Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Befreiung
von der Rundfunkgebührenpflicht

Vom 30. November 1993 (Fn 1)

Aufgrund des Artikels 4 § 2 Nr. 1, 2 und 3 des 5. Rundfunkänderungsgesetzes vom 22. September 1992 (GV. NW. S. 346) (Fn 2) in Verbindung mit § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 20. November 1991 (Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1 (Fn 7)
Gebührenbefreiung aus sozialen Gründen

(1) Von der Rundfunkgebührenpflicht werden befreit:

1. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e Bundesversorgungsgesetz (BVG);

2.
a) Blinde oder nicht nur vorübergehend wesentlich sehbehinderte Personen mit einem Grad der Behinderung von 60 vom Hundert allein wegen der Sehbehinderung;

b) Hörgeschädigte, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist;

3. Behinderte, denen nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 80 vom Hundert zuerkannt ist und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können;

4. Personen, die Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG erhalten;

5. Personen, die Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 Lastenausgleichsgesetz (LAG) erhalten oder denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe c LAG ein Freibetrag zuerkannt wurde;

6. Personen, die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 BSHG oder nach § 27 a BVG oder nach § 27 d BVG erhalten;

7. Personen, deren monatliches Einkommen zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus

a) dem Eineinhalbfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe (§ 22 BSHG) für den Haushaltsvorstand,

b) dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige,

c) 30 vom Hundert des Regelsatzes der Sozialhilfe für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist,

d) den Kosten für die Unterkunft (§ 79 BSHG).

Das Einkommen bestimmt sich nach den §§ 76 bis 78 BSHG. Bei der Einkommensermittlung werden die Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungsgesetz und dem Bundeserziehungsgeldgesetz nicht angerechnet.

8. Bewohnerinnen und Bewohner von Altenwohnheimen, Altenheimen, Altenpflegeheimen und sonstigen Pflegeheimen, deren nach dem BSHG zu berücksichtigendes Einkommen nach Abzug der von ihnen zu leistenden Heimkosten den angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung nach § 21 Absatz 3 BSHG zuzüglich eines Betrags in Höhe von 20 vom Hundert des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands nicht übersteigt; Nummer 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Innerhalb der Haushaltsgemeinschaft wird die Gebührenbefreiung nur gewährt, wenn

a) der Haushaltsvorstand selbst zu dem in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört,

b) der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin des Haushaltsvorstandes zu dem in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört oder

c) ein anderer Haushaltsangehöriger, der zu dem in Absatz 1 Nr. 1 bis 6 aufgeführten Personenkreis gehört, nachweist, daß er selbst das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält.

§ 2
Gebührenbefreiung aus Billigkeitsgründen

Unbeschadet der Gebührenbefreiung nach § 1 kann der Westdeutsche Rundfunk Köln in besonderen Härtefällen von der Rundfunkgebührenpflicht befreien.

§ 3 (Fn 6)
Gebührenbefreiung für Rundfunkempfänger in
besonderen Betrieben oder Einrichtungen

(1) Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in folgenden Betrieben oder Einrichtungen für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt bereitgehalten werden:

1. In Krankenhäusern, Krankenanstalten, Heilstätten sowie in Erholungsheimen für Kriegsbeschädigte und Hinterbliebene, in Gutachterstationen, die stationäre Beobachtungen durchführen, sowie in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation und in Müttergenesungsheimen;

2. in Einrichtungen für Behinderte, insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für Behinderte;

3. in Einrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Sozialgesetzbuch VIII), insbesondere in Jugendheimen, Häusern der offenen Tür, Jugendbildungsstätten, Kinder- und Jugenderholungsheimen, in Jugendherbergen, in Kindergärten, Horten und anderen Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten (Tageseinrichtungen), in Einrichtungen über Tag und Nacht, in Lehrlings-, Schülerheimen und in anderen Jugendwohnheimen;

4. in Einrichtungen für Suchtkranke, Einrichtungen der Altenhilfe und in Einrichtungen für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten nach § 72 BSHG.

Dies gilt auch für Fahrzeuge der Betriebe oder Einrichtungen, die zur ausschließlichen Beförderung des betreuten Personenkreises bestimmt sind.

(2) Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nach Absatz 1 ist, daß die Rundfunkempfangsgeräte von dem jeweiligen Rechtsträger des Betriebs oder der Einrichtung bereitgehalten werden. Die Gebührenbefreiung tritt nur ein, wenn der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung dient. Das gleiche gilt, wenn bei dem Betrieb oder der Einrichtung eines Rechtsträgers diese Voraussetzungen vorliegen. Bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen genügt es, wenn diese Einrichtungen gemäß § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz von der Gewerbesteuer befreit sind.

§ 4 (Fn 5)
Gebührenbefreiung
für Rundfunkempfangsgeräte
in allgemein- und berufsbildenden Schulen

Gebührenbefreiung wird gewährt ab dem zweiten Rundfunkempfangsgerät, das in öffentlichen Schulen sowie in staatlich genehmigten oder vorläufig erlaubten Ersatzschulen von dem jeweiligen Rechtsträger der Schule zu Unterrichtszwecken zum Empfang bereitgehalten wird.

§ 5
Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht

(1) Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird auf Antrag gewährt. Ein Antrag kann nur von solchen Rundfunkteilnehmerinnen oder Rundfunkteilnehmern gestellt werden, die das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts gemäß § 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Artikel 4 des Staatsvertrags über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 31. August 1991 - GV. NW. S. 408 - ) angezeigt haben oder gleichzeitig mit dem Antrag auf Gebührenbefreiung anzeigen.

(2) Über den Antrag entscheidet in den Fällen des § 1 die Gemeinde, in deren Bezirk das Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Die Gemeinden nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Aufsichtsbehörden können allgemeine Richtlinien und Einzelweisungen erlassen, um die rechtmäßige und einheitliche Durchführung der Aufgabe sicherzustellen.

(3) In den Fällen der §§ 3 und 4 ist der Antrag unmittelbar an den Westdeutschen Rundfunk Köln zu richten, der über den Antrag entscheidet. Das gleiche gilt für Anträge privater Rundfunkveranstalter oder -anbieter nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für solche Rundfunkempfangsgeräte, die sie für betriebliche, insbesondere studio- und überwachungstechnische Zwecke zum Empfang bereithalten.

(4) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht glaubhaft zu machen. Der Westdeutsche Rundfunk Köln kann verlangen, daß in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 2 die Befreiung von der Körperschaftsteuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz oder bei Krankenhäusern, Altenwohnheimen, Altenheimen und Altenpflegeheimen in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 4 die Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß § 3 Nr. 20 Gewerbesteuergesetz nachgewiesen wird.

(5) Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wird vom Ersten des auf den Antragsmonat folgenden Monats an längstens für jeweils drei Jahre gewährt. Wird der Antrag vor Ablauf der Frist eines gültigen Befreiungsbescheids gestellt, wird der Beginn der neuen Befreiung auf den Ersten des Monats nach Ablauf der Frist festgesetzt. Treten Tatsachen ein, wonach eine Voraussetzung für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht entfällt, so endet die Befreiung. Die oder der Berechtigte hat alle Änderungen der maßgeblichen Verhältnisse unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.

§ 6
Übermittlung von Befreiungsdaten

(1) Befreit die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zuständige Bewilligungsbehörde eine Rundfunkteilnehmerin oder einen Rundfunkteilnehmer aus sozialen Gründen (§ 1 Abs. 1) von der Pflicht, Rundfunkgebühren zu zahlen, teilt sie dies dem Westdeutschen Rundfunk Köln oder der von ihm nach § 8 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag beauftragten Stelle zum Vollzug der Rundfunkgebührenbefreiung mit. Die Mitteilung darf nur folgende personenbezogene Daten (Befreiungsdaten) enthalten:

1. Vor- und Familiennamen,

2. Tag der Geburt,

3. Anschrift (Haupt- und Nebenwohnung),

4. Teilnehmernummer der Rundfunkteilnehmerin oder des Rundfunkteilnehmers,

5. Familienstand,

6. Befreiungszeitraum.

(2) Werden mit einem abgelehnten Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung zugleich auch Rundfunkempfangsgeräte erstmalig zum Empfang angemeldet, so ist diese Anzeige an den Westdeutschen Rundfunk Köln oder die von ihm nach § 8 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag bestimmte Stelle weiterzuleiten. Die Anzeige darf nur die in Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 5 genannten Daten enthalten.

(3) Endet eine Rundfunkgebührenbefreiung aus sozialen Gründen (§ 1 Abs. 1) wegen Wegfalls oder Änderung der für eine Befreiung maßgeblichen Voraussetzungen vor Ablauf des Befreiungszeitraums, so teilt die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zuständige Bewilligungsbehörde dies dem Westdeutschen Rundfunk Köln oder der von ihm nach § 8 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag beauftragten Stelle unverzüglich mit. Die Mitteilung darf nur die in Absatz 1 Satz 2 genannten Daten unter Angabe des vorzeitigen Endes des Befreiungszeitraums enthalten.

(4) Die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Bewilligungsbehörden erfassen die nach § 1 Abs. 1 aus sozialen Gründen erteilten Befreiungen nach Anzahl und Befreiungsgrund ohne personenbezogene Merkmale und leiten diese Daten dem Westdeutschen Rundfunk Köln oder der von ihm nach § 8 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag beauftragten Stelle zur statistischen Auswertung zu.

§ 7 (Fn 3)
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4).

(2) Befreiungsbescheide, die auf der Grundlage der bisherigen Vorschriften erteilt worden sind, werden durch die Bestimmungen dieser Verordnung nicht berührt.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen


Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Der Kultusminister

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Zusatz
(Artikel 9 des Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766))

Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die durch dieses Gesetz geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

(Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 970, geändert durch VO v. 14. 5. 2002 (GV. NRW. S. 177); Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766), in Kraft getreten am 1. Januar 2004; Artikel 5 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 8.3.2005 (GV. NRW. S. 192), in Kraft getreten am 1. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 7 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 22. Dezember 1993.

Fn 5

§ 4 neu gefasst durch VO v. 14. 5. 2002 (GV. NRW. S. 177); in Kraft getreten am 1. Juli 2002.

Fn 6

§ 3 Abs. 1 geändert durch Artikel 8 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 766); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 7

§ 1 Abs. 2 geändert durch Artikel 5 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.



Normverlauf ab 2000: