Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über den Anwendungsbereich für ein Raumordnungsverfahren nach § 23 a Landesplanungsgesetz (6. DVO zum Landesplanungsgesetz)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über den Anwendungsbereich
für ein Raumordnungsverfahren
nach § 23 a Landesplanungsgesetz
(6. DVO zum Landesplanungsgesetz)

Vom 17. Januar 1995 (Fn 1)

Aufgrund des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Landesplanungsgesetzes (LPlG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474, berichtigt S. 702) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Umweltschutz und Raumordnung des Landtags verordnet:

§ 1 (Fn 4)
Anwendungsbereich

(1) Raumordnungsverfahren sind durchzuführen für die nachfolgenden Planungen und Maßnahmen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben:

1. betriebsplanpflichtige Vorhaben, die Bergsenkungen zur Folge haben, soweit sie der Planfeststellung bedürfen, wenn sie nicht im Zusammenhang stehen mit der Errichtung von übertägigen Betriebsanlagen und -einrichtungen, die nach der Anlage 1 A zur 3. DVO zum LPlG (Planzeichenverzeichnis vom 17. Januar 1995 (GV. NRW. S. 144) Gegenstand des Gebietsentwicklungsplanes sind und die nach den Senkungsprognosen nicht erwarten lassen, dass sie Änderungen der Darstellungen im Gebietsentwicklungsplan erforderlich machen;

2. Leitungen, und zwar

a) für die Errichtung von Freileitungen mit 110 kV und mehr Nennspannung und von Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 mm, soweit sie der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 11a des Energiewirtschaftsgesetzes bedürfen und

b) für die Errichtung und wesentliche Trassenänderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19a Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes;

3. Errichtung einer Anlage im Außenbereich im Sinne des § 35 des Baugesetzbuchs, die der Genehmigung in einem Verfahren unter Einbeziehung der Öffentlichkeit nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedarf und die in der Nummer 1.1 bis 1.5 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführt ist; sachlich und räumlich miteinander im Verbund stehende Anlagen sind dabei als Einheit anzusehen;

4. Neubau und wesentliche Trassenänderung von Schienenstrecken (ausgenommen Grubenbahnen) sowie Neubau von Rangierbahnhöfen und von Umschlagseinrichtungen für den kombinierten Verkehr;

5. Neubau und wesentliche Trassenänderungen von Magnetschwebebahnen;

6. Errichtung einer Versuchsanlage nach dem Gesetz über den Bau und den Betrieb von Versuchsanlagen zur Erprobung von Techniken für den spurgeführten Verkehr;

7. Ausbau, Neubau und Beseitigung einer Bundeswasserstraße, die der Bestimmung der Planung und Linienführung nach § 13 des Bundeswasserstraßengesetzes bedürfen;

8. Anlage und wesentliche Änderung eines Flugplatzes, die einer Planfeststellung nach § 8 des Luftverkehrsgesetzes bedürfen.

(2) Der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens bedarf es nicht, wenn die Landesentwicklungspläne oder Gebietsentwicklungs- und Braunkohlenpläne für ein Vorhaben nach Absatz 1 räumlich und sachlich bestimmte oder bestimmbare Ziele der Raumordnung und Landesplanung enthalten.

§ 2 (Fn 5) (Fn 6)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 3). Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie

Der Minister für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 196 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 151;. geändert durch VO v. 8. 7. 2003 (GV. NRW. S. 377), ausgegeben am 18. Juli 2003; Artikel 88 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch Artikel 7 der Verordnung zur Neufassung der Verordnungen zum Landesplanungsgesetz v. 10. Mai 2005 (GV. NRW. S. 506), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 2

SGV. NW. 230.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 15. März 1995.

Fn 4

§ 1 geändert durch VO v. 8. 7. 2003 (GV. NRW. S. 377), ausgegeben am 18. Juli 2003.

Fn 5

§ 2 (alt § 3) umbenannt durch VO v. 8. 7. 2003 (GV. NRW. S. 377), ausgegeben am 18. Juli 2003.

Fn 6

§ 2 neu gefasst durch Artikel 88 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.



Normverlauf ab 2000: