Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Bekanntmachung der Satzung zur Gewährleistung des Jugendschutzes in digital verbreiteten Programmen des privaten Fernsehens


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Bekanntmachung der Satzung zur Gewährleistung
des Jugendschutzes in digital verbreiteten
Programmen des privaten Fernsehens

Vom 19.05.2000 (Fn 1)

Auf der Grundlage des § 3 Abs. 5 des Vierten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Vierter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) vom 01.02.2000 (GV. NW. 2000 S. 106) (Fn 2) sowie des § 57 Abs. 1 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Bekanntmachung der Neufassung vom 25.04.1998 (GV. NW.1998 S. 240) (Fn 2) hat die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) am 19.05.2000 folgende Satzung beschlossen.

§ 1
Anwendungsbereich

Diese Satzung gilt für in digitaler Technik verbreitete Programme des privaten Fernsehens. Sie gilt auch für den Einzelabruf von Sendungen gegen Entgelt, soweit es sich hierbei um Rundfunk handelt (§ 20 Abs. 2 Satz 2 RStV).

§ 2 (Fn 3)
Grundsatz

Ein Veranstalter kann von den Sendezeitbeschränkungen für Sendungen in § 5 Abs. 4 JMStV nach Maßgabe dieser Satzung abweichen, wenn er die einzelne Sendung

1. nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt und vorsperrt (Vorsperrung) und

2. sicherstellt, dass die Freischaltung nach Maßgabe dieser Satzung nur für die Dauer der Sendung möglich ist.

§ 3
Vorsperrung

(1) Eine Vorsperrung im Sinne dieser Satzung ist eine technische Vorkehrung, mittels derer der Veranstalter eines Programms einzelne Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik dergestalt verschlüsselt, dass die gesperrte Sendung ohne individuelle Freischaltung durch den Nutzer weder für den direkten Fernsehempfang noch für die Aufzeichnung optisch oder akustisch wahrnehmbar ist.

(2) Eine Vorsperrung im Sinne dieser Satzung muss folgenden Anforderungen genügen:

1. Bei digital verbreiteten Programmen der privaten Veranstalter muss die Vorsperrung zusätzlich zu einer etwaigen allgemeinen Verschlüsselung, mittels derer der generelle Zugang zu dem betreffenden Programmangebot beschränkt wird, erfolgen und sich in ihrer Ausstattung von dieser unterscheiden.

2. Die Freischaltung erfolgt nur hinsichtlich einer konkreten Sendung und nur für deren Dauer. Wird während der Sendung auf ein anderes Programm umgeschaltet, so kann die Rückkehr zu der freigeschalteten Sendung ohne erneute Entsperrung erfolgen. Nachfolgende vorgesperrte Sendungen dürfen ohne erneute Freischaltung nicht zugänglich sein.

§ 4
Freischaltung

(1) Die Freischaltung einer vorgesperrten Sendung erfolgt durch Eingabe eines persönlichen Jugendschutz-Codes des Nutzers unmittelbar vor oder während der Sendung. Er besteht aus einer vierstelligen Ziffernfolge, die der Veranstalter dem Nutzer in einer die Geheimhaltung sichernden Weise übermittelt. Die Ziffernfolge für den persönlichen Jugendschutz-Code muss sich von der Ziffernfolge, mit der der generelle Zugang zu den Programmangeboten ermöglicht wird, unterscheiden, und darf nicht mehr als drei gleiche Ziffern enthalten.

(2) Der Einzelabruf von Sendungen gegen Entgelt erfolgt durch Eingabe eines Pin-Codes, der identisch mit dem persönlichen Jugendschutz-Code ist.

(3) Dem Nutzer kann die Möglichkeit eingeräumt werden, unter Eingabe des ihm erteilten persönlichen Jugendschutz-Codes die Ziffernfolge zu ändern. Auch insoweit gilt Abs.1 Satz 3.

(4) Bei dreimaliger Falscheingabe des persönlichen Jugendschutz-Codes ist eine Freischaltung für einen Zeitraum von 10 Minuten nicht möglich.

(5) Bei der Programmierung eines Aufzeichnungsgerätes zur Aufzeichnung einer vorgesperrten Sendung ist ebenfalls eine Freischaltung gem. Abs. 1 Satz 1 erforderlich.

§ 5 (Fn 3)
Sendezeitbeschränkung beeinträchtigender Sendungen

(1) Abweichend von § 5 Abs. 4 JMStV dürfen Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 16 Jahren nicht freigegeben sind, sowie Sendungen mit vergleichbarem Inhalt unter den Voraussetzungen von §§ 3 und 4 dieser Satzung auch zwischen 6.00 Uhr und 22.00 Uhr ausgestrahlt werden.

(2) Filme, die nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit für Jugendliche unter 18 Jahren nicht freigegeben sind, sowie Sendungen mit vergleichbarem Inhalt, dürfen unter den Voraussetzungen von §§ 3 und 4 dieser Satzung zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr ausgestrahlt werden.

(3) Für den entgeltpflichtigen Einzelabruf beeinträchtigender Sendungen i.S.d. Abs. 1 und 2 gelten keine Sendezeitbeschränkungen.

§ 6 (Fn 4)
(aufgehoben)

§ 7
Pflichten des Veranstalters

(1) Der Veranstalter hat sicherzustellen, dass Vorsperrung und Freischaltung gemäß den Bestimmungen dieser Satzung erfolgen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die zur Vorsperrung und Freischaltung verwandte Software regelmäßig aktualisiert wird und der Nutzer entsprechende Updates sowie begleitende Informationen zur Vorsperrung und ihrer Nutzung erhält.

(2) Der Veranstalter teilt der zuständigen Landesmedienanstalt auf Anforderung vor Ausstrahlung mit, welche Sendungen der Vorsperrung unterliegen.

§ 8 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Geltungsdauer

(1) Diese Satzung tritt am 01.Juli 2000 in Kraft.

(2) Diese Satzung tritt zum 01.Januar 2004 außer Kraft.

Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)

i.V.

Dr. Jürgen Brautmeier

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 559, geändert durch Satzung v. 13.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 34).

Obsolet durch Fristablauf. Neue Satzung v. 12.12.2003 s. SGV. NRW. 2252.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§§ 2 u. 5 Abs. 1 geändert durch Satzung v. 13.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 34), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2003.

Fn 4

§ 6 aufgehoben durch Satzung v. 13.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 34), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. April 2003.

Fn 5

§ 8 Abs. 2 geändert durch Satzung v. 13.12.2002 (GV. NRW. 2003 S. 34), in Kraft getreten mit Wirkung v. 31. Dezember 2002.