Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Hauptsatzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Hauptsatzung
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)

Vom 14. Dezember 1990 (Fn 1)

Aufgrund des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 138), hat die Rundfunkkommission der LfR folgende Neufassung der Hauptsatzung beschlossen:

I.

Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name und Sitz

(1) Die Anstalt führt die Bezeichnung ,,Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen" (LfR). Sie ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts.

(2) Die LfR hat ihren Sitz in Düsseldorf.

(3) Die LfR hat das Recht zur Selbstverwaltung nach Maßgabe des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW).

(4) Die LfR führt ein Dienstsiegel.

§ 2
Organe

Organe der LfR sind

1. die Rundfunkkommission

2. der Direktor.

§ 3
Aufgaben

(1) Die LfR trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften des LRG NW und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.

(2) Insbesondere entscheidet die LfR über die Zulassung landesweiter und lokaler Rundfunkprogramme. Sie wirkt bei Entscheidungen im Rahmen des Satellitenfernsehstaatsvertrages vom 29. Juni 1989/20. Juli 1989 (Westschienenstaatsvertrag) mit. Sie wacht über die Einhaltung der Programmanforderungen und der Bestimmungen über die Finanzierung von Rundfunkprogrammen sowie über sonstige Pflichten der Veranstalter. Ferner vollzieht sie die Vorschriften über Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen in Einrichtungen und in Wohnanlagen sowie in Hochschulen, über den Offenen Kanal, über die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen und über Textverteildienste. Weiter entscheidet die LfR im vereinfachten Zulassungsverfahren über die Veranstaltung und Verbreitung von Programmen in Modellversuchen nach § 72 LRG NW.

(3) Die LfR berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten durch das LRG NW geregelt werden.

(4) Die LfR fördert Medienkompetenz und leistet einen Beitrag zur Medienerziehung.

(5) Die LfR fördert Offene Kanäle.

(6) Die LfR kann für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes die erforderliche technische Infrastruktur bis zum 31. 12. 1995 fördern.

(7) Die LfR arbeitet mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder zusammen und nimmt die Aufgaben nach § 30 RStV (Artikel 1 des Staatsvertrages über den Rundfunk im vereinten Deutschland) wahr. Sie erläßt insbesondere mit diesen Stellen gemeinsame Verfahrensrichtlinien sowie gemeinsame Richtlinien zur Durchführung der §§ 22 bis 22c und des § 14 Abs. 1 bis 3 LRG NW. Erläßt die LfR Richtlinien nach § 14 Abs. 4 und 5, setzt sie sich mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ins Benehmen.

(8) Die LfR sorgt dafür, daß Rundfunk und neue Kommunikationsdienste gemäß § 52 Abs. 3 LRG NW regelmäßig wissenschaftlich untersucht werden. Sie stellt die dafür erforderlichen Mittel im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.

(9) Die LfR veröffentlicht gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten regelmäßig, spätestens alle drei Jahre, einen von einem unabhängigen Institut zu erstellenden Bericht über die Entwicklung der Meinungsvielfalt und der Konzentration im privaten Rundfunk unter Berücksichtigung von

1. Verflechtungen zwischen Hörfunk und Fernsehen sowie zwischen Rundfunk und Presse,

2. horizontale Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und

3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich.

Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 6, 6 a und 12 und erforderlichen Änderungen dieser Bestimmungen sowie zu erforderlichen Regelungen zur Verhinderung multimedialer Meinungsmacht Stellung nehmen. Für den Bericht stellt die LfR dem beauftragten Institut Informationen über die nach Satz 1 bedeutsamen Sachverhalte zur Verfügung.

(10) Sie unterstützt Maßnahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten, die der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken und der Aus- und Fortbildung im Rundfunk dienen.

II.

Rundfunkkommission

§ 4
Entsendung, Mitgliedschaft

(1) Die/Der Vorsitzende der Rundfunkkommission fordert sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit ihrer Mitglieder den Landtag und die nach § 55 Abs. 3 bis 5 LRG NW entsendungsberechtigten Organisationen auf, innerhalb von vier Monaten die als Mitglieder der künftigen Rundfunkkommission gewählten oder entsandten Mitglieder und deren Stellvertreter zu benennen. Dabei ist auf die Vorschriften des § 55 Abs. 6 Satz 2, Abs. 12 und Abs. 13 LRG NW hinzuweisen. Die entsendungsberechtigten Organisationen haben die Satzungen, Statuten oder vergleichbaren Regelungen mitzuteilen, nach denen sie die Entsendung vornehmen.

(2) Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Entsendung gemäß § 55 Abs. 7 LRG NW lädt die/der Vorsitzende die Mitglieder der neuen Rundfunkkommission zur konstituierenden Sitzung ein und leitet diese bis zur Wahl der/des neuen Vorsitzenden. Die stellvertretenden Mitglieder sind von ihrer Benennung zu verständigen.

§ 5
Vorzeitiges Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Das vorzeitige Erlöschen der Mitgliedschaft eines ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieds der Rundfunkkommission gemäß § 54 Abs. 1 Buchstaben b), c) oder f) LRG NW ist der/dem Vorsitzenden der Rundfunkkommission durch schriftliche Erklärung unverzüglich anzuzeigen. In den Fällen des § 54 Abs. 1 Buchstaben a), d) oder e) LRG NW zieht die/der Vorsitzende die erforderlichen Urkunden bei. Die/Der Vorsitzende unterrichtet die Rundfunkkommission unverzüglich von dem Erlöschen der Mitgliedschaft.

(2) Die Rundfunkkommission stellt das vorzeitige Erlöschen der Mitgliedschaft durch Beschluß fest.

(3) Ist das vorzeitige Erlöschen gemäß Absatz 2 festgestellt, so fordert die/der Vorsitzende den Landtag oder die entsendungsberechtigte Organisation auf, binnen einer Frist von drei Monaten ein neues ordentliches oder stellvertretendes Mitglied für den Rest der laufenden Amtszeit der Rundfunkkommission zu wählen oder zu entsenden. Dabei hat sie/er auf die Vorschriften des § 55 Abs. 6 Satz 2, Abs. 12 und Abs. 13 LRG NW hinzuweisen.

§ 6
Sitzungen

(1) Die Sitzungen der Rundfunkkommission werden von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal jährlich einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Rundfunkkommission oder auf Antrag des Direktors muß die/der Vorsitzende eine Sitzung der Rundfunkkommission unverzüglich einberufen. Anträge nach Satz 2 müssen den gewünschten Beratungsgegenstand angeben.

(2) Die Rundfunkkommission tagt in nichtöffentlicher Sitzung. Sie kann in öffentlicher Sitzung tagen. Beschlüsse nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder.

(3) Über die Vertraulichkeit von Beratungsgegenständen beschließt die Rundfunkkommission mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(4) Der Direktor und seine Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Rundfunkkommission teil; sie sind jederzeit zu hören. Über die Zulassung weiterer Mitarbeiter der LfR entscheidet die/der Vorsitzende auf Vorschlag des Direktors. Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die/der Vorsitzende auch andere Personen hinzuziehen.

(5) Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Rundfunkkkommission einen Vertreter zu entsenden; er ist jederzeit zu hören.

§ 7
Ausschließung, Befangenheit

(1) Hält ein Mitglied die Voraussetzungen der §§ 20, 21 VwVfG NW bei sich oder anderen für gegeben oder bestehen Zweifel, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist dies der/dem Vorsitzenden der Rundfunkkommission oder des Ausschusses mitzuteilen.

(2) Die Rundfunkkommission und ihre Ausschüsse prüfen, ob Mitglieder aufgrund der §§ 20, 21 VwVfG NW von der Beratung und Beschlußfassung über einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen sind und stellen dies durch Beschluß fest. Der Betroffene darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken.

(3) Die Vorsitzendenkonferenz berät die Rundfunkkommission und ihre Ausschüsse auf Anfrage bei der Vorbereitung von Entscheidungen gemäß Absatz 2. Sie kann zu diesem Zweck Empfehlungen abgeben. Folgt das Mitglied der Empfehlung durch ausdrückliche Erklärung gegenüber der/dem Vorsitzenden der Rundfunkkommission und der/dem Vorsitzenden des betroffenen Ausschusses, so erübrigt sich eine Entscheidung nach Absatz 2.

§ 8
Einladung, Beschlußfähigkeit, Beschlußfassung

(1) Die/Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Rundfunkkommission schriftlich ein. Zwischen dem Tag der Absendung der Einladung und dem Tag der Sitzung müssen mindestens 10 Werktage liegen; in besonders eilbedürftigen Fällen sowie in den Fällen des § 59 Abs. 4 LRG NW kann die/der Vorsitzende diese Frist auf 3 Werktage abkürzen.

(2) Die Rundfunkkommission ist beschlußfähig, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind und alle Mitglieder nach Maßgabe von Absatz 1 geladen wurden. Sie bleibt beschlußfähig, solange nicht auf Antrag eines Mitglieds der Rundfunkkommission die Beschlußunfähigkeit festgestellt ist.

(3) Ist die Rundfunkkommission beschlußunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist die Rundfunkkommission ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der nach § 55 Abs. 2 LRG NW gewählten Mitglieder gefaßt werden.

(4) Beschlüsse der Rundfunkkommission bedürfen der Zustimmung der Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder; als anwesend gilt ein Mitglied, das sich in die Anwesenheitsliste eingetragen hat und nicht nach § 7 ausgeschlossen ist.

(5) Der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder der Rundfunkkommission bedürfen Beschlüsse über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung, Beschlüsse über Untersagungen, über Satzungen und deren Änderung sowie über die Öffentlichkeit von Sitzungen.

(6) Die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Rundfunkkommission bedürfen Beschlüsse über die Abberufung des Direktors oder seiner Stellvertreter sowie über die Abberufung von Mitgliedern der Ausschüsse der Rundfunkkommission.

(7) Bei der Zählung der abgegebenen Stimmen werden ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen zur Feststellung der Beschlußfähigkeit nach Absatz 2 mitgezählt. Stimmenthaltungen sind als abgegebene gültige Stimmen zu werten.

§ 9
Wahlen

(1) Die Rundfunkkommission kann Wahlen nur durchführen, wenn zuvor ihre Beschlußfähigkeit festgestellt worden ist.

(2) Wahlen sind auf Antrag mit verdeckten Stimmzetteln durchzuführen.

(3) Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Rundfunkkommission auf sich vereinigt. Kommt eine Wahl hiernach nicht zustande, so findet unverzüglich ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält.

(4) Nimmt der Gewählte die Wahl nicht an, so findet nach den Vorschriften des Absatzes 3 ein neuer Wahlgang statt.

(5) Ist in einer Sitzung der Rundfunkkommission nach § 59 Abs. 2 LRG NW weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, so sind bei der Wahl die Stimmen der nach § 55 Abs. 2 LRG NW gewählten Mitglieder der Rundfunkkommission gesondert zu sammeln und auszuzählen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält, sofern diese nicht ausschließlich von den gemäß § 55 Abs. 2 LRG NW gewählten Mitgliedern abgegeben worden sind.

(6) Bei Stimmengleichheit nach 3 Wahlgängen entscheidet das Los.

§ 10
Niederschrift

Über jede Sitzung der Rundfunkkommission ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 11
Ausschüsse

(1) Die Rundfunkkommission bildet folgende ständige Ausschüsse:

1. Ausschuß für landesweite und in Kabelanlagen weiterverbreitete Rundfunkprogramme,

2. Ausschuß für lokalen Rundfunk,

3. Ausschuß für Jugendschutz,

4. Ausschuß für Haushalt und Finanzen,

5. Ausschuß für Forschung und Medienkompetenz.

(2) Die Rundfunkkommission kann für sonstige Aufgaben weitere Ausschüsse bilden. Dabei kann der Auftrag des Ausschusses zeitlich befristet werden. Im Falle einer Befristung gilt der Ausschuß mit dem Ablauf der Frist als aufgelöst, wenn nicht die Rundfunkkommission zuvor das Mandat des Ausschusses verlängert.

(3) Die in Absatz 1 Nr. 1-5 bezeichneten Ausschüsse bestehen aus 7 bis 15 Mitgliedern. In den Ausschüssen sollen Frauen und Männer entsprechend ihrem Verhältnis in der Rundfunkkommission vertreten sein. Bei der Wahl der Mitglieder des Ausschusses für Forschung und Medienkompetenz soll die Rundfunkkommission auf eine gleichgewichtige Repräsentanz der Ausschüsse gemäß Absatz 1 Nr. 1-3 achten. Die Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nach Absatz 2 bestimmt die Rundfunkkommission.

(4) Die Mitglieder, die Vorsitzenden sowie die stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse werden von der Rundfunkkommission aus ihrer Mitte bestellt. Die Abberufung eines Mitgliedes eines Ausschusses sowie der Widerruf der Bestellung zur/zum Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden können nur aus wichtigem Grund und mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Rundfunkkommission beschlossen werden.

(5) Ausschüsse sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Im übrigen gelten für Beschlüsse und Verfahren der Ausschüsse die Bestimmungen des § 6 Abs. 1, 3, 4 Satz 2 und 3, § 8 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, 7 und § 9 entsprechend.

(6) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende der Rundfunkkommission können mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ausschüsse teilnehmen.

(7) Der Direktor und/oder seine Stellvertreter nehmen an den Sitzungen der Ausschüsse teil; sie sind jederzeit zu hören. Die Landesregierung ist berechtigt, zu den Sitzungen der Ausschüsse einen Vertreter zu entsenden; er ist jederzeit zu hören.

(8) Mitglieder der Rundfunkkommission, die einem Ausschuß nicht angehören, können an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen, wenn über von ihnen in der Rundfunkkommission schriftlich gestellte Anträge beraten wird.

(9) Die Ausschüsse tagen in nichtöffentlicher Sitzung.

§ 12
Aufgaben der Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse beraten die Beschlüsse der Rundfunkkommission im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Darüber hinaus beobachten die Ausschüsse in ihrem jeweiligen Aufgabenbereich die allgemeine Entwicklung des Rundfunks im Geltungsbereich des LRG NW und berichten der Rundfunkkommission.

(2) Ausschüsse können gemeinsam tagen. Die Voraussetzungen für eine Beschlußfassung müssen bei jedem einzelnen Ausschuß vorliegen.

(3) Beraten mehrere Ausschüsse eine Vorlage, so treffen deren Vorsitzende alle erforderlichen Maßnahmen, die zur sachgerechten und zügigen Durchführung der Beratungen in jedem beteiligten Ausschuß angezeigt sind. Der Direktor trägt dafür Sorge, daß alle Mitglieder der beteiligten Ausschüsse unverzüglich alle Beratungsunterlagen erhalten, die einem der beteiligten Ausschüsse vorliegen.

§ 13
Zuständigkeit des Ausschusses für landesweite und in Kabelanlagen weiterverbreitete Rundfunkprogramme

(1) Der Ausschuß für landesweite und in Kabelanlagen weiterverbreitete Rundfunkprogramme bereitet die Entscheidungen der Rundfunkkommission aufgrund der Vorschriften des 2. und 9. Abschnitts des LRG NW vor. Er befaßt sich insbesondere mit den Zulassungsentscheidungen für landesweite Programme sowie mit Maßnahmen gemäß § 10 LRG NW bei landesweiten Programmen und wirkt bei Entscheidungen nach dem Westschienenstaatsvertrag mit. Er befaßt sich ebenfalls mit Fragen des europäischen Rundfunkrechts.

(2) Der Ausschuß überwacht die Einhaltung der für landesweite und in Kabelanlagen weiterverbreitete Rundfunkprogramme geltenden Vorschriften einschließlich der gemeinsamen Richtlinien zur Durchführung der §§ 22 bis 22 c LRG NW. Er überprüft die praktische Eignung der Richtlinien und schlägt der Rundfunkkommission ggf. Änderungen oder Ergänzungen vor, die dann vom Direktor in die Gremien der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten (DLM) eingebracht werden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den 10. Abschnitt des LRG NW.

§ 14
Zuständigkeit des Ausschusses
für lokalen Rundfunk

(1) Der Ausschuß für lokalen Rundfunk bereitet die Entscheidungen der Rundfunkkommission aufgrund der Vorschriften des 6. Abschnitts der LRG NW vor. Er wirkt insbesondere bei der Vorbereitung von Beschlüssen über Satzungen nach § 31 Abs. 1 LRG NW mit.

(2) Der Ausschuß überwacht die Einhaltung der für lokale Rundfunkprogramme geltenden Vorschriften. Der Ausschuß beobachtet die Entwicklung des lokalen Rundfunks hinsichtlich der Bildung, der Tätigkeit und der Zusammenarbeit der Veranstaltergemeinschaften und der Betriebsgesellschaften; er verfolgt die Zusammenarbeit der Veranstaltergemeinschaften mit den in § 24 Abs. 4 LRG NW bezeichneten Gruppen sowie den Veranstaltern von Rahmenprogrammen nach § 30 LRG NW und berichtet der Rundfunkkommission.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den 8. Abschnitt des LRG NW.

(4) Vor Maßnahmen nach dem 7. Abschnitt des LRG NW, insbesondere im Bereich der Sendungen in Hochschulen (§ 33 a LRG NW), ist der Ausschuß rechtzeitig und umfassend zu informieren. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ist mit dem Ausschuß das Benehmen herzustellen.

§ 15
Zuständigkeit des Ausschusses
für Jugendschutz

(1) Der Ausschuß für Jugendschutz überwacht die Einhaltung der Programmanforderungen des § 14 LRG NW. Er wirkt bei der Vorbereitung von Richtlinien nach § 14 Abs. 4 bis 6 LRG NW mit, überprüft ihre praktische Eignung und schlägt der Rundfunkkommission ggf. Änderungen oder Ergänzungen vor. Er ist bei der Vorbereitung von Beschlüssen über Vereinbarungen mit den nach Landesrecht zuständigen Stellen anderer Länder aus seinem Zuständigkeitsbereich sowie bei Entscheidungen der Rundfunkkommission, die eine Rücknahme, einen Widerruf oder eine Untersagung aus Gründen des § 14 LRG NW zum Gegenstand haben, zu beteiligen.

(2) Der Ausschuß für Jugendschutz wirkt auf Maßnahmen des präventiven Jugendschutzes und die Behandlung medienpädagogischer Fragen hin. Der Ausschuß macht Vorschläge zur Förderung von Kinder- und Jugendsendungen.

§ 16
Zuständigkeit des Ausschusses
für Haushalt und Finanzen

Der Ausschuß für Haushalt und Finanzen bereitet die Entscheidungen der Rundfunkkommission im Bereich der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfR (§§ 62-65 LRG NW) vor; er ist bei der Vorbereitung von Beschlüssen über die Finanzsatzung und die Satzung nach § 65 Abs. 3 LRG NW zu beteiligen.

§ 17
Zuständigkeit des Ausschusses
für Forschung und Medienkompetenz

(1) Der Ausschuss für Forschung und Medienkompetenz bereitet die Entscheidungen der Rundfunkkommission aufgrund der Vorschriften des § 52 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 LRG NW vor. Er wirkt an der Vorbereitung von Beschlüssen zur Ausschreibung von Forschungsprojekten sowie von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz mit und macht Vorschläge für die Vergabe von Projekt- und Fördermitteln. Hierzu gehören auch Beschlüsse in Zusammenhang mit solchen institutionellen Beteiligungen der LfR, deren primäres Ziel es ist, Medienkompetenz zu fördern.

(2) Der Ausschuss hält Kontakt zu den bewilligten Projekten und wirkt darauf hin, dass die Forschungs- und Projektergebnisse unmittelbar an die Fachausschüsse zurückvermittelt werden.

(3) Auf der Grundlage der Vorschläge aus den Fachausschüssen entwickelt der Ausschuss Empfehlungen für eine mittelfristige Planung von Forschungs- sowie Medienkompetenzprojekten und setzt hierbei Schwerpunkte.

§ 18
Koordination

(1) Die Vorsitzenden der Ausschüsse wirken mit der/dem Vorsitzenden der Rundfunkkommission auf die Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse hin. Die Vorsitzendenkonferenz berät die/den Vorsitzenden der Rundfunkkommission bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben. Der Vorsitzendenkonferenz obliegt darüber hinaus die Koordinierung in den Bereichen der europäischen Medienpolitik und Multimedia; die Zuständigkeit der Fachausschüsse bleibt unberührt.

(2) Die Vorsitzendenkonferenz besteht aus der/dem Vorsitzenden und der/dem stellvertretenden Vorsitzenden der Rundfunkkommission und den Vorsitzenden der Ausschüsse. Im Verhinderungsfall werden die Ausschußvorsitzenden durch die stellvertretenden Ausschußvorsitzenden vertreten. Der Direktor und/oder seine Stellvertreter können zu den Sitzungen der Vorsitzendenkonferenz hinzugezogen werden und sind dann jederzeit zu hören. Bei der Beratung des Direktors in Eilfällen (Absatz 3) nimmt er an den Sitzungen teil. Er ist jederzeit zu hören.

(3) Sitzungen der Vorsitzendenkonferenz können auch in Eilfällen einberufen werden, wenn dies z. B. zur Vorbereitung einer Stellungnahme des Direktors in den Gremien der DLM erforderlich ist und hierdurch Entscheidungskompetenzen der Rundfunkkommission berührt sind. In diesen Eilfällen, in denen eine Entscheidung der Rundfunkkommission nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, berät die Vorsitzendenkonferenz den Direktor bei dessen Beschlußempfehlung, die in der darauffolgenden Sitzung der Rundfunkkommission zur Beschlußfassung vorgelegt wird.

(4) Die/Der Vorsitzende der Rundfunkkommission beruft die Vorsitzendenkonferenz ein und leitet ihre Verhandlungen. Sie/Er bestimmt zusammen mit ihrer Stellvertreterin/ihrem Stellvertreter//seiner Stellvertreterin/seinem Stellvertreter, oder, wenn diese/dieser nicht erreichbar ist, zusammen mit der/dem jeweils erreichbaren lebensältesten Ausschußvorsitzenden, ob ein Eilfall im Sinne des Absatzes 3 vorliegt.

§ 19
Geschäftsordnung

Die Rundfunkkommission gibt sich und ihren Ausschüssen eine Geschäftsordnung. Sie enthält insbesondere nähere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Rundfunkkommission und ihrer/ihres Vorsitzenden sowie über die Vorbereitung und Durchführung der Sitzungen, soweit solche Regelungen nicht bereits durch Gesetz oder Satzung getroffen worden sind.

III.

Zusammenarbeit der Organe

§ 20
Direktor - Rundfunkkommission

(1) Der Direktor unterrichtet die Rundfunkkommission und deren Ausschüsse regelmäßig über grundsätzliche Angelegenheiten, insbesondere über wichtige aktuelle Fragen der Rundfunkpolitik. Er informiert die Rundfunkkommission und deren Ausschüsse über Entscheidungen der DLM und deren Ausschüsse.

(2) Rechtsverbindliche Erklärungen für die LfR in Angelegenheiten, die über die Zuständigkeit des Direktors nach § 60 LRG NW hinausgehen, kann er unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Zustimmung der Rundfunkkommission abgeben. Deren Zustimmung ist unverzüglich einzuholen.

IV.

Sonstiges

§ 21
Jahresbericht

Die LfR legt bis zum 30. September des dem Kalenderjahr folgenden Jahres der Öffentlichkeit einen Jahresbericht vor.

§ 22 (Fn 3)
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 4).

Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 35, geändert durch Satzung v. 22. 5. 1992 (GV. NW. S. 251), 27. 11. 1992 (GV. NW. 1993 S. 4), 6. 7. 1993 (GV. NW. S. 484), 17. 5. 1994 (GV. NW. S. 238), 28. 11. 1995 (GV. NW. S. 1196), 27.8.1999 (GV. NRW. 2001 S. 84).Aufgehoben durch Satzung v. 27.1.2003 (GV. NRW S. 49), in Kraft getreten am 15. Februar 2003.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 22 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 26. Februar 1991.



Normverlauf ab 2000: