Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Nutzung Offener Kanäle in Kabelanlagen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung der Satzung
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)
über die Nutzung Offener Kanäle in Kabelanlagen

Vom 19. Februar 1988 (Fn1)

Aufgrund § 35 Abs. 8 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) (Fn2) hat die Rundfunkkommission der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) am 19. Februar 1988 die Satzung über die Nutzung Offener Kanäle in Kabelanlagen beschlossen.

Die Satzung wird gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 10 LRG NW bekanntgemacht.

Direktor der Landesanstalt
für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)

Satzung der
Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)
für die Nutzung Offener Kanäle in Kabelanlagen

Vom 19. Februar 1988

§ 1
Zweck

Offene Kanäle geben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Einzelpersonen und Personengruppen (Nutzern) Gelegenheit zu eigenen Beiträgen in Fernsehen und Fernsehtext. Offene Kanäle sind so einzurichten und zu gestalten, daß alle Nutzungsberechtigten von ihnen Gebrauch machen können.

§ 2
Organisation/Verfahren

(1) Die LfR läßt auf Antrag juristische Personen oder auf Dauer angelegte Personenvereinigungen für mindestens zwei und höchstens vier Jahre mit der Aufgabe zu, technische Einrichtungen (einschließlich Aufnahmegeräte und andere technische Produktionshilfen) für einen Offenen Kanal in Fernsehen mit Fernsehtext bereit zu halten, in dem Beiträge über Kabel verbreitet werden (Arbeitsgemeinschaft).

(2) Jeder Nutzer, der unbeschränkt geschäftsfähig ist und im Verbreitungsgebiet seine Hauptwohnung, seinen ständigen Aufenthalt oder Sitz hat und keiner Veranstaltergemeinschaft angehört, hat nach Maßgabe des § 35 LRG NW und dieser Satzung der LfR gegenüber der Arbeitsgemeinschaft Anspruch darauf, im Offenen Kanal zu Wort kommen zu können.

(3) Jeder Beitrag muß am Anfang und am Ende Namen und Anschrift des Nutzers (natürliche Person) oder des Verantwortlichen (§ 15 Abs. 1 LRG NW) enthalten. Für jeden Beitrag und jede Fernsehtextnutzung ist eine Sendeanmeldung vor der Sendung einzureichen. Für den Beitrag und die Inhalte der Texttafeln ist der Nutzer selbst verantwortlich. Der Nutzer muß sich schriftlich verpflichten, die LfR und die Arbeitsgemeinschaft von Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Namen und Anschriften der Unterzeichner der Sendeanmeldung und die Freistellungserklärung müssen mit den in der Sendung zu nennenden Verantwortlichen übereinstimmen.

(4) Der Offene Kanal kann für live oder vorproduzierte Beiträge und die Verbreitung von Fernsehtexttafeln genutzt werden.

(5) Die Sendeanmeldung muß Angaben enthalten über:

a) vorläufigen Titel, voraussichtliche Länge des Beitrages im Rahmen der Regelung gem. § 4 dieser Satzung und die Dauer der Verbreitung der Fernsehtexttafeln;

b) die Programmart: Fernsehen oder Fernsehtext;

c) die Anzahl der Fernsehtextseiten;

d) die Produktionsart (live oder vorproduziert mit dem vorgesehenen Abspielsystem);

e) eine Erklärung darüber, ob der Nutzer mit der Vorführung des Beitrages und der Fernsehtexttafel außerhalb der angemeldeten Sendung im Offenen Kanal einverstanden ist;

f) Name und Anschrift des Nutzers bzw. des Verantwortlichen.

Die Sendeanmeldung muß vom Nutzer bzw. dem Verantwortlichen unterschrieben sein.

(6) Mit der Freistellungserklärung versichert die für einen Beitrag, Sponsorhinweis oder Fernsehtexttafeln verantwortliche Person oder Personengruppe, daß

a) der Beitrag, der Sponsorhinweis oder die Fernsehtexttafeln nicht gegen das geltende Recht, insbesondere die Grundsätze des § 35 LRG NW verstößt:

b) sie alle Rechte für die Verbreitung besitzt,

c) sie sich verpflichtet, die LfR sowie die Arbeitsgemeinschaft von Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verbreitung bestehen.

(7) Bei Sponsoring muß der Sponsor/die Sponsoren die LfR und die Arbeitsgemeinschaft von allen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungs-, Widerrufs- und Schadensersatzansprüchen freistellen.

§ 3
Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

(1) Die Arbeitsgemeinschaft ist für den technischen und organisatorischen Ablauf des Sendebetriebs verantwortlich.

(2) Die Arbeitsgemeinschaft ist gegenüber der LfR dafür verantwortlich, daß eine Aufzeichnung eines jeden gesendeten Beitrags, Sponsorenhinweises und der Fernsehtexttafeln erfolgt und für die Dauer der Frist gem. § 17 Abs. 2 LRG NW aufbewahrt wird.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft stellt innerhalb von 3 Monaten nach Zulassung eine Nutzungsordnung auf, die insbesondere die Gleichbehandlung aller Nutzungsberechtigten beim Zugang zu den produktions- und sendetechnischen Einrichtungen der Arbeitsgemeinschaft gewährleistet. Die LfR hat die Nutzungsordnung zu genehmigen. Für die Nutzung der Fernsehtexttafeln ist eine gesonderte Nutzungsordnung zu erstellen; § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Arbeitsgemeinschaft kann jeden Nutzer beraten. Sie bietet dabei den Nutzern des Offenen Kanals organisatorische, produktionstechnische und redaktionelle Beratung und deren Vermittlung an.

(5) Die Arbeitsgemeinschaft informiert die Öffentlichkeit über den Sendeablauf.

§ 4
Sendezeiten

(1) Die Sendezeiten, getrennt nach Fernsehen und Fernsehtext, werden von der Arbeitsgemeinschaft festgelegt.

(2) Einzelne Fernsehbeiträge sollten eine Länge von 90 Minuten und die Höchstdauer der Beiträge einer Person oder Personengruppe monatlich 360 Minuten nicht überschreiten. Die Arbeitsgemeinschaft kann unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes den Nutzern weitere Sendezeit anbieten, sofern die Kapazitäten des Offenen Kanals dies zulassen. Die Dauer der Verbreitung und der Umfang der nutzbaren Texttafeln wird in der Nutzungsordnung geregelt.

(3) Sendeplätze für Fernsebeiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung vergeben. Für kurze Beiträge kann die Nutzungsordnung besondere Sendeplätze vorsehen. Die Nutzer können Wünsche hinsichtlich der Sendezeit und des Sendedatums äußern. Thematisch ähnliche Beiträge verschiedener Nutzer können für die Verbreitung zu Sendeblöcken zusammengefaßt werden.

(4) Live-Beiträge und aktuelle Beiträge werden nur dann außerhalb der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung ausgestrahlt, wenn

a) der Zeitpunkt des zu übertragenden oder zu kommentierenden Ereignisses der anmeldenden Person oder Personengruppe nachweislich erst kurzfristig bekannt geworden ist,

b) dieser Zeitpunkt von der anmeldenden Person oder Personengruppe nicht beeinflußt werden kann,

c) dem nicht früher eingegangene außerordentliche Live-Anmeldungen anderer Nutzer entgegenstehen.

§ 5
Sponsoring

(1) Sponsoring ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung des Offenen Kanals, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder Leistung zu fördern.

(2) Sponsoring von einzelnen Beiträgen und Fernsehtext im Offenen Kanal ist nicht gestattet.

(3) Zu Beginn und am Ende der täglichen Sendezeit oder der Programmwiederholung muß auf die Finanzierung durch den Sponsor/die Sponsoren in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden. Der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Der Hinweis auf den Sponsor/die Sponsoren des Offenen Kanals kann zusätzlich zwischen einzelnen Beiträgen erfolgen, wenn diese eine Länge von mindestens 30 Minuten haben. Beiträge eines Nutzers dürfen zu diesem Zweck nicht unterbrochen werden. Die Hinweise auf den Sponsor/die Sponsoren im Fernsehtext müssen auf gesonderten Fernsehtexttafeln erscheinen.

(4) Inhalt und Programmplatz von Beiträgen dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die Unabhängigkeit des Offenen Kanals oder seiner Nutzer beeinträchtigt werden.

(5) Wer nach dem LRG NW oder nach anderen gesetzlichen Bestimmungen nicht werben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder verkauft, oder wer Dienstleistungen erbringt, für die Werbung nach dem LRG NW verboten ist, darf als Sponsor des Offenen Kanals nicht in den Sponsorhinweisen oder auf den Fernsehtexttafeln genannt werden.

§ 6
Erstattung der Selbstkosten

(1) Die Arbeitsgemeinschaft kann von jedem Nutzer die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen. Dabei sind alle Nutzer gleich zu behandeln. Die Arbeitsgemeinschaft muß in diesem Fall eine Entgeltordnung aufstellen.

(2) Die Entgeltordnung ist der LfR drei Monate vor Inkrafttreten zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen sind der LfR unverzüglich mitzuteilen und müssen genehmigt werden. Die Entgeltsätze sind in ihrer Höhe zu erläutern.

(3) Es muß eine kostenfreie Nutzungsmöglichkeit geben, im Offenen Kanal zu Wort zu kommen und Beiträge mit der von der LfR finanzierten und bereitgestellten Technik zu produzieren und zu senden. Davon ausgenommen sind die anfallenden Gebühren für urheber- und leistungsschutzrechtlicher Verwertungsgesellschaften (u.a. GEMA und GVL), die der Nutzer zu tragen hat.

§ 7
Gegendarstellung

Gegendarstellungsansprüche (§ 18 LRG NW) sind an den für den Beitrag oder die Fernsehtexttafel Verantwortlichen zu richten; die Arbeitsgemeinschaft teilt seinen Namen und seine Anschrift auf Verlangen mit.

Für die Kosten der Gegendarstellung haftet der Nutzer und sein Verantwortlicher gesamtschuldnerisch.

§ 8 (Fn3)
Beschwerden über Beiträge im Offenen Kanal

Beschwerden über einen im Offenen Kanal gesendeten Beitrag, Sponsorhinweis oder über Fernsehtexttafeln können an die LfR direkt oder über die in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet zugelassene Arbeitsgemeinschaft an die LfR gerichtet werden. Der Beschwerdeführer erhält einen mit Gründen versehenen schriftlichen Bescheid.

§ 9
Schlußbestimmungen

(1) In Zweifelsfällen entscheidet die LfR.

(2) Die LfR kann von den Arbeitsgemeinschaften Berichte über ihre Erfahrungen bei der Umsetzung der Vorschriften dieser Satzung und ihrer Nutzungsordnung für Offene Kanäle in Kabelanlagen verlangen.

(3) Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft (Fn4).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 121, geändert durch 1. ÄndSatzung v. 30. 5. 1989 (GV. NW. S. 364), 2. ÄndSatzung v. 21.2.1997 (GV. NW. S. 228).
Aufgehoben durch Satzung vom 18.6.2004 (GV. NRW. S. 412); in Kraft  getreten am 30. Juli 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 8 eingefügt am 30. 5. 1989 (GV. NW. S. 364); in Kraft getreten am 29. Juni 1989.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 16. März 1988.