§ 31 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 11

§ 41 und § 43 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 12

§ 55 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 13

§ 61 Abs. 7 gestrichen mit Wirkung v. 29. Dezember 1996 durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524).

Fn 14

§ 62 geändert durch VO v. 19. 11. 1996 (GV. NW. S. 524); in Kraft getreten am 29. Dezember 1996.

Fn 15

Neufassungen, die nur anwendbar sind auf Studierende, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben:

§ 4 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2 bis 4, § 15, § 16 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 und 3, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, § 31 Abs. 1, 3 bis 5, § 33 Abs. 2 bis 4, § 34 Abs. 2, § 35, § 36 Abs. 1, 3 bis 5, § 38 Abs. 2 und 4, § 39, § 40, § 41, § 44 Abs. 2, 4 und 5, § 45 Abs. 1, § 46, § 47 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 1, 4 bis 7, § 51 Abs. 2 und 4, § 52 Abs. 3, § 53, § 54 Abs. 1

Fn 16

Lehramtsprüfungsordnung - LPO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NW. S. 754, 1995 S. 166) mit Ausnahme der neugefaßten Vorschriften, die nur auf Studierende anwendbar sind, die ab dem Wintersemester 1994/95 das Studium eines Lehramts begonnen haben; vgl. Fußnote (Fn 15)



Normverlauf ab 2000: