Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung der Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) über die Förderung Offener Kanäle in Kabelanlagen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)
über die Förderung Offener Kanäle in
Kabelanlagen

Vom 29. November 1991 (Fn 1)

Gemäß § 36 Abs. 4, § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Rundfunkgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LRG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1988 (GV. NW. S. 6) (Fn 2), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. Juni 1991 (GV. NW. S. 254), erläßt die Landesanstalt für Rundfunk Nordrhein-Westfalen (LfR) folgende Satzung:

§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich und Zielsetzung

Die LfR fördert Arbeitsgemeinschaften (§ 35 Abs. 1 Satz 1 LRG NW) beim Aufbau und Betrieb von Offenen Kanälen in Kabelanlagen.

§ 2 (Fn 3)
Gegenstand der Förderung

(1) Die LfR gewährt den Arbeitsgemeinschaften Zuschüsse nach Maßgabe dieser Satzung und der dazu ergangenen Richtlinien. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der von der LfR bereitgestellten Haushaltsmittel.

(2) Die LfR vergibt Zuschüsse für die Kosten der Produktions- und Sendetechnik und für die Kosten der Zuführung (Leitungskosten).

(3) Darüber hinaus kann die LfR Zuschüsse für die Kosten zur sachgerechten Handhabung Offener Kanäle (laufende Betriebskosten) vergeben.

(4) Die LfR fördert Offene Kanäle, die als ,,Werkstatt Offener Kanal" die Beratung und Betreuung von Arbeitsgemeinschaften übernehmen.

(5) Die LfR kann darüber hinaus Modellversuche und Aus- und Fortbildungsmaßnahmen fördern, die dem Aufbau, der Weiterentwicklung oder der Verbesserung der sachgerechten Handhabung der Offenen Kanäle gemäß § 35 LRG NW dienen.

§ 3
Antrags- und Anerkennungsverfahren

(1) Anträge sind von den Arbeitsgemeinschaften (§ 35 Abs. 1 Satz 1 LRG NW) schriftlich an die LfR zu richten.

(2) Mit dem Antrag ist ein Wirtschaftsplan für den Bewilligungszeitraum vorzulegen.

(3) Die Zuschußvergabe erfolgt an Arbeitsgemeinschaften, die die Rechtsform einer juristischen Person haben oder eine entsprechende auf Dauer angelegte Personenvereinigung nachweisen.

(4) Über die Förderung einer Arbeitsgemeinschaft entscheidet die Rundfunkkommission.

§ 4 (Fn 3)
Förderungshöchstbetrag und Festsetzung

(1) In den von der LfR erlassenen Richtlinien werden Höchstbeträge für die förderungsfähigen Ausgaben festgelegt. Die laufenden Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) werden anteilig, höchstens jedoch für die Dauer der Zulassung bezuschußt. Nach Maßgabe der Richtlinien wird den Arbeitsgemeinschaften Gerätetechnik für den Produktions- und Sendebetrieb zur Verfügung gestellt. Bei der Festlegung des Förderungsbetrages ist der tatsächliche Finanzierungsbedarf der Arbeitsgemeinschaft zugrunde zu legen.

(2) Grundlage für die Berechnung des Förderungshöchstbetrages ist das Kalenderjahr.

(3) Die Förderungsbewilligung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr.

(4) Die Förderungsbewilligung erfolgt getrennt für jedes Kalenderjahr. Fördermittel für Investitionen sind auf Antrag auf das nachfolgende Kalenderjahr übertragbar, sofern die Investitionen im laufenden Kalenderjahr begonnen wurden, aber noch nicht abgeschlossen werden konnten.

§ 5 (Fn 3)
Angemessene Eigenleistung

(1) Voraussetzung für die Gewährung von Zuschüssen ist der Nachweis einer angemessenen Eigenleistung der Arbeitsgemeinschaft.

(2) Die Eigenleistung der Arbeitsgemeinschaft kann sich aus unentgeltlichen Leistungen, Spenden und Schenkungen von Mitgliedern oder Dritten sowie aus Mitgliedsbeiträgen, Entgelten, Gebühren und Darlehen ergeben.

(3) Sponsoring des Offenen Kanals ist zulässig.

§ 6 (Fn 3)
Förderungsvoraussetzungen und Rangfolge

(1) Die Förderung wird nur gewährt, wenn eine tätige Unterstützung und Förderung der Arbeitsgemeinschaft durch die kommunalen Träger des Verbreitungsgebietes oder durch Dritte für die Dauer der Zulassung gewährleistet ist.

(2) Die Förderung zu den laufenden Betriebskosten wird nur gewährt, wenn die Zahl der anschließbaren Wohneinheiten an das zur Verbreitung des Offenen Kanals zur Verfügung stehende Kabelnetz größer als 2000 ist und die Anschlußdichte (Verhältnis der angeschlossenen zu anschließbaren Wohneinheiten) über 30% liegt.

(3) Übersteigen die beantragten die zur Verfügung stehenden Fördermittel, so werden nur diejenigen Antragsteller gefördert, die erwarten lassen, daß sie die nachfolgenden Kriterien am ehesten erfüllen:

a) Unterstützung durch die Kommune/Kommunen im Verbreitungsgebiet,

b) Höhe des Eigenmittel- bzw. Drittmittelanteils,

c) Vorhandensein einer breiten kulturellen Infrastruktur,

d) Vorbildfunktion,

e) regional gleichmäßige Entwicklung der Offenen Kanäle in Kabelanlagen.

6. § 8 wird die folgt geändert:

a) in § 8 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort ,,Kosten" durch das Wort ,,Betriebskosten" ersetzt.

b) in § 8 Abs. 7 wird das Wort ,,Projektförderung" durch das Wort ,,Modellförderung" ersetzt.

§ 7
Bewilligung

(1) Förderungen von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 35 Abs. 1 LRG NW werden durch Bescheid der LfR bewilligt. In besonderen Fällen kann an die Stelle des Bescheides über die Bewilligung einer Förderung auch die Mittelgewährung auf der Grundlage eines Vertrages treten.

(2) Die LfR kann unter Beifügung eines Vorbehaltes der Rückforderung und unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Förderungsbetrag leisten.

§ 8
Verwendung von Förderungen,
Verwendungsnachweis

(1) Die Förderung darf vom Empfänger nur zur Erfüllung des im Förderungsbescheid genannten Zwecks verwendet werden. Die bewilligten Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden.

(2) Ansprüche aus dem Bescheid dürfen vom Empfänger weder abgetreten noch verpfändet werden. Die Erfüllung der Aufgabe darf weder ganz noch in Teilen einem Dritten übertragen werden.

(3) Förderungen, die für den Zweck der Bewilligung nicht benötigt werden, die nicht zweckentsprechend verwendet werden oder deren Verwendung sonst gegen diese Bewilligungsbedingungen oder sonstige mit der Förderung verbundenen Auflagen verstößt, sind der LfR unverzüglich zurückzuerstatten. Vorübergehend nicht benötigte Mittel sind im Rahmen der Liquiditätserfordernisse zinsbringend anzulegen. Andernfalls sind sie unverzüglich der LfR zu überweisen oder ihr zum Zwecke der Verrechnung anzuzeigen.

(4) Der Förderungsbetrag für die Investitionen darf nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als er voraussichtlich innerhalb von 3 Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt wird. Der Förderungsbetrag für die laufenden Kosten wird vierteljährlich jeweils zu Quartalsbeginn ausgezahlt (§ 2 Abs. 2 dieser Satzung).

(5) Gegenüber der LfR hat der Empfänger (§ 2 Abs. 2 dieser Satzung) einen jährlichen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Förderungen erkennen läßt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Die LfR kann einen vierteljährlichen Zwischennachweis fordern, der neben der Rechnungslegung auch einen Bericht über den Nachweis der Tätigkeit enthält. Die LfR kann für die Erbringung der Verwendungsnachweise einen kürzeren Berichtszeitraum festlegen; für die Abgabe der Verwendungsnachweise setzt die LfR eine Frist.

(6) Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Abrechnung erfolgt aufgrund des jährlich vorzulegenden Verwendungsnachweises.

(7) Im Fall der Projektförderung gemäß § 2 Abs. 3 dieser Satzung hat der Empfänger gegenüber der LfR einen Verwendungsnachweis zu führen, der die zweckentsprechende Verwendung der Förderung erkennen läßt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Zwischennachweise erfolgen nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides. Die LfR setzt für die Erbringung des Verwendungsnachweises eine Frist. Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.

§ 9
Überprüfung der zweckentsprechenden
Verwendung von Förderungen

(1) Die LfR ist berechtigt, beim Empfänger Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen zur Prüfung anzufordern oder die Verwendung der Förderung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Empfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Der Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen ist berechtigt, beim Empfänger die zweckentsprechende wirtschaftliche Verwendung der Förderung nach dieser Satzung zu überprüfen.

§ 10
Widerruf, Rücknahme der Bewilligung,
Rückforderung und Verzinsung

(1) Für den Widerruf und die Rücknahme der Bewilligung sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Förderung gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 48, 49 VwVfG NW.

(2) Der Rückzahlungsanspruch nach § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1 dieser Satzung ist mit seiner Entstehung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 v. H. für das Jahr zu verzinsen. Werden Förderungen nicht alsbald nach der Auszahlung zur Erfüllung des Förderungszwecks verwendet und wird der Förderungsbescheid nicht widerrufen oder zurückgenommen, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Maßgabe des Satzes 1 erhoben werden.

§ 11 (Fn 4)
Richtlinien

Einzelheiten der Förderung nach § 2 dieser Satzung werden durch Richtlinien der LfR geregelt.

§ 12 (Fn 4)
Inkrafttreten und Übergangsvorschriften

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

(2) Die Förderung des Offenen Kanals Dortmund e. V. bestimmt sich bis zum 31. 12. 1996 nach dem Beschluß der Rundfunkkommission vom 18. 2. 1994, die Förderung des Offenen Kanals Essen e. V. bestimmt sich bis zum 30. 9. 1996 nach dem Beschluß der Rundfunkkommission vom 30. 10. 1992, die Förderung des Offenen Kanals Meckenheim e. V. bestimmt sich bis zum 31. 1. 1997 nach dem Beschluß der Rundfunkkommission vom 13. 1. 1995, die Förderung des Offenen Kanals Rheine e. V. bestimmt sich bis zum 31. 12. 1996 nach dem Beschluß der Rundfunkkommission vom 26. 8. 1994.

§ 13 (Fn 5)
(entfallen)

Der Direktor
der Landesanstalt für Rundfunk
Nordrhein-Westfalen (LfR)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 6, geändert durch Satzungsänd. v. 19. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 176), ber. S. 245).Satzung v. 29.11.1991 (GV. NRW. 1992 S. 6) aufgehoben durch Satzung v. 29. 10.1999 (GV. NRW. 2001 S. 85).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 1, § 2, § 4, § 5 und § 6 geändert durch Satzungsänd. v. 19. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 176); in Kraft getreten am 31. Mai 1996.

Fn 4

§ 11 und § 12 geändert durch Satzungsänd. v. 19. 10. 1995 (GV. NW. 1996 S. 176); in Kraft getreten am 31. Mai 1996.

Fn 5

§ 13 entfallen.



Normverlauf ab 2000: