Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen 'LfR' über das Verfahren bei Programmbeschwerden


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung
der Satzung der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen 'LfR'
über das Verfahren bei Programmbeschwerden

Vom 9. September 1988 (Fn 1)

Aufgrund des § 16 Abs. 5 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) (Fn 2) hat die Rundfunkkommission der LfR folgende Satzung über das Verfahren bei Programmbeschwerden beschlossen.

Die Satzung wird gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 10 LRG NW bekanntgemacht.

Der Direktor der Landesanstalt
für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)

Satzung der
Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)
über das Verfahren bei Programmbeschwerden

Vom 9. September 1988

Aufgrund § 16 Abs. 5 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) hat die Rundfunkkommission der LfR folgende Satzung über das Verfahren bei Programmbeschwerden beschlossen:

§ 1
Grundsatz und Geltungsbereich

(1) Jeder hat das Recht, sich mit Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen (§§ 11, 12, 14, 22, 24, 38 LRG NW) behauptet wird, an den Veranstalter zu wenden.

(2) Veranstalter ist, wer nach Zulassung durch die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) als Veranstaltergemeinschaft ein landesweites oder lokales Rundfunkprogramm im Sinne des § 2 Abs. 9 LRG NW veranstaltet und verbreitet.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten entsprechend für Sendungen, die in Einrichtungen und Wohnanlagen verbreitet werden.

§ 2
Beschwerdeverfahren
bei landesweiten und lokalen Programmen

(1) Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, sind schriftlich zu begründen; der behauptete Verstoß ist hinreichend konkret darzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Veranstalter. Im Falle des § 24 Abs. 4 LRG NW entscheidet er nach Anhörung der jeweiligen Gruppe. Die Entscheidung hat innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung zu erfolgen.

Die LfR teilt auf Verlangen dem Beschwerdeführer den Namen und die Anschrift des Programmveranstalters und des für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen mit.

Der Entscheidung ist eine Belehrung über das weitere Verfahren (§ 16 Abs. 3 Satz 2 LRG NW) beizufügen.

Der Veranstalter übermittelt dem Direktor der LfR nach Ablauf eines Geschäftsjahres unverzüglich einen Bericht über die Zahl, Art und die Behandlung der Programmbeschwerden im Sinne des § 16 Abs. 3 LRG NW.

(2) Hilft der Veranstalter der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Abs. 1 ab, so kann der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats gem. § 16 Abs. 3 Satz 3 LRG NW die LfR anrufen. Der Direktor der LfR holt hierzu eine Stellungnahme des Veranstalters ein. Die Programmbeschwerde wird zunächst in dem nach § 4 dieser Satzung zuständigen Ausschuß der Rundfunkkommission beraten. Der beanstandete Programmbeitrag wird dem zuständigen Ausschuß vorgeführt.

(3) Die Rundfunkkommission entscheidet, ob die Programmbeschwerde begründet ist. Der Direktor der LfR teilt den Beschluß mit schriftlicher Begründung dem Beschwerdeführer und dem Veranstalter mit. Richtet sich die Beschwerde gegen einen Beitrag gem. § 24 Abs. 4 LRG NW, so teilt der Veranstalter den Beschluß der betreffenden Gruppe mit.

(4) Wird in einer Beschwerde nach Abs. 1 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Beauftragten der LfR für den Datenschutz ein. Für das weitere Verfahren gilt § 2 Abs. 2, 3 dieser Satzung. Dem Datenschutzbeauftragten ist vom Direktor der LfR Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Rundfunkkommission entscheidet auch darüber, ob Vorschriften des Datenschutzes verletzt sind. Abs. 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 3
Sendungen in Einrichtungen und Wohnanlagen

(1) Über schriftlich begründete Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter (§§ 32 Abs. 3 Satz 1 und 2, 16 Abs. 2 LRG NW) innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung.

Die LfR teilt auf Verlangen dem Beschwerdeführer den Namen und die Anschrift des Programmveranstalters und des für den Inhalt des Rundfunkprogramms Verantwortlichen mit.

(2) Hilft der Veranstalter der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist ab, so richtet sich das weitere Verfahren nach § 2 dieser Satzung.

§ 4
Zuständiger Ausschuß

(1) Zuständiger Ausschuß für die Behandlung von Programmbeschwerden gegen Beiträge in landesweiten Programmen ist gem. § 12 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung der LfR vom 16. März 1988 (GV. NW. S. 172) (Fn 2) der Ausschuß für landesweite und in Kabelanlagen weiterverbreitete Rundfunkprogramme.

(2) Zuständiger Ausschuß für die Behandlung von Programmbeschwerden gegen Beiträge in lokalen Programmen und gegen Sendungen in Einrichtungen und Wohnanlagen ist gem. § 13 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung der LfR vom 16. März 1988 der Ausschuß für lokalen Rundfunk.

(3) Zuständiger Ausschuß für die Behandlung von Programmbeschwerden im Bereich des Jugendschutzes ist gem. § 14 der Hauptsatzung der LfR vom 16. März 1988 der Ausschuß für Jugendschutz. Bei Programmbeschwerden, die den Bereich des Jugendschutzes mitbetreffen, ist dem Ausschuß für Jugendschutz von den zuständigen Ausschüssen gem. Abs. 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 5
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft (Fn 3).

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 404.

Aufgehoben durch Satzung vom 11.3.2005 (GV. NRW. S. 428), in Kraft getreten am 7. Mai 2005.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 14. Oktober 1988.